Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 644/10.NW
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 25. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar/18. Mai 2010 verpflichtet, über die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Funkstation in B... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mobilfunkmastes.
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Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... (Ackerfläche) im Außenbereich der Ortsgemeinde B... einen Mobilfunkmast mit Antennen und einer Technikeinheit zu errichten. Der Stahlgittermast, der mittels eines Betonfundaments im Boden verankert werden soll, ist in einer Höhe von knapp 51 m über OK Gelände geplant. Der Funkmast hat am Mastfuß eine Abmessung von 3,75 m x 3,75 m und verjüngt sich bis zur Mastspitze auf eine Abmessung von 1,50 m x 1,50 m.
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Nachdem die Untere Naturschutzbehörde dem Vorhaben ablehnend gegenüberstand, weil Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstünden, lehnte die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten den Bauantrag mit Bescheid vom 25. Mai 2009 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Errichtung des 50 m hohen Mobilfunkmastes am geplanten Standort zu erheblichen, nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führe.
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Die Klägerin legte mit Schreiben vom 25. Juni 2009 gegen den Ablehnungsbescheid der Klägerin vom 25. Mai 2009 Widerspruch ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar/18. Mai 2010 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Bau eines Mobilfunkmastes mit Antennen und Technikeinheit diene zwar der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, der Verwirklichung des Vorhabens stünden jedoch die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. Die Errichtung des 50 m hohen Mastes widerspreche § 1 Nr. 4 Landesnaturschutzgesetz. Die Errichtung würde zu nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führen. Im Übrigen verstoße das Vorhaben gegen § 10 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz. Dieser besage, dass der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten sei, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Der 50 m hohe Mobilfunkmast verstoße gegen das Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Es sei davon auszugehen, dass die Mobilfunkversorgung auch durch mehrere, weniger hohe Masten anstelle eines zentralen Mastes errichtet werden könne.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 19. Mai 2010 hat die Klägerin am 18. Juni 2010 Klage erhoben.
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Zu deren Begründung lässt sie vortragen: Bei dem Vorhaben handele es sich um ein gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, das der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen diene. Durch das Vorhaben würden keine öffentlichen Belange in einer Intensität berührt oder gar beeinträchtigt, dass diese dem Vorhaben entgegenstünden. Somit bestehe ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung. Das Vorhaben diene der Herstellung einer Funkversorgung in den Gemeinden B..., G... und F... Es stünde für das Versorgungsgebiet keinerlei technisch geeignete und zivilrechtlich verfügbare Standortalternative für die Errichtung des Vorhabens zur Verfügung.
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Der Beklagte unterstelle zu Unrecht, dass die Masthöhe nicht erforderlich sei. Die Klägerin habe bereits aus wirtschaftlichen Gründen kein Interesse daran, einen unnötig hohen Mast zu errichten. Im Übrigen habe sie bereits versucht, das Vorhaben so Landschaftsbild schonend wie möglich zu gestalten. Bereits aus technischen Gründen sei die Errichtung des Vorhabens im Innenbereich nicht möglich. Das Vorhaben sei annähernd zentral in dem zu versorgenden Gebiet zwischen den drei zu versorgenden Ortschaften platziert. Aufgrund der begrenzten Reichweite von Funkanlagen sei eine möglichst zentrale Platzierung im Versorgungsgebiet erforderlich, um das gesamte Gebiet abdecken zu können. Würde statt des geplanten Vorhabens nur eine einzige Anlage im Innenbereich einer der drei Orte errichtet, so könne diese nicht den gesamten Versorgungsbereich abdecken. Damit wäre jeweils eine Funkanlage in jeder Ortschaft erforderlich.
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Im Vorfeld seien auch erfolglos Standortalternativen in B... und G... gesucht worden. Zur Anbindung der Anlage bedürfe es einer Richtanbindung an einen in Speyer befindlichen Verbindungsknoten. Dies erfordere eine Sichtverbindung zwischen den Antennen. Die Richtstrecke müsse deshalb auch über Baumgruppen hinwegführen, die Antenne deshalb mindestens 40 m hoch sein.
