Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 389/15.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt die Förderung seiner Fahrlehrerausbildung als berufliche Aufstiegsfortbildung.

2

Der 1979 geborene Kläger ist ausgebildeter Kfz-Mechaniker. Nach erfolgreicher Gesellenprüfung im Jahr 1993 war er in diesem Beruf noch bis August 1994 tätig. In der Folgezeit ging er verschiedenen anderen Erwerbstätigkeiten bis September 2014 nach. Seither ist er arbeitssuchend.

3

Zum 1. Oktober 2014 nahm er eine einjährige Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse BE bei der Fahrlehrerakademie … in ... auf. Für diese Ausbildung fallen Lehrgangsgebühren von 5.200,00 € zuzüglich einer Prüfungsgebühr von 798,40 € an. Unter Vorlage einer Erklärung der Ausbildungsstelle zum Ausbildungsgang beantragte der Kläger am 25. August 2014 bei der Beklagten eine Förderung dieser Ausbildung durch Übernahme der anfallenden Kosten.

4

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 lehnte die Beklagte diesen Förderantrag mit der Begründung ab, dass es sich bei der Fahrlehrerausbildung um eine Erst-, nicht aber um eine förderfähige Aufstiegsausbildung handele.

5

Hiergegen legte der Kläger am 17. Dezember 2014 Widerspruch ein, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2015 zurückwies. Zur Begründung führte man aus, dass es sich bei der Fahrlehrerausbildung um keine Aufstiegsfortbildung, sondern um eine Erstausbildung handele, die zu keinem oberhalb der Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung liegenden beruflichen Abschluss führe. Der Besuch der Fahrlehrerschule entspreche im Wesentlichen dem nicht als Aufstiegsfortbildung förderfähigen Besuch einer Berufsfachschule.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 13. April 2015 hat der Kläger am 7. Mai 2015 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

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Er trägt vor:

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Die Fahrlehrerausbildung führe zu einem qualitativ über dem Gesellenabschluss liegenden Berufsbildungsabschluss. Die von ihm gewählte Ausbildungsstätte sei ein geeigneter Träger der Ausbildungsmaßnahme. Demgemäß lägen die Fördervoraussetzungen vor. Der Berufsabschluss „Fahrerlehrer“ vermittle eine höhere Qualifikation als ein Gesellenabschluss. Dies folge schon aus der Bedeutung des Berufs für die Verkehrssicherheit. Darüber hinaus sei die verantwortliche Stellung des Fahrlehrers auch im Rahmenplan der Fahrlehrerausbildung dadurch dokumentiert, dass Ausbildung und Prüfung nur durch qualifizierte Lehrkräfte bzw. Prüfer mit höheren Bildungsabschlüssen durchgeführt würden. Auch sei ein Fahrlehrer zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet, was so bei Gesellen oder Gehilfen nicht der Fall sei. Dementsprechend werde von den Verwaltungen im Regelfall die Fahrlehrerausbildung als förderfähige Aufstiegsausbildung anerkannt und gefördert.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2015 zu verpflichten, ihm Aufstiegsfortbildungsförderung in Höhe der Kosten der Maßnahme für die berufliche Fortbildung zum Fahrlehrer zu bewilligen,

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2. die Hinzuziehung seiner Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt unter Vertiefung der Gründe des Widerspruchsbescheids vor:

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Die Fahrlehrerausbildung sei auch nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen nicht geeignet, einen gegenüber dem Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenabschluss höher qualifizierten Berufsbildungsabschluss zu vermitteln. Vielmehr reiche die Fahrlehrerausbildung ein diesen Berufsabschlüssen vergleichbares Niveau. Daher sei die Fahrlehrerausbildung auch eine Erstausbildung und keine förderfähige Aufstiegsfortbildung, die darauf gerichtet sei, Führungskräfte wie z. B. Meister zu gewinnen.

