Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 1225/08.NW

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin veranstaltet als Diskothekenbetreiberin in Landau regelmäßig Events mit wechselndem Veranstaltungskonzept. Am 1. November 2008 möchte die Antragstellerin eine sog. „Euro Party“ veranstalten, für die sie mit Flyern, großflächigen Plakaten und im Internet wirbt. Der Text lautet wie folgt (s. http://www. ....de):

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  „EURO PARTY IM ... LANDAU

        

  Das NON PLUS ULTRA und absolut neu in Landau:

  Alle Getränke-Angebote für nur 1€

  Neben den extrem günstigen Preisen, wird auch für die richtige Partystimmung gesorgt. Egal ob House, Urban-Classics oder RnB... hier kommt alles auf den Plattenteller was zu einer perfekten Party gebraucht wird.

        

  Euer ... Club Team

        

  First Floor: House, Black, Charts

  Second Floor: 80er, 90er, Partymusik, Rock und Pop”

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Im Internet weist die Antragsgegnerin mit einem Stoppschild und dem Text “Ü 18” darauf hin, dass nur Erwachsene Zutritt zu der Veranstaltung haben. Auf den in Landau und Umgebung aufgestellten Plakaten fehlt dieser Zusatz.

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Nach Übersendung eines Anhörungsschreibens am 24. Oktober 2008 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 29. Oktober 2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € Folgendes auf:

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„Anlässlich der „Euro Party“ am 1. November 2008 und darüber hinaus wird Ihnen untersagt, alkoholische Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Die Werbung für diese Veranstaltung ist unverzüglich einzustellen.“

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Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, durch die Abgabe von alkoholischen Getränken zu einem vergleichsweise niedrigen Preis bestehe die konkrete Befürchtung, dass aufgrund dieser Angebotsstruktur Jugendliche bzw. junge Erwachsene zu übermäßigem Alkoholkonsum motiviert werden sollten. Durch die beworbene Preisgestaltung werde dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet. Das ausgesprochene Verbot sei geeignet und erforderlich, diese Gefahren wirksam zu bekämpfen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung sei geboten, weil ein überragendes öffentliches Interesse daran bestehe, den Schutz der Jugend umgehend umzusetzen. Im Übrigen liege die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Natur der Sache, da es sich um eine termingebundene Veranstaltung handele.

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Die Antragstellerin hat hiergegen am 29. Oktober Widerspruch eingelegt und gleichzeitig um Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, die Verfügung sei unverhältnismäßig. Der Aspekt Jugendschutz könne hier überhaupt nicht zum Tragen kommen, da Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt zu der Veranstaltung hätten. Sie biete alkoholische Getränke auch nicht zu unwirtschaftlichen Preisen an, da die Getränke nur in kleinen Gläsern und geringen Alkoholmischverhältnissen abgegeben würden.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2008 wiederherzustellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie führt aus, die Behauptung der Antragstellerin, es würden kleinere Inhaltsmengen pro Getränk abgegeben, stehe im Widerspruch zu ihrer Werbung, die lediglich auf den extrem niedrigen Preis abstelle. Falls die Antragstellerin tatsächlich nur Bruchteile des sonst üblichen Getränkemaßes herausgeben würde, trüge dies die Gefahr einer Eskalation durch die dann getäuschten Besucher in sich. Die Antragstellerin könne auch nicht damit durchdringen, dass nur Personen über 18 Jahren die Veranstaltung besuchen dürften. Zum einen enthielten die ausgehängten Plakate eine solche Einschränkung nicht. Zum anderen seien nicht nur Jugendliche, sondern auch andere Personen, insbesondere junge Erwachsene, zu schützen.

II.

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Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig. Soweit sie sich gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Oktober 2008 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Untersagung wendet, anlässlich der „Euro Party“ am 1. November 2008 und darüber hinaus alkoholische Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben, und ihr darüber hinaus aufgegeben wird, die Werbung für diese Veranstaltung unverzüglich einzustellen, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und damit auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29. Oktober 2008 gerichtet. Dagegen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1.Alt. VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO RhPf statthaft, soweit die Antragstellerin in der Sache um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in Ziffer 3 des Bescheids verfügte Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes nachsucht.

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Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung vom 29. Oktober 2008 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, weil ein überragendes öffentliches Interesse daran bestehe, den Schutz der Jugend umgehend umzusetzen. Im Übrigen liege die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Natur der Sache, da es sich um eine termingebundene Veranstaltung handele. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob diese Darlegungen der Antragsgegnerin zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung.

