Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 913/14.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein der FDP angehörendes Kreistagsmitglied, wendet sich gegen die vom Kreistag des Beigeladenen in dessen konstituierender Sitzung am 16. Juli 2014 unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 18 durchgeführte Wahl der neun weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg.

2

In der Sitzung am 16. Juli 2014 konstituierte sich der Kreistag des Beigeladenen in der 10. Wahlperiode 2014/2019. Unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 18 dieser konstituierenden Sitzung erfolgte neben der einstimmig in offener Abstimmung erfolgten Wahl der von der Sparkasse vorgeschlagenen fünf Sparkassenmitarbeiter (§§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sparkassengesetz Rheinland-Pfalz – SparkG –, 6a Abs. 1 Satz 3 SparkG) auch die Wahl der vom Kreistag zu wählenden neun weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des aus dem Landrat als Vorsitzenden, neun weiteren vom Kreistag zu wählenden Mitgliedern sowie fünf Sparkassenvertretern bestehenden Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg (§§ 5 Abs. 1 Satz 1 SparkG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Satzung des Donnersbergkreises für die Sparkasse Donnersberg).

3

Da es bezüglich der Wahl der vom Kreistag zu wählenden neun weiteren Mitglieder und ihrer Stellvertreter zum Verwaltungsrat der Sparkasse Donnersberg zu keinem gemeinsamen Wahlvorschlag gekommen war, erfolgte diese Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Der Landrat als Vorsitzender des Kreistages bat dementsprechend um Wahlvorschläge. Die Fraktionen gaben ihren Wahlvorschlag dann wie folgt ab:

4

Partei/WG

Mitglieder

        

Stellvertreter

SPD     

1. ...

        

 ...   

2. ...

 ...   

                 

3. ...

 ...   

                 

CDU     

1. ...

        

 ...   

2. ...

 ...   

                 

3. ...

 ...   

                 

FWG     

1. ...

        

 ...   

B90/Grüne

1. ...

        

...     

FDP     

1. ...

        

 ...   

AfD     

1. ...

        

 ...   

5

Die Linke gab keinen Wahlvorschlag ab.

6

Dann stellte der Landrat als Vorsitzender des Kreistages zur Abstimmung, ob die Wahl geheim oder offen erfolgen soll. Für die Durchführung einer geheimen Wahl votierten 14 Kreistagsmitglieder, für die offene Abstimmung per Handzeichen votierten 16 Kreistagsmitglieder.

7

Aufgrund dieses Abstimmungsergebnisses stellte der Landrat als Vorsitzender die einzelnen Wahlvorschläge zur Wahl, die offen per Handzeichen erfolgte.

8

Da die Wahl dann mehrere mögliche Sitzzuteilungen ergab, um die Gesamtsitzzahl von neun zu erreichen - nämlich Aufrundung FDP oder Aufrundung AfD - entschied das vom Vorsitzenden gezogene Los zugunsten der AfD. Bei diesem Losentscheid waren je ein Vertreter von FDP und AfD am Tisch des Vorsitzenden anwesend.

9

Als Schlussergebnis der Wahl der neun weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg ergab sich aufgrund des durchgeführten Wahlverfahrens dann folgende Sitzzuteilung:

10

Partei/WG

Mitglieder

        

Stellvertreter

SPD     

1. ...

        

 ...   

2. ...

 ...   

                 

3. ...

 ...   

                 

CDU     

4. ...

        

 ...   

5. ...

 ...   

                 

6. ...

 ...   

                 

FWG     

7. ...

        

 ...   

B90/Grüne

8. ...

        

 ...   

AfD     

9. ...

        

 ...   

11

Der Kläger erhob gegen diese Wahl der neun weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg (TOP 18 der Kreistagssitzung vom 16. Juli 2014) mit am 30. Juli 2014 bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eingegangenen Schreiben Wahlbeschwerde und trug vor, diese Wahl hätte mangels eines Antrages auf öffentliche Abstimmung geheim erfolgen müssen. Die Wahl sei daher ungültig und müsse wiederholt werden.

