Grundurteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 5820/21.A

Tenor

Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 1. Dezember 2021 (Gesch.-Z. 8074807 – 475) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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