16

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Der ablehnende Bescheid der Beklagten und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Rechtsanspruch auf die geforderte finanzielle Förderung seiner Ausbildung zum Fahrlehrer hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

19

Anspruchsgrundlage für die Förderung einer Aufstiegsfortbildung sind §§ 2 und 6 Abs. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I, 2126, im Folgenden: AFBG).

20

Nach § 6 Abs. 1 S.1 AFBG wird vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Absatzes 3 nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nummer 2 AFBG und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme finanzielle Förderung geleistet. Die Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme setzt dabei neben einem förderfähigen Fortbildungsziel nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG voraus, dass die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 Berufsbildungsgesetz – BBiG – oder nach § 25 Handwerksordnung – HwO – anerkannten Ausbildungsberuf oder einen nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbaren Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikation voraussetzt.

21

Die Fahrlehrerausbildung setzt zwar nach § 2 Nr.2a FahrlG eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus und genügt so der Anforderung an die Förderfähigkeit der Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG. Allerdings bereitet diese Ausbildung nicht gezielt auf ein förderfähiges Fortbildungsziel nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG vor.

22

Zunächst ist die Fahrlehrerausbildung keine Fortbildungsmaßnahme, die gezielt auf einen Fortbildungsabschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a AFBG vorbereitet. Hierzu gehören nämlich nur Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 BBiG oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 HwO. Die Fahrlehrerausbildung und -prüfung ist aber im Fahrlehrergesetz und den dazu ergangenen Fahrlehrerausbildung- und Prüfungsverordnungen geregelt, die nicht auf den genannten Vorschriften des BBiG und der HwO beruhen.

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Förderfähig sind aber nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 b AFBG auch diesen auf BBiG und HwO beruhenden Fortbildungen gleichwertige Fortbildungsabschlüsse. Zu diesen gehört allerdings die Fahrlehrerausbildung auch nicht, weil sie keine den in Nr. 2 a genannten Fortbildungen gleichwertige Aufstiegsfortbildung darstellt. Soweit dies in der Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 12 A 2221/11 –, VG Augsburg, Urteil vom 7. Mai 2013 – Au 3 K 12.1409 –, VG Darmstadt, Urteil vom 7. Januar 2008 – 8 E 1206/06 –, VG Minden, Urteil vom 1. Februar 2013 – 6 K 2456/11, jeweils juris) ohne nähere Untersuchung der Voraussetzungen einer Aufstiegsfortbildung bereits anders bewertet wurde, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen.

24

Den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 a AFBG genannten Aufstiegsfortbildungsabschlüssen auf der Grundlage der Vorschriften des BBiG und der HwO ist wesensimmanent, dass in einer geregelten Prüfung die auf einen beruflichen Aufstieg abzielenden Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nachgewiesen werden, die in einer geregelten, qualifizierenden Fortbildung erworben wurden (vgl. beispielhaft § 1 Abs. 1 S. 1 PrüfVOFortkfmBf, § 1 Abs. 1 IndMechAusbV, § 1 Abs. 1 PolierPrV, § 1 Abs. 1 WasBauPrV). Diese Fortbildungsabschlüsse bezwecken den Nachweis der Befähigung zur Übernahme von Aufgaben auf der Ebene mittlerer Führungskräfte wie bei Handwerks- oder Industriemeistern, Fachwirten oder Technikern. Die an eine solche leitende berufliche Stellung anknüpfenden betrieblichen Handlungskompetenzen, die in der eigenverantwortlichen Planung und Steuerung von Betriebsabläufen und der Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern typischerweise zum Ausdruck kommen, werden aber weder durch die Fahrlehrerausbildung vermittelt noch durch die Fahrlehrerprüfung nachgewiesen.

