Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 340/15.NW
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Polizeiinspektion N... vom 24. März 2015 über die Erteilung von Aufenthaltsverboten wird insoweit wiederhergestellt, als
a) die Verbotsverfügung andere Veranstaltungen als die unter Ziffern 3 bis 7 der in der Verfügung enthaltenen Liste betrifft, und
b) soweit dem Antragsteller für die verbleibenden Veranstaltungen (Ziffern 3 bis 7 der Liste) der Aufenthalt im gesamten Gebiet des jeweiligen Ortsteils der Stadt N... auch in der Zeit zwischen 6.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends untersagt wird.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird angeordnet, soweit der Widerspruch sich gegen die Androhung von Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung richtet.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen, soweit nicht schon durch Zeitablauf Erledigung hinsichtlich der Veranstaltungen 1 und 2 der Liste eingetreten ist.
4. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/4 und der Antragsgegner 3/4.
5. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen ein ihm gegenüber für sofort vollziehbar erklärtes Aufenthaltsverbot, das ihm die Teilnahme an zahlreichen Kerwe-Veranstaltungen und Straßenfesten untersagt. Insgesamt betrifft die Verfügung den Zeitraum vom 24. April 2015 bis zum 12. Oktober 2015 und innerhalb dieser Zeit insgesamt weit über 50 einzelne Tage, wobei manche Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden.
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Vorhergegangen waren u.a. Feststellungen der Polizei, wonach der Antragsteller in der Nacht des 3. August 2014 gegen 02:15 Uhr im Zusammenhang mit der M... Kerwe einem vorbeikommenden Passanten mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, so dass dieser danach mit Verdacht auf einen Jochbeinbruch ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Insoweit ist ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig. Außerdem wird der Antragsteller in einer in der vorgelegten Verfahrensakte der Polizei enthaltenen Liste mit insgesamt 14 verschiedenen Straftaten zwischen 2006 und 2014 in Verbindung gebracht, darunter auch zwei weitere Körperverletzungsdelikte nachts in der Öffentlichkeit.
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Nach Übersendung eines Anhörungsschreibens am 12. Februar 2015 erließ der Antragsgegner am 24. März 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für die in der Verfügung im Einzelnen aufgeführten 22 Veranstaltungen im Jahr 2015 im Bereich der Stadt N... an der Weinstraße einschließlich Ortsteilen und der Verbandsgemeinde L... ein Aufenthaltsverbot für die jeweilige Dauer der Veranstaltungen - überwiegend zwischen 4 und 7 Tagen, in einem Fall fast 3 Wochen. Ihm wurde verboten, sich während der gesamten Dauer der Veranstaltungen im jeweiligen gesamten Gebiet der Gemeinde oder des Ortsteils bzw. hinsichtlich des Weinlesefestes in dem durch Straßenumgrenzungen bezeichneten Innenstadtgebiet von N... aufzuhalten. Gestattet wurde ihm nur, seine Wohnung in N… während Veranstaltungen, die auch deren Bereich tangieren, auf direktem Wege aufzusuchen und zu verlassen. „Für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ wurde ein Zwangsgeld von 500.- Euro angedroht.
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Der Antragsgegner stützte das Aufenthaltsverbot auf § 13 Abs. 3 POG und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. So habe er sich am 03. August 2014 gegen 02:15 Uhr im Bereich der M... Kerwe mit einer anderen Person an einer gefährlichen Körperverletzung beteiligt, bei der die geschädigte Person erhebliche Gesichtsverletzungen erlitten habe und mit dem Verdacht auf einen Jochbeinbruch in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei. Am 31. August 2014 habe der Antragsteller im Bereich der „E…-Bar“, am S... Markt in N…, gemeinsam mit einer weiteren Person auf eine andere Person eingeschlagen. Am 20. Juli 2014 habe er auf dem Sommernachtsfest im M… Schwimmbad einer Person mehrfach ins Gesicht geschlagen, wodurch diese eine Verletzung über dem Auge erlitten habe. Im Jahr 2012 habe der Antragsteller sich an einer Schlägerei in der Gaststätte „E...“ in N... in der M... Straße beteiligt. Aufgrund all dieser Vorfälle seien Ermittlungsverfahren geführt worden. Zudem sei der Antragsteller bereits seit 2006 mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten polizeilich in Erscheinung getreten. Aufgrund dieser Vorfälle sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft wegen gleichgelagerter Delikte weiterhin in Erscheinung trete und anlässlich der aufgeführten Feste Straftaten begehen werde, sodass die Gefahr einer massiven Schädigung von Leben und Gesundheit als besonders hochwertige Sicherheitsgüter bestehe. Ausgehend von der in den angeführten Vorfällen zu Tage getretenen niederen Hemmschwelle und erhöhten Gewaltbereitschaft sei gerade auf Wein- und Volksfesten aufgrund der Masse an Menschen, der ausgelassenen Stimmung und dem Genuss von Alkohol mit einer erneuten Begehung von Straftaten zu rechnen. Hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereichs wird ausgeführt, es sei zu verhindern, dass Festbesucher im näheren Umfeld des Veranstaltungsortes angegriffen werden, weshalb für das Stadtgebiet N... … … … ein räumlich großer Abstand zum Veranstaltungsort festzusetzen sei und die Ortsbezirke von N… und Orte der Verbandsgemeinde L... während der kurzen Zeit der Veranstaltungen gänzlich erfasst seien.
