Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 1276/08.NW
Tenor
Die Verfügung vom 27. August 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 19. Februar 2009 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten.
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Sie sind Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im …“ der Gemeinde … gelegenen Grundstücks FlurNr. …, das sie im Wege des Freistellungsverfahrens mit einem Reihenendhaus bebaut haben. Unmittelbar an das Reihenhaus schließt sich ein 6,60 m langer und 2,70 m hoher Carport an, der an das östlich gelegene Grundstück der Beigeladenen mit der FlurNr. ... grenzt, das ebenfalls mit einem Wohngebäude bebaut ist. Hinter dem Carport befinden sich im Anschluss an eine Wand mit einem Durchgang ein Brennholzlager sowie Abstellflächen für Abfallbehälter. Vom Kellergeschoss des Reihenhauses der Kläger, das in einem Abstand von 3,75 m von der Grenze zum Grundstück FlurNr. … errichtet ist, gelangt man durch eine Verbindungstür über einen Treppenaufgang in den Carport.
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Für die Erbauung des Carports hatte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 02. Februar 2005 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die nicht überbaubaren Grundstücksflächen erhalten. Dagegen legten die Beigeladenen Widerspruch ein, der vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Bebauungsplan begründe kein subjektiv-öffentliches Recht der Beigeladenen auf die Einhaltung der in ihm für das Grundstück der Beigeladenen festgesetzten seitlichen Baugrenzen. Die Frage nach der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des Carports sei nicht Gegenstand des Verfahrens; es sei zweckmäßig, diese Frage auf der Ebene eines bauaufsichtlichen Verfahrens aufzugreifen.
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Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass die durch die Kellertür gegebene funktionale Verbindung mit dem Wohnhaus einer abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des Carports als Grenzgarage nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung - LBauO - entgegenstehe, so dass eine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück eingehalten werden müsse. Als mildestes Mittel zur Herbeiführung rechtmäßiger Zustände, für die die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu sorgen habe, komme das dauerhafte und massive Verschließen der Kellertür in Betracht. Um Äußerung hierzu werde gebeten. Die Kläger traten dem in der Folgezeit entgegen, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2007 gegenüber den Klägern den Verschluss der Tür in feststehender und feuerbeständiger Ausführung gemäß der DIN 4102 innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung anordnete (Ziffer 1 des Bescheids). Daneben drohte der Beklagte den Klägern für den Fall der Nichtbefolgung oder unvollständigen Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,00 Euro gegen beide Kläger an (Ziffer 2 des Bescheids).
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Den hiergegen von den Klägern eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2008, den Klägern zugestellt am 13. Oktober 2008, zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 59 Abs. 1 LBauO seien gegeben. Es liege ein baurechtswidriger Zustand vor, denn die Bebauung der Kläger halte von der Grenze zu dem Grundstück FlurNr. … den nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO erforderlichen Abstand nicht ein. Zwar stehe das Wohnhaus als solches über 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Wohnhaus und Carport unterlägen der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung jedoch als Gesamteinheit, solange beide durch eine nicht dauerhaft und massiv verschlossene Türöffnung miteinander verbunden seien. Die Verbindung schließe nämlich die funktionale Selbständigkeit des Carports aus, die erforderlich wäre, um jeden Teil für sich als abstandsflächenrechtlich eigenständiges Gebäude betrachten zu können. Es entspreche auch einer rechtmäßigen und sachgerechten Ermessensbetätigung, dem vorliegenden Baurechtsverstoß mit der Anordnung des Verschlusses der Kellertür zu begegnen. Da der hier verletzte § 8 LBauO insgesamt nachbarschützenden Charakter habe, sei es bereits im Hinblick auf das Abwehrrecht der Nachbarn geboten, gegen die Rechtsverletzung bauaufsichtlich einzuschreiten.
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Die Kläger haben hiergegen am 12. November 2008 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass der Carport als Grenzgarage im Sinne des § 8 Abs. 9 LBauO zu qualifizieren sei, auch wenn zwischen ihm und dem Keller des Reihenhauses eine Verbindungstür existiere. Es erfolge auch keine Integration des Carports in das Reihenhaus; dieser bleibe selbständig nutzbar.
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Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 die Verfügung vom 27. August 2007 in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:
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„Die Kellereingangstür in der östlichen Wohnhausaußenwand unterhalb der an das Wohnhaus angebauten offenen Garage auf dem vorgenannten Grundstück ist innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft dieser Verfügung feststehend zu verschließen.“
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Die Kläger beantragen,
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die Verfügung vom 27. August 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 19. Februar 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids.
