Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 316/12.NW
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert wird auf 550 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Innerhalb des Zensus 2011 wurde der Kläger, der Eigentümer eines Wohngebäudes in A-Stadt, ...“ ist, für eine Gebäude- und Wohnungszählung mit dem Stand vom 09. Mai 2011 ausgewählt. Nachdem der Kläger der Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen war, erließ der Beklagte ihm gegenüber am 18. Oktober 2011 einen Heranziehungsbescheid. Darin wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids den übersandten Erhebungsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Ferner drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall, dass er der ihm aufgegebenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25. Oktober 2011 zugestellt.
- 2
Mit Mail vom 22. November 2011 bat der Kläger den Beklagten, ihm für die Beantwortung des Fragebogens eine Woche Zeit zu lassen. Nachdem in der Folgezeit beim Beklagten kein vom Kläger ausgefüllter Fragebogen eingegangen war, erinnerte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 5. November 2011; eine Reaktion erfolgte von Seiten des Klägers nicht. Daraufhin setzte der Beklagte am 13. Februar 2012 gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € fest und drohte ihm ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500 € an. Ferner setzte der Beklagte für diese Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 20 € sowie Auslagen in Höhe von 5,64 € fest.
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Den dagegen vom Kläger am 1. März 2012 eingelegten Widerspruch wies das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012, dem Kläger zugestellt am 17. März 2012, zurück.
- 4
Der Kläger hat dagegen am 1. April 2012 per einfacher E-Mail und am 16. April 2012 per Telefax Klage erhoben, mit der er die Berechtigung des Beklagten zur Erhebung von Daten gerügt hat.
- 5
Der Beklagte, der das festgesetzte Zwangsgeld noch nicht beigetrieben hat, hat vor der auf den 16. Juli 2012 anberaumten mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Verwertungsfrist für die Erhebungsstelle mit Ende des 30. Juni 2012 abgelaufen sei. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
- 6
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
II.
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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Datenerhebung nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 - ZensG 2011 - mit Ablauf des 30. Juni 2012 beendet hat, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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Die zu treffende Kostenentscheidung regelt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht im Falle der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Es kommt in der Regel darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn der Rechtsstreit sich nicht erledigt hätte, wer also nach der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses obsiegt hätte oder unterlegen wäre (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2008 - 11 ZB 07.30079 -, juris). Erledigendes Ereignis war hier die Entscheidung des Beklagten, nach Ablauf des 30. Juni 2012 keine eingegangenen Erhebungsbögen mehr auszuwerten. Danach konnte der gegenüber dem Kläger mit dem Zwangsgeld verfolgte Zweck – die Erteilung einer statistisch verwertbaren Auskunft – nicht mehr erreicht werden. Die Vornahme der von dem Kläger zu erzwingenden Handlung war dadurch unmöglich geworden, so dass das Zwangsmittel nach dem 30. Juni 2012 nicht mehr angewendet werden durfte (§ 62 Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -).
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Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dessen Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.
- 10
Die Klage war zwar zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.).
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1. Der Zulässigkeit der Klage stand nicht entgegen, dass der Kläger am 1. April 2012 zunächst nicht wirksam Klage erhoben hatte. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Schriftform kann zwar unter den Voraussetzungen des § 55 a VwGO i.V.m. der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten durch die elektronische Form ersetzt werden. Zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer elektronischen Klageerhebung ist jedoch die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2006, 519). Vorliegend hatte der Kläger die Klage am 1. April 2012 indessen nur mit einfacher E-Mail erhoben.
- 12
Den Formverstoß hatte der Kläger innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO jedoch noch geheilt. Denn er reichte nach dem Hinweis des Gerichts in der Eingangsbestätigung, dass die Klage nicht formwirksam erhoben sei, am 16. April 2012 die eigenhändig unterschriebene Klageschrift nochmals per Telefax und damit „schriftlich“ im Sinne des § 81 Abs.1 Satz 1 VwGO ein (vgl. BVerwG, NJW 2006, 1989).
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2. Die Klage war in der Sache aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2012 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 waren im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am 30. Juni 2012 rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung - bei noch andauernden Vollstreckungsverfahren wie hier ist diesbezüglich grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts maßgeblich (s. BVerwG, NJW 2006, 2280) - waren die §§ 2, 61 Abs. 1, 62 LVwVG. Gemäß §§ 2, 61 Abs.1 LVwVG kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder wenn seine sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lagen hier vor.
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Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung des Beklagten vom 13. Februar 2012 diente der Vollstreckung der dem Kläger durch den rechtswirksamen Grundverwaltungsakt des Beklagten vom 18. Oktober 2011 auferlegten Verpflichtung, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids den übersandten Erhebungsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Das Auskunftsverlangen des Beklagten war vollstreckbar. Es war von Anfang an sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 6 BStatG. Da der Kläger gegen den ihm am 25. Oktober 2011 zugestellten Heranziehungsbescheid vom 18. Oktober 2011 keinen Rechtsbehelf einlegte, wurde er zudem mit Ablauf des 25. November 2011 bestandskräftig.
