Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 721/14.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine der insgesamt 16 zur Beklagten gehörenden Ortsgemeinden, strebt die Reduzierung der ihr gegenüber jeweils festgesetzten Verbandsgemeindeumlage für die Jahre 2012 und 2013 an. Des Weiteren begehrt sie die Rückerstattung der an die Beklagte für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 bereits geleisteten Verbandsgemeindeumlage in Höhe der von ihr begehrten Reduzierungen der Verbandsgemeindeumlage für diese beiden Haushaltsjahre einschließlich Prozesszinsen.

2

Die Klägerin, die 765 Einwohner zählt (s. www.A..de, dort: Ortsgemeinde B.), betreibt seit dem Jahre 1933 ein Freibad. Dieses Bad wurde im Jahre 1999 völlig neu gestaltet und wird mit einem Personalaufwand von 1,5 Stellen durch die Klägerin betrieben. Jährlich entsteht ihr durch das Freibad ein Minus von 60.000,00 bis 70.000,00 €. Die defizitäre Haushaltslage der Klägerin, deren Haushalt seit Jahren nicht mehr ausgeglichen ist, resultiert u. a. aus den ihr entstehenden Kosten für das Freibad.

3

Die Beklagte betreibt als freiwillige Aufgabe der Selbstverwaltung das Sport- und Freizeitbad A.. Dieses 1966 durch die Ortsgemeinde A. errichtete Freibad ging mit Wirkung zum 1. Januar 1975 gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 Gemeindeordnung 1973 – GemO 1973 – i. V. m. § 5 der Landesverordnung über den Übergang von Aufgaben und Einrichtungen der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden (Aufgaben-Übergangs-Verordnung 1974 – AufgÜgV RP –, GVBl. 1974, S. 380) als „zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlage“ auf die Beklagte über. Durch die Kosten für das Freibad A. entsteht der Beklagten, deren Haushaltsdefizit seit 1993 nicht mehr ausgeglichen ist, jährlich ein Defizit von ca. 300.000,00 €.

4

Im Vorfeld des zum 1. Januar 1975 erfolgten gesetzlichen Übergangs zentraler Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen auf die Verbandsgemeinden erörterte der Verbandsgemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8. November 1974 unter Punkt 4 „Aufgabenübertragung; hier: Vollzug der Aufgabenübertragungsverordnung“ die kraft Gesetzes erfolgende Aufgabenübertragung. In der Niederschrift zu dieser Sitzung ist dazu festgehalten, dass an übergehenden zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen im Verbandsgemeindebereich lediglich das Freibad A. zu nennen sei. Diese Anlage gehe kraft Gesetzes auf die Beklagte über. Das Freibad in B. falle nicht unter diese Bestimmung. Hier müssten noch Wege gefunden werden, um die Klägerin finanziell mit den übrigen Gemeinden gleichzustellen.

5

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates der Beklagten am 4. April 1975 wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 die Haushaltssatzung für das Jahr 1975 beschlossen. Diese Haushaltssatzung enthielt in § 5, der die Verbandsgemeindeumlage regelte, in Satz 2 folgende Regelung: „Bei der Ortsgemeinde B., die selbst Träger eines Freibades ist, wird die Verbandsgemeindeumlage um den Betrag gekürzt, der ihrem Anteil an der Belastung durch das Freibad der Verbandsgemeinde A. entspricht.“

6

Damals wiesen sowohl die Beklagte als auch die Klägerin noch ausgeglichene Haushalte auf. Die Fehlbeträge des Sport- und Freizeitbades A. konnten in den Folgejahren durch die Einnahmen der Beklagten (inklusive der Verbandsgemeindeumlage) gedeckt werden.

7

Von 1975 bis 2005 wurde auf der Grundlage des jeweiligen Beschlusses des Verbandsgemeinderates der Beklagten über die jährlichen Haushaltssatzungen die von der Klägerin zu leistende Verbandsgemeindeumlage jeweils in Höhe ihres Anteils an der Belastung durch das Sport- und Freizeitbad A. gekürzt. In den Haushaltsunterlagen der Beklagten betreffend die Verbandsgemeindeumlagen für die Jahre 1975 bis 2005 ist diese Kürzung jeweils vermerkt.

8

In der Dienstbesprechung der Ortsbürgermeister mit dem Verbandsbürgermeister der Beklagten am 28. Dezember 2005, an der auch der Bürgermeister der Klägerin teilnahm, wurden ausweislich Punkt 2 der Sitzungsniederschrift „Verbandsgemeindeumlage 2006/2007“ die allgemeine Finanzsituation sowie die Entwicklung der Fehlbeträge bei der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden erörtert. Der Bürgermeister der Beklagten führte dazu aus, der Hebesatz für die Verbandsgemeindeumlage sei für das Doppelhaushaltsjahr 2006/2007 mit 47 v. H. vorgesehen. Einen Haushaltsausgleich könne man damit nicht erreichen. Da der Haushaltsfehlbedarf des laufenden Jahres bei der Beklagten nach dem Vorbericht zum Haushaltsplan für den Doppelhaushalt 2006/2007 höher sei als der Fehlbedarf im Unterabschnitt 570 „Sport- und Freizeitbad A.“ werde bei der Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage das Sport- und Freizeitbad A. nicht mehr zugrunde gelegt. Für die Klägerin könne daher keine Kürzung der von ihr zu leistenden Verbandsgemeindeumlage mehr vorgenommen.