12

Die ADD forderte den Landrat des Beigeladenen zur Stellungnahme betreffend die Wahlbeschwerde des Klägers auf.

13

Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 nahm der Landrat des Beigeladenen zur Wahlbeschwerde des Klägers Stellung und führte aus, nach § 25 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kreistag des Beigeladenen vom 16. Juli 2014 (GO KT) erfolgten Wahlen in geheimer Abstimmung, sofern der Kreistag im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder nichts anderes beschließe. Bei der hier streitgegenständlichen Wahl der neun weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg unter TOP 18 habe er als Vorsitzender des Kreistages, als der Kläger die Forderung nach geheimer Abstimmung gestellt habe, über die Frage, ob geheim oder offen abgestimmt werden soll, abstimmen lassen. Für eine offene Abstimmung hätten 16 Kreistagsmitglieder votiert, für die geheime Abstimmung 14 Kreistagsmitglieder. Daraufhin sei offen abgestimmt worden. Dieses Verfahren habe im Einklang mit der Geschäftsordnung gestanden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 GO KT).

14

Mit Bescheid vom 15. September 2014 wies die ADD die Wahlbeschwerde des Klägers betreffend die unter TOP 18 der Kreistagssitzung am 16. Juli 2014 erfolgte Wahl der neun weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Wahlbeschwerde sei unbegründet. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung – LKO – könne die Beschwerde nur auf verfahrensrechtliche Gründe gestützt werden. Verfahrensfehler bei der Wahl der neun weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg seien jedoch nicht ersichtlich. Nach § 25 Abs. 2 GO KT des Beigeladenen erfolgten Wahlen in geheimer Abstimmung, sofern der Kreistag im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder nichts anderes beschließe. Die in der Sitzung des Kreistages am 16. Juli 2014 unter TOP 18 durchgeführte Abstimmung über die Frage, ob offen oder geheim abgestimmt werden solle, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Abstimmung hätten 16 Kreistagsmitglieder für eine offene Abstimmung und 14 Kreistagsmitglieder für eine geheime Abstimmung votiert. Das in § 25 Abs. 2 GO KT festgelegte Quorum für eine offene Abstimmung sei damit erreicht gewesen.

15

Der Bescheid wurde dem Kläger am 18. September 2014 zugestellt.

16

Am 2. Oktober 2014 fand die nächste Kreistagssitzung des Beigeladenen statt, bei der der Kläger ausweislich der Anwesenheitsliste ebenfalls anwesend war. In dieser Sitzung wurde unter TOP 1 die Niederschrift der konstituierenden Sitzung vom 16. Juli 2014 durch die anwesenden Kreistagsmitglieder einstimmig genehmigt, nachdem keine Änderungswünsche geäußert worden waren.

17

Der Kläger hat am 17. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, in der konstituierenden Sitzung des Kreistages des Beigeladenen am 16. Juli 2014 seien seines Erachtens alle Wahlen ab dem TOP 7 rechtswidrig ausgeführt worden. Bei der unter TOP 18 der Kreistagssitzung erfolgten Wahl der neun weiteren Mitglieder und ihrer Stellvertreter zum Sparkassenverwaltungsrat habe er in Verkennung der Rechtslage einen Antrag auf geheime Abstimmung gestellt. Darüber sei kein Wort in der Niederschrift zu finden. Der Kreistag habe mit 16 zu 14 Stimmen die geheime Abstimmung abgelehnt. § 33 Abs. 5 2. Halbsatz LKO sehe gerade bei Wahlen aber grundsätzlich die geheime Abstimmung vor. Davon abzuweichen sei der Einzelfall. Die Kreistagsmitglieder seien seines Erachtens von falschen Voraussetzungen ausgegangen, weswegen die Abstimmung ungültig sei. Die Niederschrift vom 16. Juli 2014 sei unrichtig. Er habe sich in fahrlässiger Weise auf die Richtigkeit der Niederschrift vom 16. Juli 2014 verlassen und diese nicht mehr im Einzelnen geprüft. Darüber hinaus könne seines Erachtens eine offene Abstimmung bei Wahlentscheidungen mit alternativen Vorschlägen gegen § 30 Abs. 1 GemO verstoßen, da so unzulässiger Druck auf die Kreistagsmitglieder ausgeübt werde. Eine offene Wahl könnte dann zur Disziplinierung von Kreistagsmitgliedern genutzt werden. Schließlich bitte er um Prüfung, ob das Sparkassengesetz Rheinland-Pfalz – SparkG –, insbesondere § 6 SparkG, nicht bereits eine offene Abstimmung ausschließe, weil in § 6a SparkG doch sehr hohe Wahlstandards eingefordert worden würden.