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Der gewählte Standort befinde sich nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Die Landschaft in der Umgebung sei nicht unberührt, sondern werde extensiv landwirtschaftlich genutzt. Zwar sei eine geringfügige Beeinträchtigung der Landschaft gegeben. Diese sei jedoch nicht vermeidbar und auch nicht weiter verringerbar. Ohne das Vorhaben würde die von den Gemeinden dringend benötigte Versorgung in dem Versorgungsgebiet nicht möglich sein.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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den Bescheid der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 25. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.Mai 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Funkstation in B... zu erteilen.
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hilfsweise:
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den Bescheid der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 25. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Funkstation in B... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise:
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Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass die Versorgung der Gemeinden B..., F... und G... auch anders möglich ist als durch die Errichtung des beantragten Mobilfunksendemastes.
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Er verweist auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und führt noch ergänzend aus: Entgegen der klägerischen Darstellung habe der Beklagte nicht die Privilegierung des Vorhabens verneint, sondern festgestellt, dass dem Vorhaben die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstünden. Dies werde durch eine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde untermauert.
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Die Darstellung, dass das Vorhaben nicht auch durch mehrere niedrigere Masten verwirklicht werden könne, sei nicht überzeugend. Die Klägerin habe beispielsweise keinerlei Aussagen zu der Möglichkeit getroffen, die Funkversorgung mit mehreren, niedrigeren Masten im Außenbereich sicherzustellen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigefügte und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat Erfolg, soweit mit ihr - hilfsweise- die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 3382/5 der Gemarkung B... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt wird. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 25. Mai 2009 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. Januar/18. Mai 2010 sind rechtswidrig und daher aufzuheben.
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Mit dem darüber hinausgehenden Begehren, die Beklagte unmittelbar zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten, kann die Klägerin nicht durchdringen, weil eine positive Entscheidung über den Bauantrag noch die Prüfung von Bauordnungsrecht voraussetzt und mit ihr zudem weitere behördliche Entscheidungen naturschutzrechtlicher Art einhergehen müssen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, diese offenen Fragen selbst abschließend zu entscheiden. Wie nachfolgend noch näher darzulegen ist, handelt es sich hier um ein sog.„stecken gebliebenes“ Genehmigungsverfahren, weil die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Vorhabens wegen eines von ihr zu Unrecht angenommenen bestimmten Rechtsverstoßes abgelehnt und deshalb seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht umfassend geprüft hat. In diesen Fällen sind die Gerichte ausnahmsweise von ihrer bei Verpflichtungsklagen gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO bestehenden Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, entbunden und berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken, da ansonsten komplexe Fragen des Bauordnungs- oder – wie auch hier – des Naturschutzrechts erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten (OVG Koblenz, Urt. vom 11. Mai 2005 m.w.Nachw. zur Rspr., 8 A 10281/05, BauR 2005,1606).
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In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist eine gerichtliche Entscheidung ohne weiteres schon möglich. Insoweit ist das Vorhaben der Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten als zulässig anzusehen, denn es entspricht der Vorschrift des § 35 Baugesetzbuch – BauGB –.
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Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein im Außenbereich grundsätzlich privilegiert zulässiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, denn es soll unstreitig der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen.
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Der von der Klägerin zur Errichtung geplante Mobilfunkmast erfüllt auch das von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB herausgearbeitete Erfordernis, dass eine Privilegierung der dort aufgeführten Vorhaben im Außenbereich nur dann in Betracht kommt, wenn sie zu dem ausgewählten Standort einen spezifischen Bezug aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994, NVwZ 1995, 64, zur entsprechenden Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der bis 1998 geltenden Fassung). Eine Anlage der öffentlichen Versorgung i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB muss ebenso wie ein ortsgebundener Betrieb i. S. dieser Vorschrift, allenfalls „graduell abgeschwächt“, ortsgebunden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1976, BVerwGE 50, 346). Ortsgebundenheit erfordert, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen nur an der fraglichen Stelle im Außenbereich betrieben werden kann. Sie muss auf die geografische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein, weil sie an einem anderen Ort ihren Zweck verfehlen würde. An einer solchen spezifischen Gebundenheit würde es fehlen, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Standorten zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und nirgendwo anders ausgeführt werden kann. Andernfalls droht die Gefahr, dass nahezu an jeder Stelle im Außenbereich Mobilfunksendeanlagen errichtet werden können.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings klargestellt, dass bei der Überprüfung des spezifischen Standortbezugs eines Außenbereichsvorhabens keine kleinliche Prüfung angebracht ist. Ein spezifischer Standortbezug sei nicht gleichbedeutend mit einer gleichsam quadratmetergenau erfassbaren Zuordnung des Vorhabens zu der in Anspruch genommenen Örtlichkeit. So sehr es sich allerdings verbiete, bei der Auslegung des Merkmals der Ortsgebundenheit engherzig zu verfahren, so sehr verbiete es sich aber auch, von dem Erfordernis abzusehen, dass sich die räumliche Beziehung auf die das Vorhaben seiner Funktion nach angewiesen ist, nur an einer näher eingrenzbaren Stelle und nicht beliebig anderswo im Außenbereich herstellen lasse (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, NVwZ 1995, 64).
