Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 L 288/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.782,20 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er dringt weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag durch.
3I. Der sinngemäße (Haupt-)Antrag des Antragstellers,
4die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, mit ihm einen Untermietvertrag über das Geschäftslokal im Erdgeschoss des Gebäudes Gronau, L. -T. -Straße 0 nach Maßgabe des ihm mit E-Mail vom 25. Januar 2021 zugeleiteten Vertragsentwurfs abzuschließen,
5hat keinen Erfolg.
6Er ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Insbesondere kann der Antragsteller sein Begehren auf dem Verwaltungsrechtweg verfolgen, weil es die anhand des Öffentlichen Rechts zu beantwortende (Streit-)Frage aufwirft, ob (gerade) er einen Anspruch auf die Förderung hat, die mit dem Abschluss eines Untermietvertrages über eine von der Antragsgegnerin unter Einsatz einer Zuwendung des Landes aus dem „Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren in Nordrhein-Westfalen“ (fortan: Sofortprogramm) angemietete Immobilie zu einem nach Maßgabe des Sofortprogramms reduzierten Mietzinses einhergeht.
7Vgl. zur Entscheidung über die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg bei Subventionen und ähnlichen staatlichen Fördermaßnahmen nach der sog. Zwei-Stufen-Theorie nur Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 40 Rn. 327 ff. m.w.N.
8Der Antrag ist jedoch unbegründet.
9Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 = juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, 3691 = juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 28 m.w.N.
11Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
12Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit und erst recht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm gegenüber der Antragsgegnerin ein gebundener Anspruch auf Abschluss des von ihm begehrten Untermietvertrages zusteht.
131. Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Er lässt sich auch nicht mit der bloßen Bereitstellung der Fördermittel im Landeshaushalt begründen. Nach § 3 Abs. 2 LHO werden durch den Haushaltsplan Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
14Vgl. zur fehlenden Außenwirkung der Regelungen des Haushaltsplans auch BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01 –, juris Rn. 22 m.w.N.
152. Nichts anderes folgt aus dem auf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008) vom 22. Oktober 2008 und den Regelungen der §§ 23 und 44 der LHO NRW basierenden Sofortprogramm. Das Sofortprogramm handelt von vornherein ausschließlich von der Förderung der Gemeinden und Gemeindeverbände durch das Land NRW und erwähnt von diesen verschiedene Letztempfänger wie den Antragsteller lediglich, wenn es den Gemeinden und Gemeindeverbänden die (bloße) Möglichkeit zur Weiterleitung der ihnen bewilligten Fördermittel einräumt.
16Vgl. die Bestimmungen zur Antragsberechtigung in Ziffer 4.1 des Sonderprogramms und zum Zuwendungsempfänger in Ziffer 3 der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008.
17Darüber hinaus handelt es sich bei dem Sofortprogramm als (Subventions-) Richtlinie lediglich um eine ermessensleitende Verwaltungsvorschrift, nach der sich zwar dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nachgeordnete Behörden zwecks Erreichung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis zu richten haben, die aber im Gegensatz zu formellen Gesetzen und Rechtsverordnungen Rechte der Bürger nicht aufgrund ihrer bloßen Existenz begründet.
18Vgl. stRspr BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 – 3 C 49.02, – juris Rn. 12, vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 – juris Rn. 18 und vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 – juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 – 15 A 2777/00 –, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2018 – 1 K 8621/15 –, juris Rn. 38 ff. m.w.N.
193. Auch der von der Bezirksregierung Münster erlassene Zuwendungsbescheid vom 4. Dezember 2020 begründet keinen gebundenen Anspruch des Antragstellers auf Abschluss des von ihm begehrten Untermietvertrages. Sowohl seinem Inhalt nach als auch mit Blick auf seine Bekanntgabe nur gegenüber der Antragsgegnerin ist diese alleinige Adressatin des Zuwendungsbescheides. Deshalb berechtigt und verpflichtet der Zuwendungsbescheid nur die Antragsgegnerin und dies auch nur im Verhältnis zum Land NRW als Zuwendungsgeber (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt nichts anderes daraus, dass der Zuwendungsbescheid unter Ziffer 2. zum Inhalt der bewilligten Zuwendung und der mit ihr durchzuführenden Einzelmaßnahmen auf die Antragsunterlagen verweist und diese zum Gegenstand der Bewilligung macht. Losgelöst von sonstigen Erwägungen ergibt sich das jedenfalls daraus, dass die in Bezug genommenen Antragsunterlagen weder in der textlichen Begründung auf Seite 3 des Antrags noch in der Übersicht der anzumietenden Objekte / Kalkulationshilfe (Anlage zum Antrag) eine Festlegung auf eine bestimmte Nutzungsart oder einen bestimmten Untermieter vornehmen, sondern allein die Anmietung des Geschäftslokals im Erdgeschoss des Gebäudes Gronau, L. -T. -Straße 0 durch die Antragsgegnerin betreffen.
204. Mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen und sonstiger vorrangiger Bindungen der Antragsgegnerin steht die Entscheidung, wen sie durch Abschluss eines Untermietvertrages mit einem unter Einsatz der Landeszuwendung reduzierten Mietzins fördert, in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 49.02 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 – 15 A 2777/00 –, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2018 – 1 K 8621/15 –, juris Rn. 38 m.w.N.
22Der deshalb nur bestehende Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um den Abschluss eines nach Maßgabe des Sonderprogramms geförderten Untermietvertrages hat sich weder durch die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (sog. Selbstbindung der Verwaltung) noch aus sonstigen Umständen zu einem Anspruch auf Abschluss des begehrten Untermietvertrages verdichtet.
23a) Die Antragsgegnerin bindet sich durch eine ständige rechtmäßige tatsächliche Praxis nur in dem Sinne selbst, dass sie von dieser wegen des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG in einem gleichliegenden Fall nicht ohne sachlichen Grund abweichen darf.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 49.02 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 – 15 A 2777/00 –, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2018 – 1 K 8621/15 –, juris Rn. 38 m.w.N.
25Nach diesen Maßgaben kann das beschließende Gericht offenlassen, ob die Annahme einer Selbstbindung der Antragsgegnerin überhaupt in Betracht kommt, weil der Rat für die Entscheidung über den Abschluss eines geförderten Untermietvertrages zuständig war und sich eine ständige Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin bereits durch die Zustimmung zum Abschluss von vier Untermietverträgen gebildet hatte, bevor die ablehnende Entscheidung über die Untervermietung an den Antragsteller zu treffen war. Denn aufgrund der Niederschrift über die Ratssitzung vom 10. Februar 2021 ist nach Aktenlage und der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Ablehnung des Abschlusses eines Untermietvertrages mit dem Antragsteller ihre Ursache jedenfalls auch in den Ausführungen des Ratsmitglieds C. hatte [dazu aa)] und sich eine Abweichung von einer etwaigen Verwaltungspraxis deshalb auf einen sachlichen Grund stützen kann [dazu bb)].
26aa) In der Ratssitzung wurde der Abschluss eines Untermietvertrages mit dem Antragsteller lediglich aus Gründen einer fehlenden wirtschaftlichen Perspektive durch das Ratsmitglied L1. sowie unter Hinweis auf noch zur Beantwortung anstehende Fragen durch das Ratsmitglied C. in Frage gestellt. Dem Einwand der fehlenden wirtschaftlichen Perspektive ist die Verwaltung entgegengetreten und hat dem Rat verdeutlicht, dass das Sonderprogramm auch die Möglichkeit geben solle, sich mit einem Projekt auszuprobieren und eine intensive wirtschaftliche Prüfung daher nicht zu erfolgen habe. Mit Blick auf diese Klarstellung, die unwidersprochen geblieben ist, ist davon auszugehen, dass dieser Aspekt nicht (allein) maßgeblich für die ablehnende Entscheidung der Mehrheit der Ratsmitglieder gewesen ist. Entscheidend ist nach Aktenlage und bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhalts daneben jedenfalls auch der einzige andere Einwand gewesen, nämlich der Hinweis auf die noch zur Beantwortung anstehenden Fragen bzw. die darin liegende Andeutung darauf, dass und wozu der Antragsteller noch Fragen zu beantworten hat.
27Vgl. dazu den vom Antragsteller vorgelegten Artikel aus den Westfälischen Nachrichten (Bl. 137 GA), in dem der Fraktionsvorsitzende der V. – Ratsmitglied C. – angibt, dass seine Fraktion wegen der – im Artikel näher erläuterten – offenen Fragen gegen den Abschluss des Untermietvertrages mit dem Antragsteller gestimmt habe. In einem weiteren vom Antragsteller vorgelegten Artikel aus den Westfälischen Nachrichten (Bl. 173 ff. GA) geht dessen Autor ebenfalls davon aus, dass die den Fragen zugrundeliegenden Vorwürfe dazu geführt haben, dass der Rat dem Antragsteller eine Förderung durch das Sofortprogramm versagt hat.
