Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 446/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 345.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I. Der Antrag der Antragstellerin,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den ursprünglich für den 29. April 2020 beantragten Transport von 150 trächtigen Rindern nach Usbekistan abzufertigen und das Fahrtenbuch abzustempeln sowie durch einen Amtsveterinär abzuzeichnen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Ist der Antrag – wie im vorliegenden Fall – auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
6Gemessen an diesem Maßstab hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Abfertigung des Transports nach Usbekistan, Abstempelung des Fahrtenbuchs sowie Abzeichnung durch einen Amtsveterinär glaubhaft gemacht.
7Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. c) VO (EG) Nr. 1/2005 versieht die zuständige Behörde am Versandort bei langen Beförderungen von u.a. Hausrindern nach Drittländern das Fahrtenbuch mit einem Stempel, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) zufrieden stellend ist. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1/2005 überprüft die zuständige Behörde am Versandort durch geeignete Kontrollen, i) ob die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen; ii) das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Gemäß Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1/2005 befördern die Transportunternehmer – um einen solchen handelt es sich bei der Antragstellerin, vgl. Art. 2 lit. x) VO (EG) Nr. 1/2005 – Tiere nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen Vorschriften. Nach Anhang I, Kapitel V Nr. 1.4 lit. d) und Nr. 1.5 müssen Hausrinder nach einer Beförderungsdauer von maximal zweimal 14 Stunden entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005 ist dabei dahin auszulegen, dass die Genehmigung eines Transports, der mit einer im Gebiet der Europäischen Union beginnenden und außerhalb dieses Gebiets fortgeführten langen Beförderung von u.a. Hausrindern verbunden ist, durch die zuständige Behörde des Versandorts voraussetzt, dass der Organisator des Transports ein Fahrtenbuch vorlegt, das wirklichkeitsnahe Angaben zur Planung der Beförderung enthält und darauf schließen lässt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung auch für den in Drittländern stattfindenden Beförderungsabschnitt eingehalten werden, und dass die Behörde, wenn dies nicht der Fall ist, verlangen darf, die Planung so zu ändern, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen für die gesamte Beförderung gewährleistet ist. Die VO Nr. 1/2005 unterwirft nämlich in ihrem Art. 14 die Tiertransporte aus dem Unionsgebiet in Drittländer keiner besonderen Genehmigungsregelung, die sich von der Regelung für Transporte innerhalb der Union unterschiede.
8Vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2015 – C-424/13 –, juris, Rn. 37 ff.
9Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad glaubhaft gemacht, dass auf dem Gebiet der Russischen Föderation die – nach der von der Antragstellerin geplanten Route – erforderliche zweite Versorgungsstation in der Region Samara zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Benutzung zur Verfügung steht und die maßgeblichen materiellrechtlichen Anforderungen erfüllt. Das Gericht hält es in tatsächlicher Hinsicht nach einer Gesamtschau der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen sowohl für möglich, dass in der Region Samara eine Versorgungsstation zur Benutzung zur Verfügung steht, die ggf. auch die maßgeblichen materiellrechtlichen Anforderungen erfüllen mag, als auch für möglich, dass in der Region Samara die Versorgungsstation bereits nicht zur Benutzung zur Verfügung steht.
10Die Antragstellerin hat bereits nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad glaubhaft gemacht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Region Samara eine Versorgungsstation zur Benutzung zur Verfügung steht. Maßgeblich sind insoweit für das Gericht im Wesentlichen folgende Unterlagen:
11Nach dem Bericht über die zwischen dem 9. August 2019 und dem 14. August 2019 u.a. durch deutsche Amtstierärzte durchgeführte Besichtigung von Entlade- und Versorgungsstationen gemäß der VO (EG) Nr. 1/2005 in der Russischen Föderation, die in Transportplänen zu Langstreckentransporten angegeben werden, ist die dort unter Ziffer 7 (Seite 18 ff. des Berichts) gelistete, durch die L. GmbH betriebene Station in der Region Samara (T. ) noch nicht uneingeschränkt betriebsfähig. Vielmehr fanden an der Station (auch wenn die Halle bereits neu umgebaut worden sein soll) noch Baumaßnahmen statt, die offenbar im Mai 2019 begonnen hatten. Eine Registrierung lag nach dem Bericht – entgegen der Aussage des Betreibers – zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme noch nicht vor. Nach dem Bericht (Seite 20) könnte die Station nach Abschluss der Baumaßnahme, Registrierung durch die russischen Behörden, Einführung einer Dokumentation und eines Reservierungssystems als Versorgungsstation gemäß der VO (EG) Nr. 1/2005 genutzt werden. In einem Besprechungstermin am 13. August 2019 mit der zuständigen Behörde in Samara (Seite 22 des Berichts) hätten ein Vertreter der Veterinärabteilung des zuständigen Ministeriums der Region Samara und ein russischer Amtstierarzt deutlich gemacht, dass es bis zu diesem Tag keinerlei registrierte Versorgungsstation in der Region Samara gebe.
