Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 199/11.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen die rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer B und begehren die Erstattung von Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem Grundsteueränderungsbescheid der Beklagten.

2

Die Kläger sind seit 1. Januar 2002 Eigentümer des Anwesens ... im Gemeindegebiet der Beklagten.

3

Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 setzte das zuständige Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für das Anwesen der Kläger, auf der Basis einer Besteuerung als Zweifamilienhaus und unter Zurechnung des Steuerobjekts zu den Klägern, ab dem 1. Januar 2002 auf 15,21 € fest. Auf der Grundlage dieses Messbescheids setzte die Beklagte für die Jahre 2002 bis 2004 eine jährliche Grundsteuer in Höhe von 48,22 € und für das Jahr 2005 – aufgrund eines erhöhten Steuerhebesatzes – in Höhe von 48,67 € fest.

4

Das Finanzamt wandte sich im September 2009 an die Kläger und bat im Zusammenhang mit der geplanten neuen Einheitsbewertung des Grundbesitzes auf den 1. Januar 2005 um diverse Erklärungen der Kläger. Zu diesem Zweck wurden den Klägern sechs Vordrucke bzw. Ausstattungsbögen zugeleitet.

5

Mit dem in Bestandskraft erwachsenen Bescheid vom 5. Februar 2010 setzte das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag mit Wirkung vom 1. Januar 2005 neu auf 59,02 € fest und legte hierbei als Steuerobjekt ein Einfamilienhaus sowie als Steuerschuldner die Kläger zugrunde.

6

Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Änderungsbescheid vom 24. Februar 2010 setzte die Beklagte die Grundsteuer unter Hinweis auf die geänderte Bemessungsgrundlage rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 auf jeweils 188,86 € fest.

7

Die Kläger legten gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrugen, dass sie keine belastenden Änderungen für die Vergangenheit akzeptierten. Nach §§ 22 Abs. 4 Nr. 2 Bewertungsgesetz (BewG) und 21 des Grundsteuergesetzes (GrStG) könne der Fortschreibungszeitpunkt nicht rückwirkend festgelegt und die Steuer nicht rückwirkend erhöht werden. Der Wohnwert des Grundstücks sei entwertet, weil ihr Haus im Jahr 2009 zwangsgeräumt und tagelang versiegelt gewesen sei.

8

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und erwiderte, dass der Grundsteuermessbescheid vom 5. Februar 2010 für die Festsetzung der Grundsteuer gemäß §§ 184 Abs. 1, 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) verbindlich sei. Dies gelte auch für die sachliche und persönliche Steuerpflicht. Der Messbescheid könne gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 1 BewG auf den Fortschreibungszeitpunkt, dies sei der Beginn des Kalenderjahres nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, abstellen. Die von ihr zugrunde gelegten steuerlichen Hebesätze seien unter Berücksichtigung des § 99 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung (GemO) sowie ihrer jeweiligen Haushaltssatzung angewandt worden.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2011 hat der Kreisrechtsausschuss Kaiserslautern den Widerspruch der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Grundsteuermessbescheid vom 5. Februar 2010 einen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO darstelle. Diesem Messbescheid komme gemäß den §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 184 Abs. 1 Satz 4 und 182 Abs. 1 AO Bindungswirkung zu. Die Beklagte sei daher nach einer Änderung des ursprünglichen Messbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, auch die früheren Steuerbescheide zu ändern. Die Steuerforderungen seien nicht verjährt. Denn infolge der Bindung der Steuerfestsetzung an den geänderten Steuermessbescheid ende die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO). Der von den Klägern angeführte § 22 Abs. 4 Nr. 2 BewG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, vielmehr sei § 22 Abs. 4 Nr. 1 BewG heranzuziehen. Die Steuer sei gemäß den §§ 13 und 25 GrStG korrekt berechnet worden.

10

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (2. Februar 2011) haben die Kläger am 2. März 2011 Klage erhoben.