25

Die Fahrlehrerausbildung vermittelt vielmehr die für den Berufseinstieg erforderlichen technischen, rechtlichen und didaktisch-pädagogischen Fachkompetenzen nach § 4 Abs. 2 FahrlG, nicht aber eine für Leitungsaufgaben im Fahrschulbetrieb erforderliche Handlungskompetenz. So erreicht ein Fahrlehrer nicht schon mit seinem Fahrlehrerabschluss die berufliche Qualifikation, um als Fahrschulbetreiber oder Leiter einer Ausbildungsstelle tätig zu werden. Hierfür ist er erst nach zwei Jahren hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer qualifiziert (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 FahrlG). Damit ist zwar für die Befähigung zur leitenden Tätigkeit im Fahrschulwesen im Gegensatz zu den nach §§ 53 und 54 bzw. §§ 42, 42 a usw. HwO geregelten Aufstiegsfortbildungen kein weiterer Prüfungsabschluss erforderlich. Das rechtfertigt aber nicht schon die von der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gezogene Schlussfolgerung, dass die erfolgreiche Fahrlehrerprüfung der einzige zu Führungsaufgaben befähigende Berufsbildungsabschluss im Fahrlehrerwesen darstelle und deswegen selbst schon ein Aufstiegsfortbildungsabschluss sei. Dem steht schon entgegen, dass sich die Voraussetzungen für eine Qualifikation zum beruflichen Aufstieg in den von § 2 Abs. 1 Nr. 2 a AFBG erfassten Berufszweigen strukturell nicht mit denen des Fahrlehrerwesens vergleichen lassen. Die Fahrlehrerprüfung erbringt nämlich noch nicht den Nachweis, dass die für eine leitende Stellung erforderliche höhere Handlungskompetenz erreicht wurde, wenn dies nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG vom Gesetzgeber erst nach einer entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit angenommen wird. Das gesetzliche Erfordernis der zur leitenden Tätigkeit befähigenden Qualifikation durch praktische Berufserfahrung beinhaltet damit gerade, dass mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufseingangsprüfung diese Befähigung noch nicht nachgewiesen ist.

26

Auch ist nicht zu erkennen, dass die in dem Ausbildungsgang für den Fahrlehrerabschluss zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten solche qualifizierende Handlungskompetenzen darstellen, die auch über die bloße berufliche Befähigung hinaus allgemein zur Ausübung einer leitenden Tätigkeit befähigen, die für den beruflichen Aufstieg wesentlich ist. So geht der Gesetzgeber in seinen Motiven davon aus, dass eine Aufstiegsfortbildung auf einen Abschluss vorbereitet, der über dem Niveau eines Gesellen-, Facharbeiter-, Gehilfen- oder Berufsfachschulabschluss liegt (Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP, BT-Drs. 13/3698, S. 2). Berufsabschlüsse, deren Befähigungsnachweis sich wie Gesellen-, Facharbeiter-, Gehilfen- und Berufsfachschulabschlüsse aber (nur) auf den Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Fachkompetenz beschränkt, genügen damit aber nicht.

27

Zu Recht geht die Beklagte daher davon aus, dass sich die mit dem Fahrlehrerabschluss erworbene Handlungskompetenz auf die für die Berufsausübung erforderliche spezifische Fachkompetenz beschränkt, nicht aber auf einen erweiterten, zu Führungsaufgaben in einem Betrieb qualifizierenden Befähigungsnachweis erstreckt. Zwar vermittelt die Fahrlehrerausbildung in der Prüfung nachzuweisende rechtliche und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten, die regelmäßig nicht Gegenstand einer Gesellenprüfung sein dürften. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um höhere betriebliche Handlungskompetenzen, sondern die für den Fahrlehrerberuf spezifischen Fachkompetenzen, die den Absolventen nicht schon über seine fachspezifische Befähigung zur Lehrtätigkeit hinaus qualifizieren, höherwertige Führungsaufgaben als ein gewöhnlicher Berufseinsteiger in einem Betrieb auszuüben. Der Fahrlehrer ist damit gerade nicht mit einem Absolventen eines Hochschulstudiums vergleichbar, dem in dieser Ausbildung nicht nur die für den Ausbildungsgang wesentlichen und für den Berufseinstieg erforderlichen Fachkompetenzen vermittelt werden, sondern typischerweise auch darüber hinausgehende, allgemein qualifizierende Fähigkeiten wie analytisches Denken, Umgang mit komplexeren Sachverhalten und Fragestellungen sowie sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Diese allgemein höher qualifizierenden und von einem Hochschulabsolventen typischerweise zu erwartenden Handlungskompetenzen ermöglichen ihm daher nach allgemeiner Lebenserfahrung, auch in anderen Berufsfeldern eine höhere Position zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 12. November 2007 – 5 C 27/06 –, juris).