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Als milderes Mittel gegenüber einer Ingewahrsamnahme sei das Aufenthaltsverbot zur Verhinderung der Begehung schwerer Straftaten verhältnismäßig.
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Die auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner mit dem sich aus der Bedrohung besonderer Rechtsgüter, insbesondere der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit anderer ergebenden besonderen Interesse der Öffentlichkeit, vor Straftaten mit sofortiger Wirkung geschützt zu werden, dem das private Interesse an der Teilnahme an diesen Veranstaltungen unterzuordnen sei.
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Der Antragsteller legte hiergegen am 31. März 2015 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.
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Am 21. April 2015 hat er den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
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Wegen der Begründung des Antrags und der Antragserwiderung sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegte Sachakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Polizeiinspektion N... vom 24. März 2015 über die Erteilung eines Aufenthaltsverbotes wiederherzustellen bzw. hinsichtlich des angedrohten Zwangsgeldes anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er abzuweisen, soweit die Veranstaltungen nicht schon in der Vergangenheit liegen und deshalb teilweise Erledigung eingetreten ist, weil ein Aufschub nicht mehr erreicht werden kann.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angegriffenen Bescheids vorerst verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung des Bescheids abzuwägen. Danach ist dem Antragsteller in dem im Tenor zu 1) und 2) benannten Umfang einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, während der Antrag im Übrigen ohne Erfolg bleibt.
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Ausschlaggebend hierfür ist, dass der angefochtene Bescheid bei der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nur teilweise rechtmäßig ist, weswegen der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich überwiegend erfolgreich sein wird.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet, indem auf die mit dem Aufenthalt des Antragstellers im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots verbundenen Gefahren für Rechtsgüter Unbeteiligter, insbesondere deren Gesundheit und körperliche Unversehrtheit abgestellt wird, so dass der Ablauf eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden könne.
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Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Bei nach summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechendem Rechtsbehelf überwiegt im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Ergibt eine summarische Einschätzung des Gerichts, dass Widerspruch oder Anfechtungsklage offensichtlich erfolglos bleiben werden, ist zusätzlich noch ein über den Erlass des Grundverwaltungsaktes hinausgehendes öffentliches Vollzugsinteresse erforderlich, an das aber nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind. In offenkundigen Eilfällen, in denen Gefahren von der Allgemeinheit abgewehrt werden sollen, können sich ausnahmsweise die Gründe, die den Sofortvollzug tragen, sogar mit den Gründen decken, die den Grundverwaltungsakt rechtfertigen (VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2014 – 10 B 10961/14 –, juris, Rn. 34).
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Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt hier das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse in dem aus dem Tenor zu 1) und 2) ersichtlichen Umfang. Die Anordnung von Aufenthaltsverboten als solche ist im Hinblick auf das Vorleben des Antragstellers, soweit es berücksichtigungsfähig ist, zwar grundsätzlich zulässig und wird in Bezug auf die im Bescheid aufgelisteten Veranstaltungen Ziffern 1 bis 7 daher auch nicht vollumfänglich der Aufhebung unterliegen (dazu unten 1). Es bestehen jedoch erhebliche Rechtsbedenken hinsichtlich der Reichweite und der einzelnen Regelungen der angefochtenen Polizeiverfügung, die eigentlich ein Bündel von einzelnen Aufenthaltsverboten für jede der genannten Veranstaltungen darstellt, so dass die Verfügung in diesen Punkten als offensichtlich rechtswidrig zu bezeichnen ist.
