Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 1102/20.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem einmaligen Ausbaubeitrag.
- 2
Sie ist Eigentümerin des Grundstückes mit der Flurstücksnummer (Fnr.) .... (".... Straße ...") im Stadtgebiet der Beklagten, welches durch die B... Straße, die T.... Straße sowie die S... Straße erschlossen wird. Das Grundstück ist 1.796 m2 groß, liegt im unbeplanten Innenbereich und ist mit einem zweigeschossigen Haus bebaut, das für einen Kindergarten genutzt wird.
- 3
Die Beklagte setzte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 18.5.2018 einen einmaligen Beitrag für den Ausbau der „B... Straße" in Höhe von 51.432,89 € fest. Der Beitragsberechnung lag eine Grundstücksfläche von 1.796 m2 zugrunde, die die Beklagte mit einem Vollgeschoßzuschlag von 20 % und einem Nutzungsartzuschlag von weiteren 20 % gewichtete, woraus eine gesamtbeitragspflichtige Fläche von 2.586 m2 resultierte. Der Beitragssatz wurde wie folgt ermittelt: Von einem Herstellungsaufwand in Höhe von insgesamt 217.954,74 € wurde ein Gemeindeanteil von 30 v.H., der in der Sitzung des Stadtrates der Beklagten vom 3.11.2014 beschlossen worden war, abgezogen, so dass sich ein auf die Beitragsschuldner abgewälzter Aufwand von 152.568,32 € ergab. Die beitragspflichtige Gesamtfläche wurde mit 7.671 m2 angesetzt, so dass sich ein Beitragssatz von 19,888974 €/m2 (152.568,32 € : 7.671 m2) errechnete. Die beitragspflichtige Fläche von 2.586 m2 vervielfacht mit diesem Beitragssatz ergab den festgesetzten einmaligen Ausbaubeitrag von 51.432,89 €.
- 4
Die Klägerin erhob am 14.6.2018 gegen diesen Bescheid Widerspruch, zu dessen Begründung sie mit Schreiben vom 21.8.2020 vortrug: Es sei nicht nachvollziehbar, dass in anderen Abrechnungsbezirken wiederkehrende Beiträge, im vorliegenden Fall hingegen ein einmaliger Beitrag erhoben werde. Ein Nutzungsartzuschlag könne nur bei gewerblicher oder ähnlicher Nutzung erhoben werden, was bei einem Kindergarten nicht der Fall sei. Das Grundstück grenze an zwei Straßen, so dass eine Mehrfacherschließung in Betracht gezogen werden müsse. Zudem lägen die Voraussetzungen eines (Teil-)Erlasses nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 163 bzw. § 227 AO vor. Dabei sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB im Ausbaubeitragsrecht entsprechend heranzuziehen. Mit dem Betrieb eines Kindergartens erfülle die Klägerin eine Aufgabe, die andernfalls die Beklagte als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung durchzuführen hätte (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Kindertagesstättengesetz), wenn sich für einen im Bedarfsfall vorgesehenen Kindergarten kein Träger der freien Jugendhilfe finde. Dass sich die Beklagte an den Personalkosten des Kindergartens beteilige, ändere hieran nichts, da es sich lediglich um einen Sachkostenzuschuss i.H.v. 15.000 € p.a. handele.
- 5
Die Beklagte half dem Widerspruch mit Schreiben vom 30.8.2018 nicht ab.
