Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 887/15.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten zum Vollzug der Trinkwasserverordnung.
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Der Kläger betreibt eine als Ludwigshafener Hütte bezeichnete Schutzhütte bei Bruchweiler-Bärenbach. Die Trinkwasserversorgung dieser Hütte erfolgt über eine Wasserversorgungsanlage des Klägers, die aus dem Überlauf der ca. 200 m entfernten Maria-Quelle gespeist wird. Die Ludwigshafener Hütte dient Wanderern, Kletterern und Mountainbikern als Selbstversorgerhütte und wird auch als Ausbildungsort genutzt. An den Wochenenden von März bis Oktober ist ein Hüttendienst anwesend. Die Hütte bietet für ca. 22 Übernachtungsgäste in verschiedenen Lagern Schlafplätze, die der Kläger entgeltlich nicht nur seinen Mitgliedern und sogenannten Gleichgestellten, sondern gegen erhöhtes Entgelt auch Nichtmitgliedern zur Verfügung stellt. Übernachtungsplätze können beim Hüttenwart reserviert werden. Zudem ist zelten auf dem Hüttengelände möglich.
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Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis auf weiteres bei seiner Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach jährlich neben einer routinemäßigen und einer mikrobiologische auch eine umfassende Untersuchung durchführen zu lassen. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei der Wasserversorgungsanlage des Klägers nicht um eine Kleinanlage zur Eigenversorgung, sondern um ein dezentrales kleines Wasserwerk handele. Die Wasserversorgungsanlage werde nämlich im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit genutzt.
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Der Kläger erhob gegen diese Verfügung am 6. Juni 2014 Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2015, dem Kläger zugestellt am 1. September 2015, zurückwies. Der Kläger hat daraufhin am 28. September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
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Bei seiner Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach handele es sich um eine Kleinanlage zur Eigenversorgung und nicht um ein dezentrales kleines Wasserwerk. Es liege keine gewerbliche oder öffentliche Tätigkeit vor, denn das Wasser werde nur zur eigenen Nutzung als gemeinnütziger Verein entnommen. Die Nutzung der Wasserversorgungsanlage erfolge nicht durch einen unbestimmten Personenkreis. Die Ludwigshafener Hütte diene vielmehr einem bestimmten Personenkreis, der namentlich bekannt und im Hüttenbuch registriert sei. Dies begründe eine Einstufung seiner Wasserversorgungsanlage als Kleinanlage zur Eigenversorgung. Denn im Gegensatz zu Anlagen, die im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit genutzt würden, könne die Gesundheitsbehörde die namentlich bekannten Nutzer seiner Wasserversorgungsanlage bei einer Gefährdung sehr schnell informieren und gegebenenfalls einer ärztlichen Hilfe zuführen. Der Beklagte selbst habe die Wasserversorgungsanlage fortlaufend und auch noch nach der Änderung der Trinkwasserverordnung als Kleinanlage eingestuft. Der Umstand, dass schon in der Vergangenheit bis zu 50 Parameter mehrfach ohne Auffälligkeiten untersucht worden seien, rechtfertige eine Reduzierung der zu überprüfenden Parameter. Insoweit fordere er eine Gleichbehandlung mit Betroffenen in anderen Landkreisen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2014 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. August 2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und erwidert:
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Bei der Anlage des Klägers zur Versorgung der Ludwigshafener Hütte mit Trinkwasser handele es sich nicht um eine Kleinanlage zur Eigenversorgung, sondern um ein dezentrales kleines Wasserwerk, weil die Trinkwasserversorgung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolge. Über eine Reduzierung der zu untersuchenden Parameter werde er entsprechend seiner allgemeinen Verwaltungspraxis nach der Durchführung von drei aufeinanderfolgenden umfassenden Untersuchungen entscheiden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die beigezogene Gerichtsakte 4 L 1090/19.NW.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet, denn die Verfügung des Beklagten vom 13. Mai 2014 und der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. August 2015 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beklagte den Kläger aufgefordert hat, bis auf weiteres bei seiner Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach jährlich neben einer routinemäßige und einer mikrobiologische Untersuchung auch eine umfassende Untersuchung durchführen zu lassen, hat ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 2 Satz Infektionsschutzgesetz - IfSG - i.V.m. den Vorschriften der Trinkwasserverordnung - TrinkwV -.