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Dies betrifft zunächst den langen Zeitraum, für den die Aufenthaltsverbote ausgesprochen wurden (unten 2), dann die Frage des örtlichen Bezugs der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr (unten 3) und schließlich, soweit die Aufenthaltsverbote grundsätzlich gerechtfertigt sind, den zeitlichen Umfang des verbotenen Aufenthalts im jeweiligen Gemeindegebiet (unten 4). Als offensichtlich rechtswidrig ist auch die Zwangsgeldandrohung zu werten, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung in vollem Umfang anzuordnen ist (unten 5).
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1) a) Formell bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Polizeiverfügung. Eine Anhörung gem. § 28 VwVfG hat vorher stattgefunden. Die Verfügung ist auch im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt, denn der Inhalt der Regelung ist für die Beteiligten – hier den Antragsteller als Adressat der Verfügung - so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Das betrifft auch die Anordnung, den gesamten Ortsbereich der Gemeinde bzw. des Ortsteils während der dort stattfindenden Festveranstaltung zu meiden. Die Ortsgrenzen bilden eine für jedermann eindeutig zu bestimmende Abgrenzung. Hinsichtlich des Weinfestes in N... ist der räumliche Bereich, insbesondere für den ortskundigen Antragsteller, durch Benennung der diesen Bereich begrenzenden Straßen deutlich genug umschrieben.
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b) Auch materiell-rechtlich erweist sich die Verbotsverfügung im Hinblick auf die Aufenthaltsverbote für die in Ziffern 1 bis 7 in Bezug genommenen Veranstaltungen im Zeitraum zwischen dem 24. April 2015 und dem 4. August 2015 – mit den unter 2) bis 4) noch auszuführenden Einschränkungen - bei summarischer Prüfung grundsätzlich als gerechtfertigt.
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Rechtsgrundlage für ein Aufenthaltsverbot ist § 13 Abs. 3 POG. Danach kann die Polizei einer Person verbieten, ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird. Bei der Gefahrprognose ex ante aus Sicht eines verständigen Polizeibeamten ist zu beachten, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person geneigt ist, eine Straftat zu begehen (persönliche Disposition) und ob der Anlass nach Ort und Zeit so beschaffen ist, dass er besonders für Straftaten geeignet ist (sächliche Disposition) (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 15. Juli 2014 – 5 K 996/13.NW –, juris, Rn. 25). Die Gefahrprognose muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 1 B 30/10, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2003 – 1 F 1963/02VG); es muss die Gefahr einer Straftat bestehen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – 1 C 31.72 –, BVerwGE 45, 51).
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Nach dem im Rahmen der summarischen Prüfung von dem Gericht zugrunde gelegten Sachverhalt liegen zureichende Tatsachen vor, die unter Berücksichtigung der persönlichen Disposition des Antragstellers und der sächlichen Disposition der Veranstaltungen Ziffern 1 – 7 die Annahme begründen, dass der Antragsteller zur Begehung von Körperverletzungen geneigt ist und eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr begründen, der Antragsteller werde zu diesen Anlässen Straftaten begehen.