- 6
Mit Bescheid vom 21.2.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erlass des Ausbaubeitrags ab. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Unbilligkeit aus sachlichen Gründen seien nicht ersichtlich. Eine atypische Sachlage oder eine vom Satzungsgeber nicht in Kauf genommene Härte liege nicht vor. Die Einbeziehung des klägerischen Grundstücks in das Abrechnungsgebiet und die daraus folgende Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag folge zwingend aus beitragsrechtlichen Bestimmungen. Dem Grundstück erwachse durch die Ausbaumaßnahme ein sich in der qualifizierten Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Einrichtung ausdrückender Sondervorteil. Dies folge daraus, dass das streitbefangene Grundstück durch die Einrichtung „B... Straße“ im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne erschlossen werde. Seine Veranlagung zum Beitrag sei damit aus Gründen der Vorteilsgerechtigkeit und insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Gleichbehandlung mit den übrigen Beitragspflichtigen und deren schutzwürdige Interessen beitragsrechtlich geboten. Bei der Berechnung der Ausbaubeiträge seien die rechtlichen Grundlagen bei jedem Grundstück gleichermaßen angewandt worden. Das klägerische Grundstück sei ebenso wie die anderen von der B.... Straße erschlossenen Grundstücke in die Berechnung eingegangen und der beitragsfähige Aufwand je nach Maß der baulichen Nutzbarkeit auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt worden. Es handele sich damit um einen beitragsrechtlichen Regelfall, wie ihn das Kommunalabgabengesetz vorsehe. Die Investitionskosten seien auf alle beitragsrelevant nutzbaren Grundstücke vorteilsgerecht verteilt worden. Somit sei das Gleichheits- und Willkürverbot berücksichtigt. Da die Klägerin frühzeitig über die Baumaßnahme sowie die zu erwartende Baumaßnahme mit Schreiben vom 25.9.2014 informiert worden sei, seien die Grundsätze von Vertrauensschutz und Treu und Glauben nicht verletzt. Die Gerechtigkeitspostulate der Zumutbarkeit und der Ausrichtung an der Natur der Sache seien gleichfalls beachtet worden. Ein Beitrag über 51.432,89 € für ein innerstädtisches, dreifach erschlossenes, mit zwei Vollgeschossen bebautes und 1.796 m2 großes Grundstück sei demzufolge zumutbar. Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB liege nicht vor. Dem öffentlichen Interesse am Betrieb des Kindergartens stehe das öffentliche Interesse der übrigen Steuerzahler gegenüber, dass das erwartete Steueraufkommen nicht geschmälert werde. Aus § 94 GemO ergebe sich die Reihenfolge zur Erzielung von Erträgen. Dort sei die Finanzierung durch Kredite als letzte Möglichkeit der Einnahmenbeschaffung genannt. Auch die einschlägige Dienstanweisung sehe einen Erlass nur bei Vorliegen einer besonderen Härte vor.
- 7
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf ihren Schriftsatz vom 21.8.2020.
- 8
Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab.
- 9
Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2020 zurück und führte zur Begründung aus: Der angefochtene Ausbaubeitragsbescheid sei rechtmäßig ergangen. Formal-rechtliche Bedenken bestünden nicht. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Auch materiell-rechtlich sei der Bescheid rechtmäßig ergangen. Bei der B... Straße handele es sich um eine selbstständige, einheitliche Verkehrsanlage. Der veranlasste Ausbau sei eine beitragsfähige Maßnahme in Form der Erneuerung. Durch die Ausbaumaßnahme werde auch ein beitragsrechtlich erforderlicher Sondervorteil vermittelt. Obwohl die postalische Anschrift T... Straße laute und sich auch der Eingangsbereich des Grundstücks in der T... Straße befinde, sei das klägerische Grundstück ebenfalls durch die B... Straße erschlossen, da insoweit eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit eröffnet werde. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche sei zutreffend ermittelt. Die Beklagte habe zu Recht einen Nutzungsartzuschlag in Ansatz gebracht. Eingedenk der in dem Kindergarten betreuten 100 Kinder sei von einem dadurch ausgelösten erhöhten Ziel- und Quellverkehr auszugehen. Dies auch dann, wenn die Kinder nicht mit dem Auto, sondern zu Fuß geholt oder gebracht würden, da auch dies eine entsprechende Nutzung der Verkehrsanlage darstelle. Einer Reduzierung der Beitragsfläche wegen der Mehrfacherschließung scheide aus, da dies mit einer Erhöhung der Beiträge der Mittellieger um mehr als 50% einherginge. Die Festlegung des Gemeindeanteils begegne keinen Bedenken. Der Ausbau der B... Straße sei als verkehrsberuhigter Bereich erfolgt. Der von dieser Verkehrsanlage aufgenommene Verkehr sei den Anliegern zuzuordnen, weshalb auch der Gemeindeanteil mit 30 % angemessen erscheine.
