Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 1213/10.NW
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger ist Mitglied der beklagten Mennonitengemeinde, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er wendet sich gegen die auf einer außerordentlichen Gemeindeversammlung gefassten Wahlen und Beschlüsse, insbesondere zur Veräußerung des Vereinsvermögens und zur Eingliederung der Gemeinde in eine Nachbargemeinde.
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Nachdem bis zum Frühjahr 2010 der Pastor der Beklagten seine Tätigkeit beendet hatte und in der Folgezeit die gemeindlichen Aktivitäten immer weiter zurückgegangen waren, kam es innerhalb der beklagten Mennonitengemeinde zu Überlegungen, die Gemeinde mit der Nachbargemeinde in Monsheim zusammenzuschließen. In den daraufhin aufgenommenen Gesprächen zeigte sich die Nachbargemeinde an einem Zusammenschluss durchaus interessiert, wollte jedoch die bestehenden Gemeindeimmobilien in Obersülzen wegen eines erheblichen Investitions- und Modernisierungsstaus nicht übernehmen. Nachdem die übrigen Vorstandsmitglieder ausgetreten bzw. zurückgetreten waren, informierte das letztverbliebene Vorstandsmitglied mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 die Gemeindemitglieder über die Situation und lud zu einer außerordentlichen Gemeindeversammlung am 5. November 2010 unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Dabei kündigte er an, dass ein weiteres Vorstandsmitglied gewählt werden müsse, um die Handlungsfähigkeit des Vorstands herzustellen, und sich der bisher noch nicht zur Gemeinde gehörende Herr J... bereit erklärt habe, die Aufgabe zu übernehmen. Seine Aufnahme in die Gemeinde solle ebenfalls im Rahmen der außerordentlichen Gemeindeversammlung erfolgen.
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Die der Einladung beigefügte Tagesordnung sah zunächst unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Ernennung eines Versammlungsleiters vor. Unter TOP 5 war die Aufnahme eines neuen Gemeindemitglieds, unter TOP 8 die Vorstellung des Fusionskonzepts und des Fusionsvertrages mit der Mennonitengemeinde Monsheim K.d.ö.R. mit anschließender Aussprache und unter TOP 9 und 10 die Beschlussfassung über die Veräußerung von Immobilien und Inventar vorgesehen. Hieran anschließend sollte unter TOP 11 die Beschlussfassung über die Fusion der Mennonitengemeinde Monsheim K.d.ö.R. folgen.
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Auch der Kläger erhielt die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung, an der er aber nicht teilnahm. Zur Mitgliederversammlung erschienen 13 Gemeindemitglieder sowie der sich zur Wahl als weiteres Vorstandsmitglied stellende J..., der unter TOP 2 einstimmig zum Versammlungsleiter gewählt und unter TOP 5 einstimmig in die Gemeinde aufgenommen wurde. Anschließend wurde er mit 13 Ja-Stimmen und bei einer Enthaltung zum Vorstandsmitglied gewählt. Schließlich beschloss die Gemeindeversammlung unter Leitung des neu aufgenommenen Mitglieds die Veräußerung von Immobilien und Inventar sowie die Fusion mit der Mennonitengemeinde Monsheim.
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Gegen diese Beschlüsse hat der Kläger am 22. November 2010 zunächst beim Amtsgericht Ludwigshafen Klage erhoben, das den Rechtsstreit an das Amtsgericht Grünstadt abgab, das wiederum das Verfahren mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 an das hiesige Verwaltungsgericht verwies, wobei es offen ließ, ob überhaupt ein Rechtsweg zu staatlichen Gerichten eröffnet sei.