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Diese Annahme kann zwar entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht schon auf die als sog. Fallgrunddaten aufgeführten Vorfälle und die Einleitung von Ermittlungsverfahren im Hinblick auf Körperverletzungsdelikte seit dem Jahre 2006 gestützt werden. Denn es ist nicht belegt, dass der Antragsteller alle diese Straftaten wirklich begangen hat. Die dem Gericht allein vorliegende Verfahrensakte des Antragsgegners stellt dafür keine ausreichende Tatsachengrundlage dar. Eine Tatsache liegt nur dann vor, wenn der Sachverhalt auf der Grundlage behördlicher Erkenntnisquellen nachgewiesen ist (Roggan/Kutscha/Aden, Handbuch zum Recht der inneren Sicherheit, 2. Auflage 2006, S. 351). Es sind aber weder für die Schlägerei am 20. Juli 2014 noch für die Schlägerei am 31. August 2014 konkrete Hinweise auf die Täterschaft bzw. Beteiligung des Antragstellers aus der Verfahrensakte ersichtlich. Vielmehr heißt es dort, dass weder Opfer noch Zeugen Hinweise auf die möglichen Täter geben könnten. Im Hinblick auf die Ermittlungen aus den Jahren 2005 bis 2009 ergeben sich aus der Verfahrensakte auch keine Hinweise auf den Ausgang der Ermittlungsverfahren oder die den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tatsachen, die insoweit eine eigenständige Prüfung der persönlichen Disposition des Antragstellers durch das Gericht ermöglichen würden. Reine Verdachtsmomente genügen angesichts des Wortlauts des § 13 Abs. 3 POG, der - im Unterschied zu den nach anderen Vorschriften ausreichenden „tatsächlichen Anhaltspunkten“ - Tatsachen als Beurteilungsgrundlage vorschreibt, jedoch nicht (VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2014 – 10 B 10961/14 –, juris, Rn. 37; Roggan/Kutscha/Aden, a.a.O., S. 351).
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Der gerichtlichen Bewertung kann aber der Vorfall vom 03. August 2014 zugrunde gelegt werden, für den sich aus der Verfahrensakte eine hinreichende Tatsachenbasis dafür ergibt, dass der Antragsteller zur Begehung von Körperverletzungen neigt. Hierfür kann auch ein einzelner Vorfall genügen, sofern dieser aufgrund seiner Umstände ein erhebliches Gewaltpotenzial erkennen lässt (VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2014 – 10 B 10961/14 –, juris, Rn. 37), was insbesondere bei einer Gewaltausübung ohne einen erkennbaren Grund bzw. aufgrund eines geringfügigen Anlasses bejaht wird (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2010 – 11 LC 566/09 –, juris, Rn. 57). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat nach den polizeilichen Feststellungen gemeinsam mit zwei anderen einen ihm unbekannten Mann angegriffen, nachdem dieser ihn ansprach, weil er an eine Hauswand urinierte. Der Mann wurde dabei durch einen Faustschlag im Gesicht verletzt mit dem Verdacht auf einen Jochbeinbruch. Der Antragsteller konnte als einer der Täter identifiziert und von der Polizei auch gleich im Anschluss an die Tat aufgefunden werden. Diese erhebliche Gewaltanwendung aufgrund eines geringfügigen Anlasses spricht für ein hohes Aggressionspotenzial und eine besonders niedrige Gewaltschwelle des Antragstellers. Sie kann daher die Annahme begründen, dass er zur Begehung ähnlicher Delikte geneigt ist. Dies wird durch die Angabe des Antragsgegners bestätigt, dass der Antragsteller auch gegenüber den Polizeibeamten äußerst aggressiv aufgetreten ist und eine Eskalation kurz bevor stand.
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Der Ausgang des Ermittlungsverfahrens muss bei Vorliegen einer hinreichenden Tatsachenbasis entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht abgewartet werden. Denn es ist gerade Aufgabe des präventiven Polizeirechts als Gefahren-abwehrrecht, auf gegenwärtige Gefahrenlagen frühzeitig zu reagieren, um Straftaten zu verhindern, was durch ein Zuwarten auf den Ausgang des Ermitt-lungsverfahrens verhindert würde. Das Gebot der Unschuldsvermutung schützt als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und kraft Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) den Beschuldigten zwar vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, solange dem kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Die hier unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr erfolgte Verwertung und Würdigung von Ermittlungsergebnissen stellt jedoch keine durch die Unschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung oder Schuldzuweisung dar. Polizeiliche Feststellungen zu Straftaten, die zum Anlass vorbeugender Gefahrenabwehr genommen werden, sind etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01–, juris Rn. 8 ff; VG Arnsberg, Beschluss vom 5.11.2008 – 3 L 772/08 –, juris Rn. 15 ff.).
