Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 1012/14.NW

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Inhaber eines Weinbaubetriebs in S, den sie zur Zeit im Wesentlichen von ihrem innerorts gelegenen Anwesen in der M… Straße aus bewirtschaften. Dort angeschlossen ist ihr Restaurant „W……“ mit Hotelbetrieb.

2

Am 21. Januar 2013 reichten sie einen Bauantrag ein, mit dem sie die Baugenehmigung für die Errichtung von „Gebäuden besonderer Art und Nutzung mit landwirtschaftlichen Betriebs-, Gast- und Wohnräumen“ auf den Flurstücken-Nrn. … und … am H…….weg in S…… begehrten.

3

Nach den vorgelegten Plänen ist die Errichtung eines 84 m langen, 24 m breiten und bis zu 10,64 m hohen, teilweise zwei- und teilweise dreigeschossigen Gebäudekomplexes geplant. Er besteht aus einem Betriebsgebäude für Technik, Weinproduktion, Abfüllanlage, Lagerflächen für Wein, Voll- und Leergut sowie weiteren Lagerflächen, Rotweinkeller, Fahrzeughalle und Nebenräumen (Brutto-Gesamtfläche mindestens 1495 qm), einer zweigeschossigen sog. Vinothek (Bruttogeschossfläche ca. 550 qm) und Wohnräumen über drei Geschosse hinweg (Bruttogeschossfläche insgesamt ca. 460 qm, ohne die Fläche diverser Loggien mit ca. 355 qm). Der gesamte umbaute Raum wird mit 12.573,22 cbm angegeben, die gesamte Bruttogeschossfläche mit 2537,99 (Rechenfehler: die Addition ergibt 3.305 qm). Die Betriebsbeschreibung gibt an, das Weingut bewirtschafte derzeit ca. 16 ha Weinberge. Mit dem geplanten Aussiedlerhof solle der Betriebsablauf zukunftsorientiert gesichert werden. Produktionskapazitäten sollten erhöht, Arbeitsabläufe vereinfacht und Vermarktungsangebote ausgebaut werden. Der Bereich Wohnung diene in der Planung einer (evtl. zwei) Generation(en) zum Leben, darüber hinaus der Büroarbeit. Dort befinde sich auch die gesamte Heiztechnik für den Hof. Die Vinothek solle im Erdgeschoss klassischer Verkaufs- und Angebotsraum sein und Weinproben mit max. 8 Personen ermöglichen. Im Obergeschoss sei ein größerer Weinprobierraum mit Küche vorgesehen. Hier sollten Weinproben für größere Busgruppen abgehalten werden. Der Raum könne auch für private Feiern vermietet werden.

4

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke, die derzeit noch Weinbergsgelände sind, befinden sich südlich von S….. und westlich der von dort nach E…… führenden Landesstraße … im Außenbereich. Sie liegen außerdem jetzt im Geltungsbereich der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „B….. – S….." des Landkreises Südliche Weinstraße, die am 19.05.2014 ausgefertigt und am 23.05.2014 im Amtsblatt der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße bekannt gemacht worden ist.

5

Im Lauf des Verfahrens gab die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz am 11. März 2013 eine positive Stellungnahme ab. Sie führte aus, das Weingut sei in der äußerst beengten Ortslage nicht expansionsfähig, dringend benötigte bauliche Erweiterungsmöglichkeiten fehlten; die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten seien erschwert. Es fehle eine rückwärtige Erschließung. Der Betrieb habe seit 2005 die Bewirtschaftungsfläche von ca. 11 ha auf mittlerweile 16 ha erweitert. Das Betriebsziel seien 20 ha Rebflächen. Zum Unterstellen von im Außenbereich eingesetzten Maschinen und Geräten sei bereits eine Halle im Ort angemietet, die jedoch auch nur eingeschränkt zur Verfügung stehe. Um zukünftig unter rationellen Gesichtspunkten einen optimierten Betriebsablauf des Weinbaubetriebs zu gewährleisten, sei eine Verlagerung des Betriebes in den Außenbereich unabdingbar und solle auf den vorgesehenen Grundstücken umgesetzt werden. Es sei vorgesehen, alle Betriebszweige zu verlagern. Die Althofstelle solle weiterhin ebenfalls zur Vermarktung genutzt werden.

