Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 827/20.NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der 12-jährige Antragsteller, der aus dem Westerwald stammt, besucht als Internatsschüler die ... Klasse des A-Gymnasiums in Kaiserslautern, eine Klasse hochbegabter Schülerinnen und Schüler.

Er begehrt die Befreiung vom Präsenzunterricht und die Erteilung von Fernunterricht.

Einen entsprechenden Antrag der Mutter des Antragstellers mit Datum vom 10. September 2020 lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. September 2020 ab. Dagegen richtete sich der Widerspruch des Antragstellers mit Anwaltsschreiben vom 22. September 2020.

2

Am 24. September 2020 hat der Antragsteller außerdem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Er macht geltend, er leide chronisch an Asthma bronchiale und gehöre daher zu einer Risikogruppe für die Erkrankung COVID-19. Gleiches gelte für seinen 73-jährigen Vater, der erhebliche Vorerkrankungen habe. Dazu legt er zunächst die ärztliche Bescheinigung der Hausärzte B und C vom 7. September 2020 (Bl. 18 GA) vor und legt dar, das von der Schule vorgelegte spezielle Konzept („geschützter Präsenzunterricht“) sei nicht geeignet, den gesundheitlichen Gefahren und den pädagogischen und psychologischen Anforderungen gerecht zu werden. In der Altersgruppe der betroffenen Schüler sei die Einhaltung der Regeln nicht zu erwarten. Er werde separiert und wie ein Aussätziger behandelt. Problematisch sei, dass ein Platz für ihn am geöffneten Fenster vorgesehen sei, was die Gefahr einer Atemwegserkrankung berge. Dies sei für einen Asthmatiker eine Zumutung.

Da er eine Schule für Hochbegabte besuche, sei er eigenständiges Lernen gewohnt und könne Aufgaben zu Hause allein bearbeiten und anschließend der Schule übermitteln. Eine Entfremdung von der Klassengemeinschaft sei nicht zu befürchten, da er gut integriert sei und zwischenzeitlich Kontakte pflege.

Gefährdungen sei er nicht nur in der Schule ausgesetzt, sondern auch auf dem Weg vom Westerwald nach Kaiserslautern in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Im Übrigen besuche sein jüngerer Bruder die ... Klasse eines Gymnasiums in …, wo ihm die Möglichkeit des Fernunterrichts eingeräumt werde. Die Situation an den Schulen verschärfe sich Tag für Tag.

3

Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 trägt der Antragsteller ergänzend vor, sein Vater habe seit Anfang 2016 Herzprobleme und sei stationär im Bundeswehrzentralkrankenhaus behandelt worden. Aus der Patientenakte ergebe sich wiederkehrend Vorhofflimmern, Linksherzinsuffizienz und Hypertonie. Dazu legt er diverse medizinische Unterlagen vor (Bl. 55 ff GA). Die Mutter des Antragstellers leide an einer Stoffwechselerkrankung mit Lebensmittelallergie und der jüngere Bruder unter Adipositas.

Der Antragsteller verweist auf einen Elternbrief der Kultusministerin vom 13. August 2020, in dem vom „Lernen zuhause“ und vom „Lernen gestalten im Präsenz- und Fernunterricht“ die Rede ist. Dieses Angebot müsse nur umgesetzt werden. Ideal wäre eine Zuschaltung des Antragstellers zum normalen Unterrichtsgeschehen per Video.

Die Familie sei auch zu einer amtsärztlichen Untersuchung bereit.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 wird schließlich noch das Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin D vom 7. Oktober 2020 vorgelegt (Bl. 78 GA), wonach dem in seiner Behandlung befindlichen Antragsteller „vorwiegend allergisches Asthma bronchiale und einfache chronische Bronchitis“ attestiert wird. Weiter heißt es: „Der o.g. Schüler leidet an chronischen Krankheiten und seine Eltern auch, da die Ansteckungsgefahr in der Schule sehr groß ist für den Schüler sowie auch für die Eltern ist aus medizinischer Sicht eine Sonderbeschulung notwendig“.

4

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom Präsenzunterricht zu befreien und ihm Fernunterricht zu erteilen.

5

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Er macht geltend, eine Befreiung vom Präsenzunterricht sei nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Aus dem dafür vorzulegenden Attest müsse sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Arzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle. Der Arzt müsse darlegen, aus welchen konkreten Gründen dem Antragsteller trotz des Schutzkonzepts der Schule unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation die Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich sei.