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Es liegen auch ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger gerade anlässlich von Straßenfesten und Kerweveranstaltungen Straftaten begehen wird. Wegen der üblicherweise großen Besucherzahl und dem ebenfalls üblichen Konsum von Alkohol besteht bei einer Person mit niedriger Hemmschwelle bzw. erhöhter Gewaltbereitschaft die Gefahr der Eskalation von auf Volksfesten typischen Situationen der Interaktion. Dabei kann der Einschätzung des Antragsgegners gefolgt werden, dass es bei solchen Festen immer wieder zur gemeinschaftlichen Begehung von Körperverletzungsdelikten kommt, weil infolge Alkoholkonsums und der entsprechenden Gruppendynamik eine Enthemmung stattfindet, die sich in der Begehung derartiger Delikte äußert. So fand auch der Vorfall, der Anlass des Aufenthaltsverbotes war, anlässlich der M... Kerwe, spät in der Nacht, statt.Dass der Antragsteller dort – nach den Feststellungen des Antragsgegners - auf eine verbale Aufforderung oder Kritik sogleich mit dem Einsatz erheblicher körperlicher Gewalt antwortete, stellte eine völlig unangemessene Reaktion dar. Dieses Verhalten darf deshalb zu Recht als ein Risiko für den friedlichen Ablauf derjenigen Veranstaltungen angesehen werden, für die die Aufenthaltsverbote grundsätzlich zu Recht ausgesprochen wurde.
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2) In zeitlicher Hinsicht ist das Verbot allerdings vor dem Hintergrund seines Zwecks, den Antragsteller an der Begehung von Straftaten zu hindern, angesichts des erheblichen Eingriffs in seine körperliche Bewegungsfreiheit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beschränken. Dies betrifft die Gesamtdauer der verhängten Aufenthaltsverbote von insgesamt fast sechs Monaten (von Ende April bis Mitte Oktober). § 13 Abs. 3 Satz 2 POG spricht zwar insoweit nur von dem „erforderlichen Maß“ und nennt keine konkrete Höchstgrenze. Zahlreiche Gesetze anderer Bundesländer begrenzen aber die Höchstdauer eines zulässigen Aufenthaltsverbotes auf drei Monate, wie beispielsweise § 34 II PolG NRW, § 21 II SächsPolG, § 31 III HessSOG. Dadurch kommt nach Auffassung des Gerichts eine überwiegende Wertentscheidung im Rahmen der abstrakten Abwägung des zugrunde liegenden Zwecks der Gefahrenabwehr mit den Grundrechten des Betroffenen zum Ausdruck. Zwar bezieht sich im vorliegenden Fall das Aufenthaltsverbot nicht auf einen ununterbrochenen Zeitraum von 6 Monaten, sondern auf bestimmte Tage bzw. Wochen innerhalb dieses Zeitraumes. Das Erfordernis einer zeitlichen Grenze, das ohne Konkretisierung auch in § 13 Abs. 3 S. 2 POG gefordert wird, trägt aber auch dem Einzelfallbezug der jeweiligen präventiven Maßnahme Rechnung, die nach ihrem Sinn und Zweck auf einen überschaubaren Zeitraum gerichtet sein muss. Das muss auch bei einem Bündel von gleichgerichteten präventiven Verboten gelten, wie es vorliegend vorliegt. Die Kammer hält diese Bündelung einzelner Aufenthaltsverbote grundsätzlich für rechtmäßig, um das erstrebte Präventionsziel wirksam zu erreichen. Es wäre wenig praktikabel, von der Polizei zu verlangen, für jedes einzelne der häufig unmittelbar aufeinander folgenden Feste eine einzelne Verbotsverfügung zu erlassen und dazu auch lauter einzelne Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen. Dem Betroffenen muss aber auch dann die Möglichkeit eingeräumt werden, auf erste Verbote zu reagieren und sein Verhalten umzustellen. Deshalb ist die in den genannten Vorschriften angesprochene Grenze von drei Monaten regelmäßig auch für gebündelte Aufenthaltsverbote berechtigt und zur Prävention ausreichend. Die zeitliche Grenze von drei Monaten stellt außerdem sicher, dass der Antragsgegner die persönliche Disposition des Antragstellers aktuell überprüft. Dabei muss er einbeziehen, wie sich anhängige Ermittlungsverfahren entwickeln (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 15. Juli 2014, 5 K 996/13.NW – juris, dort Rn 13 -).
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Es bleibt offen, ob der Antragsgegner ein längeres Aufenthaltsverbot aussprechen könnte, wenn der Antragsteller in Zukunft wiederholt bei vergleichbaren Anlässen gewalttätig würde.
