Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 L 219/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I. Der Antrag des Antragstellers,
3„die Antragsgegnerin in einem weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu einer schnellstmöglichen erneuten ermessensfehlerfreien Bescheidung zu verpflichten“,
4ist unbegründet.
5Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf die begehrte Maßnahme glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Er hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erlass von „Beseitigungsverfügungen“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes und entsprechender Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2022.
7Die nach dem beschiedenen Antrag des Antragstellers allein gegenständliche Norm des § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW trägt das Begehren nicht. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen, wenn Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt werden oder sonst eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
8Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW liegen nicht vor. Mit Bescheiden vom 9. März 2022 hat die Antragsgegnerin Sondernutzungserlaubnisse an die jeweiligen Betreiberfirmen erteilt. Ein formell illegaler Zustand, welcher ein Einschreiten nach § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW tatbestandlich ermöglicht („eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt“), liegt - im Gegensatz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorherigen Eilverfahren - 8 L 785/21 - vor dem erkennenden Gericht - nicht vor. Auch die weiteren Tatbestandsalternativen des § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW sind nicht gegeben, insbesondere ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Erlaubnisnehmer ihren Verpflichtungen aus den erteilten Sondernutzungserlaubnissen, also den verfügten Auflagen, nicht nachkommen.
9II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, orientiert sich am Interesse des Antragstellers und berücksichtigt, dass lediglich eine Neubescheidung beantragt wird.
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG 5x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 8 L 785/21 1x (nicht zugeordnet)