Zu berücksichtigen sei, dass dem Antragsteller ein „geschützter Präsenzunterricht“ ermöglicht werde, der in einem 60 m² großen Klassensaal stattfinde, der für 32 Schüler ausgelegt sei, aber nur von maximal 15 zeitgleich genutzt werde. Insoweit sei dem Antragsteller – auch unter Berücksichtigung der Grunderkrankung – der Schulbesuch zumutbar. Die Schule habe ihm schon mit E-Mail vom 21. September 2020 die im Einzelnen für ihn vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitgeteilt (Bl. 42 f). Dazu gehöre die Gewährleistung eines Abstands von 1,50 m im Klassenraum, eine Befreiung von Gruppen- und Partnerarbeiten sowie vom Sport- und Ethikunterricht und die Unterbringung in einem Einzelzimmer im Internat. Insbesondere in einer Klasse für Hochbegabte sei zu erwarten, dass die Hygieneregeln eingehalten würden. Dass der Antragsteller dort wie ein Aussätziger behandelt werde, wie er befürchte, sei nicht zu erwarten, da er laut Auskunft der Eltern „gut integriert“ sei. Auch ein weiterer Schüler werde derzeit im Hochbegabtenzweig bereits in „geschützter Präsenz“ unterrichtet. Während der Phasen der Stoßlüftung könne der Antragsteller warme Kleidung anziehen, um Erkältungen vorzubeugen. Auch, dass die Schule bereit sei, gegebenenfalls Hygienemaßnahmen weiterzuentwickeln, zeige, dass dem Gesundheitsschutz des Antragstellers ausreichend Gewicht beigemessen werde. Einen allumfassenden Gesundheitsschutz während der aktuellen Pandemie gebe es nicht. Die An- und Abreise zur Schule liege im Verantwortungsbereich der Eltern. Was die Vorerkrankung des Vaters des Antragstellers anbelange, verweist der Antragsgegner auf den Hygieneplan Schule, wonach eine Befreiung vom Präsenzunterricht als ultima ratio zu verstehen sei.

Auch aus dem neuen Attest vom 7. Oktober 2020 gehe aber nicht hervor, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung der in der Schule individuell getroffenen Vorkehrungen die Teilnahme an einem „geschützten Präsenzunterricht“ nicht möglich sei.

7

Schließlich bezieht sich der Antragsgegner noch auf eine Stellungnahme der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz vom 21. September 2020 (Bl. 90 GA), wonach es aus kinderärztlicher Sicht nur extrem selten Diagnosen gebe, die eine Befreiung vom Präsenzunterricht rechtfertigten. Dies gelte insbesondere auch für die Diagnose „Asthma“. Nachdem in den zurückliegenden Monaten bereits über lange Zeit überhaupt kein Schulunterricht stattgefunden habe, solle dies für die Zukunft, wenn irgendwie möglich, im Interesse der beschulten Kinder vermieden werden.

B.

8

Der zulässige Antrag ist in der Sache unbegründet.

9

I. Das Begehren des Antragstellers ist gemäß §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auszulegen. Danach ist hier vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, denn bei dem Widerspruch des Antragstellers handelt es sich um einen Verpflichtungswiderspruch, sodass diesem auch keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 1 ME 189/16 –, BauR 2017, 870). Er wendet sich nämlich gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 16. September 2020, mit dem dieser es abgelehnt hat, den Antragsteller auf der Grundlage des Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in der aktuellen 5. Fassung vom Präsenzunterricht zu befreien.

10

II. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 123 Rn. 13 ff.). Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 6 S 2448/18 –, VBLBW 2019, 294).

11

III. Nach diesen Grundsätzen kommt der Erlass einer Regelungsanordnung nicht in Betracht, denn ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

12

1. Ein Anspruch des Antragstellers darauf, aus gesundheitlichen Gründen vom Präsenzunterricht befreit zu werden, folgt zunächst nicht aus der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 11. CoBeLVO – vom 11. September 2020 in der Fassung vom 16. September 2020.