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Gemäß § 37 Abs. 1 IfSG muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu befürchten ist. Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen unterliegen diesbezüglich der Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 37 Abs. 3 IfSG). Nach § 38 Abs. 1 IfSG bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung u.a., welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 IfSG zu genügen (Nr. 1), dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind (Nr. 2), welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind (Nr. 3), die Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen, und insbesondere, dass nur Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren verwendet werden dürfen, die hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben (Nr. 4) und die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch analysieren (Nr. 8). Dazu wurde die TrinkwV erlassen, die u.a. in ihrem § 14 die Untersuchungspflichten der Inhaber von Wasserversorgungsanlagen näher regelt.
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Nach § 39 Abs. 1 IfSG hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage u.a. die ihm aufgrund der TrinkwV obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen bzw. die Kosten der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde an seiner Stelle durchführen lässt. Des Weiteren hat die zuständige Behörde gemäß § 39 Abs. 2 IfSG die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 IfSG und der TrinkwV sicherzustellen.
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Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die Aufforderung des Beklagten an den Kläger, bei der Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach bis auf weiteres jährlich neben der routinemäßigen Untersuchung und der mikrobiologischen Untersuchung auch eine umfassende Untersuchung vornehmen zu lassen, nicht zu beanstanden. Der Kläger ist nämlich Inhaber eines dezentralen kleinen Wasserwerks im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, der gemäß § 14 Abs. 1 TrinkwV i.V.m. Abs. 2 Satz und Anlage 4 - anders als der Inhaber einer Kleinanlage zur Eigenversorgung im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV - diese weitergehenden Untersuchungen des Trinkwassers jährlich durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser der TrinkwV entspricht.
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Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 28. Dezember 2015 (Az. 4 L 1090/15.NW), mit dem sie den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 13. Mai 2014 ablehnte, das Folgende ausgeführt:
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Nach § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkW sind Kleinanlagen zur Eigenversorgung Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser- Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden. Dezentrale kleine Wasserwerke sind hingegen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkW Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass ein zentrales Wasserwerk nach Buchstabe a oder eine Kleinanlage zur Eigenversorgung nach Buchstabe c vorliegt. Dabei ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (§ 3 Nr. 11 TrinkwV). Während mithin Kleinanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkW nur der Eigenversorgung dienen, sind Wasserversorgungsanlagen, die - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht - (auch) der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden, als dezentrale kleine Wasserwerke im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkW einzustufen, sofern sie keine zentralen Wasserwerke (§ 3 Nr. 2 Buchst. a TrinkW) sind (vgl. hierzu auch die „Hinweise zur Umsetzung der TrinkwV und FAQ“ der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Länderbehörden unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Umweltbundesamtes vom 19. September 2013 unter Ziffer 6).
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Dementsprechend ist die Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach keine Kleinanlage zur Eigenversorgung, sondern ein dezentrales kleines Wasserwerk, weil der Antragsteller dieser Anlage Trinkwasser nicht (nur) zur eigenen Nutzung entnimmt, sondern dieses Trinkwasser (auch) im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitstellt.
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Die Wasserversorgungsanlage dient der Versorgung der Ludwigshafener Hütte mit Trinkwasser. Diese Selbstversorgerhütte des Antragstellers wird als Stützpunkt für Wanderer, Kletterer und Mountainbiker sowie als Ausbildungsort genutzt. An den Wochenenden von März bis Oktober ist ein Hüttendienst anwesend. Die Hütte bietet für ca. 22 Übernachtungsgäste in verschiedenen Lagern Schlafplätze, die der Antragsteller entgeltlich nicht nur seinen Mitgliedern und sogenannten Gleichgestellten, sondern gegen erhöhtes Entgelt auch Nichtmitgliedern zur Verfügung stellt. Übernachtungsplätze können beim Hüttenwart reserviert werden. Zudem ist zelten auf dem Hüttengelände möglich (vgl. http://www.dav-lu.de/index.php?s=huettelu&page=1). Die fragliche Wasserversorgungsanlage dient in Folge dessen nicht nur der Eigenversorgung, sondern wird vom Antragsteller im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV genutzt. In der Ludwigshafener Hütte stellt er nämlich Trinkwasser für einen wechselnden, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen und entgegen seiner Auffassung auch für einen unbestimmten Personenkreis bereit. Unbestimmt ist dieser Personenkreis deshalb, weil er nicht durch objektive Kriterien wie etwa die Vereinsmitgliedschaft determiniert ist. Die Hütte kann vielmehr von jedermann genutzt werden und steht daher - wenn auch ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht und deshalb nichtgewerblich - der Allgemeinheit zur Verfügung. Dies macht die Trinkwasserbereitstellung zu einer „öffentlichen Tätigkeit“ im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, und zwar unabhängig davon, dass die Nutzer der Hütte dem Antragsteller namentlich bekannt sind. Maßgebliches Kriterium dafür, ob eine Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt oder nur der eigenen Nutzung dient, ist nicht, ob sich alle Nutzer gegenüber dem Inhaber der Wasserversorgungsanlage namentlich bekanntmachen. Denn alleine dadurch wird eine „öffentliche“, an die Allgemeinheit gerichtete Tätigkeit nicht zu einer der Eigenversorgung dienenden Nutzung. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Trinkwasser - wie in der Hütte des Antragstellers - einem offenen, nicht durch objektive Kriterien vor- und damit unbestimmten Personenkreis bereitgestellt wird.