9

In der darauf folgenden Sitzung des Verbandsgemeinderates der Beklagten am 30. Januar 2006, in der der Bürgermeister der Klägerin ebenfalls anwesend war, wurde unter TOP 3 die Haushaltssatzung der Beklagten mit dem Haushaltsplan für den Doppelhaushalt der Jahre 2006 und 2007 beschlossen. In § 6 dieser Haushaltssatzung wurden die Verbandsgemeindeumlagesätze für 2006 und 2007 jeweils auf 47 v. H. festgesetzt und weiter folgendes geregelt: „Da der Haushaltsfehlbedarf des laufenden Jahres höher ist als der Fehlbedarf im Unterabschnitt „Sport- und Freizeitbad“ wird bei der Umlagefestsetzung das Sport- und Freizeitbad A. nicht zu Grunde gelegt. Für die Ortsgemeinde B. kann daher keine Kürzungen mehr vorgenommen werden.“

10

Ab 2006 wurde in jedem folgenden Haushaltsjahr das Defizit des Sport- und Freizeitbades A. aus dem Umlagebedarf der Beklagten herausgerechnet und nicht mehr zur Verbandsgemeindeumlageberechnung herangezogen. Der nicht durch Umlagen (wie z. B. Verbandsgemeindeumlage) gedeckte Bedarf der Beklagten wird seither über Kredite finanziert. Eine Kürzung der von der Klägerin zu leistenden Verbandsgemeindeumlage erfolgte nicht mehr.

11

Für das Jahr 2012 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 20. August .2012 die Verbandsgemeindeumlage unter Zugrundelegung des in der Haushaltssatzung für die Jahre 2012 und 2013 festgelegten Verbandsgemeindeumlagesatzes von 47 v. H. auf 218.140,00 € fest.

12

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 30. August 2012 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, sie wolle nicht über die Umlage an der Finanzierung des Sport- und Freizeitbades A. beteiligt werden, da sie seit 75 Jahren ein eigenes Freibad betreibe. Außerdem sei in der Vergangenheit ein Verbandsgemeinderatsbeschluss gefasst worden, der besage, dass sie von der Mitfinanzierung des Schwimmbades der Verbandsgemeinde A. befreit sei. Da in der Vergangenheit keine Umlagebescheide durch die Beklagte zugestellt worden seien, sei ihr eine Überprüfung bzw. Aufschlüsselung der jeweiligen Verbandsgemeindeumlage nicht möglich gewesen.

13

Mit Nichtabhilfeschreiben der Beklagten vom 19. September 2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage erfolge gemäß § 72 Gemeindeordnung – GemO – i. V. m. § 26 Landesfinanzausgleichsgesetz Rheinland-Pfalz – LFAG –. Danach sei die Beklagte berechtigt, jährlich eine Umlage von den Ortsgemeinden zu erheben, wenn ihre eigenen Finanzmittel ihren Finanzbedarf nicht deckten. Bei der Klägerin sei in der Zeit von 1975 bis 2005 die von ihr zu leistende jährliche Verbandsgemeindeumlage jeweils um den Betrag gekürzt worden, der ihrem Anteil an der Belastung durch das A.er Freibad entsprochen habe. Diese Vorgehensweise sei in diesem Zeitraum aufgrund der Erörterung im Verbandsgemeinderat am 8. November 1974 in Verbindung mit den Ratsbeschlüssen über die jeweilige jährliche Haushaltssatzung bestimmt worden. Ab dem Haushaltsjahr 2006 sei von dieser Vorgehensweise abgesehen worden, da bei der Beklagten der Haushaltsfehlbedarf des laufenden Jahres höher gewesen sei als der Fehlbedarf im Unterabschnitt „Sport- und Freizeitbad“. Der Fehlbedarf für das Sport- und Freizeitbad A. sei daher ab 2006 bei der Umlagefestsetzung nicht mehr einbezogen worden. Diese Verfahrensweise sei bereits in der Dienstbesprechung mit den Ortsbürgermeistern am 28. Dezember 2005 so besprochen worden. Für die Berechnung des Umlagebedarfs der Beklagten für das Jahr 2012 werde auf die diesem Nichtabhilfeschreiben beigefügte Anlage 6 verwiesen. Aus der dort dargestellten Vergleichsberechnung zum einen mit dem Fehlbetrag des Sport- und Freizeitbades A. und zum anderen ohne den Fehlbetrag des Sport- und Freizeitbades A. werde ersichtlich, dass der bestehende Umlagebedarf der Beklagten durch die festgesetzte Umlage jeweils nicht gedeckt werde und weiterhin eine Unterdeckung bestehe. Die Verbandsgemeindeumlage reiche somit nicht aus, das Defizit der Beklagten zu decken, auch ohne Berücksichtigung des „Schwimmbadbedarfes“. Die Klägerin sei im Gegensatz zu der Beklagten, die das Sport- und Freizeitbad A. als zentrale Sport- und Freizeitanlage für die gesamte Verbandsgemeinde unterhalte und diese Aufgabe als gesetzliche eigene Aufgabe der Selbstverwaltung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 GemO wahrnehme, nicht verpflichtet, eine eigene Freizeitanlage in Form eines Freibades zu unterhalten. Bei dem Freibad B. handele es sich um eine rein freiwillige Aufgabe der Klägerin ohne Verpflichtung zur Beibehaltung dieses Bades. Da die Verbandsgemeindeumlage von allen Ortsgemeinden gleich zu erheben sei, sei es für die Umlageerhebung irrelevant, ob eine verbandsangehörige Ortsgemeinde eine gleichartige Einrichtung wie z. B. ein Schwimmbad freiwillig betreibe. Das Herausrechnen von bestimmten Anteilen aus der von einer Ortsgemeinde gemäß der jährlichen Haushaltssatzung zu zahlenden Verbandsgemeindeumlage, wie dies in der Vergangenheit bei der Klägerin bezüglich ihres Anteils am Sport- und Freizeitbad A. geschehen sei, werde für rechtsbedenklich gehalten. Dass bis zum Jahre 2011 gegenüber der Klägerin keine Bescheide über die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage ergangen seien, habe darin seinen Grund, dass die Verbandsgemeinde nach § 68 GemO die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde wahrnehme. Soweit die Klägerin vortrage, mangels förmlicher Bescheide sei ihr keine Überprüfung der Höhe der Verbandsgemeindeumlage möglich gewesen, werde darauf hingewiesen, dass bei den Sitzungen bzw. Aufstellungen des gemeindlichen Haushalts die Umlagebeträge jährlich geplant worden seien. Spätestens mit der Erstellung und Beschlussfassung eines Jahresabschlusses wäre damit der Klägerin eine Überprüfung möglich gewesen.