28

Der Kläger hat aber insoweit nicht behauptet, dass der einjährige Ausbildungsgang zum Fahrlehrer solche nicht berufsspezifischen, erweiterten Handlungskompetenzen vermittelt. Derartiges ist für die Kammer auch nicht erkennbar, nachdem den Ausbildungs- und Prüfungsinhalten nach der Fahrlehrer- Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnung nicht entnommen werden kann, dass Fahrlehrer über die berufsspezifisch erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus in Ausbildung und Prüfung Handlungskompetenzen erwerben bzw. nachweisen, die ihnen in der Lebenswirklichkeit ermöglichen, höhere Positionen im Berufsleben zu erreichen.

29

So bewegt sich der vom Kläger angestrebte Abschluss der Fahrlehrerausbildung auf dem Niveau eines Berufsfachschulabschlusses, der nur fachspezifische Handlungskompetenzen für die jeweilige Berufsqualifikation nachweist. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Fahrlehrerausbildung an dem Ausbildungsbetrieb, in dem der Kläger seine Fahrlehrerausbildung absolviert hat, vom rh.-pf. Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mit Schreiben vom 18. Juni 2007 als gleichwertig mit dem Besuch einer öffentlichen Berufsfachschule eingestuft wird, weshalb der dortige Ausbildungsgang als Erstausbildung nach § 2 Abs. 2 BAFöG gefördert werden könne. Mithin ist der dort erworbene Abschluss auf dem Niveau des Berufsfachschulabschlusses einzustufen, der nach den Motiven des Gesetzgebers nicht den Anforderungen an einen Aufstiegsfortbildungsabschluss genügt (s.o. BT-Drs 13/3698, S. 2).

30

Dementsprechend haben auch in der beispielhaften Aufzählung der nach dem AFBG förderfähigen Aufstiegsfortbildungen in den Motiven des Gesetzgebers (BT-Drs. 13/3698, S. 14 unter Buchstabe i) – mit Ausnahme des Bereichs Agrarwirtschaft – nur solche qualifizierenden Ausbildungen an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer Eingang gefunden, zu denen die Fahrlehrerakademie, die der Kläger besucht hat, gerade nicht gehört.

31

Die erkennende Kammer folgt daher der Ansicht des OVG Sachsen, dass der Abschluss der Fahrlehrerausbildung nicht über das Niveau eines Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenabschlusses hinausgeht (Urteil vom 16. März 2015 – 5 A 763/10 –, juris)

32

Ist der vom Kläger absolvierte Ausbildungsgang nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 b AFBG förderfähig, weil der hier erzielte Abschluss nicht gleichwertig zu einem Aufstiegsfortbildungsabschluss nach §§ 53, 54 BBiG bzw. nach §§ 42, 42a usw. HwO ist, dann gilt dies auch hinsichtlich der Förderfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 c) AFBG, wenn man die streitgegenständliche Fahrlehrerausbildung als einen Ausbildungsgang an einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule betrachtet.

33

Mithin war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

35

Die Berufung war nach wegen grundsätzlicher Bedeutung § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage der Förderfähigkeit der Fahrlehrerausbildung in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird, ohne allerdings die Voraussetzungen der Förderfähigkeit dieses Ausbildungsgangs nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG näher zu prüfen. Insoweit ermöglicht die Berufungszulassung hier eine obergerichtlichen Klärung.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird in Höhe der geforderten Förderung der Kosten der Ausbildung und Prüfung auf 5998,70 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

38

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

39

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

40

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

41

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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