Gemäß § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 11. CoBeLVO findet der Schulbetrieb gemäß den Vorgaben des für die Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium statt. Der „Hygieneplan-Corona“ für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ ist anzuwenden. Weiter heißt es in der Vorschrift:

13

„Sofern der reguläre Unterricht wegen der in Satz 1 und 2 genannten Vorgaben nicht im vorgesehenen Umfang als Präsenzunterricht stattfindet, erfüllen die Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot, das auch in häuslicher Arbeit wahrgenommen werden kann. Die Schulpflicht besteht fort und wird auch durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots zur häuslichen Arbeit erfüllt. Schülerinnen und Schüler, die aus Infektionsschutzgründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten ein pädagogisches Angebot zur häuslichen Arbeit.“ (§ 12 Abs. 1 Satz 3 bis 5 11. CoBeLVO).

14

Daraus ergibt sich kein Anspruch der einzelnen Schülerinnen und Schüler auf eine Befreiung vom Präsenzunterricht. § 12 Abs. 1 Satz 3 11. CoBeLVO knüpft zunächst gerade daran an, dass Präsenzunterricht – pandemiebedingt – überhaupt nicht stattfindet. Satz 5 berücksichtigt zwar den Fall, dass Schülerinnen und Schüler aus Infektionsschutzgründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen; diese erhalten ein pädagogisches Angebot zur häuslichen Arbeit. Zu den Voraussetzungen für eine Nichtteilnahme wird in der Verordnung selbst allerdings keine Regelung getroffen, erst recht wird insoweit keine individuelle Rechtsposition formuliert.

15

2. Eine andere Beurteilung lässt auch die Berücksichtigung des gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 11. CoBelVO anzuwendenden „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ (im Folgenden: Hygieneplan) in der vorliegenden, seit dem 17. August 2020 geltenden Fassung nicht zu.

Dort heißt es:

16

„4. SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER MIT GRUNDERKRANKUNGEN

17

Auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen unterliegen der Schulpflicht. Gleichzeitig muss ihrem Gesundheitsschutz höchster Stellenwert beigemessen werden.

18

Eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe für einen schweren COVID-19- Krankheitsverlauf ist aus medizinischer Sicht insbesondere für Kinder und Jugendliche nicht möglich. Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) geht davon aus, dass Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen, die gut kompensiert bzw. gut behandelt sind, auch kein höheres Risiko für eine schwerere COVID-19-Erkrankung zu fürchten haben, als es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht. 8 Insofern muss im Einzelfall durch die Eltern/Sorgeberechtigten in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten äußerst kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht und somit Isolation der Schülerin oder des Schülers zwingend erforderlich macht.

19

In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob eine reguläre Beschulung mit gesonderten Hygienemaßnahmen eine Alternative zur Befreiung von der Präsenzpflicht darstellen kann (geschützte Präsenz), damit die Anbindung an die Schule und möglichst auch an die Klassengemeinschaft nicht verloren geht (z.B. Abstand zu Mitschülerinnen und Schülern, Tragen einer höherwertigen Schutzmaske). Es werden dann nur einzelne Aktivitäten, bei denen Kontakte nur schwer vermieden werden können, in Distanz fortgeführt oder räumlich und zeitlich getrennt von den Mitschülerinnen und Mitschülern durchgeführt (z.B. Sport), während Präsenzveranstaltungen immer vorrangig durchgeführt werden. Dieses Vorgehen bietet sich ggf. nach Absprache mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin an.

20

Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht für medizinisch erforderlich gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein Angebot im Fernunterricht, das dem Präsenzunterricht gleichsteht.“

21

Aus dem Regelungszusammenhang mit der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Zweckbestimmung als Ergänzung zu dem für jede Schule geltenden Hygieneplan ergibt sich, dass in dem Hygieneplan selbst lediglich organisatorische Anweisungen für den Schulbetrieb gegeben werden, die sich im Fall von Punkt 4 –Schülerinnen und Schülern mit Grunderkrankungen – ausschließlich an die jeweilige Schulleitung richten. Rechtsansprüche der Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen auf eine bestimmte Verfahrensweise sollen damit ersichtlich nicht begründet werden. So ist auch im Hinblick auf die „geschützte Präsenz“ nur davon die Rede, dass zu prüfen ist, ob dies eine Alternative zur Befreiung von der Präsenzpflicht darstellen kann (s. auch zur entsprechenden bayrischen Vorschrift: VG Regensburg, Beschluss vom 17. September 2020 – RO 14 E 20.2226 –, Rn. 39, juris, m.w.N.).

