Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 2478/20

Tenor

Der Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 5. 10. 2020 wird aufgehoben.

Das beklagte Versorgungswerk wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Weitergewährung seiner Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. 10. 2020 bis zum 31. 12. 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und das beklagte Versorgungswerk tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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