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Der Kläger trägt vor:
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Bereits die Bestimmung des später erst als Gemeindemitglied aufgenommen Versammlungsleiters unter TOP 2 verstoße gegen die Gemeindeordnung der Beklagten. Deswegen seien auch alle hiernach gefassten Beschlüsse unwirksam. Nach der Gemeindeordnung werde die Gemeindeversammlung vom Vorsitzenden des Gemeindevorstands, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Wahl eines Versammlungsleiters sei daher unzulässig. Im Übrigen hätte ein Nichtgemeindemitglied auch nicht zum Versammlungsleiter gewählt werden dürfen. Darüber hinaus seien auch die Beschlüsse zur Veräußerung von Immobilien und Inventar sowie zur Fusion mit der Nachbargemeinde rechtswidrig, da die Mitglieder nicht ausreichend über die geplanten Verkaufsgeschäfte informiert worden seien. Es entstehe der Eindruck, dass die außerordentliche Gemeindeversammlung nur dazu gedient habe, intern bereits gefasste Beschlüsse einer kleinen Gruppe von Gemeindemitgliedern zu legitimieren.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die ab TOP 2 in der außerordentlichen Gemeindeversammlung vom 5. November 2010 gefassten Beschlüsse unwirksam sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor:
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Nach dem Ausscheiden verschiedener Vorstandsmitglieder sei das Neumitglied J... in der außerordentlichen Gemeindeversammlung ordnungsgemäß in die Gemeinde aufgenommen und gewählt worden. Bis zu seiner Aufnahme habe er auf Einladung des Vorstandes an der Gemeindeversammlung teilgenommen. Ihm sei die Versammlungsleitung übertragen worden, da ihn der Vorsitzende des Vorstandes aus gesundheitlichen Gründen hierum gebeten habe. Die Gemeindeordnung schließe eine solche Vertretung auch nicht aus. Die Gemeindemitglieder seien mit dem Einladungsschreiben und der Tagesordnung ausreichend über die Gegenstände der Gemeindeversammlung informiert worden. Jedem Gemeindemitglied habe es freigestanden, an der Versammlung teilzunehmen und nach eigenem Ermessen abzustimmen. In der Gemeindeversammlung sei dann ausgiebig über das weitere Schicksal der Gemeinde gesprochen worden. Der vom Kläger geäußerte Eindruck, einzelne Kräfte der Gemeinde hätten es sich auf die Fahne geschrieben, der Beklagten durch Veräußerung des Vermögens zu schaden, sei daher unzutreffend.
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Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist bereits unzulässig.
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Für die vorliegend begehrte Feststellung der Unvereinbarkeit der in der außerordentlichen Versammlung der Beklagten vom 5. November 2010 unter TOP 2 bis 13 getroffenen Beschlüsse mit den Vorgaben der Gemeindeordnung der Beklagten ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht eröffnet.
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Ein solcher Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten ist zunächst nicht bereits aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Grünstadt gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gegeben. Dieser Verweisungsbeschluss entfaltet seine Bindungswirkung nach der vorgenannten Vorschrift nur hinsichtlich der Frage, welcher der staatlichen (fachgerichtlichen) Rechtswege beschritten werden muss. Das Verwaltungsgericht, an das nun aber verwiesen wurde, ist darüber hinaus verpflichtet, alle übrigen Sachurteilungsvoraussetzungen zu prüfen. Hierzu gehört gerade die Frage der staatlichen Jurisdiktionsgewalt (VG Berlin, Urteil vom 26. September 1994 – 28 A 261.92 –; OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 1999 – 4 B 94.94 –, jeweils juris).
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Eine Rechtswegeröffnung zu den staatlichen Verwaltungsgerichten ergibt sich auch nicht nach § 40 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG bzw. dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch. Einer staatlichen Jurisdiktionsgewalt stehen nämlich vorliegend die Schranken des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV), der über Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, entgegen. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Hierdurch wird den Kirchen- bzw. Religionsgemeinschaften, zu denen auch die Beklagte gehört, das Recht eigenverantwortlicher Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften ist neben der Religionsfreiheit und der Trennung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV) Grundprinzip der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Dies gilt für alle Religionsgemeinschaften unabhängig davon, ob sie, wie die Beklagte, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt ermangeln. Dort, wo die Kirchen über das Recht zur Selbstbestimmung verfügen, unterliegen sie auch nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 C 23/01; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 1998 – 2 BvR 1476/94 –, jeweils juris).