6

Hingegen beurteilte die Untere Naturschutzbehörde das Vorhaben negativ. Sie sah es insbesondere als mit dem Schutzzweck der Landesverordnung über den Naturpark Pfälzerwald vom 22.01.2007 nicht vereinbar an und versagte das Einvernehmen zur Errichtung der baulichen Anlage gem. § 7 Abs. 4 der Landesverordnung.

7

Auch die beigeladene Ortsgemeinde S….. sah das Landschaftsbild durch das Bauvorhaben irreversibel gefährdet und verweigerte das gemeindliche Einvernehmen.

8

Mit Bescheid vom 24. Juli 2013 lehnte die Baubehörde des Beklagten den Bauantrag für den „Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit Vinothek, Büro- und Wohnräumen“ ab. Zur Begründung wurde angeführt, es stünden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. Das Vorhaben nehme auf Grund seiner Größe und Gestaltung auf die natürliche Eigenart der Landschaft am Haardtrand keine Rücksicht. Es werde von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden. Auf Grund seiner exponierten Lage sowie der Massivität des Gebäudekörpers, der eine dominante Beeinträchtigung der Landschaft darstelle, liege ein besonders grober Eingriff in die wegen ihrer Schönheit besonders schutzwürdige Umgebung vor. Die Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde wurden in die Begründung übernommen.

9

Die Kläger erhoben am 19.08.2013 Widerspruch. Sie trugen vor, ihr Bauvorhaben sei genehmigungsfähig und begründeten dies insbesondere mit dem räumlichen Bezug zur innerörtlichen Betriebsstätte und zu den zu bewirtschaftenden Weinbergsflächen sowie damit, dass privilegierte landwirtschaftliche Aussiedlungen als gewachsene Bestandteile zur Kulturlandschaft dazugehörten und solchen Vor-haben wegen des Bezugs der Landwirtschaft zur vorgegebenen Bodennutzung daher die natürliche Eigenart der Landschaft nicht als öffentlicher Belang ent-gegenstehe. Von einer Verunstaltung könne erst recht nicht gesprochen werden. Ursprünglich seien auch die Repräsentanten der Ortsgemeinde dem Vorhaben gegenüber ausgesprochen positiv eingestellt gewesen. Deshalb habe man auch gleich eine Baugenehmigung und nicht erst einen Bauvorbescheid beantragt. Erst nach der Intervention des Fördervereins Heimatmuseum habe sich das geändert. Angesichts der innovativen, anspruchsvollen und hochwertigen Architektur könne man keinesfalls von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes sprechen, auch wenn dies auf einen auf nostalgische Fachwerkbauten fixierten Verein vermutlich keinen positiven Eindruck machen könne. Auch liege keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Landesverordnung über den Naturpark Pfälzerwald vor.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück, weil das Bauvorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Es bestünden schon im Hinblick auf die geplante 220 qm große Wohnung Zweifel, ob das Vorhaben auf der dafür vorgesehenen Außenbereichsfläche gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger diene. Aber auch auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 BauGB könne keine Baugenehmigung erteilt werden, da dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstünden. Durch das Bauvorhaben werde das Landschaftsbild verunstaltet (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB), wie im Ausgangsbescheid schon dargelegt sei. Dafür sei auch von Bedeutung, dass beabsichtigt sei, auf den Außenwänden des Betriebsgebäudes goldfarbene Photovoltaikanlage aufzubringen, so dass das Betriebsgebäude einem Betrachter gleichsam als ein überdimensionierter „Goldbarren" inmitten der freien Landschaft vor dem H.-gebirge erscheinen würde. Darüber hinaus stehe das Vorhaben im Widerspruch zu den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Es stehe nämlich in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise im Widerspruch zu der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „B……- S…..". Deren Schutzzweck sei die unversehrte Erhaltung des Erscheinungsbildes der historisch gewachsenen Kulturlandschaft südlich und südöstlich der Ortslage von S…… auf Grund ihrer besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit (§ 2 Satz 1). Schutzzweck sei weiterhin die Erhaltung des Landschaftsbildes des o.g. Gebietes und dessen Schutz vor visueller Beeinträchtigung durch Bebauung oder sonstiger Nutzungsänderung (Satz 2). Die Eigenart der Landschaft werde geprägt durch ihre unverbaute Überschaubarkeit, durch ihre besondere Lage im Übergang zwischen H.-gebirge und dem Oberrheingraben sowie durch die flächendeckende weinbauliche Nutzung infolge kulturhistorischer Entwicklung (Satz 3). Gemäß § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung seien im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwider laufen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutz-verordnung sei insbesondere verboten, bauliche Anlagen aller Art zu errichten.

