Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 5614/17
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 4. Oktober 2016 und 26. Juni 2017 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung des sog. Eingruppenzuschlags nach § 20 Abs. 3 S. 1 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2016/2017 und 2017/2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Bescheide der Beklagten vom 4. Oktober 2016 und 26. Juni 2017 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung des sog. Eingruppenzuschlags nach § 20 Abs. 3 S. 1 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2016/2017 und 2017/2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
2Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4T a t b e s t a n d
5Der Kläger betreibt die Kindertageseinrichtung L (L) in der N-straße in N.
6Am 23. August 2004 erteilte der Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Landesjugendamt – dem Kläger unter dem Aktenzeichen 6 eine Betriebserlaubnis für eine Spielgruppe mit acht Kindern im Alter von einem bis vier Jahren in einer Gruppe und einem Betreuungszeitraum von montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr, mit Schreiben vom 17. November 2004 geändert in den Zeitraum montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr. Die Erlaubnis enthielt den Hinweis:
7„Diese Spielgruppe ist eine Einrichtung im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB VIII; jedoch nicht im Sinne des § 2 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW (GTK).“
8Zum 1. August 2005 wurde unter anderem die Spielgruppe des Klägers aufgrund eines Beschlusses des Rates der Beklagten vom 25. Mai 2005 (Ratsvorlage W) in eine Gruppe für Kinder nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (so genannte TAG-Gruppe) umgewandelt und zu 96 % durch die Beklagte gefördert. In der genannten Ratsvorlage heißt es hinsichtlich der Elterninitiative L unter anderem:
9„Diese Gruppe wird zurzeit als sog. Halbtagsgruppe mit einem freiwilligen städt. Zuschuss in Höhe von 20 % der Betriebskosten betrieben… Es ist vorgesehen, diese Gruppe ab dem Kindergartenjahr 2005/2006 als u-3-Gruppe entsprechend dem Modul 1 – Kleinkindgruppe mit acht Kindern entsprechend der für die Räumlichkeiten bestehenden Betriebserlaubnis – zu führen und die Betriebskosten aus dem u-3-Programm zu finanzieren…“
10In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 3. Mai 2006 heißt es unter „Stichworte zu den Halbtagsgruppen, die mit 20 % gefördert werden“ unter anderem:
11„Spielgruppen…, die Kinder bis zu drei Jahren regelmäßig an fünf Tagen in der Woche mindestens 5,5 Std. täglich betreuen, werden als sog. Halbtagsgruppen bezeichnet… Halbtagsgruppen sind von der Stadt Münster freiwillig mit 20 % finanzierte Gruppen und unterliegen nicht der GTK-Finanzierung.“
12Zum 1. August 2008 wurde die TAG-Gruppe nach erfolgter räumlicher Erweiterung in eine sogenannte „KiBiz-Gruppe“ mit neun Kindern und 35 Stunden umgewandelt.
13Für das Kindergartenjahr 2010/2011 gewährte die Beklagte dem Kläger den so genannten Eingruppenzuschlag nach § 20 Abs. 3 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz).
14Mit Leistungsbescheid vom 28. April 2011 teilte das Landesjugendamt der Beklagten unter anderem mit: Die Bewilligung des weiteren Pauschalbetrages von bis zu 15.000 € nach § 20 Abs. 3 KiBiz setze unter anderem voraus, dass die betreffende Einrichtung bereits am 28. Februar 2007 eingruppig in Betrieb gewesen sei und eine GTK-Förderung erhalten habe. Die Einrichtung mit dem Aktenzeichen 6 habe zum Stichtag keine GTK-Förderung erhalten. Somit habe die Voraussetzung nicht vorgelegen und insofern sei eine Kürzung des beantragten Zuschusses für eingruppige Einrichtungen bei der jeweiligen Trägergruppe erfolgt.
15Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 teilte die Beklagte dem Landesjugendamt mit: Der Kläger habe eine Betriebserlaubnis aus dem Jahr 2004 als Spielgruppe. Für die Umwandlung in eine TAG-Gruppe sei jedoch keine neue Betriebserlaubnis beantragt bzw. ausgestellt worden. Der Kläger sei nun beauftragt worden, eine neue Betriebserlaubnis gemäß dem Kinderbildungsgesetz zu beantragen.