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Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Oktober 2008 rechtlich nicht zu beanstanden.

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Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 93 und InfAuslR 2007, 275; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (s. z.B. BVerfG, NVwZ 2007, 946). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der VA offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des VA auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG NJW 2002, 2225 und NVwZ 2007, 1176, 1177).

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Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der gaststättenrechtlichen Auflage das private Interesse der Antragstellerin, dieser bis zum Tag des Ablaufs der Veranstaltung am 1. November 2008 sowie weiterer Veranstaltungen einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Die angefochtene Auflage ist offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung kann nicht zugewartet werden.

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In formeller Hinsicht ist die gaststättenrechtliche Auflage nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. In Anbetracht der Kürze der Zeit können hieran keine hohen Anforderungen gestellt werden.

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Auch in materieller Hinsicht ist die in Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Oktober 2008 angeordnete Auflage offensichtlich rechtmäßig.

21

§ 5 GastG ermöglicht es den Behörden, die Erlaubnis „jederzeit“, d. h. bei ihrer Erteilung oder auch später, mit Auflagen und Anordnungen zu versehen, wenn dies aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe angezeigt ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG kann die Verwaltung Auflagen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für Leben oder die Gesundheit erlassen. Die Norm setzt eine konkrete Gefahr bzw. ein konkretes Vorkommnis voraus, welches Anlass zu einer Befürchtung der Gefährdung von Leben und Gesundheit der Gäste gibt (BVerwG, NVwZ-RR 1990, 404; Schröder/Führ, NVwZ 2008, 145). Die Gesundheit der Gäste ist gefährdet, wenn der Gastwirt i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für besondere Fallkonstellationen verstoßen wird (vgl. z.B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JuSchG), sondern auch bei grundsätzlich erlaubtem Alkoholgenuss, wenn dieser im Übermaß vorgenommen wird (Bay. VGH, NVwZ-RR 2008, 26; Scheidler, GewArch 2007, 276, 277; VG Hannover, NJW 2008, 1015). Ein übermäßiger Alkoholkonsum liegt jedenfalls dann vor, wenn Jugendliche oder junge Erwachsene so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen, wie z.B. Körperverletzungsdelikten, hinreißen lassen. Ein Vorschubleisten kommt auch dann in Betracht, wenn der Gastwirt durch sein Preiskonzept konkludent ankündigt, Alkoholmissbrauch zuzulassen (Bay. VGH, NVwZ-RR 2008, 26). Dies kann auch durch die Abgabe von Alkohol zu sehr niedrigen, nicht kostendeckenden Preisen geschehen (VG Hannover, NJW 2008, 1015). Hinzu kommen muss, dass eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass Alkoholmissbrauch bei diesem Preiskonzept auch tatsächlich zu erwarten ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn erfahrungsgemäß nach der konkreten Betriebsart der Gaststätte und nach der sozialen Zusammensetzung der Besucher der Schluss gerechtfertigt ist, dass von einem Anreiz zum Alkoholmissbrauch auch Gebrauch gemacht werden wird (Bay. VGH, NVwZ-RR 2008, 26; vgl. hierzu auch Guckelberger, LKZ 2008, 385, 388).