- 10
Soweit in einem beitragsrechtlichen Verfahren von Amts wegen Erwägungen zu einem möglichen Billigkeitserlass angezeigt seien, seien hierzu in dem Bescheid keine Ausführungen erkennbar. Dies erweise sich jedoch als unschädlich, da ein Verstoß gegen diese verfahrensrechtliche Berücksichtigungspflicht nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl (ungekürzt) ergehenden Abgabenbescheides führe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erlass des Ausbaubeitrags aus Billigkeitsgründen. Eine zur Gewährung eines Erlasses vorausgesetzte unbillige Härte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 KAG iV.m. § 163 AO und § 227 AO liege nicht vor. Dies gelte zunächst für sachliche Unbilligkeitsgründe, insbesondere liege kein atypischer Sachverhalt vor. Dass Straßenausbaubeiträge die Anlieger in finanziell schwierige Situationen bringen könnten, sei dem Satzungsgeber bekannt. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Satzungsgeber (über die gesonderten Regelungen zum Erlass hinaus) eine Notwendigkeit gesehen haben könnte, im Beitragsrecht eine außergewöhnliche Härte bei der Heranziehung zu Beiträgen zu regeln. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben sei entsprechend der Ausführungen der Beklagten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht verletzt. Danach erweise sich die Beitragserhebung auch nicht als unzumutbar, da es sich um ein großflächiges Grundstück handele, das dreifach erschlossen sei und intensiv genutzt werde. Dem im Vergleich zu anderen Beitragsschuldnern an der Verkehrsanlage höheren Beitrag stehe auch der höhere Wert des Grundstücks bzw. seine bessere Nutzbarkeit gegenüber. Eine persönliche Härte liege gleichfalls nicht vor. Durch die Zahlung der Beiträge werde der wirtschaftliche Betrieb des Grundstücks nicht unmöglich. Ein Grundstück auf dem ein kirchlicher Kindergarten betrieben werde, könne ohnehin nicht „wirtschaftlich“ im klassischen Sinne betrieben werden. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Klägerin über Jahre hinweg unwirtschaftlich arbeiten würde, wenn sie den Beitrag voll zahlen müsste. Sie habe den streitbefangenen Beitrag zeitnah beglichen und zu keinem Zeitpunkt den Wunsch nach einer Stundung oder Ratenzahlung geäußert. § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB beziehe sich nach seinem Wortlaut auf den Erschließungsbeitrag und könne damit nicht herangezogen werden. Selbst wenn man von einer entsprechenden Anwendbarkeit ausginge, führe dies zu keiner anderen Einschätzung. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des VG Koblenz vom 5.6.2000 – 8 K 2976/99.KO übersehe, dass im Bereich der Leistungen nach dem SGB VIII eine Subsidiarität gemäß § 4 Abs. 2 SGB VIII hinsichtlich der Leistungserbringung bestehe, weshalb nicht von einer Erfüllung öffentlicher Interesse ausgegangen werden könne. Zwar erwachse der Beklagten aus dem Subsidiaritätsprinzip ein finanzieller Vorteil, da sie nur einen Kostenzuschuss zu tragen habe. Gleichwohl sei dies Ausdruck einer gesetzgeberischen Entscheidung, aus der sich keine unbillige Härte ergebe. Der begehrte Erlass lasse auch nicht das Interesse an der Erhebung des Beitrags zurücktreten. Zwar lägen der Betrieb eines Kindergartens und damit die frühkindliche Erziehung selbst im öffentlichen Interesse. Nichts Anderes gelte jedoch für die ärztliche Versorgung oder die Betreuung älterer Mitbürger und die Schulausbildung für Kinder und Jugendliche. Anbieter dieser Leistungen würden gleichwohl zur Zahlung von Ausbaubeiträgen herangezogen.
- 11
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (20.11.20) hat die Klägerin am 14.12.2020 die vorliegende Klage erhoben.
