Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 148/11.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 2. August 2010, mit dem festgestellt wird, dass er nicht berechtigt ist, im Bundesgebiet von seiner slowakischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sowie gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 19. Oktober 2010.
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Seine deutsche Fahrerlaubnis wurde ihm in der Vergangenheit mehrfach, u.a. wegen Trunkenheit im Verkehr, entzogen. Im Jahr 2005 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis, die einen Wohnsitz in Deutschland auswies. Nach Bekanntwerden dieses Umstands stellte der Beklagte mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 26. Februar 2009 fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. In einem gerichtlichen Eilverfahren legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung vom 5. Oktober 2009 vor, wonach das Ausweispapier an die Ausstellungsbehörde in Prestice zurückgeschickt worden sei.
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Bereits am 16. Januar 2009 wurde ihm ein slowakischer Führerschein der Klasse B ausgestellt, der keine Wohnsitzangabe enthält. Eine Nachfrage des Beklagten in Bratislava ergab, dass der Kläger in der Slowakei vom 14. Januar 2009 bis zum 10. März 2009 mit Wohnsitz gemeldet war. Das Verkehrsministerium Prag teilte dem Kraftfahrtbundesamt unter dem 17. Februar 2010 mit, der Kläger habe im März 2009 seinen tschechischen Führerschein in einen slowakischen Führerschein umgetauscht.
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Mit Bescheid vom 2. August 2010 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von dem slowakischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen. Er forderte ihn zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Nichtberechtigung auf und drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 511,23 € an. Der Sofortvollzug wurde angeordnet.
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Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 9. August 2010. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde mit Beschluss des Gerichts vom 7. September 2010 (6 L 836/10.NW) abgelehnt, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2011 (10 B 11077/10.OVG). In dem Eilbeschluss führte das Oberverwaltungsgericht aus, der tschechische Führerschein des Klägers sei nicht anzuerkennen wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip, dies setze sich in dem slowakischen Führerschein fort, der ausweislich der Angaben in dem Dokument (Code 70) lediglich durch einen Umtausch des tschechischen Führerscheins erlangt worden sei.
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Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 setzte der Beklagte das Zwangsgeld gegen den Kläger in Höhe von 511,23 € fest, nachdem er den slowakischen Führerschein nicht vorgelegt hatte. Hiergegen erhob der Kläger am 25. Oktober 2010 Widerspruch.
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Am 15. Februar 2011 hat er Untätigkeitsklage erhoben.
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Er trägt vor: Der Beklagte habe mehr als drei Monate nicht über seine Widersprüche entschieden. Es sei zweifelhaft, ob ein EU-Führerschein von Anfang an ungültig sei, oder ob hierfür eine Einzelprüfung erforderlich sei, wie dies beispielsweise vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertreten werde. Der Bayerische VGH habe inzwischen mehrere Verfahren ausgesetzt im Hinblick auf die hierzu beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Musterrevisionsverfahren. Diese Frage sei für die Beurteilung der tschechischen Fahrerlaubnis erheblich. Dass sich deren Makel in dem slowakischen Führerschein fortsetzte, sei ebenfalls zweifelhaft. Allein der EuGH sei authentischer Interpret des Gemeinschaftsrechts. Er habe sich bisher zu Art. 8 Abs. 1 der 2. Führerscheinrichtlinie nicht in diesem Sinn geäußert. Art. 8 unterscheide ausdrücklich zwischen einer Ersatzausstellung des Führerscheins und der Umschreibung. Letztere beinhalte einen eigenständigen Hoheitsakt des Ausstellermitgliedstaats und umfasse durchaus Prüfungskompetenzen, z.B. bezüglich der Gültigkeitsdauer und der Tragweite einer Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat. Nur dieser könne auch die Fahrerlaubnis zurücknehmen. Mit der Rücksendung des tschechischen Führerscheins an die Ausstellerbehörde sei die tschechische Fahrerlaubnis erloschen und mit der Aushändigung des slowakischen Führerscheins eine neue Fahrerlaubnis entstanden, die in Deutschland anzuerkennen sei.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 2. August 2010 und vom 19. Oktober 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Er habe mit der Entscheidung über die Widersprüche zugewartet bis zur rechtkräftigen Entscheidung im Eilverfahren, was seiner ständigen Praxis entspreche. Dennoch verzichte er auf das Vorverfahren, da dieses lediglich die Bestätigung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erwarten lasse. In der Sache sei ihm nicht nachvollziehbar, wieso es auf die Unterscheidung zwischen der angegriffenen Feststellung der Nichtberechtigung und einer Entziehung der Fahrerlaubnis ankommen solle. Eine Umschreibung beinhalte die Prüfung des Ausstellerstaates nur bezüglich der zu übernehmenden Daten und eine Echtheitsprüfung sowie eventuelle Änderungen bezüglich dieser Daten. Keinesfalls erfolge eine eigene Prüfung der fahreignungserheblichen Voraussetzungen durch den umtauschenden Staat. Der Mangel einer umgetauschten Fahrerlaubnis müsse deshalb „mitwandern“.