11

Sie tragen vor, dass der Grundsteuerbescheid nicht nachvollziehbar sei. Die dortigen Festsetzungen und Berechnungen seien nicht schlüssig und stünden im Widerspruch zu diversen Personenkontoauszügen. Sie – die Kläger – gingen davon aus, dass der angefochtene Bescheid nur das Jahr 2010 betreffe. Erst in der Begründung dieses Bescheids werde erkennbar, dass auch für die Jahre 2005 bis 2009 neue Festsetzungen erfolgen sollten. Die Beklagte habe aber bereits ab 2002 die Hauptveranlagung durchgeführt. Diese bleibe gemäß den §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 GrStG bis zur nächsten Hauptveranlagung maßgeblich. Eine Neuveranlagung sei zudem durch § 22 Abs. 4 Nr. 1 BewG ausgeschlossen. § 175 AO eröffne keine Veranlagung für zurückliegende Zeiträume, denn diese Norm sei nach § 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) nicht anwendbar. Anlass für die Änderung des Einheitswertes sei zudem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewesen. Diese dürfe nach § 176 AO nicht zu Ungunsten der Steuerschuldner berücksichtigt werden. Änderungen der steuerlichen Folgebescheide seien daher nur für die Zukunft zulässig. Insoweit greife ein Rückwirkungsverbot nach den §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Ihr Haus sei zudem laut Angaben eines Prüfingenieurs baufällig, weshalb ein Betretungsverbot ergangen und eine Zwangsräumung erfolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dennoch Grundsteuer zu zahlen sei.

12

Die Kläger beantragen schriftlich,

13

I. den Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach vom 24.02.2010 zu Buchungsnr. 16886-11395 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2011 aufzuheben,

14

II. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem unter I. genannten Bescheid zu erstatten.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie erwidert, dass die Änderung des Grundsteuermessbescheids rückwirkend zum 1. Januar 2005 eine Änderungspflicht hinsichtlich der steuerlichen Festsetzungsbescheide begründe. Dies ergebe sich aus den §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 Satz 4, 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Die Änderung der Steuerfestsetzungen sei durch den streitgegenständlichen Bescheid innerhalb der Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 10 AO erfolgt. Die vorstehenden Normen seien gemäß den §§ 1 Abs. 2 Nr. 4 und 3 Abs. 2 AO im Grundsteuerrecht anwendbar. Eine Aufhebung der früheren Steuerbescheide sei nicht nötig gewesen, weil § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Anpassung der Steuerfestsetzung an den geänderten Messbescheid erlaube, ohne dass eine Aufhebung der vorausgegangenen Steuerbescheide erforderlich sei. Die von den Klägern monierten Diskrepanzen zwischen dem Bescheid vom 24. Februar 2010 und Personenkontoauszügen, beruhten auf der früheren (niedrigeren) Festsetzung der Grundsteuer sowie auf dem Umstand, dass im Personenkonto auch Abgaben und Zahlungen berücksichtigt würden, die hier nicht streitgegenständlich seien. Die übrigen Einwendungen der Kläger beträfen den Messbescheid und seien im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich.

18

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Verwaltungsakten der Beklagten sowie des Kreisrechtsausschusses Kaiserslautern verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Der Klage bleibt sowohl hinsichtlich der Anfechtung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 24. Februar 2010 (1.) als auch hinsichtlich der Leistungsklage auf Erstattung von Kosten der Zwangsvollstreckung (2.) der Erfolg versagt.

(1.)

20

Soweit sich die Kläger mit der vorliegenden Klage gegen die erhöhte Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2010 wenden, ist die Klage unbegründet. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 24. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Die zugleich in diesem Bescheid festgesetzte Kirchensteuer ist ausweislich des Betreffs der Klage (dort ist allein die Grundsteuer angeführt) und mit Blick auf das nur gegen die Erhöhung der Grundsteuer gerichtete Vorbringen der Kläger nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies bestätigt der Betreff der Widerspruchserhebung und -begründung, wo ebenfalls nur die Grundsteuer bezeichnet wurde. Auch im Widerspruchsverfahren betraf der Vortrag der Kläger ausschließlich die Erhöhung der Grundsteuer.

