Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 177/14.NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2014, mit dem diese - sofort vollziehbar – die Einziehung seines deutschen Reisepasses und dessen Abgabe bis 24. Januar 2014 anordnete (Ziffer 1 des Bescheides) und hierzu ein Zwangsgeld androhte und zusätzlich die Sicherstellung und ggf. einen Antrag auf Ersatzzwangshaft ankündigte.

2

Die Antragsgegnerin begründete die Einziehung damit, dass zunächst vom Standesamt aufgrund einer Auskunft der Ausländerbehörde angenommen worden sei, der am ... Juni 2012 in L... geborene Antragsteller habe mit Geburt gem. § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit über seinen Vater erworben. Es habe sich jetzt aber herausgestellt, dass es an der erforderlichen Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Vaters gefehlt habe. Das Ausweisdokument sei damit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG ungültig und könne nach § 12 Abs. 1 PassG eingezogen werden.

3

Hiergegen erhoben die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers am 15. Januar 2014 Widerspruch.

4

Am 26. Februar 2014 ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt worden, zu dessen Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt wird, der Vater des Antragstellers lebe schon seit 20 Jahren dauerhaft in Deutschland und er habe auch während des Zeitraums, in dem ihm aufenthaltsrechtlich lediglich Duldungen erteilt worden waren, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt.

II.

5

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2014 ist gem. § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr.4 (hinsichtlich Ziffer 1) bzw. Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2) zulässig. Soweit der Antrag sich auch auf die Ziffern 3 und 4 beziehen sollte, ist er nicht erforderlich, weil diese Teile des Bescheids nur hinweisenden Charakter haben.

6

In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg.

7

Zunächst genügt der angefochtene Bescheid den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 schriftlich zu begründen ist. Die Antragsgegnerin hat dies mit der Gefahr einer missbräuchlichen oder unbefugten Nutzung begründet, der durch sofortigen Einzug der Dokumente vorgebeugt werden müsse, was im öffentlichen Interesse liege. Ob diese Begründung auch sachlich gerechtfertigt ist, ist in Bezug auf § 80 Abs. 3 VwGO nicht erheblich.

8

Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Einziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, die Ausweisdokumente zunächst behalten zu dürfen.

9

Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt nämlich, dass der angefochtene Bescheid vom 10. Januar 2014 offensichtlich rechtmäßig ist bzw. dass der dagegen eingelegte Widerspruch keinen Erfolg haben wird.

10

Ein zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führender Anhörungsfehler liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit in ihrer Verfügung ohne nähere Begründung auf § 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. VwVfG ab (keine Anhörung, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheint). Ob die vorwarnungslose sofortige Einziehung des Passes, etwa zur Missbrauchs-verhinderung, bei einem eineinhalbjährigen Kind nötig wäre, mag bezweifelt werden. Tatsächlich waren die Eltern des Kindes aber mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2014 u.a. schon darauf hingewiesen worden, dass etwaige ausgestellte deutsche Ausweispapiere zurückgegeben werden müssten. Sollte man das nicht für eine ausreichende Anhörung halten, so würde der Anhörungsmangel aber jedenfalls in dem bereits eingeleiteten Widerspruchsverfahren geheilt werden (§ 45 Abs. 1 Nr.3 VwVfG).

11

Materiell-rechtlich ist die Einziehungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Der Reisepass des Antragstellers mit Gültigkeitsdauer bis 5. August 2018 ist wegen fehlerhafter Angaben zur Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 PassG) gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. PassG ungültig bzw. gem. § 11 Abs. 2 2. Alt. PassG für ungültig zu erklären, weil die Voraussetzungen für seine Erteilung (hier: die gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 PassG erforderliche Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz) nicht vorgelegen haben. Ein ungültiger Pass, der gem. § 1 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz PassG Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist, kann dann gem. § 12 Abs. 1 PassG eingezogen werden.