18

Der Kläger beantragt,

19

den Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 15. September 2014, Az.: 17056 KIB/21a, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg vom 16. Juli 2014 für ungültig zu erklären.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Zur Begründung verweist er auf seine Ausführung im angefochtenen Bescheid. Ergänzend wird noch zum Vorbringen des Klägers im Klageverfahren ausgeführt, soweit der Kläger vortrage, der Inhalt der Niederschrift des Kreistages des Beigeladenen vom 16. Juli 2014 sei unrichtig, so stehe dem die Beweisfunktion dieser durch den Kreistag am 2. Oktober 2014 einstimmig genehmigten Sitzungsniederschrift als öffentliche Urkunde entgegen. Ferner hätte der Kläger bei einer eventuellen Unrichtigkeit der Niederschrift das speziell dafür in § 34 Abs. 3 LKO geregelte Verfahren betreiben müssen und seine Einwendungen bei der nächsten Sitzung des Kreistages (hier: 2. Oktober 2014) vorbringen müssen, was er aber nicht getan habe. Vielmehr sei die Niederschrift der Kreistagssitzung vom 16. Juli 2014 in der darauffolgenden Kreistagssitzung des Beigeladenen am 2. Oktober 2014 einstimmig, auch mit der Stimme des anwesenden Klägers, genehmigt worden. Deshalb erscheine der vom Kläger mit der am 17. Oktober 2014 erhobenen Klage gemachte Vortrag, die Niederschrift der Kreistagssitzung des Beigeladenen vom 16. Juli 2014 sei unrichtig, in Anbetracht der Tatsache, dass er am 2. Oktober 2014 die Niederschrift vom 16. Juli 2014 genehmigt habe, widersprüchlich. Schließlich könne entgegen der Ansicht des Klägers keine Einschränkung der Möglichkeit zur offenen Abstimmung aus dem Sparkassengesetz Rheinland-Pfalz hergeleitet werden. Der Wortlaut des § 6 SparKG gebe eine solche einschränkende Auslegung nicht her. § 6a SparkG regele die Wahl der Vertretung der Sparkassenmitarbeiter im Verwaltungsrat der Sparkasse und sei schon deshalb vorliegend gar nicht einschlägig.