11

Die Kläger verfolgen mit ihrer am 20. November 2014 eingegangenen Klage ihr Verpflichtungsbegehren weiter.

12

Zur Begründung beziehen sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchs-verfahren und führen weiter aus: Zunächst hätten sich der Bürgermeister und der 1. Beigeordnete der Gemeinde vom Bauvorhaben der Kläger geradezu begeistert gezeigt. So könne man wohl kaum davon ausgehen, dass das Bauvorhaben das Landschaftsbild "verunstalte" und Belange des Naturschutzes und der Land-schaftspflege beeinträchtige. Bedenken gegen die farbliche Gestaltung der Photo-voltaikanlage hätte man durch entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung berücksichtigen können. Die erstmals in der Widerspruchsverhandlung thematisierte Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet B….. - S….. erweise sich als eine eigens gegen das Bauvorhaben der Kläger gerichtete Verhinderungsplanung, wie sich aus einem Vermerk vom 19.02.2013 entnehmen lasse. Es sei dort ausgeführt, dass "einige Winzer" aus vermarktungsstrategischen Gründen an exponierten Stellen durch moderne Architektur Aufmerksamkeit erregen und Kunden anziehen wollten. Trotz erwarteten Widerstands seitens der Landwirtschaft sei die Landwirtschafts-Kammer im Aufstellungsverfahren für diese Rechtsverordnung jedoch nicht beteiligt worden. Die Schutzziele der Rechtsverordnung gingen auch nicht weiter als diejenigen der Landesverordnung über den "Naturpark Pfälzerwald". Im Gegensatz zu deren § 7 Abs. 4 sehe die Rechtsverordnung des Landkreises Südliche Weinstraße "B….. – S….." aber keinerlei derartige Öffnungsklausel für Genehmigungen bei einer nicht "nachhaltigen" Beeinträchtigung des Schutzzwecks vor, sondern schließe die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen absolut aus. Das stehe nicht in Einklang mit § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes. Auch aus diesem Verstoß gegen höherrangiges Recht folge bereits die Unwirksamkeit der Landschaftsschutzverordnung. Dass die Kläger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu dieser Verordnung keine Stellungnahme abgegeben hätten, sei unschädlich. Ihr geplantes Aussiedlungs-vorhaben sei dem Beklagten ja bekannt gewesen. Zum Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde M….. hätten die Kläger auch Stellung genommen und auf ihr geplantes Aussiedlungsvorhaben hingewiesen. Da der Flächennutzungsplan rings um S….. überall nur Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzflächen vorsehe, sei die in den Erläuterungen zum Flächennutzungsplan vorgegebene "ortsnahe" Verwirklichung von landwirtschaftlichen Aussiedlungen praktisch ausgeschlossen. Insoweit in Frage kommende ortsnahe Flächen seien im wesentlichen bereits bebaut und planerisch dem Innenbereich zuzuordnen oder grenzten unmittelbar an Wohnbauflächen an und seien somit für landwirtschaftliche Aussiedlungen völlig ungeeignet. Eine Steuerung von Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB setze jedoch voraus, dass ihnen in substantieller Weise Raum geschaffen werde. Nach den Vorstellungen der Beigeladenen sollten aber Aussiedlungen möglichst in Gewerbegebieten bei M….. und K….. erfolgen. Diese Standorte lägen weit ab von der Gemeinde S….., den dort ansässigen Weinbaubetrieben und den diesen zugehörigen ortsnahen Weinbergflächen. Letztlich bedeute dies den völligen Ausschluss der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für in S….. ansässige Winzer. Auch die Kläger selbst wollten aber die in der bebauten Ortslage liegende Hofstelle nicht aufgeben, sondern als Betriebssitz in S….. beibehalten. Die geplante Aussiedlung diene lediglich der Weinbearbeitung, da hierfür im bisherigen Gebäude im Ortskern von S….. die baulichen Voraussetzungen für eine zeitgemäße und zukunftsorientierte Weinverarbeitung nicht mehr gegeben sind.