12

Einer vorhergehenden ausdrücklichen behördlichen Entscheidung zur Staatsangehörigkeit bedarf es entgegen der Auffassung des Antragstellervertreters jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Anders kann dies sein, wenn der Passinhaber einen noch in Kraft befindlichen Staatsangehörigkeits-ausweis gem. § 30 StAG besitzt. Das ist aber hier nicht der Fall. Eine förmliche Entscheidung über die Staatsangehörigkeit des antragstellenden Kindes ist nicht erfolgt, muss daher auch nicht vor Einziehung des Passes widerrufen werden. Dass im Geburtenregister des Kindes die - vermeintlich - durch Geburt auf deutschem Boden erworbene deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG im Geburtenregister eingetragen wurde, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Diese Eintragung geschieht nach personenstandsrechtlichen Vorschriften beim Standesamt des Geburtsorts, indem am unteren Rand des Geburtseintrags ein Hinweis auf den sog. Ius-soli-Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eingetragen wird. Dieser Vermerk beruht auf rechtlichen Erkenntnissen oder Schlüssen des Standesbeamten – hier aufgrund einer entsprechenden Auskunft der Ausländerbehörde über Aufenthaltsdauer und -status des Vaters – und nimmt nicht am öffentlichen Glauben der Personenstandsbücher teil (ausführlich hierzu Renner/Maaßen in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, Rnrn. 90-97 zu § 4 StAG). Er ist daher auch nicht verbindlich. Stellt er sich nachträglich aufgrund besserer Erkenntnisse als unrichtig heraus, kann dieser Hinweis ohne förmliche Berichtigung nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes gestrichen werden. Dann ist nur noch die Mitteilung an die Meldebehörde entsprechend zu korrigieren und die gesetzlichen Vertreter sind darüber zu benachrichtigen (Renner/Maaßen, a.a.O., Rn. 97 zu § 4 StAG am Ende). Letzteres ist vorliegend mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2014 an die Eltern des Antragstellers auch geschehen.

13

An der Richtigkeit der nachträglichen Feststellung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG bei Geburt des Antragstellers entgegen der ursprünglichen Annahme doch nicht vorgelegen haben, hat das Gericht nach Durchsicht der Ausländerakten des Vaters des Antragstellers tatsächlich und rechtlich keine Zweifel. Gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern, das in Deutschland geboren wird, dann durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat. Hier war die Ausländerbehörde bei Geburt des Antragstellers davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf den aus Bangladesh stammenden Vater gegeben waren. Bei der Geburt des zweiten Kindes wurde der Fehler dann jedoch bemerkt. Der Vater der Kinder hält sich zwar schon mehr als 20 Jahre im Bundesgebiet auf, hat jedoch erst im Jahr 2008 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Zuvor – von 1998 bis 2008 - waren ihm nur Duldungen erteilt worden. Seine wiederholten Anträge, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wurden nach Prüfung durch die Ausländer-behörde jeweils abgelehnt. Nachdem es ihm Ende 2007 endlich gelungen war, einen Pass des Staates Bangladesh zu erhalten, wurde ihm dann die zuvor vom Stadtrechtsausschuss für diesen Fall in Aussicht gestellte Aufenthaltserlaubnis erteilt.

14

Erst seither kann von einem rechtmäßigen und auf Dauer angelegten Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG ausgegangen werden, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch die notwendigen Integrationsbedingungen für das im Inland geborene Kind schafft (dazu Renner/Maaßen, a.a.O., § 4 StAG Rn. 81). Ausländerrechtliche Duldungen gem. § 60 a Aufenthaltsgesetz – AufenthG – genügen hier nicht. Sie beenden eine Ausreisepflicht nicht, sondern setzen sie gerade voraus (Renner/Maaßen, a.a.O., § 4 StAG Rn. 79). Die Duldung beinhaltet lediglich die vorübergehende, ggf. auch mehrfache Aussetzung der Abschiebung des Betreffenden, wenn diese aus in § 60 a AufenthG genannten Gründen nicht stattfinden kann.

15

Damit fehlte es für den Antragsteller an einer unabdingbaren Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

16

Es bestehen auch keine rechtlichen Gründe, die der nachträglichen Korrektur der Staatsangehörigkeit des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt entgegenstehen könnten. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um einen Anwendungsfall des § 17 StAG. Dort werden Fallgruppen des Verlusts einer zunächst erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit geregelt. Der Antragsteller hatte jedoch die Staatsangehörigkeit von Anfang an nicht erworben, konnte sie also auch nicht verlieren.

17

Der Antragsteller hat die ihm irrtümlich zugeschriebene deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG doch noch erworben. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Staatsangehörigkeit zwar auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Beim Antragsteller war das aber nur über einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren der Fall.

18

Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Einziehung dadurch vollzogen werden soll, dass den Eltern des Antragstellers die umgehende Rückgabe des Reisepasses aufgegeben wird und für den Fall, dass sie dieser Pflicht nicht Folge leisten, gem. § 66 i.V.m. § 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ein Zwangsgeld angedroht wurde, das auch der Höhe nach nicht unangemessen ist.

19

Die in Ziffer 3 der Verfügung enthaltene vorsorgliche Ankündigung einer notfalls durchzuführenden Sicherstellung nach § 13 PassG enthält noch keine rechtliche Regelung, ist aber als Hinweis auf etwaige weiter zu ergreifende Maßnahmen ebenso wie die Ziffer 4 der Verfügung mit der Ankündigung, dass Ersatzzwangshaft beantragt werden könne, rechtlich unbedenklich.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen