Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 957/12.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die 1982 geborene Klägerin verfolgt mit der Klage ihre Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

2

Sie ist als Förderschullehrerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten beschäftigt. Die Schulleitung befürwortete die Verbeamtung im Oktober 2011, nachdem die Klägerin in der dienstlichen Beurteilung vom 22. September 2011 eine Benotung der Stufe A (13 Punkte) erzielt hatte.

3

Das Gesundheitszeugnis der Amtsärztin des Gesundheitsamts ... vom 12. Juni 2012 bescheinigte der Klägerin, dass sie für eine Tätigkeit als Förderschullehrerin weiterhin gesundheitlich geeignet ist. Bei ihr sei allerdings 2005 eine Autoimmunerkrankung diagnostiziert worden, es bestehe das Risiko einer Progredienz. Die Klägerin könne dadurch dienstunfähig werden, weshalb Bedenken gegen eine Verbeamtung bestünden. Der behandelnde Arzt der Klägerin am Klinikum Ludwigshafen, PD Dr. ..., bestätigte mit Stellungnahmen vom 12. Juni und 3. Juli 2012, dass die Klägerin an einem CREST-Syndrom erkrankt ist. Seit Februar 2011 sei sie in rheumatologischer Betreuung, die Erkrankung habe auf die bisherige Therapie ein gutes Ansprechen gezeigt. Zum aktuellen Zeitpunkt müsse daher von einer eher positiven Prognose der Erkrankung ausgegangen werden. Eine vorzeitige Dienstunfähigkeit sei nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung dieser Atteste hielt die Amtsärztin an ihrer Auffassung fest.

4

Mit Bescheid vom 28. August 2012 lehnte der Beklagte die Verbeamtung der Klägerin auf Probe ab. Hiergegen erhob sie am 12. September 2012 Widerspruch: Die Amtsärztin besitze nach eigener Aussage keinerlei fachliches Wissen über das CREST-Syndrom. Die Hinzuziehung eines Facharztes wäre deshalb unerlässlich gewesen. In der Vergangenheit seien ihre Fehlzeiten nicht durch akute Beschwerden verursacht, sondern lediglich diagnosebedingt gewesen. Mit den Privatgutachten setze sich die Amtsärztin nicht auseinander. Auch müsse geprüft werden, inwiefern die Ablehnung aufgrund einer chronischen Erkrankung mit dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz vereinbar sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2012 wies der Beklagte nach erneuter Anhörung der Amtsärztin den Widerspruch zurück.

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Die Klägerin hat am 9. November 2012 Klage erhoben.

7

Sie trägt vor: Der Beklagte habe die Voraussetzungen für eine Ernennung auf Probe nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft. Die Amtsärztin habe keine Kenntnisse von dem sehr seltenen, immunologischen Krankheitsbild, zu dem es keine Statistiken im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer späteren Dienstunfähigkeit gebe. Der positive Verlauf der Krankheit werde durch regelmäßige Kontrollen belegt. Selbst in der Zeit, als sich ihre Erkrankung verschlechtert habe und sie mit Chemotherapie habe behandelt werden müssen, habe sie kaum Fehltage gehabt. Dass sie auch zusätzlichen Belastungen, beispielsweise durch die Ausbildung einer Referendarin gewachsen sei, zeige, dass sie die Krankheit in keiner Weise einschränke. Es bedürfe der Prüfung des Einzelfalls, was vorliegend nicht ausreichend geschehen sei. Sie habe frühzeitig einen Spezialisten aufgesucht, der bestätige, dass sie auf die bisherige Therapie gut anspreche. Zum aktuellen Zeitpunkt müsse daher von einer eher positiven Prognose ausgegangen werden. Auf der gleichen Ebene liege die Auffassung von Dr. ..., der in einer Veröffentlichung im Internet bestätige, dass es bestenfalls gelinge, die Erkrankung komplett zu stoppen, in Einzelfällen sogar eine Rückbildung bereits eingetretener Veränderungen zu erreichen. Die Voraussetzungen dafür seien bei ihr erfüllt.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 28. August 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Er trägt vor: Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen sei nicht von einer gesundheitlichen Eignung der Klägerin auszugehen. Die Eignung fehle bereits dann, wenn Umstände gesundheitlicher Art festgestellt würden, die die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschlössen. Dies gelte auch, wenn ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet werden solle. Das Gesundheitsamt spreche die Gefahr der Progredienz ausdrücklich an. Der Beklagte habe sorgfältig den Sachverhalt aufgeklärt und alle vorhandenen Stellungnahmen und Gutachten der Amtsärztin übersandt. Es sei nicht ersichtlich, dass diese die seltene Erkrankung der Klägerin nicht habe einschätzen können. Eine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes liege nicht vor, denn auch andere Bewerber mit gesundheitlichen Einschränkungen würden nicht zu Beamten ernannt.