- 12
Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Das Abrechnungsgebiet sei unzutreffend ermittelt worden. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Westgrenze des klägerischen Grundstücks an der L 503 verlaufe. Das Grundstück Fnr. ... liege nicht an der B... Straße, sondern an der Sch... Straße. Inwieweit die Fläche der Sch... Straße eine Rolle gespielt habe, sei nicht erkennbar. Nichts Anderes gelte hinsichtlich des Grundstücks Fnr. ... („A...-Platz“). Eine Berechnung zur Eckliegervergünstigung fehle. Außerdem hätte es eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinderates bedurft. Soweit die Beklagte insoweit auf eine intensivere Nutzung der Verkehrsanlage durch den Betrieb und die Nutzung des Kindergartens verweise, übersehe sie, dass es dabei um eine Aufgabe der Gemeinde handele, weshalb bereits aus diesem Gesichtspunkt eine Gleichbehandlung mit gewerblichen Grundstücken nicht erfolgen dürfe. Der Gemeindeanteil sei gleichfalls unzutreffend festgesetzt worden, da die B... Straße in eine Landesstraße münde, so dass von einem hohen Durchgangsverkehr auszugehen sei, was umso mehr gelte, als auch die Zufahrt zu der L 503 über die Sch... Straße möglich sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich Anlieger- und Durchgangsverkehr die Waage hielten, sei der Gemeindeanteil jedenfalls auf 50% zu bemessen.
- 13
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
- 14
1. den Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 18.5.2018 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16.11.2020 aufzuheben,
- 15
2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21.2.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2020 zu verpflichten, den mit Bescheid vom 18.5.2018 festgesetzten Ausbaubeitrag zu erlassen.
- 16
Die Beklagte beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Sie erwidert: Der Ausbaubeitragsbescheid sei rechtmäßig. Das klägerische Grundstück grenze nicht an eine Landesstraße, da die – ursprüngliche – Landesstraße 503 vor 2006 im Bereich des klägerischen Grundstücks zur Stadtstraße herabgestuft worden sei. Ein entsprechendes Angrenzen an eine Landesstraße habe für das klägerische Grundstück im Übrigen die nachteilige Folge, dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Mehrfacherschließung auch insoweit ausgeschlossen wäre. Dass die Gewährung einer Eckliegervergünstigung wegen einer Mehrbelastung der Mittellieger von mehr als 50% im vorliegenden Fall ausscheide, lasse sich den in der Verwaltungsakte vorhandenen Berechnungstabellen entnehmen. Eine diesbezügliche Entscheidung des Stadtrates sei nicht erforderlich. Soweit die Klägerin ausführe, dass nicht erkennbar sei, wie die Fläche der S.... Straße in das Zahlenwerk eingeflossen sei, verkenne sie, dass mit „Beitragsfläche“ nicht die Fläche gemeint sei, die ausgebaut werde, sondern die Fläche, auf die die Kosten der Ausbaumaßnahme umgerechnet werde. Insoweit sei nicht von Bedeutung, dass die S... Straße die B... Straße kreuze. Das Grundstück Fnr. ... werde ausweislich der in der Verwaltungs- und Gerichtsakte vorhandenen Pläne auch durch die B... Straße erschlossen. Der A...-Platz diene als reine Grünfläche, solle als solche auch in Zukunft erhalten werden und sei aufgrund seiner geringen Größe nicht bebaubar. Der Gemeindeanteil sei nicht zu beanstanden. Die B... Straße sei aufgrund ihrer Anbindung an die anderen Verkehrswege nicht für den Durchgangsverkehr geeignet und als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut worden. Sie münde auch nicht in die L 503, sondern in die T... Straße, die sich gleichfalls nicht als Durchgangsstraße eigne. In der näheren Umgebung des ausgebauten Teils der B... Straße lägen auch keine öffentlichen Gebäude die einen erhöhten Durchgangsverkehr auslösen könnten. Eine Verkehrszählung habe vor dem Umbau im Jahr 2014 in den nachmittäglichen Spitzenstunden ein Verkehrsaufkommen von 53 Kfz/h gezählt. Ein Rundbord zur T... sowie zur S... Straße und im weiteren Verlauf zur R...-Straße trenne seit dem Ausbau die B... Straße optisch von den Durchfahrtsstraßen. Diese eigne sich auch nicht als Umleitungsstrecke, da die im weiteren Bereich liegenden Verkehrsanlagen ebenfalls durch Rundborde und Verschmälerungen dem Verkehrsteilnehmer als Durchfahrtsstrecke ungeeignet erschienen. Zur Verdeutlichung seien für ein anderes Verfahren im August 2019 Lichtbilder gefertigt worden. In der halbstündigen Zeitspanne, in der die Fotos der Örtlichkeit aufgenommen worden seien (Dienstag, 28.8.2019, ca. 08.00 Uhr), seien lediglich eine Fahrradfahrerin sowie ein in der B... Straße einparkendes Auto in der Verkehrsanlage zwischen T... Straße und S... Straße beobachtet worden. Durchgangsverkehr habe es in dieser Zeit nicht gegeben. Die bei der Erhebung des Artzuschlags allein zu berücksichtigende intensivere Nutzung der Verkehrsanlage ergebe sich dadurch, dass Kinder von Eltern und Großeltern gebracht würden sowie durch von Mitarbeitern und Lieferanten ausgelösten Ziel- und Quellverkehr. Das von der Klägerin aufgeworfene besondere öffentliche Interesse am Betrieb eines Kindergartens könne an dieser Stelle keine Berücksichtigung finden. Ob im Hinblick auf den begehrten Erlass ein Rechtsschutzinteresse vor bestandskräftiger Festsetzung der Beitragsschuld gegeben sei, sei zweifelhaft.