22

Erst recht vermag der vom Antragsteller in Bezug genommene Elternbrief der Kultusministerin vom 13. August 2020, in dem vom „Lernen gestalten im Präsenz- und Fernunterricht“ die Rede ist, keinen weitergehenden Rechtsanspruch des einzelnen Schülers zu vermitteln.

23

3. Damit ergibt sich aus der Corona-Bekämpfungsverordnung – auch – in Verbindung mit dem genannten Hygieneplan kein den bestehenden schulrechtlichen Regelungen vorgehender spezieller infektionsschutzrechtlicher Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht.

Mit der in § 64 Abs. 1 SchulG begründeten Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler, regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, wird die sich aus § 7 und § 56 Abs. 1 SchulG ergebende Schulbesuchspflicht konkretisiert (s. Grumbach/Bickenbach/Seckelmann/Thews, Kommentar zum Schulgesetz Rheinland-Pfalz, zu § 64, Nr. 1). Dabei berücksichtigt § 56 Abs. 4 Satz 3 SchulG den Umstand, dass Schülerinnen und Schülern aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit nicht schulbesuchsfähig sind und ermöglicht die Erteilung von Hausunterricht. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht ergibt sich daraus nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der letzten Änderung des Schulgesetzes. Nach § 1 Abs. 6 Satz 3 SchulG in der Fassung vom 26. Juni 2020 können digitale Lehr- und Lernformen an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, ohne dass damit die durch Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz – GG – vermittelten Befugnisse des Staates zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts (s. BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 – 6 C 11/13 –, Rn. 13, juris)

in Richtung eines Anspruchs auf digitale Alternativen zum Präsenzunterricht eingeengt werden sollen.

24

4. Nach den vorstehend skizzierten Regelungen entfällt die Schulbesuchspflicht nur für solche Schülerinnen und Schüler, die nicht schulbesuchsfähig sind (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 3 SchulG). Diese Voraussetzung hat der Antragsteller aber auch unter Berücksichtigung des neu vorgelegten ärztlichen Attests vom 7. Oktober 2020 (Bl. 78 GA) nicht hinreichend nachgewiesen.

25

a) Die Prüfung der Schulbesuchsfähigkeit unter Pandemiebedingungen erfolgt im Fall von Schülerinnen und Schülern mit Grunderkrankungen bzw. mit Angehörigen mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen nach den Vorgaben des „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“. Hierfür bedarf es der Vorlage eines ärztlichen Attests (Punkt 4 letzter Absatz). Aus dessen Inhalt muss sich in Anlehnung an die zur Befreiung von der Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler entwickelten Grundsätze (s. Beschluss der Kammer vom 10. September 2020 – 5 L 757/20.NW –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, juris; vgl. auch: VG Regensburg, Beschluss vom 17. September 2020 – RO 14 E 20.2226 –, Rn. 40, juris) regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Schulbesuchs alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Relevante Vorerkrankungen sind dabei konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Die Schulleitung bzw. das Gericht muss, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 –, Rn. 11 - 15, juris, m.w.N.).

26

Dies gilt in besonderer Weise für ärztliche Atteste, die als Grundlage für eine wegen der Corona-Pandemie zu gewährende Befreiung vom Präsenzunterricht dienen sollen. Nach Punkt 4 des Hygieneplans sind mithilfe des ärztlichen Attests drei Fragen zu klären:

27

(1.) Davon ausgehend, dass nach der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen, die gut kompensiert bzw. gut behandelt sind, auch kein höheres Risiko für eine schwerere COVID-19-Erkrankung zu fürchten haben, als es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht, muss es sich um einen Ausnahmefall handeln, der durch Feststellungen zum Krankheits- und Behandlungsverlauf und den damit verbundenen spezifischen Ansteckungsrisiken konkretisiert wird.

(2.) Zudem muss nach dem Hygieneplan „äußerst kritisch“ geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht und somit eine Isolation der Schülerin oder des Schülers zwingend erforderlich macht. Auch hierzu muss sich das ärztliche Attest verhalten.

(3.) Da der Hygieneplan auch die Prüfung fordert, ob eine reguläre Beschulung mit gesonderten Hygienemaßnahmen eine Alternative zur Befreiung von der Präsenzpflicht darstellen kann (geschützte Präsenz), damit die Anbindung an die Schule und möglichst auch an die Klassengemeinschaft nicht verloren geht, bedarf es insoweit einer ärztlichen Stellungnahme zu den möglichen „milderen Mitteln“.