13

Die Kläger beantragen,

14

den Bescheid des Beklagten vom 24.07.2013 und den Widerspruchs-bescheid des Kreisrechtsausschusses vom 21.10.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit Vinothek, Büro- und Wohnräumen auf den Flurstücken Nr. …. und …. der Gemarkung S…. zu erteilen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und tritt den Einwendungen der Kläger gegen die Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung B….. – S…. entgegen. Eine Befreiung von deren Verboten sei ohne besondere Regelung in der Verordnung schon aufgrund § 67 BNatSchG grundsätzlich möglich, sofern die Voraussetzungen vorlägen.

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Die beigeladene Ortsgemeinde beantragt ebenfalls,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie weist unter anderem darauf hin, dass noch ausreichend Aussiedlungsflächen zur Verfügung stünden und dass der Ortsgemeinderat das Einvernehmen zu dem Vorhaben mit großer Mehrheit versagt habe.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakte zur Landschaftsschutzverordnung B….. – S….. Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zum Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit Vinothek, Büro- und Wohnräumen auf den Flurstücken Nr. ... und … der Gemarkung S….., wie es sich nach den mit dem Bauantrag vom Januar 2013 eingereichten Planunterlagen darstellt.

23

Es handelt sich dabei nicht um ein gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässiges Vorhaben (1). Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB (2) und es fehlt ihm an der gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlichen gesicherten Erschließung (3).

24

Auf weitere Fragen, die sich aus dem Naturschutzrecht ergeben – etwa die Wirksamkeit des Bauverbots in § 3 der Landschaftsschutzverordnung „B…. – S… “ oder die Frage, ob das Vorhaben auch den Schutzzweck der Verordnung über den Naturpark Pfälzerwald nachhaltig beeinträchtigt –, kommt es daher nicht mehr an.

25

1) Die geplante, im Bauantrag selbst so bezeichnete „Errichtung von Gebäuden besonderer Art und Nutzung mit landwirtschaftlichen Betriebs-, Gast- und Wohnräumen auf den Flurstücken-Nrn. … und … in S…..“ ist nach Umfang und Ausgestaltung kein Vorhaben, das nach § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

26

Zwar steht nicht in Frage, dass die Kläger überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Sie bewirtschaften gegenwärtig ca. 16 ha Weinbergsfläche, davon 12 ha als Eigentum, stellen daraus Wein und Sekt her und vermarkten diesen auch selbst. Unter den heutigen veränderten Verhältnissen, in denen die Bewirtschaftung mit wenig Personal, dafür aber mit mehr und größeren Maschinen stattfindet und rationellen Betriebsabläufen eine erhebliche Bedeutung zukommt, kann einem solchen Winzerbetrieb das Bedürfnis nach Auslagerung von Betriebsteilen oder auch des gesamten Betriebs aus der engen Ortslage heraus nicht generell abgesprochen werden. Bauliche Erweiterungen sind dort nicht möglich und auch die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Transporte zur Vermarktung genügen den betrieblichen Anforderungen nicht mehr. Landwirtschaftliche Aussiedlungen dürfen daher im Prinzip nach dem Willen des Gesetzgebers im Außenbereich errichtet werden, sofern die übrigen in § 35 BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