12Unter dem 23. August 2019 erstellte die Verwaltung des Föderalen Dienstes für Veterinär- und Phytosanitäraufsicht für die Region Samara der L. GmbH nach einer veterinärhygienischen Untersuchung ein Attest aus, wonach die Versorgungsstelle in der Region Samara den veterinärmedizinischen und hygienischen Anforderungen entspreche und geeignet sei, Rindvieh zur vorübergehenden Betreuung (Haltung) aufzunehmen.
13Unter dem 22. Oktober 2019 stellte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland eine Anfrage an den Föderalen Dienst für veterinärrechtliche und phytosanitäre Überwachung der Russischen Föderation mit der Bitte um Information zu russischen Versorgungsstellen. Der föderale Dienst für veterinärrechtliche und phytosanitäre Überwachung der Russischen Föderation nahm in seinem Schreiben vom 7. April 2020 explizit (unter Nennung des Aktenzeichens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft) auf diese Anfrage Bezug und teilte mit, dass derzeit (also zum Zeitpunkt des Schreibens am 7. April 2020) keine Versorgungsstellen in Betrieb seien. Darüber hinaus führte der Föderale Dienst für veterinärrechtliche und phytosanitäre Überwachung der Russischen Föderation im Schreiben vom 7. April 2020 aus, dass im Gebiet Samara derzeit Stallungen mit einer Gesamtfläche von 2.400 m2 instand gesetzt würden, um das Tränken, die Fütterung und die Erholung der durch diese Region durchgeführten Tiere zu ermöglichen; die Nutzung dieser Stallungen sei vor Abschluss der Instandsetzung und der veterinär- und hygienerechtlichen Untersuchungen nicht möglich.
14Unter dem 21. April 2020 teilte das „Animal´s hotel T. “ (betrieben von der L. GmbH) (auch) in englischer Sprache mit, dass es weiterhin wie üblich arbeite („Our animal´s hotel continues to work as usual, we work 24/7 without days off and breaks“).
15Unter dem 23. April 2020 bescheinigte die Abteilung für Veterinärmedizin der Region Samara der L. GmbH, dass diese die Tätigkeit einer vorübergehenden Pflegestelle (Ausruhen, Füttern, Tränken) für Importrindvieh unter Kontrolle des staatlichen Veterinärdienstes der Region Samara in Übereinstimmung mit der geltenden veterinärmedizinischen Gesetzgebung der Russischen Föderation betreibt.
16Unter dem 8. Mai 2020 teilte der Föderale Dienst für veterinärrechtliche und phytosanitäre Überwachung der Russischen Föderation dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit, dass es in der Russischen Föderation derzeit (also zum Zeitpunkt des Schreibens am 8. Mai 2020) einen Tierhaltungsbetrieb gibt, der für den vorübergehenden Aufenthalt landwirtschaftlicher Nutztiere vorgesehen ist, und sich im Dorf T1. , Kreis L. , Gebiet T2. , befindet. Die Aussage im vorhergehenden Schreiben vom 7. April 2020, wonach die Nutzung der Stallungen in der Region Samara derzeit (noch) nicht möglich sei, revidierte der Föderale Dienst für veterinärrechtliche und phytosanitäre Überwachung der Russischen Föderation im Schreiben vom 8. Mai 2020 hingegen nicht.
17Unter dem 14. Mai 2020 teilte der Föderale Aufsichtsdienst für Tier- und Pflanzengesundheit (Verwaltung für die Region Samara) dem Föderalen Aufsichtsdienst für Tier- und Pflanzengesundheit in Moskau sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit, dass in der Region Samara zwei Betriebe im Bereich der vorübergehenden Pflege von importierten Rindern (Erholung, Füttern, Tränken) tätig seien, deren Betriebsstätten den veterinär-sanitären Anforderungen der Russischen Föderation entsprächen und bereit für die Aufnahme der Tiere seien, nämlich u.a. die von der L. GmbH betriebene Versorgungsstation.