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Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 setzte die Beklagte für das Haushaltsjahr 2013 die von der Klägerin zu leistende Verbandsgemeindeumlage auf 232.318,00 € fest.

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Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 20. Dezember 2013 Widerspruch.

16

Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Kusel vom 7. Mai 2014 wurden die Widersprüche der Klägerin gegen die Umlagebescheide vom 20. August 2012 und 12. Dezember 2013 zurückgewiesen.

17

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 7. August 2014 zugestellt.

18

Die Klägerin hat am 18. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, es gehe ihr allein um die Frage, ob ein örtliches Gewohnheitsrecht aufgrund des Verbandsgemeinderatsbeschlusses vom 8. November 1974 und der dann 30 Jahre lang von 1975 bis 2005 währenden Verwaltungspraxis der Beklagten, bei der Erhebung der Verbandsgemeindeumlage für sie einen Kürzungsbetrag abzuziehen, entstanden sei und ob dieses örtliche Gewohnheitsrecht weiter fortbestehe mit der Folge eines Anspruchs auf Kürzung auch der Verbandsgemeindeumlagen 2012 und 2013. Um die Höhe des Umlagesatzes von derzeit 47 v. H. gehe es ihr bei der Klage ausdrücklich nicht. Ein örtliches Gewohnheitsrecht auf Kürzung der Verbandsgemeindeumlage sei ihr gegenüber dadurch entstanden, dass der Verbandsgemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 8. November 1974 „beschlossen“ habe, sie finanziell mit den übrigen Ortsgemeinden gleichzustellen, weil nur das Schwimmbad A. auf die Beklagte gemäß dem Vollzug der Aufgabenübertragungsverordnung übergegangen sei, nicht jedoch auch ihr Freibad. In der in der Verbandsgemeinderatssitzung am 4. April 1975 beschlossenen Haushaltssatzung für das Jahr 1975 habe dieser einhellige Wille des Verbandsgemeinderates in § 5 Satz 2 der Haushaltssatzung für das Jahr 1975 seinen Niederschlag gefunden, da es dort heiße, dass bei ihr, da sie selbst Trägerin eines Freibades sei, die Verbandsgemeindeumlage um den Betrag gekürzt werde, der ihrem Anteil an der Belastung durch das Freibad der Beklagten entspreche. Ihr sei dann 30 Jahre lang in ununterbrochener Folge der von ihr zu zahlende Umlagebetrag um den Schwimmbadanteil A. gekürzt worden. Für den Zeitraum von 1975 bis einschließlich 2005 finde sich in den Unterlagen der Beklagten zur Berechnung der Verbandsgemeindeumlage der Vermerk, dass für sie gemäß „Beschluss des Verbandsgemeinderates“ eine Kürzung in Höhe der Schwimmbadbelastung vorzunehmen sei. Erst ab dem Haushaltsjahr 2006 und dann für alle Folgejahre seither werde ihr jährlich die Verbandsgemeindeumlage ohne Abzug des Schwimmbadanteils A. in Rechnung gestellt, im Jahre 2012 erstmals durch einen förmlichen Bescheid. Ein Beschluss des Verbandsgemeinderates der Beklagten, der die am 8. November 1974 beschlossene Praxis aufgehoben hätte, sei nicht gefasst worden. Die damalige politische Entscheidung des Verbandsgemeinderats der Beklagten betreffend die von 1975 bis 2005 für sie erfolgte Kürzung der Verbandsgemeindeumlage und das sich daraus entwickelte Gewohnheitsrecht seien insbesondere nicht dadurch obsolet geworden, dass seit dem Haushaltsjahr 2006 das Defizit des Sport- und Freizeitbades A. aus dem Umlagebedarf der Beklagten herausgerechnet werde.

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Für ihren Anspruch auf Berechnung des jährlichen Kürzungsbetrages und Herausrechnen aus der Verbandsgemeindeumlage komme es auch im Übrigen gar nicht darauf an, ob das Defizit des Freibades A. aus dem Umlagebedarf der Beklagten heraus gerechnet werde oder nicht. So hätte man den jährlichen Kürzungsbetrag auch als Prozentsatz des jährlichen Defizits bei ihrem Freibad oder als Pauschalabzug bei der von ihr zu erbringenden Verbandsgemeindeumlage bestimmen können. Schließlich weise sie auf § 67 Abs. 7 GemO hin, wonach die Verbandsgemeinde Ortsgemeinden, die ihre Aufgaben nicht ausreichend erfüllen könnten, im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unterstützen und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich unter den Ortsgemeinden beitragen solle. Auch aufgrund dieser Unterstützungs- und Ausgleichsfunktion der Beklagten habe sie, die ein eigenes Freibad betreibe, Anspruch auf die Umlagekürzung.

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Bezüglich der erstmals mit dem Haushaltsjahr 2006 nicht mehr erfolgten Kürzung der von ihr zu leistenden Verbandsgemeindeumlage sei sie außerdem nicht gemäß § 70 Abs. 3 GemO angehört worden, wobei eine solche Anhörung schriftlich hätte erfolgen müssen. Keinesfalls sei eine förmliche Anhörung i.S.d. § 70 Abs. 3 GemO in der Besprechung mit den Ortsbürgermeistern am 28. Dezember 2005 zu sehen. In dieser Besprechung seien die Ortsbürgermeister seitens der Beklagten über den Entwurf des Haushalts für die Jahre 2006 und 2007 informiert worden. Ihr Ortsbürgermeister sei bei dieser Ortsbürgermeisterbesprechung erst kurz im Amt gewesen und habe die Bedeutung der Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt nicht erkannt.