- 19
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-Verwaltungs- und Widerspruchsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
- 20
Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig aber unbegründet. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Anfechtung des Ausbaubeitragsbescheids (I) als auch auf den von der Klägerin begehrten Erlass (II).
- 21
I) Der Bescheid der Beklagten vom 18.5.2018, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2020, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 22
A) Die Festsetzung des einmaligen Ausbaubeitrags findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz 2006 – KAG – i.V.m. der ABS, welche rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft getreten ist. Dabei ist ein Nebeneinander von einmaligen und wiederkehrenden Ausbaubeiträgen im Stadtgebiet möglich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21.8.2012 – 6 C 10085/12).
- 23
B) Gegen die Wirksamkeit der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 24
1) Dies gilt insbesondere für den Beitragsmaßstab der mit Zuschlägen für Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ABS; vgl. OVG RP, Urteil vom 19.5.2015 - 6 A 11006/11.OVG). Dort differenziert der rückwirkend zum 1.1.2017, also vor Entstehung des Beitragsanspruchs im vorliegenden Verfahren, in Kraft gesetzte geänderte § 7 Abs. 1 ABS entsprechend der Rechtsprechungsvorgaben (OVG RP, Urteil vom 11.8.2015 - 6 C 10860/14.OVG) beim Vollgeschoßzuschlag zwischen ein- und zweigeschossiger Bebauung.
- 25
2) Weiter begegnet auch die Ausgestaltung der Eckgrundstücksvergünstigung in § 12 ABS keinen Bedenken. Diese verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 GG.
- 26
Nach der insoweit auf das landesrechtliche Ausbaubeitragsrecht übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht steht es im Ermessen der Gemeinde, in ihrer Beitragssatzung eine Eckgrundstücksermäßigung allgemein und ohne Rücksicht auf die Art der baulichen oder gewerblichen Nutzung der Grundstücke vorzusehen oder die Eckgrundstücksermäßigung auf Wohngrundstücke zu beschränken oder von einer Eckgrundstücksermäßigung ganz abzusehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25.9.1997 – 6 B 12473/97.OVG unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 8.10.1976 – IV C 56.74). Hierin ist eine allein am Willkürverbot zu messende ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht zu erblicken (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.9.1970 – IV C 98.69). Ist es an sich rechtmäßig, eine Eckermäßigung mit der Folge zu gewähren, dass sich dadurch der Verteilungsschlüssel ändert und der Ausfall von den übrigen Beitragspflichtigen getragen wird, da die zweite Erschließungsanlage den Grundstücken, die an mehrere Erschließungsanlagen grenzen, jedenfalls nicht ausnahmslos einen im Verhältnis zur ersten Erschließungsanlage ungeschmälerten Vorteil bringt und trägt eine Beitragssatzung dieser Vorstellung Rechnung, so ist eine derartige Regelung vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt. Umgekehrt liegt auch in der Erhebung des vollen Beitrags für die zweite Erschließungsanlage kein Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit und damit keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Denn die zweite Erschließungsanlage kann Grundstücken durchaus auch einen ungeschmälerten zusätzlichen Vorteil verschaffen. Lässt sich hiernach generell ein ungeschmälerter Vorteil der zweiten Erschließungsanlage weder schlechthin bejahen, noch verneinen, ist nicht nur eine allgemeine Eckermäßigung für alle Grundstücke, sondern auch der Verzicht auf jegliche Eckermäßigung vom Ermessen der Gemeinde gedeckt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 8.10.1976 – IV C 56.74). Danach bestehen gegen die in § 12 Abs. 1 ABS vorgesehene Ermäßigung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die in § 12 Abs. 3 ABS vorgesehene Begrenzung der Eckermäßigungsregelung unbedenklich. Sie wäre im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung des Anspruchs der Mittelanlieger auf Gleichbehandlung sogar geboten. Deren rechtliche Interessen sind im Falle der Gewährung einer Eckliegervergünstigung insoweit berührt, als sie zu ihrer Erschließungsanlage einen relativ höheren Beitrag zahlen müssen als der Eckgrundstückseigentümer und als sie ohne die Eckermäßigungsregelung zahlen müssten. Dies verletzt zwar im Grundsatz nicht ihre Rechte, sondern entspricht gerade dem der