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Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin im Einzelnen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass und warum der von ihr geplante Sendemast an der vorgesehenen Örtlichkeit, also gerade nicht an jeder beliebigen Stelle im Außenbereich der Gemeinden B..., G... und F... ausgeführt werden kann. Die Funktion des Sendemastes ist es nämlich, ein bestimmtes relativ kleinräumiges Gebiet, eine sogenannte Funkzelle, zu versorgen, was einen möglichst zentralen Standort innerhalb der zu versorgenden Zelle voraussetzt. Die funktechnische Versorgung dieser Zellen übernehmen Basisstationen, deren Reichweite physikalisch bedingt unterschiedlich groß ist. Das streitgegenständliche Vorhaben ist annähernd zentral in dem zu versorgenden Gebiet, zwischen den drei zu versorgenden Ortschaften platziert. Aufgrund der begrenzten Reichweite von Funkanlagen (vgl. hierzu den Anhang der von der Klägerin vorgelegten Lizenzurkunde UMTS/IMT-2000, Bl. 32 - 34 GA) ist diese zentrale Platzierung im Versorgungsgebiet erforderlich, um das gesamte Gebiet abdecken zu können. Zur Anbindung der Anlage bedarf es einer Richtanbindung an einen in Speyer befindlichen Vermittlungsknoten. Da eine Sichtverbindung zwischen den Antennen erforderlich ist, dürfen auch keine Gebäude, Bäume oder andere Hindernisse in die Richtstrecke ragen. Dies bedingt hier die Errichtung einer Mobilfunkanlage an einem relativ exponierten Standort. Bei einer bei der Frage des Standortbezugs anzustellenden, nicht kleinlichen Betrachtung erfüllt daher der von der Klägerin in Aussicht genommene Standort auf dem Grundstück ... in B... die genannten Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB.
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Das ortsgebundene Vorhaben „dient“ auch der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. November 1972, BVerwGE 41, 138) entspricht es allgemeiner Auffassung, dass der Begriff des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mehr verlangt als bloße Förderlichkeit, aber weniger als Unentbehrlichkeit. Das vorausgesetzt, könnte sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, ob eine jegliche Verbesserung der Versorgungswahrscheinlichkeit die Privilegierung begründet. Andererseits soll das Merkmal des „Dienens“ nach seiner eigentlichen Zielrichtung aber (nur) Vorhaben verhindern, die lediglich vordergründig den Privilegierungstatbestand erfüllen, in Wahrheit aber zu anderen Zwecken bestimmt sind. Letzteres ist bei dem streitgegenständlichen Vorhaben aber auszuschließen.
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Soweit die Klägerin rügt, Alternativstandorte seien nicht ausreichend überprüft worden, kann mit diesem Einwand das Vorhaben, soweit es den planungsrechtlichen Vorgaben des § 35 BauGB entspricht, nicht in Frage gestellt werden. Die Wahl des Standortes ist keine Frage des „Dienens.“ Der Standort hat in diesem Zusammenhang lediglich indizielle Bedeutung für die Frage, ob das Vorhaben in Wahrheit zu anderen Zwecken bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991, NVwZ-RR 1992, 401 und vom 16. Juni 1994, BVerwGE 96, 95/100).