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Dem steht auch nicht die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG oder § 40 Abs. 1 VwGO entgegen, soweit diese Vorschriften gerade den Rechtsschutz gegen Akte staatlicher Gewalt gewährleisten. Kirchliche Maßnahmen oder solche religiöser Körperschaften des öffentlichen Rechts wie der Beklagten stellen zwar öffentliche Gewalt dar, aber eben keine staatliche (BVerwG, a.a.O., insoweit auch zustimmend OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 26. November 2008 – 2 A 10495/08.OVG – und vom 1. Juni 2001 – 2 A 12125/00.OVG –, trotz der im Übrigen vom BVerwG abweichenden Auffassung hinsichtlich der Tragweite des Justizgewährungsanspruches, juris).
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Ein demnach von jeder staatlichen – auch rechtsprechenden – Einflussnahme geschütztes Selbstverwaltungsrecht steht den Religionsgemeinschaften grundsätzlich bei rein „innerkirchlichen“ Maßnahmen zu. Das sind solche Maßnahmen, die materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheiten der Kirche bzw. der Religionsgemeinschaft anzusehen sind (auch insoweit übereinstimmend BVerwG und OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
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Hieraus schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine solchermaßen innerkirchliche bzw. innerreligionsgemeinschaftliche Maßnahme von jeder staatlichen Einflussnahme, aber auch Kontrolle durch die Rechtsprechung auch dann geschützt ist, wenn diese in den Bereich des Öffentlichen, Gesellschaftspolitischen hinübergreift und dort mittelbar wirkt. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt aus dem Zusatz des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, wonach die Autonomie der Religionsgemeinschaften nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet ist, keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt und sieht eine staatliche Kontrolle nur für solche kirchliche Maßnahmen als zulässig an, die unmittelbar in den vom Staat zu regelnden Bereich hineinwirken. Demgegenüber sehen der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 –, juris) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (a.a.O.) das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften unter Beachtung des Justizgewährungsanspruchs insoweit bereits eingeschränkt, als eine staatliche Jurisdiktionskontrolle grundsätzlich auch dann eröffnet sein soll, soweit die Vereinbarkeit einer kirchlichen Maßnahme mit dem für alle geltenden Recht Gegenstand der Prüfung ist.
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Ausgehend von diesen Prämissen gelangt die erkennende Kammer zu der Überzeugung, dass nach beiden hier dargestellten Auffassungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für die vorliegend begehrte Überprüfung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse des Beklagten nicht eröffnet ist. Bei diesen Beschlüssen handelt es sich um rein innerkirchliche Maßnahmen, die ihren Ursprung in der gemeindlichen Verfassung haben. Die streitgegenständlichen Wahlen eines Versammlungsleiters und Vorstandsmitglieds, die Aufnahme eines Gemeindemitglieds oder die Beschlüsse über die Veräußerung von Gemeindevermögen sowie über die Fusion mit einer Nachbargemeinde sind auf der Grundlage der Gemeindeordnung der Beklagten erfolgte rein innerkirchliche Maßnahmen. In der Gemeindeordnung hat die Beklagte nach Art 137 Abs. 3 Satz 1 WRV selbständig ihre innere Verfassung abschließend geregelt. Die Entscheidungen der Gemeindeversammlung unterliegen damit nach der Auffassung des BVerwG nicht der staatlichen Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte, weil sie nicht unmittelbar in den staatlich geordneten Rechtsbereich hineinwirken, sondern allein den Bereich der innergemeindlichen Verfassung betreffen.
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Gegen diese Entscheidungen der Gemeindeversammlung ist aber auch nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz und des BGH (jeweils a.a.O.) der Rechtsweg zu staatlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben, da sie nicht auf ihre Vereinbarkeit mit den für alle geltenden Gesetze zu prüfen sind. Die Beschlüsse sind vielmehr – auch nach Auffassung des Klägers – einzig und allein auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Gemeindeordnung der Beklagten zu überprüfen. Die hier allein gebotene Auslegung von Rechtsvorschriften der innergemeindlichen Verfassung einer Glaubensgemeinschaft, die sie in Verwirklichung ihrer verfassungsrechtlich nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV geschützten Garantie frei von jeder staatlichen Einflussnahme beschlossen hat, muss der Glaubensgemeinschaft selbst vorbehalten bleiben. Die Kammer würde nämlich in unzulässiger Weise in den Kernbereich der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Beklagten eingreifen, wenn sie als staatliches Gericht durch ihre Auslegung der innergemeindlichen Verfassung nicht nur beeinflusst, sondern sogar verbindlich entscheidet, wie die Beklagte ihr eigenes Recht anzuwenden hat.