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Die Klägerin beantragt,

22

1. den Bescheid der Beklagten über die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage für das Haushaltsjahr 2012 vom 20. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Kusel vom 7. Mai 2014 aufzuheben, soweit er für sie eine Verbandsgemeindeumlage von mehr als 196.094,-- € festsetzt,

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2. den Bescheid der Beklagten über die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage für das Haushaltsjahr 2013 vom 12. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Kusel vom 7. Mai 2014 aufzuheben, soweit er für sie eine Verbandsgemeindeumlage von mehr als 211.261,-- € festsetzt,

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3. die Beklagte zu verurteilen, an sie die für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 zu viel geleisteten Verbandsgemeindeumlagen in Höhe von insgesamt 43.103,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. August 2014 zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, die Umlagebescheide 2012 und 2013 seien rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Kürzung der erhobenen Umlagen bestehe nicht. Die Verbandsgemeindeumlage sei nach § 26 Abs. 1 LFAG i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 2 LFAG von allen Ortsgemeinden gleich zu erheben. Die jeweils jährlich in der Haushaltssatzung festzusetzenden Umlagesätze müssten danach für alle Umlagepflichtigen gleich sein. Einen Rabatt bezüglich der Verbandsgemeindeumlage für einzelne Ortsgemeinden sehe das Gesetz nicht vor. Diese Rechtslage bestehe so auch bereits seit 1975. Auch könne sich die Klägerin hier nicht auf § 67 Abs. 7 GemO berufen. Gegen klare gesetzliche Regelungen habe sich kein örtliches Gewohnheitsrecht hier vorliegend im Sinne einer Kürzung der Verbandsgemeindeumlage entwickeln können. Dies würde gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung verstoßen. Die Praxis der Beklagten im Zeitraum von 1975 bis 2005, die von der Klägerin zu leistende Verbandsgemeindeumlage um ihren Schwimmbadanteil A. zu kürzen, habe somit gegen geltendes Recht verstoßen. Auch eine lang andauernde Verkennung der Rechtslage und die daraus folgende Gesetzesverletzung vermögen kein Gewohnheitsrecht zu begründen. Ein Ratsbeschluss der Beklagten außerhalb der jährlichen Haushaltsberatungen derart, dass bei der Klägerin die von ihr zu leistende Verbandsgemeindeumlage um einen Schwimmbadanteil gekürzt werde, existiere nicht. Grundlage für die in den Jahren 1975 bis 2005 erfolgte jährliche Kürzung des Betrages der Verbandsgemeindeumlage betreffend die Klägerin sei die jeweilige Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan gewesen. Schon allein daher sei kein örtliches Gewohnheitsrecht für die Zukunft entstanden, da bei jeder Haushaltssatzung erneut die Umlageberechnung für die betroffenen Ortsgemeinden geprüft und neu berechnet werde.

28

In der Bürgermeisterdienstbesprechung am 28. Dezember 2005, in der auch der Bürgermeister der Klägerin anwesend gewesen sei, sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass für die Klägerin ab 2006 keine Kürzung mehr vorgenommen werden könne. Die Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt 2006/2007, die dementsprechend keine Kürzung mehr für die Klägerin vorgesehen habe, sei am 30. Januar 2006 einstimmig durch den Verbandsgemeinderat beschlossen worden. Auch bei dieser Sitzung sei der Ortsbürgermeister der Klägerin anwesend gewesen, wenn auch ohne Stimmrecht.

29

Im Haushaltsplan der Beklagten für die Jahre 2006/2007 sei am Fuße der Tabelle nochmals ausdrücklich auf den Wegfall der Kürzung für die Klägerin hingewiesen worden. Hintergrund dafür, dass ab 2006 für die Klägerin keine Kürzung bezüglich der von ihr zu leistenden Verbandsgemeindeumlage in der Haushaltssatzung beschlossen worden sei, sei, dass seit 2006 die Kosten des Sport- und Freizeitbades A. nicht mehr in die Verbandsgemeindeumlage eingerechnet würden. Im Übrigen könne Gewohnheitsrecht – sofern ein solches überhaupt entstehen könne – für die Zukunft zur Anpassung an veränderte Umstände abgeändert werden. Diese veränderten Umstände seien jedenfalls 2006 eingetreten.

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Die Verletzung einer Anhörpflicht liege nicht vor. Die Anhörpflicht des § 70 Abs. 3 GemO beziehe sich allein auf die in § 67 GemO bezeichneten Selbstverwaltungsaufgaben, die die Verbandsgemeinde anstelle der Ortsgemeinden wahrnehme, und sei bereits deshalb hier nicht einschlägig. Ansonsten würden die Ortsbürgermeister in regelmäßigen Besprechungen mit dem Verbandsbürgermeister über wichtige Angelegenheiten, die die Belange der Ortsgemeinden berührten – so auch über den Entwurf des Haushaltsplans –, gemäß § 69 Abs. 4 GemO informiert. Dies sei so auch in der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 28. Dezember 2005 geschehen. Dort sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass für die Ortsgemeinde B. ab 2006 keine Kürzung der Verbandsgemeindeumlage mehr vorgenommen werde, weil der Schwimmbadanteil A. bei der Berechnung der Verbandsgemeindeumlage nicht mehr einbezogen werde. Außerdem sei im Rahmen der Haushaltsberatung der Klägerin für das Haushaltsjahr 2006/2007 in deren Gemeinderat die Höhe der zu zahlenden Verbandsgemeindeumlage – ohne Kürzung – ersichtlich gewesen. Die Beschlussfassung über die Jahresrechnung sei am 2. Oktober 2007 im Ortsgemeinderat der Klägerin einstimmig erfolgt. Entlastung sei erteilt worden. Auch aus den in diesem Zusammenhang vorgelegten Belegen sei ersichtlich gewesen, dass für das Jahr 2006 keine Kürzung mehr vorgenommen worden sei

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die Verwaltungsakten des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Kusel verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Des Weiteren wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 44 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) erhobenen Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet. Die als (Teil-)Anfechtungsklagen (vgl. § 42 VwGO) zulässigen Klagen gegen die Bescheide der Beklagten über die Erhebung der Verbandsgemeindeumlagen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 vom 20. August 2012 und vom 12. Dezember 2013, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Kusel vom 7. Mai 2014, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Reduzierung der Verbandsgemeindeumlagen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 besteht nicht, weshalb auch die von der Klägerin erhobene Leistungsklage auf Rückzahlung der von ihr bereits für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 geleisteten Verbandsgemeindeumlagen in Höhe der von ihr begehrten Reduzierungen unbegründet ist.