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Da die Gesamtdauer der in der Verbotsverfügung ausgesprochenen Aufenthaltsverbote über fast 6 Monate gegen das Übermaßverbot verstößt, wird der Widerspruch also Erfolg haben, soweit er sich gegen die Aufenthaltsverbote für die Veranstaltungen richtet, die nach dem noch gerechtfertigten Zeitraum von ca. drei bzw. unter Berücksichtigung der zeitlichen „Lücken“ maximal vier Monaten liegen (Ziffern 8 bis 13 und 18 bis 22 der Liste).
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Aufrechterhalten werden können hingegen die Verbote für die Veranstaltungen zwischen Ende April und Anfang August. Letzte betroffene Veranstaltung ist damit die M... Weinkerwe, die vom ... Juli bis zum . August 2015 dauert (zu den weiteren Beschränkungen betreffend die Veranstaltungen Ziffern 14 bis 17 der Liste siehe sogleich unter 3).
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Wie oben schon erwähnt, kann anschließend die Gefahrenlage unter Beachtung zwischenzeitlich eingetretener Tatsachen neu bewertet werden.
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3) Innerhalb des oben beschränkten Zeitraums ist eine weitere Differenzierung in Bezug auf den örtlichen Bezug der vom Antragsteller ausgehenden Gefahrenlage („sächliche Disposition“) notwendig. Nicht alle der in dem genannten Zeitraum bis 4. August 2015 stattfindenden, in der Verbotsverfügung aufgeführten Veran-staltungen weisen diesen örtlichen Bezug auf. Zwar ist dieser nicht alleine auf die M... Kerwe als Ort der konkreten Anlasstat beschränkt, sondern darf auf andere im näheren räumlichen Umkreis liegende Veranstaltungen und Feste ausgedehnt werden. Für die erforderliche Wahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten an bestimmten Orten bzw. Anlässen genügen die vergleichbare Gefahrgeneigtheit der Veranstaltungen und die Wahrscheinlichkeit eines Aufenthaltes des Antragstellers dort. Diese Wahrscheinlichkeit besteht nach Einschätzung des Gerichts noch für die angeführten Kerwe- und Straßenfestveranstaltungen im Stadtgebiet und in den Ortsteilen von Neustadt. Der Antragsteller wohnt in N... und kann die anderen Örtlichkeiten auch ohne größeren Aufwand – zu Fuß oder mit dem Bus – in kurzer Zeit erreichen und ggf. auch nach übermäßigem Alkoholkonsum von dort nach Hause zurückfinden. Der Besuch der in M... selbst und im Nachbarort G... gelegenen Feste liegt besonders nahe, aber auch die in H..., H... und D... sowie L... stattfindenden Feste liegen nahe genug und sind dem in N… wohnenden Antragsteller (und seinem Bekanntenkreis) selbstverständlich bekannt. Dürfte der Antragsteller aufgrund eines Aufenthaltsverbots nur nicht an Festen in M... teilnehmen, dann kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass er auf die Feste in den Nachbarorten ausweichen würde.
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Hingegen erschließt sich dem Gericht nicht, wieso die Teilnahme des Antragstellers auch an Veranstaltungen in der Verbandsgemeinde L… für wahrscheinlich gehalten wird. Insbesondere die Gemeinden E…, A…, E... und I.. sind vom Wohnort des Antragstellers in Richtung K… etwa 20 km und mehr entfernt und jedenfalls zum Teil nicht einmal mit der Bahn zu erreichen. Aber auch für die näher an N… gelegenen Orte L… und L... hat der Antragsgegner keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Antragsteller sich auch dorthin begeben werde. Überlegungen in dieser Hinsicht enthält die Verbotsverfügung überhaupt nicht. Möglicherweise – aber das ist Spekulation - wurden diese Orte nur mit aufgenommen, weil sie im Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion N... liegen. Das wäre kein ausreichender Grund. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist daher auch in Bezug auf die Aufenthaltsverbote, die die Feste im Gebiet der Verbandsgemeinde L... im Zeitraum zwischen dem 12. Juni und dem 4. August 2015 betreffen – also die Veranstaltungen Ziffern 14 bis 17 der Liste - aus Gründen mangelnden örtlichen Bezugs wiederherzustellen.
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4) Die verbleibenden, grundsätzlich berechtigten Aufenthaltsverbote für die Veranstaltungen Ziffern 1 bis 7 – bzw. der jetzt nur noch bevorstehenden Ziffern 3 bis 7 - sind ihrerseits ebenfalls nicht vollständig rechtmäßig.