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Die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ist unterdessen vom Beklagten in den slowakischen Führerschein des Klägers eingetragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte 6 L 836/10.NW verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte mehr als drei Monate nach Einlegung der Widersprüche und nunmehr auch nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im vorangegangenen Eilverfahren keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid hat sich jedenfalls im Hinblick auf die hierin festgesetzte Gebühr nicht erledigt und kann mithin vom Kläger weiter angefochten werden. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist indessen unbegründet, weil die Bescheide des Beklagten vom 2. August 2010 und vom 19. Oktober 2010 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 VwGO.
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Bereits in dem gerichtlichen Eilverfahren zwischen den Beteiligten haben die Kammer und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Einzelnen ausgeführt, dass der Bescheid vom 2. August 2010 keinen rechtlichen Bedenken begegnet: Danach war die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers nämlich, wie im bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2010 festgestellt, gemäß § 28 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – in Deutschland ungültig und der in Bezug auf diesen Führerschein festgestellte Mangel – der aus dem Dokument selbst folgende Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip – setzt sich in der hier streitgegenständlichen slowakischen Führerschein fort, weil dieser lediglich durch einen Umtausch des tschechischen Dokuments (Code 70) erlangt wurde. Auf die Begründungen des Beschlusses vom 7. September 2010 – 6 L 836/10.NW – und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 – 11077/10.OVG – wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
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Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Klageverfahren ist hierzu lediglich zu ergänzen:
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Die von ihm aufgeworfene Problematik, ob auch bei einem - unstreitigen - Umtausch eines EU-Führerscheins in den Führerschein eines anderen Mitgliedstaates ein eigenständiger Hoheitsakt des Ausstellerstaates vorliegt und damit eine neue, nur vom Ausstellerstaat zurück zu nehmende Fahrerlaubnis erteilt wird, kann nach Auffassung der Kammer letztlich dahinstehen. Denn auch beim Vorliegen eines eigenständigen Hoheitsakts des Ausstellerstaats ist nach europarechtlichen Grundsätzen unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beurteilen, ob der neue Führerschein bzw. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt werden muss. Der Europäische Gerichtshof hat in dem schon vom Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren zitierten Urteil vom 19. Februar 2009 ausgeführt, dass der europarechtliche Anerkennungsgrundsatz der hier anwendbaren 2. Führerscheinrichtlinie 91/439 nicht gilt, wenn sich der Inhaber eines Führerscheins keiner von den Behörden des Ausstellerstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen hat; damit sei nämlich nicht der Beweis erbracht, dass er entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439 zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 – Rs. C-321/07, Karl Schwarz –, juris, Rn. 95 ff.).
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Diese Entscheidung betraf zwar nicht den Umtausch eines EU-Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat und hierzu liegt auch, worauf der Kläger zutreffend hinweist, wohl noch keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vor. Die zitierten Ausführungen im Urteil vom 19. Februar 2009 sind indessen auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Denn Artikel 8 der Richtlinie 91/439, der den Umtausch eines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein regelt, nimmt die Vorschrift des Artikel 7 Abs. 1 über die Mindestanforderungen an die Ausstellung eines Führerscheins, insbesondere die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III, nicht in Bezug. Diese müssen danach bei einem Umtausch des Führerscheins nicht überprüft werden. Wie in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall gewährleistet mithin auch hier die Ausstellung des umgetauschten Führerscheins nicht, dass der Inhaber aufgrund einer neuen Prüfung (wieder) fahrgeeignet ist. Die Eintragung einer anderen Gültigkeitsdauer des Führerscheins, auf die der Kläger sich bezieht, beruht demgegenüber auf Art. 1 Abs. 3, 7 Abs. 2 der Richtlinie 91/439. Auch sie beinhaltet nicht zwingend eine Überprüfung der Fahreignung gemäß Art. 7 Abs. 1 (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 10 B 10527/10.OVG – mit Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2009, NZV 2010, 106). Dass der Kläger sich im Januar 2009 in der Slowakei einer Prüfung aller Mindestvoraussetzungen für seine Fahreignung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie unterzogen hat, hat er überdies selbst nicht vorgetragen. Auch nach Auffassung des Gerichts muss daraus folgen, dass die fehlende Gültigkeit des tschechischen Führerscheins in Deutschland im Zeitpunkt des Umtauschs sich auf den in der Slowakei umgetauschten Führerschein erstreckt.
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Dass der tschechische Führerschein schon im Zeitpunkt seines Umtauschs im Januar 2009 in Deutschland nicht gültig war, folgt unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Ein konstitutiver Akt der Aberkennung des Führerscheins im Einzelfall war dafür nicht erforderlich. In dieser vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage schließt sich die Kammer zunächst den Rechtsauffassungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Bayerischen VGH an: Danach räumt Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 den Mitgliedstaaten die Kompetenz zur Versagung der Anerkennung eines Führerscheins ein, deren Sache es dann ist zu bestimmen, wie diese Kompetenz umgesetzt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 10 B 10450/09 –, juris). Im Europäischen Gemeinschaftsrecht besteht kein Rechtssatz, demzufolge Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das Nichtbestehen einer aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechtsposition durch eine nationale Rechtsnorm auszusprechen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Mai 2010 – 11 BV 10.67 –, juris). Die gegenteilige Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 5. Februar 2009 – 16 B 839/08 –, juris), dies sei mit der Richtlinie 91/439 unvereinbar, weil dem ausländischen Führerschein zunächst die Geltung abgesprochen werde, was sich als eine dem vom Europäischen Gerichtshof geforderten Anerkennungsautomatismus entgegenstehende Formalität erweise, überzeugt die Kammer nicht. Denn die europarechtlich normierte gegenseitige Anerkennungspflicht bezieht sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht auf den – hier aber vorliegenden – Ausnahmefall eines Führerscheins, der unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben wurde.
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Unabhängig von diesen Überlegungen steht im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Beklagten vom 26. Februar 2009 fest, dass der tschechische Führerschein des Klägers von Anfang an in Deutschland ungültig war (vgl. die Gründe des Bescheids S. 3/4), womit auch eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die oben beschriebene Rechtsfrage hier nicht erforderlich ist.
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Der Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2010 ist ebenfalls rechtmäßig. Aufgrund des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts vom 2. August 2010 war der Kläger verpflichtet, seinen slowakischen Führerschein zur Eintragung der Ungültigkeit in Deutschland beim Beklagten vorzulegen. Dem ist er bis zum 19. Oktober 2010 nicht nachgekommen. Danach durfte das zuvor in zulässiger Weise gemäß §§ 64 Abs. 1, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – angedrohte Zwangsgeld festgesetzt (§ 64 Abs. 2 LVwVG) und hierfür gemäß § 6a Straßenverkehrsgesetz – StVG – in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – eine Gebühr in Höhe von 80,-- € erhoben werden. Hierauf bezogene rechtliche Einwände hat der Kläger im Klageverfahren nicht vorgebracht. Nachdem der Führerschein dem Beklagten zur Eintragung der Nichtberechtigung für das Bundesgebiet vorgelegen hat, darf er allerdings, sollte das Zwangsgeld noch nicht beigetrieben sein, das Zwangsmittel nicht mehr weiter verfolgen (§ 62 Abs. 4 LVwVG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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Referenzen
- VwGO § 75 1x
- VwGO § 113 1x
- § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 64 Abs. 2 LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 4 LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 836/10 3x (nicht zugeordnet)
- 10 B 11077/10 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 10527/10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 B 10450/09 1x
- 16 B 839/08 1x (nicht zugeordnet)