23

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

24

Zur Sache führt er noch aus, entgegen dem Vortrag des Klägers sei den Kreistagsmitgliedern in der Sitzung am 16. Juli 2014 bei der unter TOP 18 erfolgten streitgegenständlichen Wahl der neun weiteren Mitglieder und ihrer Stellvertreter im Sparkassenverwaltungsrat die durch den Landrat zur Abstimmung gestellte Art und Weise der Wahl – ob geheim oder offen – bewusst gewesen, so dass klar gewesen sei, worüber abgestimmt werde. Den Kreistagsmitgliedern sei der Grundsatz bekannt, dass bei Wahlen grundsätzlich geheim – in öffentlicher Sitzung – abgestimmt werde. Der Landrat als Kreistagsvorsitzender habe im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis bei TOP 18 der Sitzung vom 16. Juli 2014 darauf hingewirkt, dass der gestellte Antrag auf geheime Wahl sinnvollerweise in einen Beschluss über eine offene Abstimmung umgedeutet worden sei, wobei 16 der anwesenden Kreistagsmitglieder für eine offene Wahlabstimmung und 14 Kreistagsmitglieder für eine geheime Wahlabstimmung votiert hätten. Das Quorum nach § 25 Abs. 2 GO KT sei damit für eine offene Wahl erfüllt gewesen. Soweit der Kläger noch vortrage, alle am 16. Juli 2014 erfolgten Wahlen ab TOP 7 seien rechtswidrig, werde auf § 36 Abs. 1 LKO verwiesen, wonach das Recht zur Wahlanfechtung innerhalb von zwei Wochen nach der jeweiligen Wahl wahrgenommen werden müsse. Innerhalb dieser Frist habe der Kläger aber nur die Wahl zu TOP 18 betreffend die Wahl der neun weiteren Mitglieder und ihrer Stellvertreter zum Sparkassenverwaltungsrat angefochten. Soweit der Kläger unterstelle, die Niederschrift vom 16. Juli 2014 entspreche nicht den Tatsachen, werde dies zurückgewiesen. Der Kreistag habe in der Sitzung vom 2. Oktober 2014 – in der der Kläger anwesend gewesen sei – einstimmig die Richtigkeit der Niederschrift vom 16. Juli 2014 genehmigt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen. Diese lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. August 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

27

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die Wahl der neun weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg vom 16. Juli 2014 nach § 36 LKO für ungültig zu erklären, denn die Entscheidung der ADD vom 15. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

28

Der Kläger begehrt gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines von diesem abgelehnten Verwaltungsakts, nämlich zur rechtsgestaltenden Erklärung der Ungültigkeit der unter TOP 18 erfolgten Wahl der neun weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg durch den Kreistag des Beigeladenen am 16. Juli 2014. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn er macht geltend, durch die Ablehnung des von ihm im Wahlbeschwerdeverfahren beantragten Verwaltungsakts in dem ihm als Kreistagsmitglied durch § 33 LKO verliehenen Recht auf aufsichtsbehördliche Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens verletzt zu sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 7 A 33/85 –, NVwZ 1987, 917 = AS 20, 106). Die zur Geltendmachung dieses Rechts vorgesehene Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Wahl hat der Kläger, wie die ADD in ihrer Entscheidung vom 15. September 2014 festgestellt hat, eingehalten.

29

Festzuhalten ist hier nochmals ausdrücklich, dass Streitgegenstand der Klage allein die Wahl der neun weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse Donnersberg unter TOP 18 der Kreistagssitzung des Beigeladenen vom 16. Juli 2014 ist, da der Kläger lediglich insoweit rechtzeitig von seinem Recht auf Wahlbeschwerde gemäß § 36 Abs. 1 LKO, nämlich mit am 30. Juli 2014 bei der ADD eingegangenen Schreiben, Gebrauch gemacht hat. Soweit er im Rahmen des Klageverfahrens zunächst noch geltend gemacht hatte, alle in der Sitzung des Kreistags des Beigeladenen am 16. Juli 2014 ab TOP 7 durchgeführten Wahlen seien rechtswidrig, hat er ausweislich seines in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2014 ausdrücklich gestellten Antrages nach Hinweis des Gerichts, dass gemäß § 36 Abs. 1 LKO gegen die jeweilige Wahl innerhalb zweier Wochen nach der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu erheben ist, was er bis auf die Wahl zu TOP 18 der Kreistagssitzung vom 16. Juli 2014 aber nicht getan hat, dieses Begehren fallen lassen.

30

Rechtsgrundlage eines möglichen Anspruchs des Klägers auf Überprüfung des Wahlverfahrens betreffend die unter TOP 18 der Kreistagssitzung des Beigeladenen vom 16. Juli 2014 erfolgte Wahl der neun weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg ist § 36 Abs. 1 LKO. Nach dieser Regelung hat die Aufsichtsbehörde auf fristgerechte Beschwerde eines Mitglieds des Kreistages eine von dem Kreistag vorgenommene Wahl für ungültig zu erklären, wenn diese Wahl aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig ist. Wie die ADD in ihrer Entscheidung vom 15. September 2014 zu Recht festgestellt hat, liegt ein solcher Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift nicht vor.