Eckermäßigungsregelung zugrundeliegenden Gedanken, dass der auf den Eckgrundstückseigentümer entfallende Beitrag wegen des geringen Vorteils, den die zweite Erschließungsanlage für das Eckgrundstück in der Regel mit sich bringt, zu ermäßigen ist und dass andererseits der Mittelanlieger, dem die Anlage einen relativ höheren Vorteil bringt als dem Eckgrundstück, einen entsprechend höheren Beitrag zahlen muss. Diese Umverteilung des Ermäßigungsbetrages zu Lasten der Mittellieger darf die Beklagte zur Vermeidung einer erheblichen Mehrbelastung auch im Ausbaubeitragsrecht dergestalt begrenzen, dass ihretwegen die Beiträge im Falle einer Ermäßigung für Eckgrundstückseigentümer für andere Grundstücke nicht höher ansteigen dürfen, als bis zum Anderthalbfachen des Betrages, der auf sie bei einer vollen Belastung der Eckgrundstücke entfallen würde (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 8.10.1976 – IV C 56.74 und vom 4.9.1970 – IV C 98.69). Soweit § 12 Abs. 3 ABS vorsieht, dass eine Ermäßigung nach den § 12 Abs. 1 und Abs. 3 ABS nicht zu gewähren ist, wenn die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um 50% erhöht, hat die Beklagte also von ihrem satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraum im Ausbaubeitragsrecht in rechtlich unbedenklicher Weise Gebrauch gemacht.
- 27
C) Die Beklagte hat die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben korrekt umgesetzt.
- 28
1) Gegen den Bescheid vom 18.5.2018 bestehen keine formal-rechtlichen Bedenken.
- 29
a) Insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben vom 25.9.2014 entsprechend § 126 Abgabenordnung – AO – angehört.
- 30
b) Der Bescheid ist auch im Sinne der §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO hinreichend bestimmt.
- 31
2) Der angefochtene Bescheid erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
- 32
a) Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bereich der B... Straße von der R....-Straße bis zur T... Straße um eine selbstständige, einheitliche Verkehrsanlage handelt. Vor der Beitragsveranlagung muss die jeweilige Gemeinde beurteilen, ob der ausgebaute Bereich beitragsrechtlich eine eigenständige (einheitliche) Verkehrsanlage oder ein beitragsrechtlich unselbständiges Teilstück einer Verkehrsanlage darstellt, eine Wahlfreiheit besteht insoweit nicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.12.2014 – 6 A 10822/14.OVG). Die Frage, ob ein Straßenzug bei einem Ausbau als eine Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf die Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen, die Art der Befestigung und andere optisch wahrnehmbare Gestaltungselemente bei einer „natürlichen Betrachtungsweise" zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht vermitteln, unabhängig von einer einheitlichen Straßenbezeichnung oder einer gleichartigen Erschließungsfunktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.3.2017 – 9 C 20.15; OVG RP, Urteile vom 23.8.2017 – 6 A 11790/16.OVG, 18.7.2012 – 6 A 10139/12.OVG und Beschluss vom 9.7.2008 – 6 A 10239/08.OVG). Nach diesen Grundsätzen stellt der Bereich der B... Straße von der R...-Straße bis zur T... Straße eine einheitliche Verkehrsanlage dar. Die Einheitlichkeit der Verkehrsanlage ergibt sich vorliegend aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Fotos und Plänen. Die B... Straße im Bereich zwischen R...-Straße und T....Straße weist danach einschließlich des vor dem Grundstück der Klägerin befindlichen Teilstücks einen geradlinigen Verlauf auf. Sie besitzt im Gegensatz zu den angrenzenden Straßen, welche über eine asphaltierte Fahrbahn sowie separat angelegte Gehwege verfügen, eine durchgehend und niveaugleich mit Pflastersteinen belegte Fahrbahn bei gleichbleibender Straßenbreite. Das Erscheinungsbild des hier ausgebauten Straßenverlaufs wird durch Rundborde, die das streitbefangene Straßenstück von den asphaltierten Fahrbahnen der angrenzenden Straßen optisch deutlich abgrenzen, unterstrichen. Das hier betroffene Straßenstück stellt sich aus den vorgenannten Gründen auch nicht als Fortsetzung des weiter Richtung Osten führenden Straßenverlaufs dar, der ebenfalls "B.... Straße" benannt ist. Denn dort bildet die R...-Straße aufgrund deren erheblich breiteren Straßenprofils (ca. 16 m) eine Zäsur im Verlauf des ca. 10 m breiten, als "B... Straße" benannten Straßenstücks mit der Folge, dass der westlich gelegene Teil der "B... Straße" als beitragsrechtlich selbstständige Verkehrsanlage anzusehen ist.