13

Das Gericht hat die amtsärztliche Akte beigezogen und die Amtsärztin Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2013 gehört. Bezüglich deren Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 51 ff. GA). Die Klägerin hat hierzu eine weitere Stellungnahme des PD Dr. ... vom 6. Mai 2013 vorgelegt. Sie verweist darauf, dass die Amtsärztin ihre Kenntnisse über die Erkrankung lediglich aus dem Internet beziehe und regt ein gerichtliches Sachverständigengutachten an.

14

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf ihre Schriftsätze und die damit vorgelegten Schriftstücke, die Verwaltungsakten des Beklagten, die beigezogene amtsärztliche Akte sowie die Sitzungsniederschrift vom 19. Juni 2013 verwiesen; der Inhalt dieser Unterlagen ist Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. August 2012 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Probe.

16

Voraussetzung für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis ist gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – die Feststellung der Eignung des Bewerbers, wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört. Dass die Klägerin persönlich und fachlich zur Probebeamtin geeignet ist, unterliegt keinen Zweifeln, ihre gesundheitliche Eignung liegt aber nicht vor.

17

Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird der strenge Maßstab der gesundheitlichen Eignung erfüllt, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Beamten und eine dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 A 5/00 –, juris, m. w. N.). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Probe, da dieses die Laufbahn vorbereitet und die Ernennung auf Lebenszeit zum Ziel hat. An der gesundheitlichen Eignung fehlt es bereits dann, wenn eine körperliche oder psychische Veranlagung vorliegt, nach der die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 22. Juni 2011 – 2 A 11415/10.OVG –, ESOVGRP und vom 6. Februar 2009 – 10 A 11098/08.OVG –). Die Entscheidung des Dienstherrn hierüber ist als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, allerdings müssen wegen der weitreichenden Bedeutung der Entscheidung für den Betroffenen die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung sorgfältig ermittelt werden (vgl. zu einer Ernennung auf Lebenszeit OVG RP, Urteil vom 21. März 2006 – 2 A 11485/04.OVG –, ESOVGRP).

18

Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist die getroffene Prognose des Beklagten zur fehlenden gesundheitlichen Eignung der Klägerin nicht zu beanstanden.

19

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Klägerin ausreichend und sorgfältig aufgeklärt, zuvörderst durfte er sich hierbei auf die medizinische Einschätzung der zuständigen Amtsärztin stützen.

20

Die Klägerin leidet - unstreitig - an einer chronischen Autoimmunerkrankung in Form eines CREST-Syndroms als Unterfall einer systemischen Sklerodermie. Bereits in ihren schriftlichen amtsärztlichen Stellungnahmen hat Frau Dr. ... auf das bestehende Risiko eines Fortschreitens dieses Krankheitsbildes mit Folgen für die Dienstfähigkeit der Klägerin hingewiesen und dies bei ihrer Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Das CREST-Syndrom ist danach verbunden mit einer Hautverkalkung (= Calcinosis cutis), die alle Organe betreffen kann, Durchblutungsstörungen der Hand und der Finger, schlimmstenfalls bis hin zum Absterben von Gewebe (=Raynaud-Symptomatik); krankhafte Veränderungen finden außerdem an der Speiseröhre statt (= Esophagus), außerdem kommt es zu Verspannungen der Haut an den Fingern (= Sklerodaktylie) und zu Gefäßerweiterungen (= Teleangiektasie). Die Organbeteiligung tritt beim CREST-Syndrom im Unterschied zu anderen Formen der Sklerodermie nur relativ selten auf. Besonders kritisch ist nach Aussage der Amtsärztin aber auch hier der arterielle Hochdruck in der Lunge, zu dem es in ca. 20 - 30 % der Fälle kommen kann. Aus dem Krankheitsbild ergibt sich, dass Rezidive nicht auszuschließen sind und dass diese zu einer Beeinträchtigung in der Berufsausübung bis hin zur Arbeitsunfähigkeit führen können. Die Krankheit kann als solche nicht geheilt werden, sondern ist eine chronische Erkrankung, so dass immer wieder Entzündlichkeiten entstehen können.