16Unter dem 15. November 2011 beantragte der Kläger beim Landesjugendamt die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach dem Kinderbildungsgesetz für eine Gruppe mit neun Plätzen für Kinder im Alter von einem Jahr bis unter drei Jahren. Mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilte das Landesjugendamt dem Kläger die Betriebserlaubnis antragsgemäß mit Wirkung vom 1. August 2008.
17Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit: Der für das Kindergartenjahr 2011/2012 beantragte – freiwillige – Zuschuss für eingruppige Einrichtungen werde abgelehnt, weil das Land Nordrhein-Westfalen dem Kläger diesen Zuschuss aberkannt habe. Grund dafür sei, dass die Einrichtung des Klägers zum Stichtag 28. Februar 2007 keine Einrichtung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder gewesen sei.
18Im Jahr 2013 forderte die Beklagte den dem Kläger für das Kindergartenjahr 2010/2011 gewährten Eingruppenzuschlag zurück. Der Kläger zahlte den zurückgeforderten Betrag (14.400 €) in Raten bis März 2016 zurück.
19Mit Bescheiden vom 4. Oktober 2016 und 26. Juni 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Abschlagszahlungen auf den Betriebskostenzuschuss für die Kindergartenjahre 2016/2017 und 2017/2018 gemäß § 20 KiBiz, allerdings jeweils ohne Berücksichtigung des Zuschusses nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Einrichtungen.
20Gegen diese Bescheide erhob der Kläger unter dem 28. Oktober 2016 bzw. 4. Juli 2017 Widersprüche, jeweils soweit ihm der Zuschuss für eingruppige Einrichtungen nicht gewährt worden sei.
21Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2017 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Für den Zuschuss für eingruppige Einrichtungen nach § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz sei erforderlich, dass die Einrichtung zum 28. Februar 2007 als Kindertageseinrichtung nach dem Kinderbildungsgesetz in Betrieb gewesen sei. Für diesen Betrieb sei eine Betriebserlaubnis nötig. Für den Kläger bestehe lediglich eine Betriebserlaubnis für den Betrieb einer Spielgruppe. Diese sei eine Einrichtung im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB VIII, jedoch keine im Sinne des § 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW (GTK). Eine Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen sei dem Kläger durch das Landesjugendamt erst zum 1. August 2008 erteilt worden.
22Der Kläger hat am 25. August 2017 Klage erhoben.
23Er macht im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung der Beklagten setze die Gewährung des Eingruppenzuschusses nach § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz seit 2014 nicht mehr voraus, dass die Einrichtung „am 28. Februar 2007 eine Förderung nach dem GTK erhalten“ habe. Bei § 20 KiBiz handele es sich um Bestandsschutzvorschriften, welche die Kindertagesstätten schützten, die zum damaligen Zeitpunkt bereits betrieben worden seien und keine GTK-Finanzierung erhalten hätten. Den Bestandsschutz hätten die damaligen eingruppigen Einrichtungen erhalten sollen, die nach dem Kinderbildungsgesetz heute nicht mehr genehmigungsfähig wären. Seine Einrichtung sei unstreitig eine vom Landesjugendamt anerkannte Eingruppeneinrichtung, die am 28. Februar 2007 in Betrieb gewesen sei. Sie sei mit Ratsbeschluss vom 25. Mai 2005 in eine TAG-Gruppe umgewandelt worden. Als solche sei sie wie eine eingruppige Kindertagesstätte mit 96 % der laufenden Betriebskosten von der Beklagten gefördert worden. Dass seine Kindertageseinrichtung eine Einrichtung im Sinne von § 20 Abs. 3 KiBiz gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Schlüsselverzeichnis zum Melde- und Personalbogen für Tageseinrichtungen für Kinder des Landesjugendamts. Es komme weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Regelung des § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz darauf an, ob die eingruppigen Einrichtungen bereits am Stichtag nach § 2 GTK anerkannt gewesen und nach Landesrecht oder anderen Regelungen finanziert worden seien. Es sei allein maßgeblich, dass die Gruppe als solche bereits betrieben worden sei. Da dies hier der Fall gewesen sei und auch die übrigen Voraussetzungen vorlägen, sei über den beantragten Eingruppenzuschlag erneut zu entscheiden.