18Unter dem 30. Mai 2020 gab Herr W. , Generaldirektor der L. GmbH, eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach die L. GmbH in der Region Samara (T. ) eine Versorgungsstation unterhalte, die auf die vorübergehende Unterbringung und Versorgung insb. von Rindern auf dem Transport spezialisiert sei, über eine veterinärmedizinische Zulassung durch die Verwaltung des Föderalen Dienstes für Veterinär- und Phytosanitäraufsicht für die Region Samara verfüge und regelmäßig Tiertransporte versorge; die Tiere würden ausgeladen sowie gefüttert und getränkt und könnten anschließend 24 Stunden lang ruhen.
19Darüber hinaus gab Herr W. – insoweit ohne eidesstattliche Versicherung – mit Schreiben vom 30. Mai 2020 an, dass die Versorgungsstation in der Region Samara im April und Mai 2020 durch verschiedene Lkws für eine 24-stündige Versorgung aufgesucht worden sei.
20Bei dieser Sachlage erscheint es zwar als möglich, dass die Versorgungsstation in der Region Samara benutzungsbereit zur Verfügung steht; es erscheint allerdings ebenfalls als möglich, dass bereits dies nicht der Fall ist. Noch andauernde Bauarbeiten an der Versorgungsstation, die einer Nutzbarkeit entgegenstehen, werden inhaltlich übereinstimmend sowohl im Bericht über die Reise in die Russische Föderation vom 9. August 2019 bis zum 14. August 2019 genannt als auch in der Auskunft des Föderalen Dienstes für veterinärrechtliche und phytosanitäre Überwachung der Russischen Föderation vom 7. April 2020. Der Föderale Dienst für veterinärrechtliche und phytosanitäre Überwachung der Russischen Föderation hat seine Auskunft vom 7. April 2020 bezogen auf die Versorgungsstation im Dorf T1. , Kreis L. , Gebiet T2. mit weiterem Schreiben vom 8. Mai 2020 korrigiert bzw. aktualisiert. Bezüglich der Station in der Region Samara hat der Föderale Dienst für veterinärrechtliche und phytosanitäre Überwachung der Russischen Föderation keine derartige Korrektur seiner Auskunft vom 7. April 2020 vorgenommen, obwohl das Schreiben des Föderalen Aufsichtsdienstes für Tier- und Pflanzengesundheit (Verwaltung für die Region Samara) vom 14. Mai 2020 offenbar auch an ihn gerichtet war und eine Korrektur – sofern der Föderale Dienst für veterinärrechtliche und phytosanitäre Überwachung der Russischen Föderation der Einschätzung der Verwaltung für die Region Samara hätte folgen wollen – sich aufgedrängt hätte. Dass die Versorgungsstation der L. GmbH in der Region Samara ggf. bereits im April und Mai 2020 von Lkws aufgesucht worden sein mag, bedeutet – selbst wenn es in der Sache zutreffen sollte (insoweit liegt eine explizite eidesstattliche Versicherung, die auf die konkreten Daten im April und Mai 2020 bezogen ist, nicht vor) – nicht zwingend, dass die Versorgungsstation nunmehr (nach Abschluss der Bauarbeiten) mangelfrei bzw. unter Einhaltung der maßgeblichen materiellrechtlichen Vorschriften benutzungsbereit zur Verfügung steht.
21Unabhängig von dem Vorstehenden steht dem Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung ferner entgegen, dass die Antragstellerin in ihrem gerichtlichen Antrag keine konkreten Daten für die beabsichtigte Durchführung des Rindertransports nach Usbekistan angegeben hat, so dass das Gericht in der Konsequenz auch nicht beurteilen kann, ob an den Versorgungsstationen – sofern man deren Betriebsbereitschaft und Rechtskonformität zugunsten der Antragstellerin unterstellen wollte – an konkret zu benennenden Tagen freier Platz für die von der Antragstellerin transportierten Rinder besteht, zumal der Zeitkorridor für einen möglichen Transport ausgesprochen klein ist. Anders als im Verwaltungsverfahren hat die Antragstellerin im Eilverfahren keine konkreten Daten benannt, zu denen sie die fraglichen Versorgungsstationen nutzen will. Es erscheint etwa auch denkbar, dass an einzelnen Tagen die Versorgungsstationen von anderen Transportunternehmen vollständig belegt sind. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil sich aus der vom Antragsteller eingereichten Erklärung des Herrn W. vom 30. Mai 2020 ergibt, dass die Versorgungsstation in nicht unerheblichem Umfang ausgelastet ist. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30. Mai 2020 betont er daher auch, dass die Versorgung der Tiere nach vorheriger Anmeldung erfolgt.