21

Die Angaben der Amtsärztin werden bestätigt von den allgemein zugänglichen Informationen über das CREST-Syndrom im Internet, auf die auch die Klägerin teilweise verweist.

22

So ergibt sich aus der Internetseite der Deutschen Liga zur Bekämpfung von Gefäßerkrankungen e. V., dass die Krankheitsverläufe bei der Sklerodermie sehr unterschiedlich sein können und die Schwere der Erkrankung erheblich variieren kann. Ein Befall der Blutgefäße birgt die Gefahr von Durchblutungsstörungen an inneren Organen und an Extremitäten mit der Möglichkeit von Amputationen. In Bezug auf die Haut kommt es zu Kalkablagerungen, Verhärtungen und Verdickungen, auch die Muskulatur und die Gelenke können betroffen sein. Es kann zu Veränderungen des Herzmuskels und Herzrhythmusstörungen sowie Verhärtung des Lungengewebes mit Atemnot und Husten kommen. In Bezug auf die Nieren besteht das Risiko eines Nierenversagens und eines Bluthochdrucks, im Verdauungstrakt können die Speiseröhre und der Darmbereich befallen sein. Schließlich kann es zu Neuralgien in verschiedenen Nerven kommen. Zwar handelt es sich bei dem CREST-Syndrom um eine abgeschwächte Form der progressiven systemischen Sklerodermie, bei der die Prognose etwas günstiger ist, aber nur, weil Organbeteiligungen erst später auftreten. Derzeit gibt es noch keine zuverlässige Basistherapie zur Behandlung der Erkrankung, cortisonhaltige Medikamente und Immunsuppressiva können das Fortschreiten oft zumindest vorübergehend aufhalten (vgl. www.deutsche-gefäßliga.de/sklerodermie-crest-syndrom.html).

23

In der Veröffentlichung des von der Klägerin zitierten PD Dr. ... auf der Internetseite „rheuma-online“ wird bestätigt, dass beim CREST-Syndrom Durchblutungsstörungen bestehen, die zu schweren Wundheilungsstörungen der Haut, zu Infektionen und schlimmstenfalls zu lebensbedrohlichen Komplikationen führen können. Eine Verhärtung des Bindegewebes in der Speiseröhre kann Bewegungsstörungen der Speiseröhre und Schluckstörungen verursachen. Ein wesentliches Problem beim CREST-Syndrom ist die Veränderung des Bindegewebes, das fester wird und seine Elastizität verliert. Auf der anderen Seite sind kleine Erweiterungen von winzigen Gefäßen zu befürchten, vor allem an den Fingern und im Gesicht. Oft kommt es beim CREST-Syndrom zu Manifestationen an ganz unterschiedlichen Organen und Organsystemen, z. B. Haut, Gefäßen, der Lunge oder auch des Herzens. Es können Gelenkschwellungen und Gelenkschmerzen auftreten. Infolge der Durchblutungsstörungen kann es zu Gewebsschäden, so genannten Nekrosen, beispielsweise im Bereich der Fingerendglieder kommen. Die Behandlung der Erkrankung erfolgt derzeit lediglich mit symptomatischen Therapien und krankheitsmodifizierenden Therapien, die in Einzelfällen zu einer Rückbildung bereits eingetretener Veränderungen führen und bestenfalls die Erkrankung komplett stoppen (vgl. www.rheuma-online.de/krankheitsbilder/crest-syndrom.html).

24

Diese medizinischen Erkenntnisse, die von der Klägerin nicht bestritten werden, legen es auch nach Überzeugung des Gerichts nahe, dass häufigere Erkrankungen und eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit bei einem vom CREST-Syndrom betroffenen Menschen nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind.