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a) Zunächst kann zwar der jeweilige für die einzelnen Veranstaltungen in den Ortsteilen von N... gezogene räumliche Verbotsbereich zur Verhütung der Straftaten wohl noch als erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 3 S. 2 POG angesehen werden. Danach kann ein Aufenthaltsverbot auch ein gesamtes Gemeindegebiet erfassen, wenn dies zur Verhütung der Straftat erforderlich ist. Dies kann nicht allein damit begründet werden, dass der Antragsteller daran gehindert werden soll, ohne Bezug zu einer Teilnahme an der Veranstaltung mutwillig Besucher auf dem Weg außerhalb der Veranstaltung anzugreifen. Dies wäre angesichts der beabsichtigten Vermeidung von Straftaten im Rahmen spontaner, durch die Eigenarten eines Volksfestes begünstigter, gewalttätiger Reaktionen nicht von dem Zweck des Aufenthaltsverbotes getragen. Allerdings besteht diese veranstaltungstypische Gefahr einer Eskalation im Rahmen spontaner gewalttätiger Reaktionen auch außerhalb des unmittelbaren Veran-staltungsortes. Der Antragsgegner hat seine Einschätzung, dass sich das Festgeschehen auch auf den Bereich außerhalb des unmittelbaren Festplatzes auf die umliegenden Kneipen sowie Straßen und Plätze zum Konsum mitgeführter Getränke verlagert bzw. erstreckt, nachvollziehbar dargelegt. Es ist daher jedenfalls in Bezug auf die Ortsteile N... nicht zu beanstanden, dass das Aufenthaltsverbot räumlich das gesamte jeweilige Gemeindegebiet umfasst.
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Ob auch die mit dem Verbot der Teilnahme am mehrere Wochen dauernden N... Weinlesefest im Herbst 2015 verbundene räumliche Beschränkung innerhalb der Innenstadt N... noch angemessen wäre, kann hier offen bleiben, weil das Weinlesefest außerhalb des Zeitraums 24. April bis 4. August 2015 stattfindet.
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b) Für die verbleibenden Veranstaltungen, für die das Aufenthaltsverbot grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, bedarf es jedoch einer weiteren Beschränkung in zeitlicher Hinsicht. Die Gefahrenprognose, die auf der Anlasstat vom 3. August 2014 beruht, kann sich vernünftigerweise nur auf die Zeiten beziehen, in denen die angeführten gefahrerhöhenden Umstände eines erhöhten Publikumsaufkommens und eines erhöhten Alkoholkonsums vorliegen. Das ist typischerweise ab dem späteren Abend und vor allem in der Nacht anzunehmen. So hat sich auch die Anlasstat in der späten Nacht (nach 2.00 Uhr) ereignet. Hingegen ist während der Tageszeit die Eskalationsgefahr insgesamt als nicht vorhanden oder jedenfalls wesentlich geringer einzustufen. Ein Aufenthaltsverbot, das auch die Tageszeit – damit ist hier die Zeit von morgens 6.00 Uhr bis abends 20.00 Uhr gemeint – ist deshalb nicht erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 POG. Würde es in dieser Weise aufrechterhalten, wäre die im vorliegenden Fall durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit (Art. 11 GG schützt nur Verhaltensweisen, die sich als Fortbewegung im Sinne eines Ortswechsels qualifizieren lassen und dadurch eine über die insbesondere durch Art. 2 GG geschützte körperliche Bewegungsfreiheit hinausgehende Bedeutung für die räumlich gebundene Gestaltung des alltäglichen Lebenskreises haben, VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2014 – 10 B 10961/14 –, Rn. 47, juris) unverhältnismäßig eingeschränkt. Mit den vor dem Hintergrund der Vermeidung von Gefahren für hochwertige Rechtsgüter Unbeteiligter in der vorstehend als notwendig erachteten eingeschränkten Form sind die Aufenthaltsverbote betreffend die Veranstaltungen Ziffern 1 bis 7 aber noch als angemessen anzusehen.