28

Insgesamt bedeutet dies, dass eine pandemiebedingte Befreiung von der Präsenzpflicht nur auf der Grundlage solcher ärztlichen Atteste erfolgen kann, die zu den drei genannten Punkten nachvollziehbare Aussagen treffen.

29

b) Diesen Anforderungen wird das Attest des Allgemeinmediziners D vom 7. Oktober 2020 in keiner Weise gerecht.

Es fehlt bereits an einer Aussage dazu, inwieweit die dem Antragsteller bescheinigten Erkrankungen „vorwiegend allergisches Asthma bronchiale“ bzw. „einfache chronische Bronchitis“ vom attestierenden Arzt – noch im September ließ sich der Antragsteller offenbar in einer anderen Hausarztpraxis behandeln (vgl. ärztliche Bescheinigung der Hausärzte B und C vom 7. September 2020 (Bl. 18 GA) – bisher überhaupt behandelt wurden, also ob sie von ihm derzeit als „gut kompensiert bzw. gut behandelt“ eingeschätzt werden oder nicht, welche Medikamente in welchen Zeiträumen eingenommen wurden, welche Fehlzeiten der Antragsteller in der Vergangenheit aufgrund seiner Erkrankungen hatte, etc.

Eine Substantiierung zu der Frage eines erhöhten Risikos des Antragstellers für eine schwerere COVID-19-Erkrankung lässt sich der Bescheinigung damit schon nicht entnehmen. Darüber hinaus fehlt eine Feststellung dazu, ob der aktuelle Gesundheitszustand des Antragstellers einem Schulbesuch aus medizinischer Sicht entgegensteht, denn es wird lediglich erklärt, dass eine „Sonderbeschulung“ notwendig sei, ohne dass klargestellt wird, was darunter zu verstehen ist. Angesichts des derzeit nicht vorhersehbaren Endes der Pandemiesituation lässt das Attest nicht erkennen lassen, dass der behandelnde Arzt die Folgen einer längerfristigen Isolation für den Antragsteller mit in seine Beurteilung einbezogen hat. Ebenso ist in keiner Weise ersichtlich, dass dem Arzt die seitens der Schulleitung angekündigten detaillierten Maßnahmen zur Gewährleistung einer „geschützten Präsenz“ überhaupt bekannt waren und von ihm berücksichtigt wurden.

30

c) Die multiplen Erkrankungen des Vaters des Antragstellers und erst recht die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Mutter und des Bruders lassen keine andere Bewertung des geltend gemachten Anspruchs zu, denn insoweit macht der Hygieneplan ebenfalls klare Vorgaben:

31

„5. ANGEHÖRIGE MIT RISIKOERHÖHENDEN GRUNDERKRANKUNGEN

32

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

33

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.

34

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Fernunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

35

Entsprechendes gilt für Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte.“

36

Entsprechende Nachweise, die den erforderlichen „eng begrenzten“ Ausnahmefall belegen, fehlen. Insoweit kann zu den Bedenken gegen die Aussagefähigkeit der für den Vater vorgelegten ärztlichen Unterlagen zunächst Bezug genommen werden auf die Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung. Ohnehin stellt der Hygieneplan zum Schutz der Angehörigen mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen vorrangig auf Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen ab. Zu diesem Punkt verhält sich das vorgelegte ärztliche Attest ebenfalls in keiner Weise. Darüber hinaus ist auch unklar, ob dem Arzt überhaupt bekannt war, dass der Antragsteller in einer kleinen Lerngruppe von nur ca. 15 Schülerinnen und Schülern beschult wird und im Internat untergebracht ist, was möglicherweise auch risikominimierende Aspekte hinsichtlich der Gefahr einer Ansteckung für den vorerkrankten Vater hat.

37

5. Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Antragstellers und seiner Eltern ergeben sich keine weiterreichenden Ansprüche auf eine Befreiung vom Präsenzunterricht.

38

a) Ein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht lässt sich nicht aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herleiten (so auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. August 2020 – 1 L 435/20 –, Rn. 9 - 23, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 22. September 2020 – AN 2 E 20.01762 –, Rn-. 24 f, juris; vgl. auch: VG Sigmaringen, Urteil vom 13. Juli 2020 – 4 K 1791/20 –, juris; VG München, Beschluss vom 25. August 2020 – M 26b E 20.2763 –; VG Regensburg, Beschluss vom 17. September 2020 – RO 14 E 20.2226 –, juris).