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Die Antragstellerin bietet anlässlich der „Euro Party“ am 1. November 2008 sämtliche Getränke zu einem Preis von nur 1 € an. Zwar hat sie in der Antragsbegründungsschrift behauptet, die Getränke würden nur in kleinen Gläsern und geringen Alkoholmischverhältnissen abgegeben. Nähere Angaben über die Größe der Gläser und welche alkoholischen Getränke sie in welchen Mischverhältnissen anbieten wird, hat sie indessen nicht gemacht. Auf der Homepage der Antragstellerin findet sich im „Infopoint“ zwar auch die Rubrik „Getränkekarte“, diese enthält zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts jedoch keinen Eintrag. Die Kammer nimmt daher an, dass die Antragstellerin die Mehrzahl derjenigen alkoholischen Getränke im ... Club anbietet, die üblicherweise in Diskotheken ausgeschenkt werden. Dazu zählen neben Wein und Bier auch Mixgetränke, Spirituosen, Schnäpse und Liköre. Mag der Preis von 1 € für einzelne dieser Getränke in kleineren Einheiten durchaus noch kostendeckend sein, so gilt dies jedenfalls nicht mehr für „härtere“ Getränke unabhängig von der Größe des Glases, in dem sie angeboten werden. Die Antragstellerin wirbt im Übrigen für die Veranstaltung mit großflächigen Plakaten, auf denen sie - ohne auf die Zutrittsbeschränkung ab 18 Jahren hinzuweisen – den Preis von nur 1 € pro Getränk deutlich herausstellt. Nach dem Empfängerhorizont des damit angesprochenen jungen Publikums wird dies so verstanden, dass bei der genannten Party am Allerheiligentag - bei der im Übrigen von 22.00 Uhr bis 0.00 Uhr nicht getanzt werden darf (s. § 8 Nr. 2 des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage) - unbegrenzt Alkohol zu einem sehr geringen Preis konsumiert werden kann. Damit schafft die Antragstellerin einen besonderen Anreiz zum Besuch ihrer Diskothek. Dies unterstreicht auch der Text auf der Homepage der Antragstellerin, in dem sie deutlich auf die „extrem niedrigen Preise“ hinweist. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin die Getränke zu Einheiten anbieten würde, die einem Bruchteil des sonst Üblichen entsprechen. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hin, dass dies die Gefahr der Eskalation durch die dann getäuschten Gäste in sich trüge.

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Dies zugrunde legend geht die Kammer im vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass die Abgabe von beliebig vielen alkoholischen Getränken in der Diskothek „...“ zu deutlich unter dem Üblichen liegenden Preisen für junge Erwachsene eine tatsächlich wirksame Ermunterung zum Alkoholmissbrauch darstellt, die dann auch dazu führt, dass sich diese zu Exzessen, wie z.B. Körperverletzungsdelikten, hinreißen lassen. Hierzu trägt auch die im Hinblick auf eine Neigung zu aggressivem Verhalten „schwierige soziale Zusammensetzung“ der Besucher der Diskothek bei; ferner ist auch das typischerweise niedrige verfügbare Einkommen dieser Klientel von Bedeutung (Bay. VGH, NVwZ-RR 2008, 26; vgl. auch VG Hannover, NJW 2008, 1015). Dafür sprechen auch die Angaben der Polizeiinspektion Landau in dem Rapporteintrag vom 26. Oktober 2008, dem zufolge an diesem Tag vor der Diskothek der Antragstellerin etliche stark alkoholisierte Jugendliche festgestellt wurden, die sich „kaum noch auf den Beinen halten konnten“ sowie die Beschwerde einer Anwohnerin vom 18. Mai 2008, wonach alkoholisierte und randalierende Besucher der Diskothek bereits dreimal ihr Auto beschädigt hätten.

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Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG vor, so hat die Antragsgegnerin auch das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, dass die Auflage geeignet und erforderlich ist, um der Gesundheitsgefahr für das überwiegend junge Publikum zu begegnen. Soweit die Antragstellerin beanstandet, die Antragsgegnerin habe nicht erkannt, dass zu der „Euro Party“ nur Erwachsene Zutritt hätten, so dass die Verfügung nicht auf Gründe des Jugendschutzes habe gestützt werden können, ist dies für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Ungeachtet dessen, dass sich die Zugangsbeschränkung auf Erwachsene nur aus dem Internet, nicht aber auf den Werbeplakaten ergibt, die in Landau und Umgebung aufgestellt sind, beziehen sich die Ausführungen der Antragsgegnerin auch auf junge Erwachsene. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderungsschrift vom 30. Oktober 2008 nochmals betont (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. März 2008 – 7 ME 24/08 – (juris) dazu, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO möglich ist).

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Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflagenverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die nachträgliche Erteilung von Auflagen zur Gaststättenerlaubnis mit sofortiger Wirkung zur Beseitigung einer konkreten Gefahr für das Rechtsgut der Gesundheit des überwiegend jugendlichen Publikums der „Euro Party“ liegt im öffentlichen Interesse, da im Hinblick auf die Förderung eines gesundheitsgefährdenden Konsumverhaltens durch ein solches Veranstaltungskonzept und die schwerwiegenden Folgen von Alkoholmissbrauch für die Gesundheit ein Zuwarten nicht hinnehmbar ist.

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Die in Ziffer 3 des Bescheids vom 29. Oktober 2008 auf der Grundlage der §§ 64 und 66 LVwVG verfügte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 € ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

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