27

Maßgeblich ist dafür zunächst, dass das Vorhaben – in seiner konkreten Ausgestaltung – einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“. Das bedeutet nicht nur, dass es überhaupt irgendwie für dessen Zwecke brauchbar sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt dafür in ständiger Rechtsprechung, dass ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (grundlegend BVerwG, Urt. vom 3. November 1973, BVerwGE; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 7. Januar 2013, 4 B 63/12).

28

Das Kriterium des Dienens bezweckt vor allem den Schutz des Außenbereichs vor einer ihm wesensfremden Bebauung. Es soll keine landwirtschaftliche Nutzung vorgeschoben werden, um (überwiegend) andere Zwecke verwirklichen zu können. Das Gebäude muss daher erkennbar der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet und von ihr geprägt sein (Jäde-Dirnberger, BauGB/BauNVO, 7. Auflage 2013, § 35 Rn. 39). Ein Dienen ist demnach zunächst nur zu bejahen, wenn die Ansiedlung des betroffenen Betriebes im Außenbereich nicht überhaupt schon „unvernünftig“ ist (Jäde-Dirnberger, a.a.O. Rn. 45). Davon kann hier nicht gesprochen werden, denn im Innenbereich ist – auch nach dem Lageplan davon in der Verwaltungsakte – eine entsprechende Verbesserung der Situation ersichtlich nicht möglich.

29

Vernünftig muss aber im Außenbereich auch die Ansiedlung gerade des konkreten Vorhabens sein. Das ist hier nach Auffassung des Gerichts eindeutig nicht der Fall, denn es sieht insbesondere Gebäudeteile erheblichen Umfangs vor, die nicht unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen und auch als sog. mitgezogener Betriebsteil jedenfalls in dieser Größe nicht angemessen sind (a). Auch in Bezug auf seine Höhe ist der Gebäudekomplex überdimensioniert und überschreitet das Maß dessen, was ein vernünftiger Landwirt bzw. Winzer, der die größtmögliche Schonung des Außenbereichs im Blick hat, unter vergleichbaren betrieblichen Umständen planen würde (b).

30

a) Die Größe der Gebäudefläche, die unmittelbar für die Weinverarbeitung und Lagerung einschließlich Technikräumen, Fahrzeughalle, Büroräumen und sonstige Nebenräume vorgesehen ist, ist zwar großzügig bemessen, lässt sich jedoch kaum beanstanden, wenn es um die komplette Auslagerung eines zukunfts-trächtigen und auf Expansion bedachten Weinbaubetriebs geht. Hier ist es nicht Aufgabe der Gerichte, dem Landwirt Beschränkungen aufzuerlegen, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass weder jetzt noch in absehbarer Zeit ein konkreter Bedarf für diese Flächen besteht oder wenn das Vorhaben mit einem solch hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist, dass die betrieblichen Kostenrisiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts "unvernünftig" erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2011 – 8 S 1947/11 –, BauR 2012, 618.49 und OVG Münster, Urteil vom 27. September 2012, 10 A 611/10 – juris ). Für beide Annahmen fehlt es im Hinblick auf die Betriebsflächen hier an konkreten Anhaltspunkten.

31

Ein vernünftiger Betriebsinhaber beschränkt aber seine Bautätigkeit im Außenbereich auf das betrieblich Erforderliche. Auf Bauvorhaben oder Teile davon, für deren Verwirklichung kein konkreter Bedarf besteht, wird er wegen der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Außenbereich von Bebauung weitgehend frei zu halten, verzichten (OVG Münster, Urteil vom 27. September 2012, 10 A 611/10 – juris, Rn. 50 ff.). So wird der Landwirt, der innerorts angemessenen Wohnraum hat, kein Wohnhaus in den Außenbereich bauen, wenn sich dafür keine besondere betriebliche Notwendigkeit ergibt (etwa bei Tierhaltung). In welchen Wohnverhältnissen die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits gegenwärtig leben, ist im Verfahren nicht thematisiert worden. Die Frage, ob es für sie konkret erforderlich ist, in das Aussiedlungsvorhaben die hier vorgesehene großzügig bemessene Wohnung zu integrieren, bleibt daher offen.