33

Rechtsgrundlage für die mit den angefochtenen Bescheiden gegenüber der Klägerin jeweils festgesetzte Verbandsgemeindeumlage für die Jahre 2012 und 2013 ist § 9 der Haushaltssatzung der Beklagten für die beiden Haushaltsjahre 2012 und 2013 vom 30. April 2012, wonach die Beklagte von allen ihr angehörenden Ortsgemeinden einen Verbandsgemeindeumlagesatz für die Jahre 2012 und 2013 in Höhe von 47 v. H. erhebt. Gegen die Richtigkeit dieses Umlagesatzes hat die Klägerin ausdrücklich keine Einwände erhoben. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umlagesatzes begründen könnten.

34

Die Regelung in § 9 der Haushaltssatzung der Beklagten vom 30. April 2012 steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.

35

Gemäß § 72 GemO werden die von der Verbandsgemeinde benötigten Mittel als Umlage von den Ortsgemeinden aufgebracht, soweit die eigenen Einnahmen der Verbandsgemeinde nicht ausreichen, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf das Landesfinanzausgleichsgesetz verwiesen wird. Gemäß § 26 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 LFAG sind die Umlagesätze für die Verbandsgemeindeumlage in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde festzusetzen. Sie müssen für alle Umlagepflichtigen gleich sein. Nach diesen Rechtsgrundlagen i. V. m. der Haushaltssatzung der Beklagten für die Haushaltsjahre 2012/2013 sind die angefochtenen Umlagebescheide nicht zu beanstanden.

36

Ein Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Kürzung der mit den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzten Höhe der Verbandsgemeindeumlagen für 2012 und 2013 besteht weder aufgrund einer gesetzlichen Grundlage noch aufgrund eines örtlichen Gewohnheitsrechts.

37

Das Gesetz sieht keinen Kürzungstatbestand für eine Ortsgemeinde bezüglich der Verbandsgemeindeumlage vor. Bereits § 72 GemO 1973 (GVBl. 1973, S. 419 ff.), der bis heute im Wortlaut unverändert ist, bestimmte, dass, soweit die eigenen Einnahmen der Verbandsgemeinde nicht ausreichen, die von ihr benötigten Mittel als Umlage von den Ortsgemeinden aufgebracht werden und das Nähere das Landesfinanzausgleichsgesetz bestimmt. Auch das Landesfinanzausgleichsgesetz kennt bis heute keinen Kürzungstatbestand bezüglich der von allen Ortsgemeinden gleich zu erbringenden Verbandsgemeindeumlage. Bereits das Landesfinanzausgleichsgesetz in der ab 1. Januar 1975 geltenden Änderungsfassung des Artikels 2 des Landesgesetzes zur Änderung des Landesgesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Rheinland-Pfalz für die Haushaltsjahre 1974 und 1975 und der Änderung von Vorschriften über den kommunalen Finanzausgleich – Nachtragshaushaltsgesetz 1975 – vom 14. Februar 1975 (GVBl. 1975 S. 70 f.) bestimmte damals in seinem § 20, der die Verbandsgemeindeumlage regelte – genau auch wie heute in § 26 LFAG –, dass die Vorschriften über die Erhebung der Kreisumlage auch für die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage nach § 72 GemO gelten. In dem damals die Kreisumlage regelnden § 19 LFAG in der ab dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung war bestimmt, dass die Umlagesätze in der Haushaltssatzung festzusetzen seien und sie für alle Gemeinden gleich sein müssen. Dies gilt so auch bis heute (vgl. § 26 Abs. 1 LFAG i. V. m. § 25 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LFAG i. d. derzeit geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2014, GVBl. S. 332).

38

Schließlich existiert für die Klägerin auch kein örtliches Gewohnheitsrecht, auf das sie sich für die von ihr begehrte Kürzung der streitgegenständlichen Verbandsgemeindeumlagen für die Jahre 2012 und 2013 berufen könnte.

39

Aufgrund der am 8. November 1974 im Verbandsgemeinderat der Beklagten unter Punkt 4 „Aufgabenübertragung; hier: Vollzug der Aufgabenübertragungsverordnung“ im Hinblick auf die zum 1. Januar 1975 erfolgende Aufgabenübertragung betreffend Angelegenheiten nach § 67 Abs. 1 GemO (hier: § 67 Abs. 1 Nr. 3 „Zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen“) erfolgten Besprechung – ein Beschluss war entgegen der Wortwahl der Klägerin insoweit ausweislich der Niederschrift über diese Verbandsgemeinderatssitzung nicht getroffen worden –, dass lediglich das Freibad A. als zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlage auf die Beklagte kraft Gesetzes übergehe, das Freibad B. dagegen nicht unter diese Bestimmung falle und noch Wege gefunden werden müssten, um die Klägerin finanziell mit den übrigen Gemeinden gleichzustellen, i. V. m. der für die Haushaltsjahre 1975 bis 2005 in den jeweiligen Haushaltssatzungen der Beklagten getroffenen Bestimmung, dass für die Klägerin eine Kürzung der von ihr zu leistenden Verbandsgemeindeumlage in Höhe ihres Anteils an der Schwimmbadbelastung A. vorzunehmen sei, konnte kein örtliches Gewohnheitsrecht entstehen.