22Ob unabhängig von dem Vorstehenden dem Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung ferner entgegensteht, dass es im Verlauf des von der Antragstellerin beabsichtigten Transports der Rinder über die Russische Föderation und Kasachstan nach Usbekistan vor dem Hintergrund der auf der Wegstrecke zu erwartenden Temperaturen zu einer Überschreitung der nach Anhang I Kapitel VI Ziffer 3.1 VO (EG) Nr. 1/2005 einzuhaltenden Temperaturobergrenze innerhalb des Transportmittels von 30 °C – mit einer Toleranz von 5 °C – kommen mag, so dass der Antrag auch aus diesem Grunde selbständig tragend abgelehnt werden könnte, kann dahinstehen. Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, worauf der Vorstandsvorsitzende der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28. Mai 2020 auch Bezug nimmt, dass die Temperaturen in Kasachstan nach den online zugänglichen Wetterübersichten in den kommenden Wochen kontinuierlich anstiegen.
23Auch kann dahinstehen, ob dem begehrten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darüber hinaus entgegensteht, dass die Antragstellerin mit ihrem Antragsschriftsatz vom 25. Mai 2020 vorgetragen hat, dass die tragenden Zuchtrinder zum Teil bereits am 29. Mai 2020 nicht mehr transportfähig sein würden, bzw. ob dieser Umstand insoweit zu einem weiteren Transportverbot aus Gründen des Tierschutzrechts führen könnte. Der Vorstandsvorsitzende der Antragstellerin hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 25. Mai 2020 insoweit angegeben, die auf ihren Transport wartenden 150 Tiere müssten spätestens am 29. Mai 2020 verladen werden, weil die Rinder nur bis zu einem gewissen Trächtigkeitsstadium transportiert werden könnten und dürften; sei die Trächtigkeit zu weit fortgeschritten, erhöhe sich u.a. die Abortrate drastisch und sei mit einer deutlich erhöhten Todesrate bei den Kälbern mangels ausreichender Bildung der für das Kalb notwendigen Antikörper zu rechnen.
24Der der Antragstellerin dadurch, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs abgelehnt wird, ggf. im Verhältnis zu dem usbekischen Vertragspartner entstehende (zivilrechtliche) Schaden kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache abgesenkt werden. Sollte die Antragstellerin – was das Gericht dahinstehen lassen kann – gegenüber ihrem usbekischen Vertragspartner für den Fall, dass die Rinder (wegen fehlenden Nachweises ordnungsgemäßer Versorgungsstationen in der Russischen Föderation) aus Rechtsgründen nicht nach Usbekistan geliefert werden können, tatsächlich zur Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein, so ist darauf hinzuweisen, dass sie den Vertrag vom 15. März 2020 mit diesem Inhalt freiwillig und in Kenntnis vorangegangener Unstimmigkeiten über das Bestehen benutzungsbereiter Versorgungsstationen auf dem Gebiet der Russischen Föderation durch privatrechtliche Willenserklärung ihrerseits abgeschlossen hat. Die Antragstellerin hätte durch Verhandlungen versuchen können, ein derartiges Risiko vertraglich nicht ihr, sondern (zumindest teilweise) dem usbekischen Vertragspartner zuzuweisen. Sollte sie nach dem Vertrag nunmehr tatsächlich zur Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein, so ist sie dieses Risiko freiwillig eingegangen. Die der Antragstellerin durch die Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile sind dadurch insgesamt etwas geringer zu gewichten. Auf der anderen Seite stellt der Tierschutz ebenfalls ein Gewicht von Verfassungsrang (Art. 20 a GG) dar. Für den Fall, dass der Rindertransport mit einer geplanten Beförderungsdauer von mehr als 200 Stunden auf dem Landweg durchgeführt werden würde, die Versorgungsstation zumindest in Samara jedoch nicht betriebsbereit oder bereits vollständig belegt ist, drohen den tragenden Färsen und den ungeborenen Kälbern aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur körperlichen Regeneration von den mit dem Transport zwangsläufig einhergehenden Belastungen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden.
25II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt hierbei die Angabe der Antragstellerin in der Antragsschrift zugrunde, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Sache 345.000,- Euro betrage, und sieht wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung dieses Betrags im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ab (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand 2013 –).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 3x
- VwGO § 154 1x