Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 1699/18

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der U vom 28. Februar 2018 und des Widerspruchsbescheides der U vom 24. April 2018 verpflichtet, die Drohungen des damaligen Schülers B am 2. Februar 2017 gegenüber der Klägerin und das am gleichen Tag erfolgte Telefonat zwischen der Schulleiterin der Schule A und der Klägerin als Dienstunfall mit den Unfallfolgen reaktives Angstsyndrom, psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, Niedergeschlagenheit und Beklemmungen, Schlafstörungen, trockene Kehle mit Schluckbeschwerden, Hyperhidrosis, Bluthochdruck sowie Rücken- und Gliederschmerzen anzuerkennen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.


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