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Auch die Erschließung des Vorhabens ist i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert. Das Baugrundstück kann vom öffentlichen Straßen- und Wegenetz aus mit dem Einverständnis der Gemeinde über einen ihr gehörenden befestigten Weg angefahren werden.
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Dem Vorhaben stehen auch keine öffentlichen Belange entgegen. Welche Belange insoweit Berücksichtigung zu finden haben, lässt sich im Einzelnen der Regelung des § 35 Abs. 3 BauGB entnehmen, auch wenn diese unmittelbar nur für – im Außenbereich nicht privilegierte – sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB Geltung beansprucht.
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Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es zur Beurteilung der bauplanungsrechtlich relevanten öffentlichen Belange einer die gesetzliche Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung, die gerichtlich voll überprüfbar und auch – wie später noch näher ausgeführt wird - gegenüber der naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 15 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – eigenständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001, NVwZ 2002, 1112 - 1114). Der Gesetzgeber hat die in § 35 Abs. 1 BauGB aufgezählten Vorhaben zwar in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und ihnen damit im Vergleich zu sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber den berührten öffentlichen Belangen zuerkannt. Mit der Privilegierung hat er aber noch keine Entscheidung über den konkreten Standort des jeweiligen Vorhabens getroffen. Dies überlässt er vielmehr einer im bauaufsichtlichen Verfahren erfolgenden Prüfung anhand des Maßstabs, ob der Zulassung des Vorhabens öffentliche Belange entgegen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984, NVwZ 84, 367, 368).
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Es sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigerte durchsetzungsfähige Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüber zu stellen und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Oktober 2009, NVwZ-RR 2010, 310). Diese führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass den nach Sachlage einzig in Betracht kommenden öffentlichen Belangen im Zusammenhang mit Natur und Landschaft, wie sie im Einzelnen in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB benannt sind, kein Vorrang gegenüber der mit dem Vorhaben verbundenen Belangen der Klägerin einzuräumen ist.
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Eine Beeinträchtigung der in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannten Belange durch den geplanten Mast kommt im Hinblick auf die natürliche Eigenart der Landschaft und das Landschaftsbild und allgemein im Hinblick auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Betracht. Dabei ist zunächst vorab darauf hinzuweisen, dass der Mast nicht in einem unter besonderem Schutz stehenden Landschaftsgebiet errichtet werden soll, schutzwürdige Biotope durch Bau und Betrieb des Antennenträgers nicht berührt werden und auch nur eine geringe Bodenfläche überbaut (92 m²) und einer natürlichen Nutzung als landwirtschaftliche Fläche entzogen werden soll.
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Soweit dennoch Belange von Natur und Landschaft durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, erreicht diese Beeinträchtigung kein solches Ausmaß, dass bei der gebotenen Abwägung ein eindeutiges Übergewicht der beeinträchtigten Belange festzustellen wäre, dass sie dem Vorhaben also entgegenstehen. Dazu gilt im Einzelnen:
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Die natürliche Eigenart der Landschaft leidet in gewissem Maß grundsätzlich unter jeder baulichen Anlage. Hier wird jedoch nur eine geringe Fläche überbaut und die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung wird nur unwesentlich unterbrochen. Der Erholungswert der Landschaft bleibt ungeschmälert erhalten.
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Eine merkliche Störung besteht nur in ästhetischer Hinsicht und gibt Anlass zur Frage, ob der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, letzte Alternative BauGB genannte öffentliche Belang einer (nicht gewollten) Verunstaltung des Landschaftsbildes hier der Errichtung des privilegierten Vorhabens entgegen steht. Diese Frage ist jedoch ebenfalls zu verneinen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 letzte Alternative BauGB nicht nur die durch förmliche Natur- und Landschaftsschutzverordnungen unter Schutz gestellte Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen bewahrt werden soll. Vielmehr soll unabhängig hiervon auch jede andere schutzwürdige Landschaft vor Verunstaltungen durch bauliche Anlagen geschützt werden. Denn das städtebauliche Verunstaltungs-verbot beruht auf der Erkenntnis, dass auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft empfindlich gegen ästhetische Beeinträchtigungen sein kann. Indes führt nicht bereits eine bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbildes außerhalb von Schutzgebieten zur Unzulässigkeit eines Vorhabens. Vielmehr bedarf es einer qualifizierten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, von der nur dann gesprochen werden kann, wenn das Vorhaben einer Umgebung grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2006, 1 A 11398/04.OVG).
