Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 828/09.NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3750 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, gegen bauliche Tätigkeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen F-Straße ... (Flurstück-Nummer ...) in ... bauaufsichtlich einzuschreiten, kann keinen Erfolg haben. Ohne die begehrte einstweilige Anordnung besteht nämlich nicht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Anordnung ist auch nicht notwendig, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden.

2

Es fehlt am erforderlichen Anordnungsanspruch, denn die Antragstellerin hat nach § 80 Abs.1 LBauO keinen sicherungsfähigen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Einstellung der Bauarbeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Beigeladenen. Eine Verletzung baurechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die auch ihrem Schutz als Nachbarin zu dienen bestimmt sind, ist insoweit nämlich nicht ersichtlich.

3

Die Beigeladene errichtet derzeit auf ihrem Grundstück Flurstück-Nummer ...(F-Straße ...), auf dem sich bereits ein Wohnhaus befindet, nach ihren eigenen Angaben ein Nebengebäude zum Unterstellen von Gartengeräten, Werkzeugen, Schubkarren u.a.. Obwohl dieses Grundstück der Beigeladenen vom öffentlichen Verkehrsraum aus nur mittels eines Notwegerechts über das Grundstück der Antragstellerin Flurstück-Nummer ... (F-Straße ...) erreichbar ist, wird die Antragstellerin durch die fragliche Baumaßnahme nicht in eigenen Rechten verletzt.

4

Dabei bedarf die Frage, ob das Nebengebäude entsprechend den Anforderungen in § 6 Abs. 2 Nr. 1 LBauO ausreichend wegerechtlich erschlossen ist, keiner abschließenden Klärung. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 LBauO als solche hat nämlich keine nachbarschützende Wirkung. Schutzzweck dieser Vorschrift ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Umwelt zu verhindern. Die geforderte Zugänglichkeit der bebauten Grundstücke soll insbesondere gewährleisten, dass im öffentlichen Interesse Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und Rettungsdienste sowie weitere Versorgungsfahrzeuge, wie Müllabfuhrwagen, Postfahrzeuge etc. auf das jeweilige Grundstück gelangen können. Auf die Einhaltung dieser Bebauungsvorschrift kann sich der Grundstücksnachbar daher grundsätzlich nicht berufen (vgl. Jeromin, LBauO, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 58 m.w.N.).

5

Etwas anderes kann zwar ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Baugenehmigung in rechtswidriger Weise trotz des Fehlens einer ausreichenden wegerechtlichen Erschließung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 LBauO erteilt wird. Hat in einem solchen Fall die Feststellungswirkung dieser Genehmigung zur Folge, dass nach § 917 BGB die Pflicht des Nachbarn zur Duldung eines Notweges begründet wird, kann sich der Nachbar gegen die Baugenehmigung zur Wehr setzen. Denn dann greift die Baugenehmigung in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - 4 C 7/74 - BVerwGE 50, 282; Beschluss vom 11. November 1998 - 4 B 45/98 - ).

6

Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Für das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Beigeladenen besteht schon seit langem ein Notwegerecht über das Grundstück der Antragstellerin. Der Bau eines Nebengebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen lässt die Reichweite dieses bestehenden Notwegerechts unberührt und führt daher nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung der Antragstellerin. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn - wie von der Antragstellerin behauptet - eine Garage errichtet werden sollte. Auch der Bau einer solchen Garage hätte nämlich keinerlei rechtliche Auswirkungen auf Art und Umfang des bereits bestehenden Notwegerechts (vgl. im Übrigen auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 8 S 2749/01 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 10 B 787/03 - ).

7

Daher war der Antrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Vorliegend entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt hat und daher nach § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.

8

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs.

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