22

Die streitgegenständliche Grundsteuerfestsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 5 Abs. 1 KAG, 1 ff. GrStG in Verbindung mit der jeweiligen Haushaltssatzung der Beklagten.

23

Der angefochtene Grundsteueränderungsbescheid ist hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO).

24

Er lässt im Zusammenspiel zwischen seinen Seiten 1 und 2 in noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Steuerfestsetzung für die Jahre 2005 bis 2010 geändert wird. Seite 1 des Bescheides weist ausdrücklich darauf hin, dass gegebenenfalls erfolgte Änderungen von in Vorjahren festgesetzten Abgaben, mit Blick auf die Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage auf Seite 2 ausgewiesen werden. Seite 2 des Bescheids führt die Steuerfestsetzungen demgemäß für die Jahre 2005 bis 2010 im Einzelnen an. Der jährliche Steueranspruch ist dort mit 188,86 € und der Unterschiedsbetrag im Vergleich zur früheren Steuerfestsetzung pro Jahr jeweils mit 140,19 € beziffert. Auch der für die Grundsteuer und Kirchensteuer insgesamt noch zu zahlende Betrag von 917,61 € ist auf Seite 1 des Bescheids beziffert. Dieser Betrag setzt sich ausweislich Seite 2 des Bescheids aus einem Differenzbetrag zwischen alter und neuer Grundsteuerfestsetzung in Höhe von 841,14 €, einem entsprechenden Differenzbetrag von 26,28 € bei der Kirchensteuer sowie einem im früheren Steuerbescheid für 2010 bereits für die Grund- und Kirchensteuer angeforderten Betrag von 50,19 € zusammen. Den Zahlungsbetrag von 917,61 € hat die Beklagte auf Seite 1 des Bescheids um bereits gezahlte 12,19 € vermindert, woraus eine Restforderung von 905,42 € resultiert. Wenngleich die streitgegenständlichen Festsetzungen durchaus verständlicher hätten ausgestaltet werden können, so bewegen sie sich nach alledem noch im Rahmen des von einem objektiven Empfänger Erschließbaren. Hinzu kommt, dass auch im Widerspruchsbescheid erläutert wird, dass der Bescheid eine rückwirkende Steueränderung für die Jahre 2005 bis 2010 enthält.

25

Der Umstand, dass frühere Personenkontoauszüge der Kläger andere Zahlungsbeträge als der streitgegenständliche Bescheid ausweisen, berührt die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids nicht. Die Diskrepanz erschließt sich daraus, dass die früheren Steuerschulden der Kläger aufgrund der vorausgegangenen Steuerbescheide niedriger waren und in den Personenkontoauszügen auch noch andere Zahlungsvorgänge berücksichtigt wurden. Ohnehin ist maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des hier angefochtenen Bescheids nicht die Ausgestaltung und der Inhalt von Personenkontoauszügen, sondern alleine der Bescheid selbst in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

26

Die Steuerfestsetzungen für die Jahre 2005 bis 2010 durch den hier streitgegenständlichen Änderungsbescheid der Beklagten sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

27

Dabei weist das Gericht zunächst darauf hin, dass zwar – wie die Kläger zutreffend festgestellt haben - § 3 Abs. 1 KAG die von der Beklagten herangezogenen Bestimmungen der Abgabenordnung nur teilweise in Bezug nimmt. Diese Normen sind jedoch gemäß §§ 3 Abs. 1 2. Hs. KAG, 1 Abs. 2 Nr. 4, 3 Abs. 2 AO für den Bereich der Grundsteuer unmittelbar anwendbar.