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Das Verunstaltungsverbot dient dem optischen Landschaftsschutz. Es stellt klar, dass – anders als bei der sog. funktionellen Betrachtungsweise, die bei der Beurteilung der natürlichen Eigenart der Landschaft anzustellen ist – in ästhetischer Hinsicht nicht jede Abweichung von der Umgebung relevant ist. Vielmehr muss es sich um eine schwerwiegende negative Abweichung handeln, d.h. um einen besonders groben Eingriff in ein wegen seiner Schönheit erhaltenswertes Landschaftsbild.
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Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein Bauvorhaben hervorgerufen wird, ist die jeweilige durch die Standortwahl vorgegebene und durch die vorhandenen Gebietscharakteristika geprägte Situation maßgebend. Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Bewertung ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Privilegierung eines Vorhabens auch ein stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von den Vorhaben berührten öffentlichen Belangen bewirkt. Die Gestaltung und die Dimension von technischen Bauwerken, die der Versorgung mit Telekommunikationsleistungen dienen, waren dem Gesetzgeber durchaus bekannt, wie auch die Tatsache, dass sich die Antennenträger – wenn nicht im Innenbereich – dann meist an besonders exponierten Stellen in der Landschaft befinden. Die sich daraus zwangsläufig ergebende dominierende Wirkung einer derartigen Anlage auf die nähere Umgebung erlaubt deshalb für sich allein noch nicht den Schluss auf eine Verunstaltung des Landschaftsbildes. Ansonsten wären derartige Vorhaben im gesamten Vorderpfälzer Tiefland ebenso wie in fast jeder anderen flachen Landschaft praktisch ausgeschlossen, obwohl der Gesetzgeber die Errichtung solcher Anlagen im Außenbereich in Kenntnis der Tatsache privilegiert hat, dass in einem gewissen Maß das durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geschützte Landschaftsbild zwangsläufig verändert wird. Deshalb ist eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nur in Ausnahmefällen anzunehmen, nämlich dann, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt.
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Beides ist hier nicht der Fall. Es handelt sich zunächst um einen einzelnen Stahlgittermast, zwischen dessen Streben man hindurchsehen kann, der sich außerdem nach oben hin verjüngt und so in der Höhe einigermaßen filigran erscheint. Zudem ist in der Umgebung seines geplanten Standorts der offene, unberührte Charakter der Landschaft bereits vorbelastet, weil zu einem sich in der Nähe des geplanten Standorts befindenden Umspannwerk zwei Hochspannungsleitungen führen, deren Masten teilweise als Stahlgittermasten in einer Höhe von ca. 20 m ausgeführt sind. Das Gericht ist schon deshalb aufgrund der ihm vorliegenden Lichtbildaufnahmen, insbesondere aber auch aufgrund der Standortbeschreibung in dem der Baugenehmigung beigefügten Fachgutachten der Ingenieur-Gruppe PTM zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorhaben der Klägerin nicht als das Landschaftsbild verunstaltend im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 1 BauGB angesehen werden kann. Es würde zwar das vorgegebene Landschaftsbild zweifellos in einem gewissen Umfang beeinträchtigen, der Grad einer Verunstaltung wird durch das Vorhaben indes nicht erreicht werden.
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Andere Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 1. Alternative BauGB stehen – entgegen der Meinung des Beklagten – dem Vorhaben nicht etwa deshalb entgegen, weil es einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen würde. Diese Frage ist n i c h t Gegenstand der baurechtlichen Abwägung im Rahmen von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, sodass mit dieser Begründung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht verneint werden kann. Vielmehr bedarf es insoweit einer gesonderten naturschutzrechtlichen Prüfung nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes vom 28. September 2005 – LNatSchG – in Verbindung mit dem Naturschutzgesetz des Bundes vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010 - BNatSchG –, dem im Falle abweichender Regelungen vorrangig Geltung zukommt.