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Die Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit hatte zur Folge, dass Einwendungen, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung - also die erste Verfahrensstufe - richteten, im Vollstreckungsverfahren, der zweiten Verfahrensstufe, grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden konnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23. Januar 1992 - 1 B 12440/91.OVG -, vom 23. März 2007 - 1 A 10124/07.OVG - und vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10579/08.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 5 A 2152/10 -, juris). Vielmehr können im Vollstreckungsverfahren nach § 16 Abs. 1 LVwVG - vorbehaltlich der Spezialregelung des § 16 Abs. 2 LVwVG - nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die sich gegen die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung oder einzelner Vollstreckungsmaßnahmen richten. Insoweit entsprechen die in § 16 Abs. 1 LVwVG normierten Rechtsbehelfe der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Einwendungen gegen die Grundverfügung sind nur in zwei Ausnahmefällen zu berücksichtigen:
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Zum einen, wenn gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 LVwVG die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Grundverwaltungsakts entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten. § 16 Abs. 2 Satz 2 LVwVG enthält insoweit den im gesamten Vollstreckungsrecht zu beachtenden Grundsatz der Präklusion (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1982, 2276). Solche Gründe hatte der Kläger nicht dargetan.
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Zum anderen, wenn der Grundverwaltungsakt nichtig ist (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 44 VwVfG; vgl. BVerwG, DÖV 1984, 887). Zur Nichtigkeit führen aber nur solche Fehler, die besonders schwerwiegend und offensichtlich sind. Auch dafür gab es hier keine Anhaltspunkte.
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Das Festsetzungsverfahren war nicht zu beanstanden. Das Statistische Landesamt hatte dem Kläger die Festsetzung des Zwangsgeldes zuvor schriftlich und in einer bestimmten Höhe angedroht (§ 66 Abs. 5 LVwVG).
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Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 und 2 LVwVG lagen vor. Danach setzt die Vollstreckungsbehörde das Zwangsgeld schriftlich fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Der Kläger war der ihm obliegenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Der Beklagte hatte ihm auch eine angemessene Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes von zwei Wochen eingeräumt (§ 64 Abs. 2 Satz 4 LVwVG). Das Zwangsgeld war auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Da die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 € im Heranziehungsbescheid vom 18. Oktober 2011 bestandskräftig geworden war, konnte der Kläger im Verfahren gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die Höhe des Zwangsgeldes sei unangemessen (Hess.VGH, NVwZ-RR 1996, 715).
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Die in der angegriffenen Verfügung vom 13. Februar 2012 weiter enthaltene erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € - auch hier ist, wenn das Vollstreckungsverfahren für das angedrohte Zwangsgeld noch nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts maßgeblich (s. BVerwG, BayVBl 2007, 440) - fand ihre Rechtsgrundlage in den §§ 66, 64 LVwVG. Die Androhung des weiteren Zwangsgeldes setzt dabei nicht voraus, dass das zuvor festgesetzte erste Zwangsgeld beigetrieben wurde oder dies erfolglos versucht wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10559/10.OVG -; VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 2010 - 4 L 883/10.NW -).
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Bedenken hinsichtlich der Höhe des angedrohten - erhöhten - Zwangsgeldes bestanden im Hinblick auf den angestrebten Erfolg und die fortdauernde Weigerung des Klägers, die begehrte Auskunft zu erteilen, nicht. Insbesondere durfte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld der Höhe nach steigern, um seiner Forderung stärkeren Nachdruck zu verleihen.
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Die Vollstreckung war vor Eintritt des erledigenden Ereignisses noch geeignet, den Zweck des Grundverwaltungsakts, die Verbesserung der Datenbasis, zu erreichen (vgl. § 62 Abs. 4 LVwVG). Das Zensusverfahren 2011 war vor diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Es konnten nach wie vor „Nachzüglerdaten“ verlangt werden, um sie für die Ergebniskontrolle auszuwerten.
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Die in dem Bescheid des Beklagten enthaltene Festsetzung von Gebühren beruhte auf § 1 Nr. 8 i.V.m. § 8 Abs. 3 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVGKostO -. Danach werden für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 LVwVG eine Gebühr von mindestens 3 € und höchstens 255 € erhoben. Der Beklagte hatte in nicht zu beanstandender Weise innerhalb des ihm eröffneten Gebührenrahmens eine Gebühr in Höhe von 20 € festgesetzt.
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Die Auslagen für die Zustellung des Zwangsgeldbescheids vom 13. Februar 2012 konnten gemäß §§ 1, 2, 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 des Landesgebührengesetzes – LGebG – gefordert werden.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Außer dem Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 300 € war das Interesse des Klägers an der Aufhebung der Zwangsgeldandrohung zu berücksichtigen. Dieses Interesse bewertet das Gericht mit der Hälfte des angedrohten Betrages (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 663 und Nr. 1.6.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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