28

Der Steuertatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt. Dabei prüft weder die Beklagte als steuerfestsetzende Gemeinde noch das Gericht, ob die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht vorliegen. Denn diese Voraussetzungen werden durch den inzwischen bestandskräftigen Messbescheid vom 5. Februar 2010 als steuerlicher Grundlagenbescheid verbindlich geregelt (vgl. §§ 184 Abs. 1, 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1, 179, 180 Abs. 1 Nr. 1, 182 Abs. 1 AO, 10 Abs. 1, 13 und 21 GrStG; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, Bd. II, § 184 Rn. 15). Dies hat zur Folge, dass die im Messbescheidsverfahren getroffenen Regelungen im vorliegenden Festsetzungsverfahren nicht mehr angegriffen werden können (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2010 - 6 A 10884/10.OVG, esovg, dort zum Verhältnis Gewerbesteuermessbescheid - Gewerbesteuerbescheid sowie Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, § 182 Rn. 1 m.w.N.). Damit kann das gegen den Messbescheid gerichtete Vorbringen der Kläger, wie etwa zur Frage der Rechtmäßigkeit der Änderung des Einheitswerts vor dem Hintergrund bewertungsrechtlicher und grundsteuerrechtlicher Vorschriften, im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Demnach sind insbesondere Einwendungen hinsichtlich des Wertes und Bauzustandes des besteuerten Anwesens oder bezüglich der Auswirkungen einer zwangsweisen Räumung im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

29

Der somit nur eingeschränkt der Rechtskontrolle des Gerichtes unterliegende Änderungsbescheid vom 24. Februar 2010 entspricht den rechtlichen Vorgaben. Insbesondere legt die Beklagte der Steuerfestsetzung den Messbescheid vom 5. Februar 2010 sowie die jeweils in den Haushaltssatzungen festgelegten Steuerhebesätze – unter Berücksichtigung der §§ 99 GemO und 25 Abs. 3 GrStG – zutreffend zu Grunde.

30

Die Bestandskraft der vorausgegangenen Grundsteuerbescheide steht deren Änderung durch den Steueränderungsbescheid vom 24. Februar 2010 nicht entgegen. Denn die Beklagte war aufgrund der Änderung des Messbescheids vom 5. Februar 2010 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, die früheren Steuerbescheide anzupassen. Der Grundsteuermessbescheid ist ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (s.o.). Die aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO abgeleitete Änderungspflicht trotz eingetretener Bestandskraft der früheren Steuerfestsetzung entspricht der herrschenden steuerrechtlichen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 17. Februar 1993 – 2 R 15/91 –, juris). Sie wird durch die systematische Stellung des § 175 AO im Regelungsgefüge der Abgabenordnung bestätigt. Denn diese Bestimmung findet sich im Vierten Teil, Dritter Abschnitt, Erster Unterabschnitt und dort in dem Kapitel III wieder. Dieses Kapitel ist mit dem Begriff "Bestandskraft" überschrieben. Mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verfolgt der Gesetzgeber also den Zweck, die Festsetzung der zutreffenden Steuer im Folgebescheid sicherzustellen, wobei der materiellen Richtigkeit des Folgebescheides der Vorrang vor der Bestandskraft eines früher ergangenen Folgebescheids eingeräumt wird (BFH, Urteil vom 17. Februar 1993, a.a.O.).

31

Die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung für die Jahre 2005 bis 2010 ist nicht zu beanstanden.