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Was das Verfahren angeht, so richtet sich die Frage, ob ein Vorhaben zulassungsfähig ist, das naturschutzrechtlich als Eingriff zu bewerten ist, zunächst vorrangig nach dem Fachrecht, hier dem Baurecht. Die naturschutzrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen eines zulässigen Eingriffs (§§ 13 ff. BNatSchG, §§ 9 ff. LNatSChG) enthalten z u s ä t z l i c h e Anforderungen, die (erst) dann zu prüfen sind, wenn das Vorhaben fachrechtlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1997, NVwZ 1997, 914 – noch zur früheren Regelung des § 8 a BNatSchG; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2007, 8 A 10260/07.OVG). Die naturschutzrechtliche Zulässigkeitsprüfung in Bezug auf den mit der Errichtung des geplanten Mastes unstreitig verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft hat die Baugenehmigungsbehörde zwar selbst und auch im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren zu treffen, jedoch allein nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften und nicht im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Belange nach § 35 BauGB (sog. Huckepackverfahren; vgl. dazu Scheidler, Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in BNatSchG 2010, UPR 2010, 134,140; OVG RP, Urt. vom 4. April 2007, 8 A 10260/70 - juris - ). Maßgeblich ist insoweit zunächst die dem § 17 Abs.1 BNatSchG im Wesentlichen entsprechende Vorschrift des § 13 Abs. 1 LNatSchG. Danach hat dann, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft (im Sinne von § 9 LNatSchG bzw. § 14 BNatSchG) nach anderen Vorschriften einer behördlichen Zulassung bedarf – hier: einer Baugenehmigung - die dafür zuständige Behörde zugleich die zur Durchführung der §§ 10 bis 12 und 14 LNatSchG erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde zu treffen. Da vorliegend das Verhältnis zum Baurecht in Rede steht, ist ergänzend § 18 BNatSchG zu beachten. Nach dessen Absatz 2 Satz 2 bleibt aber für bauliche Vorhaben im Außenbereich die Geltung der §§ 14 bis 17 BNatSchG - also der die Zulässigkeit von Eingriffen betreffenden Vorschriften – unberührt; es ergibt sich daraus also auch keine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 1 LNatSchG. Die Baubehörde hat sodann nach § 13 Abs. 1 LNatSchG alle nach §§ 10 bis 12 und 14 dieses Gesetzes erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch.
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Die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten begründet den ablehnenden Bescheid vom 25. Mai 2009 zwar damit, dass der Mast als Eingriff gem. § 10 Abs. 2 LNatSchG unzulässig sei. Sie übernimmt dabei aber lediglich innerhalb der baurechtlichen Prüfung der öffentlichen Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB wörtlich die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 5. Mai 2009, zu deren Einholung sie – aber im spezifisch baurechtlichen Zusammenhang - auch gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG verpflichtet war („Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB …ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden“). Die Eingriffsproblematik hätte in diesem Rahmen jedoch keine Rolle spielen dürfen, sondern über sie war – wie vorstehend dargelegt – gesondert nach rein naturschutzrechtlichen Kriterien zu entscheiden. Die Bauaufsichtsbehörde hätte also zunächst die baurechtlich relevanten Belange ohne Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsprobleme prüfen und abwägen müssen, um danach, sofern die baurechtliche Zulässigkeit bejaht werden konnte, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens anhand der Vorschriften über den Eingriff in Natur und Landschaft zu prüfen und ggf. eine weitere eigene Abwägung gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG vorzunehmen.
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Soweit der Widerspruchsbescheid Ausführungen zur Abwägung der nach § 10 Abs. 2 LNatSchG maßgebenden Belange enthält, kompensiert dies das entsprechende Defizit des Ausgangsbescheids in naturschutzrechtlicher Hinsicht nur teilweise, zumal der Widerspruchsbescheid wiederum keine gesonderte Abwägung der baurechtlich relevanten Belange nach § 35 BauGB vornimmt.