32

Ein vernünftiger Inhaber eines zukunftsorientierten Weinbaubetriebs moderner Prägung müsste aber wiederum auch nicht unbedingt zu einer althergebrachten architektonischen Lösung greifen; es kann also auch die moderne Architektur des Vorhabens nicht schon für sich genommen der Zulässigkeit des Aussiedlungsvorhabens entgegenstehen.

33

Nicht für den Betrieb erforderlich und in seiner Größe und in Bezug auf die Auswirkungen auf den Außenbereich „unvernünftig“ ist hier jedoch der im ersten Obergeschoss des Vorhabens geplante gaststättenähnliche Bereich mit einem großen Gastraum („Probierraum“) von über 80 qm Fläche, einem Balkon (Loggia) von ca. 17 qm mit weiteren Sitzplätzen, einer Küche, einem großen Thekenbereich, einem ebenfalls großen Garderobenraum sowie weiteren Nebenräumen und Verkehrsflächen. Diese Räume sind vom Erdgeschoss aus durch die dort angeordnete untere Vinothek, die auch über Toilettenanlagen verfügt, über eine eigene Treppe zugänglich.

34

Insgesamt nimmt dieser Bereich mit einer Gesamtfläche von ca. 250 qm mehr als die Hälfte des ersten Obergeschosses des östlichen Gebäudeteils ein, der ansonsten für die Wohnung vorgesehen ist. Der Gastraum selbst soll den östlichen Hofbereich brückenartig überspannen.

35

Die Kläger geben an, dieser obere Teil der Vinothek sei für Weinproben größerer Gruppen („Busgruppen“) vorgesehen. In der Küche sollten vorbereitete Speisen angerichtet werden können. Eine Gastronomie solle nicht betrieben werden. Diese Räume könnten außerdem auch für private Feste vermietet werden.

36

Gerade für die letztgenannte Art von Nutzung (private Feste in repräsentativen Räumlichkeiten, ggf. mit Cateringmöglichkeit etc.) steht jedoch der Außenbereich grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Attraktivität wäre zweifellos groß, zumal sich im Außenbereich auch länger lautstark feiern lässt als im lärmempfindlicheren Innenbereich. Damit wäre aber auch ein zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr verbunden, der weit über das hinausginge, was mit dem landwirtschaftlichen Betrieb – einschließlich der üblichen Vermarktungsaktivitäten – verbunden ist (so auch OVG Münster, Urt. vom 27. September 2012, a.a.O. zu einem sog. Kasino von 300 qm Fläche im Obergeschoss des Betriebsgebäudes eines Betriebs mit Pferdehaltung und Pferdepension). Ein ausreichender Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung ist insoweit auch nicht zu erkennen. Es soll hier lediglich das Vorhandensein entsprechender Räumlichkeiten zusätzlich wirtschaftlich genutzt werden. Dass vielleicht dort auch Getränke des Weinguts ausgeschenkt werden, genügt dafür nicht.