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An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach einer nochmaligen Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest. Sie findet ihre Bestätigung auch in der Begründung des Verordnungsgebers zu § 3 Nr. 11 TrinkwV (Bundesrats-Drucksache 530/10 vom 2. September 2010, Seite 63), wo ausgeführt wird:
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„Wie die „gewerbliche Tätigkeit“ wird auch die „öffentliche Tätigkeit“ verschiedentlich als Unterscheidungsmerkmal in der Verordnung herangezogen. Gemeint sind Einrichtungen, die - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht - der Allgemeinheit vorrangig in sozialen Bereichen Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden. Beispiele hierfür sind - wie auch bereits im § 18 Abs. 1 der TrinkwV 2001 ausgeführt - Schulen, Kindergärten oder auch Justizvollzugsanstalten.“
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Die vom Verordnungsgeber aufgeführten Beispiele verdeutlichen, dass für eine „öffentliche Tätigkeit“ im Sinne von § 3 Nr. 11 und Nr. 2 Buchst. b TrinkwV entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidend ist, ob die Nutzer dem Inhaber der Wasserversorgungsanlage namentlich bekannt sind, denn dies ist auch bei Schulen, Kindergärten und Justizvollzugsanstalten regelmäßig der Fall.
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Handelt es sich mithin bei der Wasserversorgungsanlage des Klägers in Bruchweiler-Bärenbach nicht um eine Kleinanlage zur Eigenversorgung im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV, sondern um ein dezentrales kleines Wasserwerk nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, so ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2014 aufgegeben hat, bei dieser Wasserversorgungsanlage bis auf weiteres jährlich neben der routinemäßige Untersuchung und der mikrobiologische Untersuchung auch eine umfassende Untersuchung vornehmen zu lassen. Während nämlich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TrinkwV bei Anlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV das Gesundheitsamt bestimmt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 durchzuführen sind, hat der Inhaber einer Anlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV gemäß § 14 Abs. 1 TrinkwV die dort in den Nr. 1 bis 5 genannten Untersuchungen zwingend durchzuführen, wobei sich Umfang und Häufigkeit dieser Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV sinngemäß nach Anlage 4 bestimmen. Gegenstand dieser umfassenden Untersuchungen sind daher gemäß Teil I Buchst. b Satz 1 der Anlage 4 grundsätzlich alle in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter der routinemäßigen Untersuchung aufgeführt sind, und durchzuführen sind diese umfassenden Untersuchungen bei Wasserversorgungsanlagen, die - wie die Anlage des Klägers - bis zu 10 m³ Wasser pro Tag liefern, gemäß Teil II Buchst. a der Anlage 4 einmal pro Jahr.
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Es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Kläger auf Grund des angefochtenen Bescheids „bis auf weiteres“ im Rahmen der umfassenden Untersuchungen alle in Teil I Buchst. b Satz 1 der Anlage 4 aufgeführten Parameter analysieren lassen muss. Zwar gilt dies nach Teil I Buchst. b Satz 2 der Anlage 4 u.a. ausnahmsweise dann nicht, wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden können. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte über eine solche Reduzierung von Parametern nach Teil I Buchst. b Satz 2 der Anlage 4 erst nach Durchführung von drei umfassenden Untersuchungen entscheiden will. Diese Verfahrensweise steht nicht in einem unzulässigen Widerspruch zur bisherigen Behandlung der Wasserversorgungsanlage des Klägers durch den Beklagten. Sie lässt zudem weder Ermessensfehler erkennen noch verstößt sie gegen das Gleichbehandlungsgebot.