- 33
b) Weiter hat die Beklagte zu Recht das Grundstück Fnr. ... in die Oberverteilung miteinbezogen. Unabhängig davon, dass sich die Einbeziehung für die Klägerin als vorteilhaft erweist, grenzt das Grundstück ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Pläne eindeutig auch an die B... Straße und wird durch diese erschlossen. Handelt es sich nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten bei dem Grundstück Fnr. ... („A...-Platz“) um eine - jedenfalls konkludent - gewidmete öffentliche Grünfläche, so ist diese nicht beitragspflichtig (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2016 – 15 A 2693/15) und musste damit von der Beklagten im Rahmen der Verteilung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28.8.2009 – 6 A 10622/09.OVG). Die Ausführungen der Klägerin zur möglichen Einbeziehung der „Fläche der S... Straße“ in die „Beitragsfläche“ vermögen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids nicht in Frage zu stellen. Insbesondere erschließt sich nicht, ob der diesbezügliche Vortrag auf die Einbeziehung der durch die S... Straße erschlossenen Grundstücke in die Oberverteilung oder darauf abzielt, das hier ausgebaute Teilstück der B... Straße als einheitliche Verkehrsanlage in Frage zu stellen. Dabei kommt Ersteres mangels entsprechender Erschließung der Grundstücke entlang der Sch... Straße durch die B... Straße - mit Ausnahme der beiden Eckgrundstücke Fnrn. ... und ... - offensichtlich nicht in Betracht, während letzterer Einwand nach den vorstehenden Ausführungen zur beitragsrechtlichen Selbstständigkeit des ausgebauten Straßenverlaufs gleichfalls nicht durchgreift. Schließlich ist auch die Straßenfläche der S... Straße selbst als Erschließungsanlage nicht in die Oberverteilung einzubeziehen.
- 34
c) Weiter ist der abgerechnete Ausbau der B... Straße auch als beitragsfähige Maßnahme anzusehen, dies in Gestalt der Erneuerung im Sinne der §§ 10 Abs. 8, 9 Abs. 1 Satz 2 KAG. Denn zum einen war die üblicher Weise angesetzte Nutzungsdauer von 20 Jahren im Zeitpunkt des Ausbaus seit dem letzten zurückliegenden Ausbau in den 1970er Jahren abgelaufen. Zum anderen war die Straße ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Lichtbilder schadhaft und verschlissen. Insbesondere sind auf den Bildern durchgehende erhebliche Schadstellen in der Fahrbahndecke sowie zerbrochene Gehwegplatten erkennbar.