28Die Fragen lagen dem Rat in der Sitzung vom 10. Februar 2021 zwar nicht vor. Wenn der Hintergrund dieser Fragen aber nicht ohnehin allgemein bekannt war
29- vgl. den vom Antragsteller vorgelegten Artikel aus den Westfälischen Nachrichten sowie den Hinweis auf eine öffentliche und umfangreiche Diskussion in Leserbriefen und sozialen Medien auf Seite 4 der Vorlage 0000 (Anfrage zum „D. H. “, Bl. 126 GA) -,
30wäre es jedenfalls lebensfremd, davon auszugehen, dass nicht wenigstens die Mitglieder des Rates der Antragsgegnerin schon zum damaligen Zeitpunkt mit den gestellten Fragen bzw. dem Sachverhalt, der ihnen zugrunde lag
31- abweichende Einschätzungen über etwaige Unstimmigkeiten hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Antragstellers zur städtischen Tochtergesellschaft D1. gGmbH sowie etwaige Probleme bei der Abwicklung einer früheren Kooperation der D1. gGmbH mit dem D. H. / der Betreiber GbR -
32vertraut waren. Dies nicht nur deshalb, weil die im Rat vertretenen Parteien im mit diesen Themen befassten Aufsichtsrat der D1. gGmbH vertreten sind, sondern auch wegen deren politischer Dimension, die sich daraus ergibt, dass die früher für das D. H. bzw. dessen Betreiber GbR handelnden Personen (teil-)identisch mit den heute für den Antragsteller und die D. H. GbR handelnden Personen und zugleich Ratsmitglieder sind.
33bb) Die oben ausgeführten und sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung als auch heute noch im Streit stehenden Umstände
34- vgl. dazu nur die vom Antragsteller vorgelegten Artikel aus den Westfälischen Nachrichten oder die mit dem Thema befassten Beschlussvorlagen des Aufsichtsrats der D1. gGmbH für die Sitzung vom 6. Mai 2021 -
35stellen einen sachlichen Grund dar, den Abschluss eines Untermietvertrages mit dem Antragsteller abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist durch den Fördergeber u.a. zur zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung sowie zu einem entsprechenden Nachweis verpflichtet worden. Wenn es bei einem Bewerber in der Vergangenheit auch nur möglicherweise zu Unstimmigkeiten bei der Abwicklung und Dokumentation von Geschäftsvorgängen gekommen ist und / oder die gesetzlichen Vertreter eines Bewerbers als Vertreter anderer Körperschaften gehandelt haben, bei denen es auch nur möglicherweise zu solchen klärungsbedürftigen Unstimmigkeiten gekommen ist, liegt deshalb bis zur endgültigen Klärung des diesbezüglichen Sachverhalts ein sachlicher Grund dafür vor, von einem Vertragsabschluss mit diesem Bewerber jedenfalls zunächst abzusehen.
36b) Auch sonstige Umstände führen nicht zu einer Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über den Abschluss des begehrten Untermietvertrages. Anders als der Antragsteller meint, folgt eine solche insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin gerade das Geschäftslokal im Erdgeschoss des Gebäudes Gronau, L. -T. -Straße 0 in ihren Förderantrag aufgenommen sowie parallel dazu mit dem Vorstand des Antragstellers und dem Eigentümer der Immobilie Gespräche geführt und den Abschluss eines Miet- und Untermietvertrags angebahnt hat. Nach dem Vorgesagten (vgl. oben I. 3.) wird die Antragsgegnerin weder durch die Aufnahme dieser Immobilie in den Förderantrag noch durch den daraufhin ergangenen Bewilligungsbescheid gegenüber dem Land hinsichtlich Nutzungsart und Untermieter gebunden. Eine solche Bindung kann deshalb entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht auf das Verhältnis der Antragsgegnerin zu ihm durchschlagen und die Antragsgegnerin in ihrer Ermessensausübung binden. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin im Rahmen von (Vor-)Verhandlungen mit dem Antragsteller und dem Eigentümer der Immobilie L. -T. -Straße 0 einen Vertragstext u.a. für den Untermietvertrag mit dem Antragsteller abgestimmt hat. Selbst wenn sie sich damit hinsichtlich des Inhalts des Untermietvertrages bereits gebunden haben sollte, ergeben sich aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Beteiligten (vgl. Bl. 122 bis 154 BA Heft 1) keine Umstände, aus denen sich eine Bindung der Antragsgegnerin hinsichtlich des „Ob“ des Vertragsschlusses ergeben könnte. Durch den Verlauf der (Vor-)Verhandlungen beim Vorstand des Antragsstellers möglicherweise geweckte einseitige Erwartungen, die Antragsgegnerin werde mit ihm einen Untermietvertrag schließen, sind dafür nicht hinreichend.