25

Die prognostische Entscheidung des Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung der Klägerin darf sich allerdings nicht auf die allgemeinen wissenschaftlichen Feststellungen zu dem vorliegenden Krankheitsbild beschränken, sondern muss das individuelle Risiko der Klägerin in den Blick nehmen. Dies ist hier aber gewährleistet, da der Amtsärztin die fachärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Arztes PD Dr. ... zur konkreten Entwicklung des Krankheitsbilds bei der Klägerin berücksichtigt hat. Hierzu hat sie in der mündlichen Verhandlung des Gerichts ausgeführt, aus der Dokumentation vom März 2012 ergebe sich, dass bereits eine Motilitätsstörung der Speiseröhre vorgelegen habe und die Klägerin im Juni 2012 noch Sodbrennen angegeben habe (vgl. den ärztlichen Fragebogen vom 10. Juni 2012, Bl. 23 und den Bericht des PD Dr. ... vom 22. März 2012, Bl. 35 der amtsärztlichen Akte). Die bei der Klägerin durchgeführte Chemotherapie habe zu einer Unterdrückung der Immunabwehraktivität geführt. Aus den schriftlichen Stellungnahmen des PD Dr. ... ergebe sich nicht, dass die Erkrankung nicht mehr bestehe. Die Stellungnahmen schlössen nicht aus, dass es wieder zu einer Verschlechterung kommen könne.

26

Das Gericht teilt die Auffassung des Beklagten, dass die privatärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Arztes PD Dr. ... nicht geeignet sind, die amtsärztliche Prognose zum im Rechtssinn erhöhten Krankheitsrisiko der Klägerin in Frage zu stellen.

27

Aus dessen Stellungnahmen vom 12. Juni 2012 und vom 3. Juli 2012 ergibt sich nämlich nur, dass die Krankheit derzeit (Hervorhebung durch das Gericht) gut auf die verordnete Therapie anspricht. Sie beziehen sich damit im Wesentlichen auf den aktuellen Stand der Erkrankung, dagegen lässt sich aus ihnen nicht entnehmen, dass bei der Klägerin das Risiko von Rezidiven und ein Fortschreiten der Erkrankung mit Folgen für die Dienstfähigkeit für die lange Zeitdauer bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand mit dem geforderten hohen Wahrscheinlichkeitsgrad auszuschließen sind. Ihnen liegt damit ein medizinischer Maßstab zugrunde, der dem oben beschriebenen, strengen rechtlichen Prognosemaßstab für eine Verbeamtung nicht entspricht.

28

Ausweislich der privatärztlichen Atteste haben sich die Manifestationen der Erkrankung bei der Klägerin zwar deutlich verbessert, d. h. aber, sie liegen – entsprechend der Unheilbarkeit der Krankheit – dennoch vor. Des Weiteren ergibt sich aus beiden Attesten, dass bereits die Lunge als Organ von der Erkrankung betroffen ist, wobei verschiedene Funktionen als normal bezeichnet werden, während bezüglich der CO-Diffusionskapazität noch eine leichtgradige Reduktion bestehe. Der behandelnde Arzt bescheinigt, „zum aktuellen Zeitpunkt“ müsse von einer „eher positiven Prognose der Erkrankung ausgegangen werden“, was dem Maßstab einer hohen Wahrscheinlichkeit ersichtlich nicht genügt. Schließlich ist hier auch zu sehen, dass es bei der Klägerin im Jahr 2011 zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes gekommen war, so dass eine Behandlung mittels einer Chemotherapie erforderlich wurde. Danach trat zwar zunächst eine komplette Abheilung der Symptome ein, im März 2012 wurden aber erneut Hautveränderungen seit zwei Monaten festgestellt. Die immunsuppressive Therapie musste deshalb fortgesetzt werden und muss dies bis heute, entgegen dem wohl zunächst geplanten Ausschleichen bis Ende 2012 (vgl. erneut den Arztbericht vom 22. März 2012 und den ärztlichen Fragebogen vom 10. Juni 2012, a.a.O.).