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Demnach ist es auch nach dem weitergehenden Verständnis des Bundesgerichtshofs und des OVG Rheinland-Pfalz zum verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch nicht zulässig, die angefochtenen innerkirchlichen Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit den autonomen Regeln der Gemeindeverfassung der Beklagten hin zu überprüfen.
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Der Justizgewährungsanspruch eröffnet schließlich auch nicht deswegen den Rechtsweg zu staatlichen Verwaltungsgerichten, weil die Beklagte selbst ihren Gemeindemitgliedern keinen innerkirchlichen Rechtsweg zur Anfechtung ihrer Maßnahmen und Entscheidungen bietet. Insoweit besteht keine Not- oder Hilfszuständigkeit staatlicher Gerichte. Eine Notzuständigkeit kommt zum einen allenfalls dann in Betracht, wenn letztlich staatliche Interessen durch die zur Überprüfung gestellten innerkirchlichen Maßnahme(n) in schwerwiegender Weise tangiert sind, wofür aber hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 1999 – 23 Sch 1/98 –; VG München, Beschluss vom 10. Juni 2008 – M 22 E 08.3289 –).
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Im Übrigen besteht auch kein subsidiärer Rechtsweg zu staatlichen Gerichten in Bezug auf die nur der innerkirchlichen Regelung unterliegenden Maßnahmen. Umfang und Tragweite des verfassungsrechtlichen Anspruchs einer Religionsgemeinschaft auf Wahrung ihrer Unabhängigkeit von staatlicher und damit auch rechtsprechender Einflussnahme sind nicht davon abhängig, inwieweit diese sich gerade in Ausübung ihrer nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten Unabhängigkeit und auf der Grundlage ihres religiösen Selbstverständnisses dafür entscheidet, einen eigenen innergemeindlichen Rechtsweg einzuführen oder darauf zu verzichten (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 4 S 1542/05 –; HessVGH, Beschluss vom 20. März 1990 – 6 TG 3074/89 –; OVG Berlin und VG Berlin, jeweils a.a.O.).
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Selbst wenn man aber eine Eröffnung des staatlichen Verwaltungsrechtswegs unter Zugrundelegung eines sehr weit gefassten Verständnisses des verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruchs annehmen würde, wäre die Klage aber auch dann in der Sache ohne Erfolg. Eine Rechtsprüfung staatlicher Gerichte muss unter Beachtung der Grenzen des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV auf eine Wirksamkeitskontrolle begrenzt bleiben. Die Entscheidungen der außerordentlichen Gemeindeversammlung der Beklagten dürfen daher inhaltlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie mit fundamentalen Rechtsgrundsätzen der staatlichen Ordnung wie dem Willkürverbot, den guten Sitten oder dem ordre public (Art. 6 EGBGB) vereinbar sind (OVG Rheinland-Pfalz und BGH, jeweils a.a.O.). Die Kammer vermag Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit der angegriffen Gemeindeversammlungsbeschlüsse mit diesen fundamentalen Rechtsgrundsätzen staatlicher Ordnung nicht zu erkennen, zumal der Kläger derartiges auch nicht behauptet hat.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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Referenzen
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- §§ 52, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- GVG § 17a 1x
- VwGO § 40 2x
- VwGO § 154 1x
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 23/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1476/94 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 10495/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 12125/00 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 261/02 1x (nicht zugeordnet)
- 23 Sch 1/98 1x (nicht zugeordnet)
- 4 S 1542/05 1x (nicht zugeordnet)
- 6 TG 3074/89 1x (nicht zugeordnet)