Zu den sich aus dem grundrechtlichen Schutz ergebenden Anforderungen an die gebotenen Hygienemaßnahmen im Schulbetrieb während der Corona-Pandemie führt der VGH Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 18. September 2020 – 1 S 2831/20 – Folgendes aus:

39

Zwar ist das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen und es vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen. Doch kommt dem Gesetzgeber auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 - Rn. 224 m.w.N.). Dabei hat er auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung zu tragen, kann die gesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen und ein behutsames oder auch wechselndes Vorgehen im Sinne langfristig wirksamen Lebens- und Gesundheitsschutzes für angezeigt halten. Die Verletzung einer Schutzpflicht liegt demnach nur vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 6f. m.w.N.). Die Verfassung gebietet dabei keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies im Zusammenhang mit der SARS-CoV2-Pandemie umso mehr, als ein „gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 - 2 BvR 483/20 - juris Rn. 8).

40

Aus alledem folgt, dass sich die gerichtliche Prüfung aufgrund dieses Beurteilungs- und Einschätzungsvorranges auf offensichtliche Verstöße beschränkt. Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre, der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. vom 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18).

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. September 2020 – 1 S 2831/20 –, Rn. 10 - 11, juris)

41

Hiervon ausgehend besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die im „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ formulierten Vorgaben zur Entscheidung über eine Befreiung vom Präsenzunterricht die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende staatliche Schutzpflicht missachten. Vielmehr zeigen die differenzierten Anforderungen den Versuch, im Spannungsfeld zwischen Gesundheitsschutz und Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. VG München, Beschluss vom 25. August 2020 – M 26b E 20.2763 –, Rn. 27, juris) einerseits und dem – ebenfalls grundgesetzlich gesicherten – staatlichen Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) andererseits einen praktikablen Ausgleich zu finden. Nach aktueller Einschätzung gibt es dabei keine ins Auge springenden Bewertungsdefizite. Insbesondere ist derzeit nicht zu erkennen, dass mit den im Hygieneplan (Stand 17. August 2020) aufgestellten Grundsätzen die spezifischen Risiken, die mit der Gesamtveranstaltung Schule in Pandemiezeiten einhergehen, unterschätzt worden sind. Vielmehr habe sich nach den Worten der Vorsitzenden der Kultusministerkonferenz, Stefanie Hubig, in einem Radiointerview vom heutigen Tag gezeigt, dass der Schulstart gut geklappt habe und die Bildungseinrichtungen keine Treiber der Pandemie seien (https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/hubig-schulschliessungen-104.html).

42

b) Was die individuellen Gesichtspunkte anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass die Schule dem Antragsteller mit den im Einzelnen schriftlich formulierten besonderen Maßnahmen das im Hygieneplan vorgegebene Konzept der geschützten Präsenz konsequent umgesetzt hat. Die Befreiung von Sport- und Ethikunterricht zeigt ebenso wie die Internatsunterbringung in einem Einzelzimmer die Bereitschaft, den gesamten Schulalltag auf besondere Ansteckungsrisiken des Antragstellers hin zu überprüfen und insoweit auf seine gesundheitlichen Probleme einzugehen.

Insgesamt werden dem Antragsteller verglichen mit den „Durchschnittsschülerinnen und –schülern“ erhebliche Privilegien eingeräumt. Dies gilt auch bereits im Hinblick darauf, dass die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m im Klassenraum gesichert ist, der ohnehin mit einer Größe von 60 m² bei der Klassenstärke von nur 15 Schülerinnen und Schülern unter dem Aspekt des Ansteckungsrisikos nach allgemeiner Einschätzung äußerst vorteilhaft ist. Da der Antragsteller selbst vorträgt, in seiner Klasse gut integriert zu sein, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich für die Erfordernisse des Schul- und Internatsalltags unter „Corona-Bedingungen“ – lüften, Abstand halten in der Mensa etc. – keine handhabbaren Lösungen finden lassen.

Letztendlich wird aber nicht verkannt, dass damit das Ansteckungsrisiko nicht auf Null reduziert wird, zumal der Antragsteller offenbar wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen seiner Westerwälder Heimatort und Kaiserslautern pendeln muss. Dies beruht allerdings auf der individuellen Entscheidung der Eltern für die weit entfernt gelegene Schule.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen auf die Hälfte des Regelstreitwerts festgesetzt.

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