24Der Kläger beantragt,
25die Bescheide der Beklagten vom 4. Oktober 2016 und 26. Juni 2017 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung des Eingruppenzuschlags nach § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz für die Kindergartenjahre 2016/2017 und 2017/2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie ist der Auffassung: Der Kläger habe zum Stichtag 28. Februar 2007 noch keine Einrichtung im Sinne des Kinderbildungsgesetzes betrieben. Die Betriebserlaubnis habe er ausdrücklich ab dem 1. August 2008 beantragt und erst mit Bescheid vom 19. März 2015 erhalten. Da dem Kläger mit der Betriebserlaubnis vom 23. August 2004 lediglich der Betrieb der Spielgruppe erlaubt gewesen sei, sei deutlich gewesen, dass es sich nicht um eine Einrichtung des damals noch geltenden Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder gehandelt habe. Ungeachtet dessen sei der Kläger den Nachweis der zweiten tatbestandlichen Voraussetzung des § 20 Abs. 3 KiBiz schuldig geblieben, nämlich dass er seine Einrichtung ohne diesen zusätzlichen Betrag nicht ausreichend finanzieren könne. Der durchgehende Betrieb ohne den Zuschuss widerspreche dem.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
32Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung des sog. Eingruppenzuschlags nach § 20 Abs. 3 S. 1 des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz) für die Kindergartenjahre 2016/2017 und 2017/2018 zu. Die diese Leistung ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 4. Oktober 2016 und 26. Juni 2017 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
33Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz (vom 30. Oktober 2007, GV.NRW. S. 462, in Kraft getreten am 1. August 2008, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 2019, GV.NRW. S. 151, in Kraft getreten am 1. August 2019). Nach dieser Regelung kann bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, unter Berücksichtigung des in § 20 Abs. 1 KiBiz zu Grunde liegenden Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 Euro geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.
34Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die vom Kläger erstrebte erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung des Kleingruppenzuschlags nach § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz liegen vor.
35Bei der vom Kläger betriebenen Kindertageseinrichtung handelt es sich um eine eingruppige Einrichtung, die am 28. Februar 2007 in Betrieb war.
36Der Begriff der Einrichtung wird im Kinderbildungsgesetz nicht definiert. Aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz mit § 1 Abs. 1 KiBiz, der den Anwendungsbereich des Gesetzes für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege eröffnet, ergibt sich allerdings, dass mit einer Einrichtung im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz nur eine solche gemeint sein kann, die zugleich als Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege im Sinne des § 1 Abs. 1 KiBiz zu qualifizieren ist. Was dabei unter einer Kindestageseinrichtung zu verstehen ist, sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht im Kinderbildungsgesetz selbst geregelt, sondern unter Rückgriff auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB VIII bestimmt werden.
37Vgl. VG Minden, Urteil vom 17. August 2018 – 6 K 4480/16 -, www.nrwe.de = juris, Rn. 24, insbesondere mit dem Hinweis auf LT-Drs. 14/4410, S.39, wo es unter anderem ausdrücklich heißt: „Eine Legaldefinition von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege erfolgt nicht, da sich diese Begriffe aus dem SGB VIII und aus der Gesamtschau dieses Gesetzes erschließen.“
38Danach handelt es sich bei Kindertageseinrichtungen um Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Damit ist entgegen der früher im Einzelnen ausdifferenzierten Unterscheidung in § 1 Satz 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) nach Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen wie altersgemischte Gruppen, Krippen und Krabbelstuben für das Vorliegen einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 KiBiz maßgeblich, dass dort nicht einzelne Kinder, sondern eine Mehrzahl von Kindern in (institutionalisierten) Gruppen betreut werden.