40

Örtliches Gewohnheitsrecht kann sich nicht wirksam gegen geltendes Recht bilden.

41

So stand die vom Verbandsgemeinderat der Beklagten jeweils im Zeitraum von 1975 bis einschließlich 2005 in den jährlichen Haushaltssatzungen bezüglich der Verbandsgemeindeumlage zugunsten der Klägerin getroffene Kürzungsregelung mit den rechtlichen Vorgaben nicht in Einklang, da – wie oben bereits dargelegt – bei der Erhebung der Verbandsgemeindeumlage ein Kürzungstatbestand vom Gesetz nicht vorgesehen war und bis heute nicht vorgesehen ist. Mit den in den Haushaltssatzungen der Beklagten jeweils von 1975 bis 2005 getroffenen Kürzungsregelung zugunsten der Klägerin hat die Beklagte gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG –, Art. 77 Abs. 2 Landesverfassung Rheinland-Pfalz – LV – verstoßen, mithin gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit und dem darin beinhalteten Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes.

42

Außerdem gilt – ungeachtet dessen, dass die der Klägerin in der jeweiligen Haushaltssatzung von 1975 bis 2005 eingeräumte Kürzung der von ihr zu leistenden Verbandsgemeindeumlage mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stand – im öffentlichen Haushaltsrecht das Jährlichkeitsprinzip (vgl. § 95 Abs. 5 und 6 GemO), was bedeutet, dass es dem besonderen Charakter einer Haushaltssatzung als örtliches „Zeitgesetz“ entspricht, dass sie nur eine zeitlich beschränkte Geltungsdauer hat. Das Haushaltsjahr deckt sich dabei mit dem Kalenderjahr (vgl. § 95 Abs. 6 GemO). Damit endet die Gültigkeit einer Haushaltssatzung mit den darin getroffenen Regelungen mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres, d. h. zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres erlöschen auch die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen (vgl. PdK - Rheinland-Pfalz, § 95 GemO, Erl. 5, Stand 2004). Der Grundsatz der Geltung der Haushaltssatzung jeweils nur für das konkrete Haushaltsjahr bzw. zwei Haushaltsjahre (vgl. § 95 Abs. 5 Satz 2 GemO) wird lediglich durch die Aufzählung in § 99 Abs. 1 GemO durchbrochen, deren Fallgestaltungen aber vorliegend nicht einschlägig sind.

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Die in den Haushaltssatzungen von 1975 bis 2005 jeweils beschlossene Kürzungsregelung bezüglich der von der Klägerin zu leistenden Verbandsgemeindeumlage endete damit jeweils mit dem Ende des Haushaltsjahres. Ab dem Haushaltsjahr 2006 beschloss der Verbandsgemeinderat der Beklagten keine solche Kürzungsregelung zugunsten der Klägerin mehr, was in den Unterlagen der Beklagten betreffend die Berechnung der Verbandsgemeindeumlage für das Doppelhaushaltsjahr 2006/2007 auch ausdrücklich bei den die Verbandsgemeindeumlage betreffenden Abrechnungsunterlagen vermerkt wurde: „Ab 2006: Keine Kürzung für Ortsgemeinde B.“.

44

Selbst wenn man unterstellt, die jeweils im Zeitraum von 1975 bis einschließlich 2005 in den Haushaltssatzungen der Beklagten zugunsten der Klägerin getroffene Kürzungsbestimmung über die Verbandsgemeindeumlage sei rechtmäßig gewesen, hat deren Gültigkeit aufgrund des Jährlichkeitsprinzips mit dem Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres geendet. Für das jeweils nächste Haushaltsjahr – hier im Zeitraum von 1975 bis 2005 – wurde im Rahmen der Beschlussfassungen des Verbandsgemeinderates der Beklagten über die jährlichen Haushaltssatzungen die Frage der Kürzung der von der Klägerin zu leistenden Verbandsgemeindeumlage jährlich neu überprüft und jeweils entsprechend neu beschlossen. Ab dem Haushaltsjahr 2006 beschloss der Verbandsgemeinderat in den Haushaltssatzungen der Beklagten keine Kürzung bezüglich der von der Klägerin zu leistenden Verbandsgemeindeumlage mehr. Dies hatte seinen Grund darin, dass das Sport- und Freizeitbad A. bei der Berechnung der Verbandsgemeindeumlage ab 2006 nicht mehr einbezogen wurde, weil ab dann der Haushaltsfehlbedarf des laufenden Jahres bei der Beklagten höher war als der Fehlbedarf im Unterabschnitt „Sport- und Freizeitbad“. Somit war ab dem Haushaltsjahr 2006 der Grund, weswegen der Verbandsgemeinderat jeweils der Klägerin eine Kürzung der Verbandsgemeindeumlage in Höhe ihres Schwimmbadanteils A. in der jährlichen Haushaltssatzung von 1975 bis 2005 zugestanden hatte, weggefallen. Denn die Rechtfertigung für die in den Haushaltssatzungen beschlossene Kürzung der Verbandsgemeindeumlage zugunsten der Klägerin war seitens der Beklagten in den Jahren von 1975 bis 2005 jeweils allein darin gesehen worden, dass in dieser Zeit das Schwimmbaddefizit A. bei der Berechnung der Verbandsgemeindeumlage eingerechnet worden war und die Klägerin wegen der ihr durch ihr eigenes freiwillig betriebenes Freibad entstehenden Kosten von ihrem „Schwimmbadanteil A.“ befreit werden sollte, um sie nicht „doppelt“ zu belasten.