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Die Verpflichtung des Klägers, bei seiner Wasserversorgungsanlage umfassende Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 4 der TrinkwV durchzuführen, beruht auf einer Veränderung der Rechtslage im Jahr 2011 durch die erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung. Bis zu dieser Rechtsänderung stufte die Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 - TrinkwV 2001 - die Wasserversorgungsanlage des Klägers als Kleinanlage ein, da aus ihr nicht mehr als 1000 m³ Wasser pro Jahr für den menschlichen Verbrauch abgegeben werden (§ 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV 2001). Diese Kleinanlage unterlag nach der damaligen Rechtslage nicht zwingend den aus § 14 Abs. 1 TrinkwV 2001 folgenden Untersuchungspflichten. Vielmehr hatte gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 6 TrinkwV 2001 i.V.m. der Anlage 4 das Gesundheitsamt zu bestimmen, welche Untersuchungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 TrinkwV 2001 durchzuführen waren und in welchen Zeitabständen sie zu erfolgen hatten. Damit entsprachen die Untersuchungspflichten des Klägers bis zur Änderung der TrinkwV im Jahr 2011 im Wesentlichen den Pflichten, die auf Grund der heutigen Rechtslage gemäß § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4 TrinkwV den Inhaber einer Kleinanlage zur Eigenversorgung im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV treffen. Demgegenüber hat der Kläger seit der Änderung der TrinkwV im Jahr 2011 als Inhaber eines dezentralen kleinen Wasserwerks im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV erhöhte Untersuchungspflichten, da bei seiner Wasserversorgungsanlage nunmehr die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 TrinkwV genannten Untersuchungen nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV i.v.m. der Anlage 4 zwingend durchzuführen sind.
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Da sich mithin die Rechtslage in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach mit der ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 maßgeblich verändert hat, kann der Kläger aus der Verwaltungspraxis des Beklagten in der Vergangenheit insoweit nichts zu seinen Gunsten herleiten. Der Beklagte war vielmehr von Rechts wegen gehalten, sein Verwaltungshandeln und damit verbunden die gesetzlichen Untersuchungspflichten des Klägers - wenn auch mit über zweijähriger Verzögerung - der geänderten Rechtslage anzupassen.
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Bei dieser Anpassung der Untersuchungspflichten an die verschärfte Rechtslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass dem Kläger mit der angefochtenen Verfügung aufgeben wurde, „bis auf weiteres“ die nunmehr jährlich vorgeschriebenen umfassenden Untersuchungen in dem in Teil I Buchst. b Satz 1 der Anlage 4 vorgesehenen Umfang vornehmen zu lassen. Dies entspricht dem Willen des Verordnungsgebers, kleine dezentrale Wasserwerke im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV - anders als Kleinanlagen zur Eigenversorgung nach § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV oder bis 2011 bestimmte Kleinanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV 2001 - strengeren Untersuchungspflichten zu unterwerfen. Im Hinblick darauf erscheint es der Kammer nicht sachwidrig, dass der Beklagte bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV im Rahmen der neu vorgeschriebenen umfassenden Untersuchungen zunächst alle in Teil I Buchst. b Satz 1 der Anlage 4 vorgesehenen Parameter analysieren lässt, um dann nach drei solchen Untersuchungen anhand der gefundenen Ergebnisse über eine Reduzierung der Parameter nach Teil I Buchst. b Satz 2 der Anlage 4 zu entscheiden. Insoweit ist es nämlich nachvollziehbar, dass es für die Entscheidung, ob das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden können, einer ausreichenden Datengrundlage bedarf.
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Der Beklagte verstößt mit dieser Verfahrensweise auch nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gleichbehandlungsgebot. Der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Eine Behörde verletzt daher das Gleichbehandlungsgebot nicht deshalb, weil eine andere Behörde den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfGE 75, 329, 347; BVerwGE 70, 127, 132). Es ist daher vorliegend unbeachtlich, ob andere Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Reduzierung von Parametern nach Teil I Buchst. b Satz 2 der Anlage 4 zur TrinkwV andere Maßstäbe anlegen. Für den Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist hingegen insoweit eine sachwidrige Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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