39Vgl. VG Minden, Urteil vom 17. August 2018, a.a.O., Rn. 26; Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 22 Rn. 3 f.
40Dies traf auf die vom Kläger am 28. Februar 2007 betriebene Spielgruppe ohne weiteres zu. Dass es sich zu diesem Zeitpunkt um eine – in Betrieb befindliche – Einrichtung i.S.v. § 22 Abs. 1. S. 1, Abs. 2 SGB VIII handelte, ergibt sich schon aus dem entsprechenden ausdrücklichen Hinweis in der Betriebserlaubnis vom 23. August 2004 und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
41Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, dass dem Kläger zum nach § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz maßgeblichen Zeitpunkt keine Betriebserlaubnis nach dem - mit Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes am 1. August 2007 außer Kraft getretenen – Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (vom 29. Oktober 1991, GV.NRW. S. 380) erteilt worden war.
42Vom Begriff der Einrichtung im Sinne von § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz in der seit dem 1. August 2014 geltenden Fassung vom 17. Juni 2014 (GV.NRW. S. 336) sind nicht lediglich diejenigen (eingruppigen) Kindertageseinrichtungen erfasst, die zum Stichtag, dem 28. Februar 2007, über eine Betriebserlaubnis nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder verfügten.
43Mit der Änderung des Kinderbildungsgesetzes vom 17. Juni 2014 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2014 das Erfordernis eines - abstrakten oder konkreten - Vergleichs mit der GTK-Finanzierung („… unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zu Grunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten …“) ersatzlos aus § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz gestrichen. Nach dem nunmehr maßgeblichen Wortlaut der Vorschrift kann ein Zuschuss bereits dann gewährt werden, wenn der Träger die Einrichtung ohne diesen zusätzlichen Betrag nicht ausreichend finanzieren kann. Dabei ist Sinn und Zweck der Förderung eingruppiger Einrichtungen nach § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz nicht allein der Ausgleich der durch die Umstellung auf ein pauschales Finanzierungssystem entstandenen Härten, sondern zugleich die finanzielle Unterstützung überproportional kostspieliger eingruppiger Einrichtungen. Der Gesetzgeber hat eine Sonderförderung eingruppiger Einrichtungen für geboten erachtet, um die im Vergleich zu mehrgruppigen Einrichtungen durch den zusätzlichen Personal- und Organisationsaufwand entstehenden Mehrkosten abzumildern und auf diesem Wege den Bestand eingruppiger Einrichtungen sicherstellen zu können. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber erkannt, dass sechs Jahre nach Außerkrafttreten des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ein Vergleich mit den seinerzeit anerkennungsfähigen Kosten faktisch allenfalls eingeschränkt möglich und daher für die bestandsgeschützten eingruppigen Einrichtungen darauf abzustellen ist, ob der zusätzliche Zuschuss zur auskömmlichen Finanzierung erforderlich ist.
44Vgl. VG Minden, Urteil vom 17. August 2018, a.a.O., Rn. 30 ff, insbesondere mit dem Hinweis auf LT-Drs. 16/5973, S. 57 f.
45Ist mithin die Gewährung des zusätzlichen Pauschalbetrages nach § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz von den Vorgaben des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder losgelöst worden, findet die Auffassung, der zusätzliche Betrag könne auch nach der Neuregelung nur Einrichtungen gewährt werden, die zum Stichtag über eine Erlaubnis nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder verfügten, keine Stütze mehr.
46Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass nach dem oben Ausgeführten nunmehr auch solche Kindertageseinrichtungen von § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz erfasst werden, die im Geltungszeitraum der bisherigen Fassung der Regelung bis zum 31. Juli 2014 mangels einer GTK-Förderung von vornherein nicht anspruchsberechtigt waren, der Kreis der prinzipiell anspruchsberechtigten Einrichtungen also erweitert ist. In Anbetracht des oben dargestellten Zwecks des § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz, den Bestand eingruppiger Einrichtungen sicherzustellen, des ersatzlosen Streichens des Vergleichs mit der GTK-Finanzierung sowie des ausdrücklichen Hinweises auf den bundesgesetzlichen Einrichtungsbegriff in der Gesetzesbegründung besteht kein Anhaltspunkt dafür, den zusätzlichen Pauschalbetrag nach wie vor von einer früheren Förderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder abhängig zu machen.
47Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger seine Einrichtung in den Kindergartenjahren 2016/2017 und 2017/2018 ohne den zusätzlichen Pauschalbetrag nach § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz nicht ausreichend finanzieren konnte.
48Hierbei ist zu Grunde zu legen, dass an den Nachweis einer Finanzierungslücke im Sinne von § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz für die Gewährung des zusätzlichen Pauschalbetrags keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 20 Abs. 3 S. 4 KiBiz ausdrücklich anordnet, dass das Jugendamt die Entscheidung über die Gewährung einer zusätzlichen Förderung nach § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz „im Benehmen“ mit dem Träger der Einrichtung zu treffen, also in besonderer, „wohlwollender“, Weise die Belange der Einrichtung zu berücksichtigen hat. Auch kann sich die Beklagte nicht etwa darauf berufen, dass der Kläger seine Einrichtung nach wie vor auch ohne den zusätzlichen Pauschalbetrag betreiben kann. Vielmehr ist jedenfalls bei der hier gebotenen ex ante-Betrachtung grundsätzlich davon auszugehen, dass der betreffende Träger seine Einrichtung ohne diesen Pauschalbetrag nicht ausreichend finanzieren konnte. Dafür spricht schon der Zweck der Förderung nach § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz, die Nachteile eingruppiger Einrichtungen abzumildern, die – wie oben bereits ausgeführt - im Vergleich zu mehrgruppigen Einrichtungen einen überproportional erhöhten finanziellen Aufwand haben. Außerdem wird der Nachweis einer nicht ausreichenden Finanzierung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung kaum zu erbringen sein. So hat der Vertreter des Jugendamts der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, die Notwendigkeit des zusätzlichen Pauschalbetrags werde wegen der Schwierigkeiten einer Vorausberechnung in der Praxis erst im Nachhinein anhand dann angeforderter Verwendungsnachweise geprüft. Demnach lässt sich der Anspruch nach § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz nur dann verneinen, wenn im Sinne einer Negativevidenz konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Träger der betreffenden Einrichtung zu deren ausreichender Finanzierung keines zusätzlichen Pauschalbetrags bedarf.
49Derartige Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Vielmehr hatte die Beklagte mit Leistungsbescheid für das Kindergartenjahr 2010/2011 dem Kläger den zusätzlichen Zuschuss nach § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz gewährt, war also jedenfalls zu diesem Zeitpunkt offensichtlich von einer sonst nicht ausreichenden Finanzierung der Einrichtung ausgegangen. Diese Beurteilung wird für die Folgejahre dadurch bestätigt, dass der Kläger in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 zwar mitgeteilt hatte, der gewährte Pauschalbetrag sei - angesichts der ungeklärten Situation - nicht angetastet worden, den Betrag anschließend jedoch lediglich in Raten (bis März 2016) zurückgezahlt hat. Auch hatte der Kläger in seinem Schreiben an den Oberbürgermeister der Stadt Münster vom 3. März 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, er sei „jenseits aller anderen Unterfinanzierung … dringend auf diese Finanzierung angewiesen“, denn dieses Geld würde es „beispielsweise ermöglichen, die Qualität im Vergleich zu den anderen Kitas zu halten“ sowie „einen Anerkennungspraktikanten einzustellen“.
50Liegen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vor, hat der Beklagte in Ausübung des durch § 20 Abs. 3 S. 1 KiBiz eingeräumten Ermessens („kann … bis zu 15.000 €“) über den Antrag des Klägers auf Gewährung des Eingruppenzuschlags für die Kindergartenjahre 2016/2017 und 2017/2018 neu zu entscheiden.
51Die Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Nach § 188 S. 2 werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- VwGO § 113 1x
- § 22 Abs. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1. S. 1, Abs. 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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