45

Auf die in § 67 Abs. 7 GemO normierte Unterstützungs- und Ausgleichsfunktion der Verbandsgemeinde gegenüber ihren Ortsgemeinden kann sich die Klägerin für ihr Begehren hier ebenfalls nicht berufen. Nach dieser Vorschrift soll die Verbandsgemeinde Ortsgemeinden, die ihre Aufgaben nicht ausreichend erfüllen können, im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unterstützen und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich unter den Ortsgemeinden beitragen. Ausweislich des klaren Wortlauts dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit der Verbandsgemeinde zur Gewährung finanzieller Zuweisungen an einzelne finanzschwache Ortsgemeinden nur dann, wenn diese Zuwendungen zu einem wirtschaftlichen Ausgleich unter den verbandsangehörigen Ortsgemeinden beiträgt. Damit soll eine Verbandsgemeinde letztlich dann ausgleichend und helfend i. S. d. § 67 Abs. 7 GemO tätig werden, wenn und soweit ihr dies zur Förderung einzelner Ortsgemeinden oder des öffentlichen Wohls im gesamten Verbandsgemeindebezirk zweckdienlich erscheint (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. September 1985 – 10 C 48/84.OVG –, AS 20, S. 59 ff., S. 62 zur inhaltlich gleichartigen Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion der Landkreise). Voraussetzung für die Gewährung von Zuweisungen an Ortsgemeinden auf der Grundlage des § 67 Abs. 7 GemO ist damit neben der Voraussetzung, dass die Aufgabenwahrnehmung in die Zuständigkeit der jeweiligen Ortsgemeinde fällt – wobei es sich dabei nur um die den Ortsgemeinden verbliebenen Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung wie z. B. die Bauleitplanung (Aufstellung von Bebauungsplänen) handeln kann, denn nur diese ist die Ortsgemeinde verpflichtet, wahrzunehmen und nur insoweit kann sie finanzielle Unterstützung durch die Verbandsgemeinde erhalten, sofern bei ihr eine besondere finanzielle Bedürftigkeit gegeben ist –, weiter, dass der Entscheidung der Verbandsgemeinde darüber, ob eine solche Zuweisung an eine Ortsgemeinde erfolgt, eine vergleichende Betrachtung der Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden und der Verbandsgemeinde sowie eine Einschätzung im Hinblick auf mögliche überörtliche Auswirkungen der zu fördernden gemeindlichen Betätigung der Ortsgemeinde vorausgehen muss (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Mai 1993 – 10 C 10178/92.OVG – esovgrp und DVBl. 1993, 895). Die Ausübung der Unterstützungs- und Ausgleichsfunktion der Verbandsgemeinde bleibt deren Satzungsermessen, insbesondere in der Haushaltssatzung, vorbehalten (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Mai 1993 – 10 C 10178/92.OVG –, a. a. O. zur Unterstützungsfunktion der Landkreise in § 2 Abs. 4 Landkreisordnung – LKO – a. F. heute: § 2 Abs. 5 LKO).

46

Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 67 Abs. 7 GemO bereits nicht gegeben. Eine Verbandsgemeinde ist nämlich nicht nach § 67 Abs. 7 GemO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet, einer Ortsgemeinde im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung finanzielle Unterstützung für eine von dieser rein freiwillig betriebenen, kostenintensiven gemeindlichen Einrichtung zukommen zu lassen.

47

Auch ein „allgemeiner“ Verbandsgemeinderatsbeschluss der Beklagten des Inhalts, dass die Klägerin quasi „für alle Zeit“ – losgelöst von der jährlich zu beschließenden Haushaltssatzung – nur eine gekürzte Verbandsgemeindeumlage zahlen müsse – ein solcher Beschluss wäre im Übrigen wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Regelungen der §§ 72 GemO und 26 Abs. 1 i. V. m. 25 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LFAG ebenfalls rechtswidrig (s. o.) –, existiert nicht. Insbesondere wurde ein derartiger Beschluss – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht in der Verbandsgemeinderatssitzung am 8. November 1974 gefasst. Dort wurde lediglich im Rahmen der unter Punkt 4 erfolgten Erörterung der zum 1. Januar 1975 bevorstehenden gesetzlichen Aufgabenübertragung für die Angelegenheiten nach § 67 Abs. 1 GemO auf die Verbandsgemeinde, so auch der Übergang des Freibades A. auf die Beklagte als zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlage, der politische Wille festgehalten, dass – da das Freibad B. nicht dem gesetzlichen Aufgabenübergang nach § 67 Abs. 1 GemO unterfiel –, noch „Wege gefunden werden müssten, um die Klägerin finanziell mit den übrigen Gemeinden gleichzustellen“. In welcher Weise dies erfolgen sollte, wurde in dieser Sitzung vom 8. November 1974 ausweislich der Niederschrift nicht festgelegt.

48

Nach alledem besteht für die Klägerin kein Anspruch auf die von ihr begehrte Kürzung der von ihr zu leistenden Verbandsgemeindeumlage.

49

Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Entstehung eines örtlichen Gewohnheitsrechts die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung betreffend gemeindliche Kirchturmbaulasten anführt, ist dies hier deshalb verfehlt, da für die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage – wie oben dargelegt – klare gesetzliche Vorgaben galten und gelten und diese keine Kürzung vorsehen.

