Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 L 752/19.A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Stadt X., Ausländerbehörde, mitzuteilen, dass die Antragsteller auf der Grundlage des Bescheids des Bundesamts von 19. Dezember 2018 nicht in die Niederlande zu überstellen sind.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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bsatzLinks">Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) steht nicht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, weil die Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. Dezember 2018 keine Klage erhoben hatten, nachdem sie ihn für - ursprünglich - rechtmäßig hielten (vgl. zum Fall eines nur unterbliebenen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO: VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 12 L 1664/17.A -, juris Rn. 3; VG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 8 L 695/19.A -). Nach dieser Vorschrift sind § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle u. a. des  § 80 VwGO anwendbar. Ein Fall des § 80 VwGO liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ist Grundlage der beabsichtigten Überstellung der Antragsteller in die Niederlande die wirksame Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 AsylG), die in dem Bescheid des Bundesamts vom 19. Dezember 2018 enthalten ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung ist auch regelmäßig in der Hauptsache mit einem Anfechtungsantrag und damit im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich vorzugehen. Eine solche Sachlage liegt hier jedoch nicht vor. Die Antragsteller können keinen zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Der Bescheid des Bundesamt ist bestandskräftig, nachdem die Antragsteller gegen ihn keine Klage erhoben haben und wegen Ablaufs der Klagefrist keine Klage mehr erheben können (§ 74 Abs. 1 AsylG). Wegen der Abschiebungsanordnung können sie daher nur Rechtsschutz erlangen, indem sie in der Hauptsache gegen die Antragsgegnerin eine Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage erheben, mit der sie wegen neu eingetretener Umstände entweder die Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2018 oder zumindest die Unterlassung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung begehren. In dem hier zu bewertenden Einzelfall kommt allein ein Begehren der Unterlassung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung in Betracht. Eine Klage auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Bescheid des Bundesamts vom 19. Dezember 2018 aufzuheben, ist derzeit jedenfalls nicht zulässig, weil die Antragsteller keinen Antrag an das Bundesamt gerichtet haben, den Bescheid aufzuheben (§§ 41, 48 VwVfG).

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