37II. Der sinngemäße Hilfsantrag des Antragstellers,
38die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Abschluss eines Untermietvertrages mit ihm betreffend das Geschäftslokal im Erdgeschoss des Gebäudes Gronau, L. -T. -Straße 0 und nach Maßgabe des ihm mit E-Mail vom 25. Januar 2021 zugeleiteten Vertragsentwurfs zu entscheiden,
39ist zulässig, aber unbegründet.
40Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der nach dem Vorgesagten (vgl. I.) nur bestehende Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um den Abschluss eines geförderten Untermietvertrages ist durch Erfüllung untergegangen, weil der Rat als das damals zuständige Organ der Antragsgegnerin (dazu 1.) mit seinem Beschluss vom 10. Februar 2021 bereits ermessensfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat (dazu 2.).
411. Die (Ermessens-)Entscheidung darüber, mit welchem Bewerber ein nach Maßgabe des Sonderprogramms geförderter Untermietvertrag geschlossen wird, fiel zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses vom 10. Februar 2021 in die Zuständigkeit des Rates nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW. Danach ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine im Hinblick auf die zu entscheidende Angelegenheit einschlägige andere Bestimmung hat weder das Gesetz selbst durch § 41 Abs. 3 GO NRW noch der Rat auf Grundlage von § 41 Abs. 2 GO NRW getroffen.
42a) Nach § 41 Abs. 3 GO NRW gelten Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Geschäfte der laufenden Verwaltung zeichnen sich gegenüber nicht dieser Kategorie unterfallenden Geschäften durch die Regelmäßigkeit und Häufigkeit des Vorgangs aus, ohne dass bejahendenfalls noch auf Umfang und Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und auf die finanziellen Auswirkungen abzustellen wäre; wesentliches Merkmal ist die Erledigung nach feststehenden Grund-sätzen auf eingefahrenen Gleisen.
43Vgl. nur OVG NRW Urteile vom 8. Mai 2009 – 15 A 770/07 –, juris Rn. 22, vom 4. April 2006 – 15 A 5081/05 –, juris Rn. 28, vom 30. Oktober 2001 – 15 A 5184/99 –, juris Rn. 15 und vom 13. Mai 2019 – 11 A 2057/17 –, juris Rn. 49 sowie Paal, in: Rehn u.a., Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 51. Erg. Mai 2020, § 41 Rn. 20 f. m.w.N.
44Nach diesen Maßgaben zählt die Entscheidung darüber, mit welchem Bewerber ein auf Grundlage des Sonderprogramms geförderter Untermietvertrag geschlossen wird, nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Die Antragsgegnerin weist selbst zutreffend darauf hin, dass die vergünstigte Untervermietung von Immobilien im Rahmen des Sonderprogramms nicht regelmäßig, häufig und auf eingefahrenen Gleisen erfolgen konnte, weil sie erstmalig an einem solchen Förderprogramm teilnahm. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Antragsgegnerin – wie der Antragsteller vorträgt – aufgrund früherer anderer Förderprogramme bei der Abwicklung auf Verfahrensroutinen zurückgreifen kann, ist doch jedenfalls die der Abwicklung vorausgehende Auswahl der Untermieter eine grundlegende Entscheidung, die nicht auf eingefahrenen Gleisen erfolgen kann. Denn die Antragsgegnerin hat bei der Umsetzung des Sonderprogramms durch die Auswahl der Untermieter und damit der Art der Nutzung der untervermieteten Immobilie u.a. die mit dem Sonderprogramm verfolgte (städtebauliche) Zielsetzung zu beachten, einen „summarisch möglichst großen Belebungseffekt“ (Ziffer 3.1 Sonderprogramm) zu erzielen. Die Entscheidung über die jeweilige Untervermietung macht deshalb abwägende Überlegungen auf Grundlage der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse notwendig, die nur einzelfallbezogen und nicht nach feststehenden Grundsätzen erfolgen können. Unabhängig von den in der Hauptsatzung und den Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin festgesetzten Wertgrenzen spricht schließlich auch die bewilligte
45- und im Falle eines Widerrufs des Zuwendungsbescheides wegen nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel oder eines unzureichenden Nachweises derselben ggf. zurückzuzahlende, vgl. Ziffer 9.2.3 und 9.3.2 ANBest-G -
46(Gesamt-)Fördersumme von insgesamt € 243.764 bei einer Stadt von der Größe der Antragsgegnerin dagegen, in der Abwicklung der Förderung ein auf eingefahrenen Gleisen nach feststehenden Grundsätzen zu erledigendes Geschäft der laufenden Verwaltung zu sehen.
