Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 L 1098/23

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Zulässigkeit des am 0. T.         0000 eingereichten Bürgerbegehrens „S.       “ (neu) zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.


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