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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die bauaufsichtliche Verfügung vom 27. August 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2008 in der Fassung der Prozesserklärung vom 19. Februar 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die in Ziffer 1 des Bescheids vom 27. August 2007 angeordnete Schließungsverfügung findet keine Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 LBauO. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden zum Zwecke der Einhaltung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die hier getroffene Maßnahme erweist sich indes nicht als erforderlich.
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Nach Auffassung der Kammer liegt kein baurechtswidriger Zustand vor, denn die von dem Beklagten beanstandete Bebauung der Kläger verstößt weder gegen § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO noch gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO.
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Gemäß § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Brandwände sind u.a. nach Abs. 2 Nr. 1 herzustellen zum Abschluss von Gebäuden, soweit die Abschlusswand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird. Danach ist vorliegend eine Brandwand an der nordöstlichen Seite des Wohngebäudes der Kläger, an welcher sich der Carport befindet, brandschutzrechtlich nicht geboten. Die Wand mit der Verbindungstür befindet sich ausweislich der Planunterlagen in einem Abstand von 3,75 m zur Grundstücksgrenze der Beigeladenen und überschreitet damit den in § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO genannten Abstand von 2,50 m deutlich.
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Durch die bauliche Anbindung der streitgegenständlichen Tür im Kellergeschoss des Anwesens der Kläger an den grenzständig errichteten Carport wird auch nicht die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO verletzt. Danach sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 LBauO muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen. Eine Ausnahme gilt unter anderem für Garagen. Diese dürfen gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen errichtet werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen a) eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten, b) eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten und c) Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sind. Nach § 8 Abs. 9 Satz 4 LBauO dürfen Dächer von Gebäuden nach Absatz 9, Satz 1 Nr. 1 mit dem Dach eines anderen Gebäudes, das für sich betrachtet die erforderliche Abstandsfläche einhält, baulich verbunden werden.
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Auf die Privilegierung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO können sich die Kläger vorliegend berufen. Gemäß § 2 Abs. 8 Satz 2 LBauO sind Garagen ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Diese Definition erfasst auch Carports. Ein Carport ist ein überdachter Stellplatz und gilt nach § 1 Abs. 3 der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung) als offene Garage. Es ist daher sachgerecht, einen überdachten Stellplatz den Garagen im Rahmen des § 8 Abs. 9 LBauO gleichzusetzen (s. auch Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, Kommentar zur LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 8 Rdnr. 122 und § 2 Rdnr. 35).
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Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass der Carport hier deshalb nicht der Privilegierung des § 8 Abs. 9 LBauO unterfällt, weil er mit dem Wohngebäude durch eine Tür verbunden ist. Die Tür stellt zwar eine bauliche Verbindung zwischen Haupt- und Nebengebäude her. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Dies kommt zunächst in der Auflistung des § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO zum Ausdruck, in welcher Garagen und Anlagen zur örtlichen Versorgung ausdrücklich genannt sind und sonstige Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und - brandschutzrechtlich problematische - Feuerstätten zulässig sind; daraus wird deutlich, dass nicht die äußere Gestaltung, sondern die Art der Nutzung maßgeblich ist. Entsprechend ist in § 8 Absatz 9 Satz 4 LBauO beispielhaft klargestellt, dass die Privilegierung einer Garage oder eines sonstigen Nebengebäudes nicht schon dadurch aufgehoben wird, dass eine bauliche Verbindung in Form eines gemeinsamen Daches von Haupt- und Nebengebäude besteht, obwohl gerade dies nach außen auf einen einheitlichen Baukörper hindeutet. Wortlaut und Zweck des § 8 Abs. 9 LBauO stellen danach allein auf die funktional selbständige Nutzung des Nebengebäudes ab; diese wird durch eine bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden oder Anlagen nicht zwangsläufig in Frage gestellt (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 787). Funktional selbständig ist ein Gebäude dann, wenn die bauliche Anlage nicht als Teil eines einheitlichen Baukörpers erscheint, sondern