47Anders als der Antragsteller meint, folgt nichts anderes daraus, dass nach Ziffer 4.4.1 des Sonderprogramms ein Ratsbeschluss zur Antragstellung entbehrlich und der Rat über die Antragstellung lediglich unverzüglich und unter Darlegung der damit beabsichtigten Ziele zu informieren ist. Durch diese Regelung im Sonderprogramm – einer Verwaltungsvorschrift – trifft das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung lediglich eine von den ihm nachgeordneten Behörden zu beachtende Vorgabe zum Antragsverfahren. Eine Veränderung der in der GO NRW vom parlamentarischen Gesetzgeber geregelten Zuständigkeitsverteilung kann auf diesem Wege nicht erfolgen. Ob die Abwicklung einer Fördermaßnahme ein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt, ist deshalb allein auf Grundlage des § 41 Abs. 3 GO NRW und der oben dargestellten Maßgaben zu beurteilen.
48b) § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW erlaubt dem Rat, die Entscheidung über solche bestimmte Angelegenheiten auf den Bürgermeister zu übertragen, die nicht in den Katalog des § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW fallen. Auf dieser Grundlage hat der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 10. Februar 2021 beschlossen, die Entscheidung über Untervermietungen auf den Bürgermeister zu übertragen, indem er „[d]ie Untervermietung [...] für den Förderzeitraum zum laufenden Geschäft der Verwaltung“ erklärt hat. Dieser Beschluss erfolgte jedoch erst nach dem Beschluss über die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers, für die der Rat deshalb (noch) zuständig war.
492. Der Rat als das zuständige Organ der Antragsgegnerin hat darüber entschieden, mit welchem Bewerber ein nach Maßgabe des Sonderprogramms geförderter Untermietvertrag geschlossen wird, ohne die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens verletzt zu haben.
50a) Der Antragsteller geht davon aus, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden worden sei, weil die Befassung des Rates mit dem Vorgang erkennbar nicht in der Absicht erfolgt sei, den Rat konstitutiv einzubeziehen, sondern nur zu informieren. Der Ratsbeschluss sei deshalb lediglich als Missbilligung des geplanten Vertragsschlusses mit ihm zu verstehen, d.h. ohne materiell-rechtliche Wirkung und letztlich unbeachtlich. Diese Auffassung des Antragstellers findet im Sachverhalt jedoch keine Stütze. Schon nach der von der Verwaltung erstellten Begründung der Beschlussvorlage (vgl. Bl. 118 BA Heft 1) bat die Verwaltung um eine „Entscheidung über die Bewerber“. Auch der inhaltlich damit korrespondierende Wortlaut der Beschlüsse
51- „Der Rat fasst folgenden Beschluss: [...] Der Antrag ist somit abgelehnt.“ -
52lässt keinen Raum für die Einordnung der Ratsbeschlüsse als lediglich missbilligende Meinungsäußerung bzw. Nicht-Entscheidung.
53b) Bei der Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers um den Abschluss eines geförderten Untermietvertrages hat der Rat das ihm eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, nach dem zum Vorliegen eines sachlichen Grundes Vorgesagten in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
54III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers am abgelehnten Untermietvertrag in Gestalt der Differenz des nach den Vertragsentwürfen vom 25. Januar 2021 vom Hauptmieter (674,60 EUR) und Untermieter (192,75 EUR) für die Dauer von 24 Monaten zu zahlenden Mietzinses. Den sich daraus ergebenden Betrag von 11.564,40 EUR halbiert das Gericht mit Blick auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens.
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