29

Auch in der zuletzt vorgelegten, aktuellen ärztlichen Stellungnahme vom 6. Mai 2013 weist Dr. ... lediglich darauf hin, dass die Erkrankung jederzeit spontan zum Stillstand kommen kann (Hervorhebung wiederum durch das Gericht). Die Rückbildung von Organmanifestationen wird als Ansprechen auf die Therapie gewertet, wobei auch aktuell noch Hautmanifestationen festgestellt werden. In der Lungenfunktion hat sich die CO-Diffusionskapazität ausweislich dieser Stellungnahme sogar wieder verschlechtert und wird nun von dem Arzt als mittelgradig eingestuft, allerdings bei negativer Beeinflussung der Messung durch eine vorhandene Erkältung. Des Weiteren spricht PD Dr. ... erneut von einer „eher positiven Prognose der Erkrankung“ und von „durchaus realistischen“ therapiefreien Verläufen. Mit einer vorzeitigen Arbeitsunfähigkeit sei, soweit dies überhaupt vorhersagbar sei, nicht zu rechnen. Gerade aus diesen Aussagen ergibt sich deutlich, dass hier nicht der zutreffende rechtliche Bewertungsmaßstab zugrunde liegt, wonach eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht wahrscheinlich sein muss, um die Ernennung zur Beamtin auszuschließen, sondern vielmehr umgekehrt die Ernennung nur möglich ist, wenn eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit und häufigere Krankheitszeiten bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand mit hoher Wahrscheinlichkeit ausscheiden.

30

Es ist nicht erkennbar, dass die Amtsärztin Dr. ... fachlich nicht in der Lage wäre, das bei der Klägerin vorliegende Krankheitsbild unter Einbeziehung der fachärztlichen Stellungnahmen des PD Dr. ... im Hinblick auf die Fragestellung einer Verbeamtung medizinisch zu bewerten. Dabei ist zu sehen, dass sie als Amtsärztin im Unterschied zu dem behandelnden Arzt die Anforderungen des bis zur Altersgrenze bestehenden aktiven Beamtenverhältnisses zu den vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und Risiken in Beziehung setzen kann. Dass sie nach ihren Angaben allgemeine Informationen zum CREST-Syndrom aus den Internetveröffentlichungen des Deutschen Netzwerks für Sklerodermie entnommen hat, lässt nicht den Schluss zu, dass ihre Einschätzung in der Sache fehlerhaft ist.

31

Soweit sie eine unterschiedliche Auffassung zur Dauer der möglichen Behandlung mit den von der Klägerin derzeit eingenommenen Medikamenten hat als Dr. ..., ist dieser Gesichtspunkt letztlich nicht erheblich. Denn es ergibt sich auch aus dessen Stellungnahmen nicht, dass durch die Medikation das Risiko eines Fortschreitens der Erkrankung dauerhaft und mit dem erforderlich hohen Wahrscheinlichkeitsgrad zu vermeiden wäre.

32

Da die von der Amtsärztin zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Erkrankung der Klägerin mit dem Inhalt der privatärztlichen Atteste übereinstimmt und letztere wegen des abweichenden Maßstabs die Bewertung durch die Amtsärztin nicht erschüttern, ist ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten vom Gericht nicht einzuholen.

33

Abschließend verweist die Kammer der Vollständigkeit halber darauf hin, dass auch aus dem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren angesprochenen, mit der Klage aber nicht mehr weiter verfolgten Aspekt der Gleichstellung hier kein Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Probe folgen kann. Gemäß § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG –, das der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2000/78/EG dient, ist eine Benachteiligung wegen einer vorliegenden Behinderung verboten. Der Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG (und damit auch des AGG) kann nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH einen Zustand einschließen, der durch eine chronische Krankheit verursacht wird, wenn diese eine Einschränkung mit sich bringt, die den Betroffenen an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben hindert (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2013 – C 335/11 und C 337/11 –, juris). Es kann hier dahin stehen, ob sich daraus möglicherweise über § 24 Nr. 1 AGG in Bezug auf die Beamtenernennung abweichende gesundheitliche Anforderungen für behinderte Menschen ergeben können, ähnlich wie dies für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2009 – 2 B 79/08 – juris; VG Mainz, Urteil vom 22. September 2004 – 7 K 623/04.MZ –). Die Klägerin ist indessen weder als Schwerbehinderte anerkannt oder gleichgestellt noch ist bei ihr eine Behinderung im oben beschriebenen Sinn erkennbar. Für eine Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Berufsleben gibt es nämlich derzeit keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist sie nach ihrem eigenen Vortrag in ihrer Berufsausübung als Lehrerin in keiner Weise eingeschränkt, was sie aktuell in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat. Eine angemessene berufliche Teilhabe wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Klägerin ihren Beruf weiter im Angestelltenverhältnis ausüben muss (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Juli 2012 – 5 LB 33/11 –, juris).

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.219,36 € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG).

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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