tatsächlich unabhängig von anderen baulichen Anlagen genutzt werden kann. Ob dies der Fall ist, kann angesichts der Vielgestaltigkeit der baulichen Anlagen nicht generell beantwortet werden, sondern ist jeweils anhand der vorhandenen, selbständig nutzbaren Bauteile, wie z.B. eigene Eingänge, Treppen, Brandwände, Dächer und haustechnische Anlagen der Ver- und Entsorgung zu beurteilen (VG Koblenz, Beschluss vom 22. November 1994 - 1 L 4161/94.KO - m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall ist deshalb allein maßgeblich, ob die selbständige Nutzung des Carports zum Abstellen von Fahrzeugen trotz des Bestehens einer baulichen Verbindung von Haupt- und Nebengebäude in Form einer Verbindungstür gewahrt bleibt. Dies ist der Fall. Der Carport der Kläger hat einen eigenen Zugang von der Straße und vom Garten her (vgl. zu diesem Kriterium Bay. VGH, Urteil vom 25. Juli 2001 - 26 B 96.340 - ; Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, Kommentar zur LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 2 Rdnr. 33). Er ist zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges bestimmt und hierzu auch objektiv geeignet; dies spricht dafür, dass es sich um eine eigenständige Nutzung handelt. Das Vorhandensein einer Verbindungstür vermag daran nichts zu ändern. Der Carport als offenes Garagengebäude würde diese Funktion (und damit die abstandsflächenrechtliche Privilegierung nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO) zwar verlieren, wenn er auch nur teilweise zu „garagenfremden“ Zwecken genutzt würde. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass das Vorhandensein einer Verbindungstür zwischen geschlossener Garage und Hauptgebäude – neben der besseren Erreichbarkeit von Fahrzeugen – eine unzulässige Nutzung etwa zu Aufenthaltszwecken erleichtert. Das kann allerdings hier dahinstehen (s. zu dieser Problematik einerseits z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Oktober 2004 - 1 E 11484/04.OVG – und Beschluss vom 20. November 2007 - 1 B 11285/07.OVG – ; VG Koblenz, Urteil vom 05. August 2004 – 7 K 3814/03.KO - ; Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O. § 8 Rdnr. 120 und 135; andererseits Simon/Busse, Bay. Bauordnung (alt), Stand Oktober 2007, Art. 7 Rdnr. 270; Bay. VGH, BayVBl 1975, 589); einer Auseinandersetzung mit der allein zu geschlossenen Garagen im Widerspruchsbescheid der Beklagten zitierten Rechtsprechung bedarf es nicht. Denn jedenfalls bei einem an den Seiten offenen Carport ist aus dem Vorhandensein einer Verbindungstür zum Hauptgebäude nicht zu schließen, dass diese eine unzulässige anderweitige Nutzung des Carports – insbesondere zu Aufenthaltszwecken – vorprägt; er eignet sich zum ständigen Aufenthalt von Personen schon objektiv nicht.
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Auch in Bezug auf die Abstandsflächen des Hauptgebäudes ist durch die Zulassung der Verbindungstür dem Schutzzweck des § 8 LBauO Genüge getan. Denn das Hauptgebäude hält für sich betrachtet die erforderliche Abstandsfläche von 3 m ein; wäre kein Carport vorhanden, wäre die Tür als Außentür brandschutzrechtlich ohne Bedenken zulässig. Sind aber Neben- und Hauptgebäude isoliert gesehen bauordnungsrechtlich zulässig, können sie nach Ansicht der Kammer nicht in ihrem Zusammenwirken unzulässig sein, wenn sie - wie hier - durch ihre bauliche Verbindung keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für den Nachbarn in Bezug auf die vom Gesetz geschützten Belange herbeiführen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2001, 290 zur Zulässigkeit einer Dachterrasse auf einer Grenzgarage). Dies ist hier der Fall, denn der Beigeladene hat abstandsflächenrechtlich sowohl das zu Wohnzwecken dienende Hauptgebäude samt Außentür als auch den privilegierten Carport zu dulden; durch deren bauliche Verbindung wird er auch faktisch nicht zusätzlich beeinträchtigt.
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Ist daher die Ziffer 1 der Verfügung vom 27. August 2007 rechtswidrig, so war auch die in Ziffer 2 angeordnete Zwangsgeldandrohung aufzuheben.
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Der Beklagte trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen konnten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden, da sie keine Anträge gestellt haben. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO entfällt, da es unbillig wäre, den Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese der Sache nach ebenso wie der Beklagte unterlegen sind. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
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Die Berufung war gemäß § 124, 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die Rechtsfrage, ob die funktionale Selbständigkeit des Carports durch die Verbindungstür zum Kellergeschoss des Anwesens der Kläger aufgehoben wird, hat grundsätzliche Bedeutung.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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Referenzen
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