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Im Übrigen wird in beiden Bescheiden ausgeführt, es handele sich bei der beantragten Baumaßnahme um einen vermeidbaren Eingriff, weil der Zweck des geplanten Masts, die drei betroffenen Ortschaften mit Mobilfunk zu versorgen, auch dadurch erreicht werden könne, dass jeweils innerorts ein – niedrigerer – Mast errichtet werde. Dies ist rechtlich nicht haltbar, denn diese Beurteilung lässt sich nicht auf das Vermeidungsverbot in § 15 Abs. 1 BNatSchG/§ 10 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG stützen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung fragt nämlich nicht nach der Vermeidbarkeit des Vorhabens überhaupt, sondern danach, ob und wie weit mit dem Vorhaben an dem konkreten Standort verbundene Beeinträchtigungen vermeidbar sind. Die im Rahmen der baurechtlichen Zulassung erhebliche Standortfrage stellt sich also hier nicht erneut. Das Vermeidungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG/§ 10 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG verpflichtet den Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft nur, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen durch einen Eingriff sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne (oder mit geringeren) Beeinträchtigungen zu erreichen, gegeben sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Nicht verlangt werden kann hingegen insoweit, dass das Vorhaben insgesamt aufgegeben wird, weil die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft am Ort des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen vom Naturschutzrecht als unvermeidbar hingenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1993, BVerwGE 104, 144). Erst weitere Anforderungen des Naturschutzrechts können im für den Verursacher des Eingriffs ungünstigsten Fall aufgrund einer Abwägung nach § 10 Abs. 2/§ 15 Abs. 5 BNatSchG zum Verbot eines Eingriffs führen.
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Deshalb kommt es auf die vom Beklagten ersichtlich in diesem Zusammenhang zum Gegenstand seines Hilfsbeweisantrags gemachte Frage, ob die Versorgung der Gemeinden B..., F... und G... mit Telekommu-nikationsdienstleistungen auch anders möglich ist als durch die Errichtung des beantragten Mobilfunksendemastes, in naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht entscheidungserheblich an, so dass schon deshalb dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen war. Im Übrigen kann als wahr unterstellt werden, dass technisch andere Möglichkeiten bestehen – etwa durch die im Verfahren bereits diskutierte Errichtung mehrerer Sendemasten im Innenbereich der betroffenen Ortschaften. Allein die Existenz von denkbaren Alternativen führt jedoch weder naturschutzrechtlich noch baurechtlich dazu, dass die von der Klägerin aus technischen, tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen gewählte Lösung, die Versorgung mit Hilfe eines einzigen, im Außenbereich platzierten Mastes zu erreichen, unzulässig werden könnte. Auch deshalb ist der Beweisantrag als rechtlich unerheblich abzulehnen.
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Nach alledem hat nunmehr die Baubehörde des Beklagten – im Benehmen mit der Naturschutzbehörde - die noch offenen, in § 13 Abs. 1 LNatSchG genannten naturschutzrechtlichen Entscheidungen nach §§ 10 bis 12 LNatSchG zu treffen. Einen Fachbeitrag Naturschutz gem. § 14 LNatSchG hat die Klägerin bereits vorgelegt. Unter dessen Berücksichtigung wird der Beklagte insbesondere zu erwägen haben, ob Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Betracht kommen bzw. die Zahlung eines Ersatzgelds nach § 10 Abs. 3 LNatSchG zugelassen werden kann. Falls – wofür die Ausführungen im Fachbeitrag Naturschutz sprechen - eine Kompensation des Eingriffs nicht möglich ist, ist gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG zu entscheiden, ob bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Belangen der Klägerin vorgehen oder nicht. Dabei muss – ähnlich, wie es bei der baurechtlichen Prüfung entgegenstehender öffentlicher Belange im Rahmen von § 35 BauGB vorstehend geschehen ist - in Rechnung gestellt werden, dass es sich hier nicht um einen qualifiziert geschützten Landschaftsbereich handelt und eine Verunstaltung des Landschaftsbilds im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB vom Gericht verneint wurde. Außerdem kann auch hier die Wertung des Bundesgesetzgebers nicht außer Betracht bleiben, solche Vorhaben, die der Versorgung mit Telekommunikationsleistungen dienen, privilegiert im Außenbereich zuzulassen (§ 35 Abs. 1Nr. 3 BauGB) und damit regelmäßig gewisse Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft von vornherein in Kauf zu nehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 51
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 53
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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