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Das Interesse des Antragstellers an einer ungehinderten Freizeitgestaltung hat gegenüber dem Schutz dieser hochwertigen Rechtsgüter Dritter aufgrund der Gefahrenprognose zurückzustehen. Ein – von dem Besuch der Veranstaltungen unabhängiges – überwiegendes Interesse, während der Nachtzeit gerade diese Ortsbereiche aufzusuchen, hat der Antragsteller zudem nicht dargelegt. Mangels eines solchen besonderen Interesses hat das öffentliche Interesse an einem Schutz friedlicher Festbesucher vor Straftaten entsprechend der in § 13 Abs. 3 POG getroffenen Abwägung Vorrang.
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Ein besonderes Vollzugsinteresse ist aufgrund der drohenden Gefahren für hochwertige Rechtsgüter Unbeteiligter grundsätzlich zu Recht bejaht worden. Der Sofortvollzug darf angeordnet werden, wenn die zum Zwecke der Gefahrenabwehr getroffene Verfügung einen zeitlichen Aufschub nicht verträgt (BeckOK VwGO/Gersdorf, § 80 Rn. 104). Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Veranstaltungen würde ein Abwarten bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung den Zweck der Gefahrenabwehrmaßnahme im vorliegenden Fall vereiteln. Dass – wie vom Antragsteller gerügt - zwischen dem Vorfall vom 3. August 2014 und dem Erlass des Aufenthaltsverbotes ein längerer Zeitraum liegt, steht dem Sofortvollzug nicht entgegen. Eine “Verwirkung“ eines behördlichen Eingriffsrechts – hier des Gefahrenabwehrrechts - ist generell nicht anzuerkennen. Außerdem hat die Saison für Kerwe- und Straßenfest-veranstaltungen ohnehin erst im Frühjahr wieder begonnen, so dass ein früheres Tätigwerden des Antragsgegners nicht veranlasst war.
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5) Keinen Bestand wird im weiteren Verfahren schließlich die mit der Grundverfügung vom 23. März 2015 verbundene Zwangsmittelandrohung haben können. Die Androhung eines Zwangsgeldes von 500.- Euro für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung wird wohl vollständig aufzuheben sein, denn mit einem Zwangsgeld gem. § 64 LVwVG können die angeordneten Aufenthaltsverbote nicht durchgesetzt werden. Dem Gericht erscheint das Zwangsgeld nicht als taugliches Zwangsmittel zu diesem Zweck. Grundsätzlich kann zwar auch ein gefordertes Unterlassen mit Zwangsgeldern erzwungen werden, etwa bei Nutzungsuntersagungen, die Dauerverwaltungsakte darstellen. Bei jedem einzelnen Verstoß kann das für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohte Zwangsgeld erneut festgesetzt werden, um den Betroffenen so vom Begehen weiterer Verstöße abzuhalten. Das wäre zwar hier theoretisch auch möglich, jedenfalls wenn man die Androhung als auf jede einzelne Veranstaltung bezogen versteht. Das Zwangsgeld erscheint hier aber untunlich im Sinne von § 65 LVwVG. Denn wenn gegen ein auf eine bestimmte Veranstaltung bezogenes kurzfristiges Aufenthaltsverbot verstoßen wird, das der Abwehr einer nicht unerheblichen Gefahr für Dritte dient, so kann dieses nur effektiv durchgesetzt werden, indem der Adressat des Verbots unverzüglich von der Veranstaltung entfernt wird. Dazu ist nur das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs im Sinne von § 65 LVwVG geeignet. Das Auswahlermessen der Behörde ist insoweit auf diese Möglichkeit reduziert. Auf die Frage, ob die Zwangsgeldandrohung hinreichend bestimmt und die Höhe angemessen ist, kommt es daher nicht an.
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Das Gericht weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass ein sofort vollziehbares Aufenthaltsverbot auch ohne damit verbundene Zwangsmittel-androhung befolgt werden muss. Ein Verstoß dagegen stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die einen ausreichenden Grund für einen – gesonderten – Platzverweis nach § 13 Abs. 1 POG darstellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO.
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Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass hier mehrere in einer Verfügung miteinander verbundene Aufenthaltsverbote streitgegenständlich sind, so dass der einmalige Ansatz des - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbierenden – Regelstreitwerts von 5000.- nicht angemessen ist. Dieser Wert wurde daher zwar nicht für jede einzelne Veranstaltung, aber pauschalierend für jeden Monat des Gesamtzeitraums angesetzt, was in der Summe zu dem festgesetzten Gesamtwert von 15.000 Euro führt.
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