32

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, der insoweit keine zeitliche Einschränkung der Pflicht zur Anpassung an einen geänderten Grundlagenbescheid vorsieht. Auch systematisch ist kein anderes Ergebnis darstellbar, weil die Norm gerade die Durchbrechung der Bestandskraft ermöglicht. Diese wird im steuerlichen Regelfall zurückliegende Steuertatbestände betreffen. Im Übrigen ist die Befugnis zur rückwirkenden Einwirkung auf Steuertatbestände dem Gesetz nicht fremd (vgl. §§ 130 Abs. 1 AO, 18, 20, 21 und 22 GrStG). Dies wird auch in Literatur und Rechtsprechung nicht angezweifelt (vgl. Troll, Kommentar zum Grundsteuergesetz, § 17 Rn. 5, wonach die Fortschreibung des Einheitswertes auch auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erfolgen kann sowie BFH, Urteil vom 17. Februar 1993, a.a.O. und Urteil vom 12. August 1987 – 2 R 202/84 – = BStBl. 1988, 318; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 1989 - 6 A 66/88, KStZ 1989, 233, wo gegen rückwirkende steuerliche Veränderungen sowohl hinsichtlich der dort erwähnten Messbescheide als auch hinsichtlich der steuerlichen Folgebescheide keine Bedenken formuliert werden). Die von den Klägern zur Ableitung eines Rückwirkungsverbots angeführten §§ 48 und 49 VwVfG sind zum einen dem Grunde nach nicht anwendbar (§ 2 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG). Zum anderen kann diesen Normen auch inhaltlich kein allgemeines Rückwirkungsverbot entnommen werden, wie bereits § 48 Abs. 1 VwVfG erschließt, der ausdrücklich auch eine Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit eröffnet. Für die Ableitung eines generellen steuerlichen Rückwirkungsverbotes sind die in Bezug genommenen Normen grundsätzlich ungeeignet.

33

Die geänderten Steueransprüche waren im Zeitpunkt des Erlasses des Grundsteuerbescheides der Beklagten vom 24. Februar 2010 noch nicht verjährt.

34

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt im vorliegenden Fall gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre.

35

Die Festsetzungsverjährung für die Jahre 2006 bis 2010 war im vorliegenden Fall noch nicht eingetreten. Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Anspruch auf Grundsteuer entsteht gemäß § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Die Festsetzungsfrist endet damit für das Jahr 2006 mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 und für die Folgejahre jeweils ein Jahr später. Da der streitige Bescheid am 24. Februar 2010 erging, war somit für die Jahre 2006 bis 2010 zweifelsfrei noch keine Verjährung eingetreten.

36

Auch für das Jahr 2005 war im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides nach allen hier vertretbaren Auffassungen noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

37

Ausgangspunkt der Rechtsprüfung ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Die daraus von der Beklagten zutreffend abgeleitete Anpassungspflicht von Steuerbescheiden an geänderte Messbescheide ist in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannt (s.o.).

38

Allerdings führt diese Anpassungspflicht nicht dazu, dass selbst verjährte Steueransprüche noch geändert werden dürfen.

39

Zwar könnte man bei der Prüfung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von einer rein formalen Betrachtung ausgehen (vgl. ansatzweise Klein, a.a.O., § 171 Rn. 96; Pump/Leibner, Kommentar zur Abgabenordnung Bd. III, § 175 Rn. 40), wonach die Pflicht zur Umsetzung des Messbescheids selbst dann greift, wenn die für die Folgebescheide zu beachtende Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. In diesem Falle wäre hier die Prüfung der Verjährung der Steuerforderung für das Jahr 2005 von vornherein ausgeschlossen. Dieser Ansatz ist zwar besonders praktikabel, weil der gesetzliche Auftrag zur Anpassung der Steuerbescheide an geänderte Messbescheide ohne Einschränkung von der Festsetzungsbehörde umgesetzt werden kann. Er berücksichtigt allerdings zu einseitig die Interessen der steuerhebenden Gemeinde und vernachlässigt die Interessen der Steuerschuldner. Denn diese müssten trotz Festsetzungsverjährung, trotz Eintritts der Bestandskraft der vorausgegangenen Steuerfestsetzung und trotz Erlöschens des nicht innerhalb der Festsetzungsfrist festgesetzten, darüber hinausgehenden Steueranspruchs (vgl. § 47 AO) im Falle der Änderung eines Messbescheids auch mit einer Änderung - und gegebenenfalls einer Erhöhung - der festgesetzten Steuer rechnen. Dieser Auffassung steht indes § 169 Abs. 1 Satz 1 AO entgegen, wonach u.a. eine Änderung einer Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

40

Vorzugswürdig erscheint daher die Auffassung, dass die Beklagte mit Blick auf die §§ 169 Abs. 1 Satz 1 und 47 AO auch im Bereich des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu prüfen hat, ob ihre Steuerforderung (teilweise) verjährt ist.

