Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 1198/10.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Herausgabe einer Waffe, hilfsweise Auskunft über den Verbleib dieser Waffe.
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Der Kläger war seit dem 3. November 1976 im Besitz einer vom Polizeipräsidium Ludwigshafen ausgestellten Waffenbesitzkarte für mehrere Schusswaffen. Im Jahre 1985 wurde die Erlaubnis zum Waffenbesitz gegenüber dem Kläger zurückgenommen bzw. widerrufen; die Waffen stellte der Beklagte sicher, nachdem das Amtsgericht Ludwigshafen eine Hausdurchsuchungserlaubnis ausgestellt hatte. Mit Schreiben vom 21. Juli 1986 wies das Polizeipräsidium Ludwigshafen den Kläger darauf hin, dass dessen Lang- und Kurzwaffen nach wie vor verwahrt würden. Da das Polizeipräsidium Ludwigshafen aber keine Verwahrstelle für Schusswaffen habe, werde dem Kläger letztmals Gelegenheit gegeben, die Waffen mit zum Kauf berechtigten Personen zu besichtigen. Sollte er bis zum 31. Juli 1986 hiervon keinen Gebrauch machen, würden die Waffen an die Verwahrstelle bei der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt zurückgegeben, wo sie nach dem genannten Termin zu besichtigen wären. Unterlagen über den weiteren Verbleib der Waffen des Klägers in der Folgezeit gibt es bei dem Beklagten nicht mehr.
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Mit Schreiben vom 24. August 2008 beantragte der Kläger, der sich zuvor auch schon an die Stadt Ludwigshafen gewandt hatte, bei dem Beklagten u.a. die Herausgabe der seinerzeit sichergestellten Waffen. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz holte daraufhin bei verschiedenen Stellen Informationen über den Verbleib der Waffen des Klägers ein. Dies führte zu folgenden Erkenntnissen: Die bei der Bezirksregierung in Neustadt geführte Waffenkammer war 1996/1997 aufgelöst worden; die Waffensammlung des Klägers war bei Übertragung der Aufgaben der unteren Waffenbehörde von den Polizeipräsidien an die Stadt- bzw. Kreisverwaltungen aber nicht an die Bereitschaftspolizei in Enkenbach-Alsenborn übergeben worden. Sonstige Unterlagen über den Verbleib der Waffen des Klägers waren beim Beklagten nicht mehr vorhanden, da diese nach Ablauf von 10 Jahren vernichtet werden.
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Sowohl das Polizeipräsidium Rheinpfalz als auch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier teilten dem Kläger in der Folgezeit mit, dass eine Herausgabe der Waffen nicht mehr möglich sei, da diese nicht mehr im dienstlichen Gewahrsam seien.
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Da der Kläger in der Folgezeit auf seinem Herausgabeanspruch bestand, nahm der Beklagte weitere Ermittlungen vor. Auf Anregung des Polizeipräsidiums Rheinpfalz prüfte ferner die Staatsanwaltschaft Frankenthal im Jahre 2009 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Bedienstete des Polizeipräsidiums Rheinpfalz wegen des Abhandenkommens der Waffen des Klägers. Mit Schreiben an den Kläger vom 23. Juli 2009 lehnte die Staatsanwaltschaft Frankenthal die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit der Begründung ab, nach der Sicherstellung der Waffen seien diese zunächst in dienstliche Verwahrung genommen worden. Zu einem ungeklärten Zeitpunkt zwischen der am 21. Juli 1986 erfolgten Übergabe an die Verwahrstelle bei der Bezirksregierung in Neustadt und der Auflösung der Waffenkammer zwischen 1996 und 1997 seien die Waffen aus dem dienstlichen Gewahrsam gelangt. Aller Wahrscheinlichkeit nach seien die Waffen verwertet worden.
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Der Kläger hat am 8. Dezember 2010 Klage erhoben, mit der er die Herausgabe der Pistole des Herstellers A, Modell B, Seriennummer C bzw. Auskunft über den Verbleib der Waffe begehrt. Er ist der Ansicht, seine Eigentümerstellung sei durch die Sicherstellung der Waffen nicht durchbrochen worden; daher sei er weiterhin Eigentümer der Waffen. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Waffen nicht mehr in seinem Besitz seien. Der bloße Vortrag, man habe nach den Waffen gesucht, sie aber nicht gefunden, sei unsubstanziiert und als reine Schutzbehauptung zu werten. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass die Waffen nach wie vor – wo auch immer – im Gewahrsam des Beklagten seien. Sollten die Waffen tatsächlich nicht mehr auffindbar sein, stehe ihm hilfsweise ein Schadensersatzanspruch zu.