50

Ungeachtet dessen, dass im Zeitraum von 1975 bis 2005 die jeweils seitens des Verbandsgemeinderates der Beklagten beschlossene Kürzung der von der Klägerin zu leistenden Verbandsgemeindeumlage in Widerspruch zu geltendem Recht stand, mithin rechtswidrig war, ist die Klägerin zu der ab dem Haushaltsjahr 2006 erfolgten Änderung der Verwaltungsübung, die von der Klägerin zu leistende Verbandsgemeindeumlage um ihren Schwimmbadanteil A. zu kürzen, ordnungsgemäß angehört worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin lag hier kein Anhörungstatbestand vor, der unter die Vorschrift des § 70 Abs. 3 GemO fällt. Nach dieser Vorschrift sind vor wichtigen Entscheidungen des Verbandsgemeinderats über die in § 67 GemO bezeichneten Selbstverwaltungsaufgaben, die einzelne Ortsgemeinden betreffen, diese zu hören. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine zwingende Verfahrensvorschrift, bei deren Verletzung ein ohne diese Anhörung erfolgender Verbandsgemeinderatsbeschluss unwirksam ist (vgl. PdK –Rheinland-Pfalz, § 70 GemO, Erl. 2.2, Stand 2004). Diese Vorschrift ist jedoch vorliegend für die in der Sitzung des Verbandsgemeinderates der Beklagten am 30. Januar 2006 erfolgte Beschlussfassung über die Haushaltssatzung für das Doppelhaushaltsjahr 2006 und 2007, die auch ausdrücklich den Wegfall der Kürzung der Verbandsgemeindeumlage für die Klägerin beinhaltete, nicht einschlägig. Bei dieser Beschlussfassung unter Punkt 3 der Sitzung des Verbandsgemeinderates der Beklagten am 30. Januar 2006 wurde nicht über eine in § 67 GemO bezeichnete Selbstverwaltungsaufgabe der Beklagten beschlossen, sondern über die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2006 und 2007. Die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung ist jedoch in § 67 GemO nicht aufgeführt. Damit scheidet diese Anhörvorschrift des § 70 Abs. 3 GemO bereits tatbestandlich aus.

51

Eine ausreichende Anhörung der Klägerin vor der Änderung der Verwaltungsübung der Beklagten in Bezug auf die bis 2005 erfolgte Kürzung der von ihr zu leistenden Verbandsgemeindeumlage um ihren Schwimmbadanteil A. erfolgte in der gemäß § 69 Abs. 4 GemO erfolgten Bürgermeisterbesprechung am 28. Dezember 2005. Nach § 69 Abs. 4 GemO hat der Bürgermeister der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern in regelmäßigen Besprechungen wichtige Angelegenheiten der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden zu erörtern. Dies gilt insbesondere auch für die Entwürfe zu der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan. Dies ist in der Bürgermeisterdienstbesprechung am 28. Dezember 2005 ausweislich der Niederschrift dieser Sitzung, in der auch der Bürgermeister der Klägerin anwesend war, gesetzeskonform erfolgt. Insbesondere wurde auch der Wegfall der Kürzung der von der Klägerin zu leistenden Verbandsgemeindeumlage in der zu beschließenden Haushaltssatzung für das Doppelhaushaltsjahr 2006 und 2007 erörtert. Der in dieser Bürgermeisterdienstbesprechung anwesende Bürgermeister der Klägerin war für die dort erfolgte Erörterung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für das Doppelhaushaltsjahr 2006 und 2007 der richtige Ansprechpartner. Da der Ortsbürgermeister die Ortsgemeinde gemäß § 47 GemO nach außen vertritt, war er auch insoweit richtiger Adressat. Gemäß § 33 GemO ist er verpflichtet, seinen Rat über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, wozu auch die von ihr zu leistende Verbandsgemeindeumlage zählt, zu unterrichten. Dies deshalb, damit der Rat über diese Angelegenheit beraten und festlegen kann, wie er sich zu der mitgeteilten Tatsache verhalten will. Ob der Bürgermeister der Klägerin dementsprechend verfahren ist, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Unterlagen und Verwaltungsakten nicht entnehmen. Dies ist aber für das vorliegende Verfahren auch nicht von Entscheidungsrelevanz. Denn die Klägerin muss sich die Kenntnis ihres Bürgermeisters insoweit nach außen zurechnen lassen. Dies ergibt sich aus der organschaftlichen Stellung ihres Bürgermeisters.

52

Soweit die Klägerin weiter die Ansicht vertritt, vor Änderung der im Zeitraum von 1975 bis 2005 erfolgten Verwaltungsübung der Beklagten, in der jeweiligen Haushaltssatzung der Verbandsgemeindeumlage der Klägerin in Höhe ihres Schwimmbadanteils A. zu beschließen, hätte es einer schriftlichen Anhörung der Klägerin bedurft und dies aus einem Umkehrschluss aus § 49 GemO folgert, geht diese Ansicht fehl. Vorliegend geht es nicht um Verpflichtungserklärungen i. S. d. § 49 GemO, sondern darum, dass in der Bürgermeisterdienstbesprechung vom 28. Dezember 2005 im Hinblick auf die zu beschließende Haushaltssatzung für das Doppelhaushaltsjahr 2006/2007 eine Kürzung der Verbandsgemeindeumlage für die Klägerin nicht mehr beschlossen werden sollte, weil der Haushaltsfehlbedarf der Beklagten höher war als der durch das Sport- und Freizeitbad A. verursachte Fehlbetrag. Im Vorfeld des Beschlusses über diese Haushaltssatzung wurden die Ortsbürgermeister gemäß § 69 Abs. 4 GemO im Rahmen der Bürgermeisterdienstbesprechung am 28. Dezember 2005 darüber unterrichtet. § 69 Abs. 4 GemO sieht jedoch keine Schriftform vor. Ebenso ist auch in der Verwaltungsvorschrift zu § 69 GemO für die Unterrichtung der Bürgermeister gemäß § 69 Abs. 4 GemO keine Schriftform vorgesehen.

53

Nach alledem waren die (Teil-)Anfechtungsklagen abzuweisen.

54

Da kein Anspruch der Klägerin auf Kürzung der von ihr geleisteten Verbandsgemeindeumlagen für die hier streitgegenständlichen Jahre 2012 und 2013 besteht (s. o.), war auch die ebenfalls erhobene Leistungsklage auf Rückerstattung abzuweisen.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

57

Beschluss

58

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 43.103,00 € festgesetzt (§ 52 GKG).

59

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

60

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

61

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

62

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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