41

Dabei kann offen bleiben, ob die Ansicht der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses zutrifft, wonach, lediglich die Voraussetzungen des § 171 Abs. 10 AO zu prüfen seien. Diese Norm bestimmt, dass die Festsetzungsfrist, soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids endet. Träfe diese Auffassung zu, so hätte die Beklagte durch den Erlass ihres Änderungsbescheids vom 24. Februar 2010 die Frist von zwei Jahren ab Bekanntgabe des Grundlagenbescheids vom 5. Februar 2010 ohne Zweifel eingehalten und der Steueranspruch für das Jahr 2005 wäre nicht verjährt.

42

Diese Auffassung steht aber mit der überzeugenden Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. Februar 1993, a.a.O.) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. Februar 1989, a.a.O.) nicht in Einklang. Denn § 171 Abs. 10 AO löst keine neue, eigenständige Verjährungsfrist aus, sondern hemmt nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich die gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO laufende reguläre Verjährungsfrist. § 171 Abs. 10 AO bewirkt insbesondere nicht, dass eine zunächst abgelaufene Festsetzungsfrist durch den Erlass von Grundlagenbescheiden im Umfang der von diesen ausgehenden Bindungswirkung stets wieder in Lauf gesetzt wird (BFH, Urteil vom 17. Februar 1993, a.a.O.). Rechtsprechung und Literatur (BFH, Urteil vom 17. Februar 1993, a.a.O., Urteil vom 12. August 1987, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 1989, a.a.O. und Klein, a.a.O., § 171 Rn. 97) leiten aber aus § 171 Abs. 10 AO ab, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuer verknüpft ist mit der Feststellungsfrist für den Grundlagenbescheid. Diese bemisst sich gemäß den §§ 181 Abs. 1, 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ebenfalls auf vier Jahre. Der BFH (Urteil vom 12. August 1987, a.a.O.) hat hierzu ausgeführt, dass soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid (hier der Steuermessbescheid vom 5. Februar 2010) noch zulässig ergehen kann, der für die Festsetzung der Steuer verbindlich ist, der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuer (dies entspricht hier der festgesetzten Grundsteuer) gehemmt ist. Diese Hemmung, so der BFH weiter, werde auf die Frist des § 171 Abs. 10 AO ausgedehnt. Werden – wie im vorliegenden Fall – Besteuerungsgrundlagen in Gestalt des Messbescheids gesondert festgestellt, tritt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO sogar unabhängig davon ein, ob ein Grundlagenbescheid ergangen ist oder nicht, d.h. die Hemmung der Festsetzungsfrist für die Folgebescheide knüpft an die bloße Möglichkeit an, dass ein Grundlagenbescheid ergeht, aufgehoben oder geändert wird; sie setzt kein reales Ereignis voraus (BFH, Beschluss vom 12. Februar 1998 – III B 82/97 –, NV 1998, 937 und Urteil vom 17. Februar 1993, a.a.O.).