31

Die in der Kreistagssitzung am 16. Juli 2014 unter TOP 18 durchgeführte Wahl der neun weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg ist in beanstandungsfreier Weise durchgeführt worden.

32

Der Kreistag des Beigeladenen hat sich in seiner konstituierenden Sitzung am 16. Juli 2014 gemäß § 30 LKO eine Geschäftsordnung (GO KT) gegeben. In § 25 GO KT hat er auch eine Regelung über Wahlen getroffen. Danach erfolgen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GO KT Wahlen in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht der Kreistag im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder etwas anderes beschließt. Diese Regelung in der GO KT steht in vollem Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe des § 33 LKO, der die Wahlgrundsätze regelt und insbesondere mit § 33 Abs. 5 LKO, wonach die Kreisbeigeordneten und der Landrat in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt werden (§ 33 Abs. 5 1. Halbsatz LKO) und das Gleiche für sonstige Wahlen gilt, sofern nicht der Kreistag etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 2. Halbsatz LKO). Die GO KT legt in § 25 Abs. 2 Satz 1 klar ein bestimmtes Quorum fest, das für die Entscheidung, ob statt der grundsätzlich geheimen Wahl eine offene Abstimmung erfolgen soll, erreicht sein muss, nämlich hier die Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder.

33

Ausweislich der Niederschrift über die Kreistagssitzung des Beigeladenen vom 16. Juli 2014 betreffend die hier allein streitgegenständliche Wahl unter TOP 18 (Wahl der neun weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg) hat der Landrat zur Abstimmung gestellt, ob diese Wahl geheim oder offen erfolgen soll. Dies war eine zulässige Vorgehensweise des Landrats als Vorsitzender des Kreistags des Beigeladenen, da es bezüglich dieser Wahl im Kreistag – wie auch die Einlassung des Klägers im Klageverfahren zeigt, er habe einen Antrag auf geheime Abstimmung gestellt – ganz offensichtlich zu einer Diskussion darüber gekommen war, ob zu TOP 18 geheim oder offen abgestimmt werden soll. Dabei haben sich ausweislich der vom Kreistag in seiner nächsten Sitzung am 2. Oktober 2014 einstimmig genehmigten Niederschrift der Sitzung vom 16. Juli 2014 16 Kreistagsmitglieder für eine offene Abstimmung und 14 Kreistagsmitglieder für eine geheime Abstimmung entschieden. Damit war das gemäß 25 Abs. 2 Satz 1 GO KT festgelegte Quorum für die Durchführung dieser Wahl in offener Abstimmung erfüllt.

34

Der Einwand des Klägers, die Kreistagsmitglieder seien bei der streitgegenständlichen Wahl von falschen Voraussetzungen ausgegangen, findet in der vom Kreistag am 2. Oktober 2014 ausdrücklich genehmigten Niederschrift der Sitzung vom 16. Juli 2014 keinerlei Stütze. Vielmehr lässt sich dem gesamten Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2014 entnehmen, dass den Kreistagsmitglieder der Grundsatz bewusst war, dass Wahlen in öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung erfolgen, es sei denn, der Kreistag beschließt – mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder – etwas anderes.

35

Dass der vom Kläger nach seinen Angaben von ihm in der Kreistagssitzung vom 16. Juli 2014 zu der streitgegenständlichen Wahl gestellte Antrag auf geheime Abstimmung in der Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2014 nicht ausdrücklich aufgeführt ist, ist unschädlich, weil zum einen in der Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2014 unter TOP 18 zu der hier streitgegenständlichen Wahl festgehalten ist, dass abgestimmt wurde, ob die Wahl in geheimer oder offener Abstimmung erfolgen soll (vgl. auch § 18 Abs. 1 Satz 3 GO KT) und zum anderen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 GO KT als notwendiger Inhalt der Sitzungsniederschrift insoweit nur die Form der Beratung und Abstimmung über die einzelnen Beratungsgegenstände festzuhalten ist. Dies ist aber vorliegend in der Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2014 zu der hier streitgegenständlichen Wahl unter TOP 18 geschehen.

