Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 L 203/10.NW

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist statthaft. Mit ihrem Eilrechtschutzersuchen wendet sich die Antragstellerin gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem rechtskräftigen Bundesamtsbescheid vom 1. September 2003, die das Bundesamt mit dem Änderungsbescheid vom 24. Februar 2010 um Armenien als primärem Abschiebezielstaat erweitert hat (vgl. hierzu etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 B 55/05 - juris; OVG SA, Beschluss vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 -, InfAuslR 2009, 40 ff.; VGH BW; Beschluss vom 13. September 2007 - 11 S 1684/07 -, VBlBW 2008, 32; Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 59 Rnr. 58 AsylVfG). Vorläufiger Rechtschutz im Umfange der erfolgten Ergänzung ist der Antragstellerin dabei im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Denn der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2010 enthält eine neue potenziell belastende Regelung. Diese wird mit der Klage vom 2. März 2010 angegriffen und könnte daher nach § 80 Abs. 5 VwGO auch Gegenstand einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage sein.

2

Der Klage kommt nach § 75 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Sie hat eine Änderung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand, über die nach asylrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden ist (§ 34 AsylVfG). Aufschiebende Wirkung gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz hat eine Klage aber nur in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags nach § 38 Abs. 1 oder nach § 73 AsylVfG. Beide Fälle greifen hier nicht ein, insbesondere ist in dem Bescheid vom 2. März 2010 nicht die Ablehnung eines Asylantrags im Sinne der § 38 Abs. 1 i.V.m. §13 AsylVfG zu sehen, weil Gegenstand des asylrechtlichen Änderungsbescheid nur die Abschiebungsandrohung ist.

3

Der so verstandene Eilantrag ist allerdings wegen des fehlenden Eilrechtschutzinteresses unzulässig. Eine Abschiebung ist derzeit nämlich nicht möglich. Ein Abschiebungszeitpunkt ist nicht konkret vorhersehbar. Denn der Antragsgegner ist nicht im Besitze eines zur Rückführung der Antragstellerin nach Armenien erforderlichen gültigen Nationalpasses. Der Pass der Antragstellerin ist infolge Fristablaufs ungültig geworden. Der Antragsgegner ist auch nicht in den Besitz sonstiger gültiger Rückreisepapiere für die Antragstellerin gelangt. Dies hat zur Folge, dass ihrer Abschiebung ein tatsächliches Abschiebungshindernis entgegen steht. Ein Bedürfnis für eine Eilentscheidung ist derzeit auch mit Blick auf eine eventuell künftige Abschiebungslage zu verneinen, weil es maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, zu welchem das Fehlen geeigneter Rückreisepapiere andauert, und der Zeitpunkt aufenthaltsbeendender Maßnahmen offen ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 30 RVG.

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