43

Die für den Messbescheid zu beachtende Feststellungsfrist war im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen, so dass nach der oben dargestellten Rechtsprechung auch die Festsetzungsverjährung hinsichtlich der erhöhten Grundsteuer für das Jahr 2005 noch nicht eingetreten war. Denn das zuständige Finanzamt hat die Kläger zu umfangreichen Erklärungen im Rahmen der Einheitsbewertung mit Schreiben vom 19. September 2009 aufgefordert und hierzu diverse Vordrucke und Ausstattungsbögen übersandt (vgl. §§ 180 Abs. 1 Nr. 1 und 181 Abs. 3 Satz 2 AO). Hierdurch beginnt die Feststellungfrist für den Messbescheid mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Erklärung abgegeben wird, spätestens aber mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist, hier also mit Ablauf des Jahres 2008. Diese Verschiebung des Beginns der Feststellungsfrist gemäß § 181 Abs. 3 Satz 2 AO gilt sowohl bei einer gesetzlichen Pflicht zur Steuererklärung (wie sie sich aus § 181 Abs. 1 Satz 2 AO ableitet) als auch aufgrund einer Aufforderung durch das zuständige Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung, Steueranmeldung oder –anzeige (vgl. §§ 149 Abs. 1 Satz 2, 181 Abs. 1 Satz 1, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO; ebenso: BFH, Urteil vom 10. November 2004 – II R 1/03 – = BStBl. 2005, 244). Da die Anforderung des zuständigen Finanzamts für das Steuerjahr 2005 am 29. September 2009 und somit innerhalb der regulären vierjährigen Feststellungfrist erfolgte, bewirkt diese Aufforderung, dass erst mit Eingang der Erklärung die Vier-Jahres-Feststellungsfrist zu laufen beginnt, spätestens aber – wie dargelegt – drei Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs, also mit Ablauf des Jahres 2008. Damit lief auch nach diesem Prüfungsansatz die Feststellungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Messbescheids vom 5. Februar 2010 noch. Der Erlass des Messbescheids innerhalb der Feststellungsfrist führt zur Ablaufhemmung bei der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10 AO (s.o.). Diese Wirkung entfaltet ein Messbescheid nicht nur beim erstmaligen Erlass, sondern auch bei der Änderung oder Aufhebung eines früheren Messbescheids (Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 Rn. 29; BFH, Urteil vom 17. Februar 1993, a.a.O.).

44

Die Änderung der Grundsteuerfestsetzung für die Jahre 2005 bis 2010 scheitert auch nicht an § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO, wonach bei der Änderung eines Steuerbescheids nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden darf, dass das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht. Die Kläger haben zwar nicht im Einzelnen dargelegt, auf welche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sie sich hier beziehen. Einschlägige Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen allerdings u.a. den Bereich der Erbschaftssteuer nicht aber die Grundsteuer.

(2.)

45

Soweit die Kläger die Verurteilung der Beklagten begehren, die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 24. Februar 2010 zu erstatten, ist diese Klage unzulässig. Sie hat keinen vollstreckbaren Inhalt, denn sie bezeichnet weder dem Grunde noch der Höhe nach, welche Kosten erstattet verlangt werden. Die Kläger bewegen sich mit dieser Klage zudem außerhalb des prozessual vorgegebenen Rechtsschutzsystems. Denn § 113 Abs. 4 VwGO lässt nur dann eine Verurteilung zur Leistung zu, die aufgrund von Verwaltungsakten erbracht wurde, wenn zugleich die Aufhebung dieser Verwaltungsakte von dem Rechtsschutzbegehren mit umfasst ist. Konkret bestimmbare Kostenbescheide oder separat angreifbare Vollstreckungsakte, wie beispielsweise Pfändungs- und Überweisungsverfügungen, haben die Kläger jedoch mit der vorliegenden Klage nicht angegriffen. Es steht ihnen zudem nicht frei, im Wege der Leistungsklage die Erstattung erbrachter Zahlungen zu verlangen, ohne zuvor gegen die der Zahlung zugrunde liegenden Verwaltungsakte das gesetzliche Vorverfahren durchzuführen (§ 68 ff. VwGO).

46

Im Übrigen stellen Vollstreckungsakte und Kostenanforderungen regelmäßig kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakte dar (§§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 16 Ausführungsgesetz zur VwGO), die selbst im Falle ihrer Anfechtung durch die Kläger – Anhaltspunkte für eine Widerspruchserhebung lassen sich der vorgelegten Verwaltungsakte jedoch nicht entnehmen – als Rechtsgrund für das Behaltendürfen gezahlter Kosten auch der Sache nach einer Rückerstattung derzeit entgegenstünden.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

49

Beschluss

50

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Berichtigung des im Termin zur mündlichen Verhandlung verkündeten Streitwertbeschlusses auf 1.051,43 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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