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In der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2011 hat die Kammer den Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von 800 € Schadensersatz zu verurteilen, von dem vorliegenden Rechtsstreit abgetrennt; dieser wird unter dem neuen Aktenzeichen 5 K 965/11.NW weitergeführt.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, eine Pistole des Herstellers A, Modell B, Seriennummer C, an den Kläger bzw. - soweit der Herausgabe waffenrechtliche Gründe entgegenstehen – die vorbezeichnete Waffe an einem vom Kläger zu benennenden waffenrechtlich berechtigten Dritten herauszugeben,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den Verbleib der Pistole des Herstellers A, Modell B, Seriennummer C, zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist darauf, dass er nochmals intensive Recherchen zur Auffindung der Waffen vorgenommen habe. Die Waffen seien jedoch nicht mehr vorhanden, sie seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vernichtet bzw. verwertet worden. Unterlagen über die Vorgänge in der Vergangenheit gebe es nicht mehr, da Dokumente nach zehn Jahren vernichtet würden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2011 verhandeln und entscheiden, da der Kläger rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - geladen worden ist.
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Die Klage ist mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten Anträgen zulässig, in der Sache aber unbegründet.
I.
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Mit dem Hauptantrag ist die Klage als Leistungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Dier Klage hat jedoch mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der Pistole des Herstellers A, Modell B, Seriennummer C, keinen Erfolg.
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Ohne näher darauf einzugehen, ob als Anspruchsgrundlage für das Herausgabeverlangen des Klägers der allgemeine öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch, der Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. OLG Hamm, NVwZ-RR 2010, 921) oder § 25 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG - (vgl. Bay. VGH, BayVBl 2011, 312) in Betracht kommt, scheidet eine Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der genannten Pistole an den Kläger von vornherein schon deshalb aus, weil dieser nicht mehr im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist. Zwar gibt es über 25 Jahre nach der Sicherstellung der Waffen auf Seiten des Beklagten keine verwertbaren Unterlagen mehr über die Rücknahme der Waffenerlaubnis. Diese muss jedoch im Jahre 1985 auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I, Seite 432) - WaffG 1976 - erfolgt sein. Dies ergibt sich - auch - aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. Juni 2011, in dem er eingeräumt hat, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt habe. Folge der Rücknahme bzw. des Widerrufs der Waffenerlaubnis war seinerzeit die Sicherstellung der Waffen des Klägers (vgl. § 48 Abs. 2 WaffG 1976). Da die Rücknahme bzw. der Widerruf der Waffenerlaubnis seinerzeit bestandskräftig geworden war, war danach und ist auch heute noch eine Herausgabe an den Kläger persönlich aus waffenrechtlichen Gründen nicht möglich.
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Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Herausgabe der Pistole des Herstellers A, Modell B, Seriennummer C, an einen vom Kläger zu benennenden waffenrechtlich berechtigten Dritten. Mit der Sicherstellung der Waffen im Jahre 1985 war zwar zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden. Dieses Verwahrungsverhältnis begründete eine schuldrechtsähnliche (öffentlich-rechtliche) Sonderbeziehung zwischen dem Beklagten als Hoheitsträger und dem Kläger; das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis verpflichtete den die Waffen des Klägers verwahrenden Beklagten insbesondere, die in Obhut genommenen Sachen gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen (vgl. OLG Thüringen, Urteil vom 31. Mai 2011 - 4 U 1012/10 -, juris m.w.N.).
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Eine Herausgabe der oben genannten Pistole an einen waffenrechtlich berechtigten Dritten scheitert vorliegend aber an dem Umstand, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass der Beklagte die Pistole nach wie vor in amtlichem Gewahrsam hat; eine Herausgabe ist daher unmöglich.
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Es entspricht ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung, dass niemand zu einer Leistung verurteilt werden kann, deren Unmöglichkeit im Zeitpunkt der Verurteilung bereits feststeht. Demnach ist eine Herausgabeklage nach § 985 BGB abzuweisen, wenn feststeht, dass der Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung den Besitz verloren hatte (BGH, WM 1982, 749). Der auf Herausgabe klagende Eigentümer muss grundsätzlich sowohl sein Eigentum, als auch den Besitz des Beklagten an der herauszugebenden Sache zur Zeit der Klageerhebung beweisen (BGH, WM 1982, 749; Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 985 Rn. 13; Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand März 2011, § 985 Rn. 40). Der Beweis des Besitzes des Beklagten ist geführt, wenn dessen tatsächliche Sachherrschaft vom Kläger dargetan ist (BGH, WM 1982, 749). Gelingt es dem Beklagten, einen späteren Besitzverlust zu beweisen bzw. zumindest die tatsächliche Vermutung für den Fortbestand des Besitzes zu erschüttern, muss der Kläger seinerseits die vom Beklagten behaupteten Umstände widerlegen (Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand März 2011, § 985 Rn. 41). Ist der Besitzer nicht mehr im Besitz der herauszugebenden Sache und kann der Eigentümer nicht darlegen und im Falle des Bestreitens des Beklagten beweisen, dass dieser bei Klageerhebung noch im Besitz der herausverlangten Sache war, dann erlischt der Eigentumsherausgabeanspruch (BGH, WM 1982, 749).