37

Aber auch der weitere Verwendungszweck (Weinproben für große Gruppen) rechtfertigt die Errichtung dieses Teils des Gebäudes nicht. Denn es ist bereits im Erdgeschoss ein großer Raum von über 60 qm Fläche für Vinothek, Empfang und Präsentation vorgesehen, der für das zweifellos anzuerkennende Bedürfnis, Weinproben anbieten zu können und die eigenen Produkte angemessen zu präsentieren, ebenfalls schon großzügig dimensioniert ist. Dazu kommt der große Hofbereich vor dem Eingangsbereich zur Vinothek, der viel Raum für weitere Sitzplätze bietet. Dass in der Vinothek im Erdgeschoss nach den Angaben in der Betriebsbeschreibung Weinproben nur für max. 8 Personen durchgeführt werden sollen, erscheint angesichts des zur Verfügung stehenden Raums, der ausreichend Platz für mehrere Tische mit Sitzplätzen bietet, nicht realistisch. Selbst wenn es die Wunschvorstellung wäre, den Raum weitgehend leer zu halten, würde eine solche Plankonzeption es auch nicht rechtfertigen, dass deshalb für eine größere Besucheranzahl eine zweite Vinothek-Ebene hergestellt wird. Außerdem ließe sich die untere Vinothek auch noch in den sehr großzügigen Hofraum hinein vergrößern.

38

b) Hinzu kommt, dass ein vernünftiger Landwirt, der die Schonung des Außenbereichs im Blick hat, das Vorhaben auch nicht dreigeschossig errichten würde. Dadurch wird zwar keine zusätzliche Grundfläche in Anspruch genommen, aber das Vorhaben erhält einen „städtebaulichen“ Akzent, der im Außenbereich bei Gebäuden für landwirtschaftliche Zwecke nicht üblich und auch nicht angemessen ist. Die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich dient dem Schutz und dem Fortbestand der Landwirtschaft und der Ermöglichung angemessenen Arbeitens und Wirtschaftens. Besondere Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben in Bezug auf publikumswirksame Vermarktung soll die Baumöglichkeit im Außenbereich jedoch nicht sichern, auch nicht Wettbewerbsvorteile gegenüber gastronomischen Betrieben, denen die Möglichkeit einer Modernisierung oder Expansion durch Verlagerung in den Außenbereich überhaupt nicht eröffnet ist. Solche Vorteile sind aber nicht nur mit besonders ansprechenden und großzügigen Räumlichkeiten verbunden, sondern sie können auch durch eine auffallende oder ungewöhnliche architektonische Gestaltung erzeugt werden. Auf die attraktive Verbindung von Architektur und Wein hat auch der Architekt der Kläger in der mündlichen Verhandlung eigens abgehoben.

39

c) Liegen bereits die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGO nicht vor, so kann offen bleiben kann, ob gem. § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB eine weitere Beschränkung der Gesamtdimension verlangt werden könnte. Danach sind die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. In Betracht käme dies grundsätzlich im Hinblick auf die großen unüberbauten Hofflächen, die das Ausmaß der Bodenversiegelung wesentlich mitbestimmen.

40

2) Als nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Errichtung oder Benutzung öffentliche Belange der in Absatz 3 genannten Art beeinträchtigen würde. Es widerspricht nicht nur den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der dort keine Baufläche vorsieht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), sondern würde auch die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne von Abs. 3 Nr.5 beeinträchtigen und die Entstehung einer unerwünschten Splittersiedlung im Sinne von Abs. 3 Nr. 7 befürchten lassen. Zudem fehlt es an der in § 35 Abs. 2 2. Alt. BauGB geforderten gesicherten Erschließung. Für ein nicht privilegiertes Bauwerk, das nicht nur landwirtschaftlichen Verkehr erzeugt, sondern auch beträchtlichen Zu- und Abfahrtsverkehr von Besuchern und Festgästen, bedarf es grundsätzlich der direkten Anbindung an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Ein Wirtschaftsweg genügt nicht.

41

Nach alledem kommt es auf die Frage, ob die neue Landschaftsschutzverordnung „B….. -l S….“ wirksam ist und das daraus resultierende Bauverbot dem Vorhaben auf den dafür vorgesehenen Grundstücken am H…..weg unabhängig von seiner konkreten Gestaltung entgegensteht, für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht mehr an. Eine Aussetzung des Verfahrens, um den Klägern die Möglichkeit zu geben, eine Befreiung von den Vorschriften dieser Verordnung nach § 67 BNatSchG zu beantragen, war daher nicht angezeigt.

42

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, weil diese durch ihre Antragstellung selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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