36

Auch der weitere Einwand des Klägers, die offene Abstimmung bei Wahlentscheidungen mit alternativen Vorschlägen verstoße seines Erachtens gegen § 30 Abs. 1 Gemeindeordnung – GemO –, weil so unzulässiger Druck auf die Kreistagsmitglieder ausgeübt werde, greift nicht durch. Insoweit meint der Kläger mit „§ 30 Abs. 1 GemO“ ganz offensichtlich – da er Mitglied eines Kreistages und nicht eines Gemeinderates ist – die mit § 30 Abs. 1 GemO gleichlautende Vorschrift des § 23 LKO. Zwar gehört das Recht aus § 23 Abs. 1 LKO – Grundsatz des freien Mandats – ebenso wie das Recht auf ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen, das sich aus § 33 LKO i. V. m. § 36 LKO ergibt, und das Antragsrecht des einzelnen Kreistagsmitglieds gemäß § 23 Abs. 4 LKO zu den gesetzlich verliehenen Individualrechten eines Ratsmitglieds (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 7 A 33/85 –, a. a. O.). Vorliegend ist jedoch nicht ansatzweise erkennbar, dass eine vom Kreistag in der vorgeschriebenen Mehrheit beschlossene offene Abstimmung bei Wahlentscheidungen mit alternativen Vorschlägen gegen den Grundsatz des freien Mandats in § 23 Abs. 1 LKO verstoßen soll. Insoweit zählt allein der Mehrheitsbeschluss, dem sich die Minderheit wegen des Demokratieprinzips zu beugen hat.

37

Auch steht § 6 SparkG der hier mehrheitlich vom Kreistag in seiner Sitzung am 16. Juli 2014 beschlossenen offenen Abstimmung betreffend die streitgegenständliche Wahl nicht entgegen. § 6 Abs. 1 SparkG bestimmt, dass die Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SparkG von den Vertretungen der Träger für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Errichtungsträgers gewählt werden. Ihre Amtszeit beginnt mit ihrer Wahl; sie bleiben bis zur Neuwahl des Verwaltungsrats im Amt. § 6 Abs. 2 SparkG regelt, dass für die Wahl § 45 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß gilt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. § 6 Abs. 3 SparkG regelt schließlich noch die Verfahrensweise beim Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitglieds nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SparKG aus dem Verwaltungsrat. Da weder in § 6 SparkG noch in § 5 SparkG, der die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bestimmt, geregelt wird, ob die Wahl geheim oder offen erfolgt, gilt die allgemein für den Kreistag geltende Vorschrift des § 33 Abs. 5 LKO, wonach Wahlen grundsätzlich in geheimer Abstimmung erfolgen, sofern nicht der Kreistag – so auch vorliegend – etwas anderes beschließt.

38

Der Verweis des Klägers auf § 6a SparkG geht bereits deshalb fehl, weil dieser ausschließlich die Wahl der im Verwaltungsrat ebenfalls vertretenen Sparkassenmitarbeiter regelt, die nach § 6a Abs. 1 SparkG von den nach § 10 des Landespersonalvertretungsgesetzes wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Errichtungsträgers gewählt werden, wobei der von den Beschäftigen zu machende Wahlvorschlag gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 SparkG in geheimer und unmittelbarer Wahl erfolgt und die Vorgeschlagenen der Bestätigung durch Wahl der Vertretungen der Träger bedürfen, was hier im Übrigen in der Sitzung des Kreistags des Beigeladenen am 16. Juli 2014 ebenfalls unter TOP 18 einstimmig erfolgt ist. Für die hier streitgegenständliche Wahl hingegen ist allein § 33 Abs. 5 LKO sowie § 25 Abs. 2 GO KT maßgeblich, wonach das Abweichen von der grundsätzlich geheimen Wahl dann zulässig ist, wenn der Kreistag dies – wie vorliegend in der Sitzung vom 16. Juli 2014 erfolgt – beschließt.