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Diese für den sachenrechtlichen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB geltenden Grundsätze finden nach Auffassung der Kammer auch für den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch Anwendung. Der Kläger hat zwar behauptet, seine im Jahre 1985 sichergestellten und in amtlichen Gewahrsam überführten Waffen befänden sich nach wie vor im Besitz des Beklagten. Dieser hat die tatsächliche Vermutung für den Fortbestand des Besitzes an den Waffen aber schlüssig und nachvollziehbar erschüttert. Zwar stellt im Zivilrechtsstreit die Behauptung, eine Sache sei „nicht mehr auffindbar“, im Allgemeinen kein ausreichendes Bestreiten des Besitzes durch den Beklagten dar. In der Behauptung, man finde eine Sache, die man unstreitig in Besitz genommen hatte, zur Zeit nicht, liegt nämlich noch nicht der Vortrag, man habe den Besitz an der Sache verloren (s. BGH, WM 1982, 749). Vorliegend hat der Beklagte indessen nicht behauptet, die Waffen des Klägers „derzeit nicht zu finden“, sondern ist vielmehr nach intensiver Recherche nach dem Verbleib der Waffen zu dem nachvollziehbaren Schluss gekommen, dass die Waffen seinerzeit verwertet oder vernichtet worden sind. Dafür sprechen die folgenden Umstände: Mit Schreiben des Polizeipräsidiums Ludwigshafen vom 21. Juli 1986 war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass seine Lang- und Kurzwaffen nach dem 31. Juli 1986 an die Verwahrstelle bei der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt zurückgegeben würden, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt die Waffen im Polizeipräsidium Ludwigshafen nicht mit zum Kauf berechtigten Personen besichtigen werde. Da der Kläger davon offenkundig keinen Gebrauch gemacht hatte, wurden die Waffen offenbar an die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt abgegeben. Unterlagen über deren dortigen Verbleib bis zur Auflösung der Waffenkammer in den Jahren 1996 und 1997 sind jedoch nicht mehr vorhanden, so dass nicht abschließend geklärt werden kann, ob die Waffen dort verwertet oder vernichtet worden sind. Dass der Beklagte keine Dokumente mehr über den Verbleib bzw. über die Verwertung/Vernichtung mehr auffindet, kann ihm nicht angelastet werden, da keine Behörde verpflichtet ist, Verwaltungsakten über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren aufzubewahren. Bei lebensnaher Betrachtungsweise spricht auch alles dafür, dass die Waffen des Klägers seinerzeit verwertet oder vernichtet worden waren. Nach Auffassung der Kammer kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass der Beklagte als Hoheitsträger mehr als 25 Jahren nach Sicherstellung der Waffen des Klägers diese nach wie vor in seinem Besitz hat und sowohl den Kläger als auch das Gericht über den Verbleib der Waffen bewusst zu täuschen versucht. Ob sich der Beklagte nach Sicherstellung der Waffen im Jahre 1985 wegen der Verwertung/Vernichtung der Waffen möglicherweise gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, Art. 39 Grundgesetz oder ausgleichspflichtig nach den §§ 688 ff. BGB wegen Verletzung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses (vgl. BGHZ 1, 369, 383; LG Hamburg, NJW 2004, 2455) gemacht hat - diese Prüfung muss gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz bzw. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten bleiben -, ist für den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch unerheblich (vgl. BGH, WM 1982, 749).
II.
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Der Hilfsantrag kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Ohne näher auf die Frage einzugehen, welche Vorschrift als Anspruchsgrundlage hier überhaupt in Betracht kommt, scheitert der geltend gemachte Anspruch bereits an dem Umstand, dass der Kläger nach den obigen Ausführungen keinen Anspruch auf Herausgabe der Pistole hat. Aus denselben Gründen hat er auch keinen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Pistole.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 800 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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Referenzen
- §§ 688 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- §§ 52, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 44 1x
- BGB § 985 Herausgabeanspruch 2x
- § 48 Abs. 2 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 40 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 965/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 1012/10 1x (nicht zugeordnet)