39

Auch vermag die Kammer ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für sein mit der vorliegenden Klage weiter verfolgtes Begehren letztlich nicht zu erkennen, weil ausweislich der Niederschrift der auf die Sitzung vom 16. Juli 2014 folgenden Kreistagssitzung des Beigeladenen vom 2. Oktober 2014 der in dieser Sitzung anwesende Kläger die Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2014 ebenfalls genehmigt hat mit der Folge, dass er eventuelle Unrichtigkeiten der Niederschrift über die Kreistagssitzung des Beigeladenen vom 16. Juli 2014 nicht mehr rügen kann (s. § 34 Abs. 3 LKO). Sowohl nach § 26 Abs. 5 GO KT als auch nach § 34 Abs. 3 LKO sind Einwendungen gegen die Niederschrift spätestens bei der nächsten Sitzung des Kreistags vorzubringen. Zwar hatte der Kläger mit einem an den Landrat des Beigeladenen gerichteten Schreiben vom 29. Juli 2014 - parallel zu seiner mit Schreiben an die ADD vom 30. Juli 2014 erhobenen Wahlanfechtung der am 16. Juli 2014 erfolgten Wahl zum Sparkassenverwaltungsrat – mitgeteilt, er erhebe Einwendungen gegen die Wahl des Verwaltungsrates der Sparkasse Donnersberg in der Kreistagssitzung vom 16. Juli 2014, weil mangels eines Antrags auf öffentliche Abstimmung die Wahl hätte geheim erfolgen müssen. Diese Einwendung, auf die er auch seine rechtzeitige Wahlbeschwerde vom 30. Juli 2014 an die ADD gestützt hat, hat der Kläger zwar damit binnen der Frist des § 34 Abs. 3 LKO gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistags erhoben. Jedoch hat er dann ganz offensichtlich in der nächsten Kreistagssitzung am 2. Oktober 2014 nicht mehr darauf bestanden, dass über seine Einwendung vom 29. Juli 2014 der Kreistag in der Sitzung vom 2. Oktober 2014 gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 entscheidet. Derartiges hat er auch selbst nicht vorgetragen. Vielmehr hat er in der auf die Sitzung vom 16. Juli 2014 folgende Sitzung des Kreistages am 2. Oktober 2014 die Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2014 ebenfalls genehmigt, was sich daraus ergibt, dass ausweislich der Niederschrift der Sitzung vom 2. Oktober 2014, in der der Kläger anwesend war, unter TOP 1 die Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2014 einstimmig genehmigt wurde, nachdem der Landrat als Vorsitzender die anwesenden Kreistagsmitglieder gefragt hatte, ob Änderungswunsche dieser Sitzungsniederschrift bestehen, solche aber dann nicht geäußert wurden. Das Verhalten des Klägers in der Sitzung am 2. Oktober 2014, nämlich die Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2014 zu genehmigen, lässt nur den Schluss zu, dass er den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2014 auch bezüglich der dort unter TOP 18 dargestellten streitgegenständlichen Wahl als richtig angesehen und letztlich mitgetragen hat. Zu diesem Zeitpunkt der Niederschriftgenehmigung am 2. Oktober 2014 war ihm bereits die negative Entscheidung der ADD vom 15. September 2014 über seine Wahlbeschwerde bekannt, die ihm am 18. September 2014 zugestellt worden war.

40

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 abzuweisen. Dem Beigeladenen war kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zuzugestehen, da dieser sich einer Antragstellung enthalten und somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. In diesem Fall entspricht es nicht der Billigkeit, ihm einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger einzuräumen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

41

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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