- 35
d) Die Anlage vermittelt der Klägerin auch einen Sondervorteil. Der beitragsrechtliche Vorteil hängt beim einmaligen Beitrag von der durch die ausgebaute Verkehrsanlage eröffneten Art und dem Maß der Nutzung oder Nutzbarkeit des Grundstücks ab (vgl. OVG RP, Urteil vom 20.3.2001 – 6 A 11979/00; Urteil vom 20.10.1989 – 6 A 50/89.OVG), wird also im Zuge der Erhaltung der wegemäßigen Erschließung gebrauchswertsteigernd definiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2018 – 9 C 2/17). Entscheidend für die Bestimmung des Vorteils ist dabei die – potentielle – bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks, nicht aber die tatsächlich vorhandene Bebauung oder sonstige Nutzung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21.8.2012 – 6 C 10085/12.OVG). Wird das Grundstück der Klägerin ausweislich der in der Akte befindlichen Lichtbildaufnahmen und Pläne durch die B... Straße auf einer Länge von rund 70 m erschlossen, vermitteln sowohl der Ausbau der Fahrbahn als auch des Gehwegs einen Erneuerungsvorteil, indem er die Erschließungssituation des Grundstücks erhält.
- 36
e) Die Beklagte hat weiterhin die Grundstücksfläche des klägerischen Grundstücks zutreffend ermittelt.
- 37
f) Auch die Gewichtung der Grundstücksfläche mit Zuschlägen für 2 Vollgeschosse ist hier nicht zu beanstanden. Die Gewichtung bestimmt sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4a ABS nach der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten, die die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt hat und denen sich die Kammer nach Inaugenscheinnahme entsprechender Fotoausdrucke und Luftaufnahmen anschließt, sind die Grundstücke in der Umgebung überwiegend zwei- oder sogar höhergeschossig bebaut. Danach - aber auch mit Blick auf die vorhandene Bebauungssituation auf dem klägerischen Grundstück - ist hier die Grundstücksfläche zutreffend mit einem Zuschlag für zwei Vollgeschosse gewichtet worden.
- 38
g) Weiter hat die Beklagte die so ermittelte Grundstücksfläche zulässigerweise mit einem Artzuschlag von 20 % gewichtet. Die in § 6 ABS niedergelegten tatbestandlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Gewichtung sind erfüllt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ABS erfolgt ein Nutzungsartzuschlag bei Grundstücken im Kern-, Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebiet, ohne Rücksicht auf die tatsächlich stattfindende Nutzung und bei tatsächlich gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken in anderen Gebietsarten. Nach § 6 Abs. 2 ABS erfolgt der Zuschlag sowohl auf die Grundstücks- als auch auf die Geschosszuschlagsfläche und beträgt nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 ABS 20 v.H. bei Grundstücken nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, die ausschließlich gewerblich oder ähnlich genutzt werden. Löst das kirchliche Grundstück der Klägerin aufgrund des Kindergartens unstreitig einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr aus, ist gegen den von der Beklagten in Ansatz gebrachten, grundstücksbezogenen Artzuschlag von 20 v.H. nichts zu erinnern (vgl. OVG RP, Urteil vom 12.9.1995 – 6 A 11051/95.OVG). Ob es sich bei dem Betrieb des Kindergartens um eine öffentliche Aufgabe handelt, deren Erfüllung zuvörderst der Beklagten obliegt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
- 39
g) Weiter hat die Beklagte im konkreten Fall zu Recht angenommen, dass die in § 12 Abs. 1 ABS normierte Eckliegervergünstigung nach § 12 Abs. 3 ABS ausgeschlossen ist, da die Anwendung dieser Ermäßigungsregelung im vorliegenden Fall zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet in Form einer Erhöhung des Beitrags um mehr als 50 % führt. Die Beklagte hat ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen und plausiblen sowie nachvollziehbaren Berechnungstabelle eine Mehrbelastung der Mittellieger von 116 % ermittelt, womit die in § 12 Abs. 3 ABS vorgesehene Mehrbelastungsgrenze überschritten ist. Dabei durfte die Beklagte die Eckliegervergünstigung auch im Hinblick auf solche Grundstücke in die Berechnung einstellen, die im Westen an die T... Straße angrenzen. Denn bei dem parallel zu dem Grundstück der Klägerin verlaufenden Teilstück handelt es sich ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Umstufungsplans nicht um eine Landesstraße. Nichts Anderes gilt für das Grundstück Fnr. ... („R.....“), das im Osten an die R...-Straße angrenzt. Denn diese wurde wiederum ausweislich des bereits in Bezug genommenen Umstufungsplans in dem insoweit maßgeblichen Bereich im Jahr 2007 von einer Landesstraße zur Stadtstraße abgestuft. Für die Anwendung der Regelungen zur Eckliegervergünstigung bedurfte es auch keines neuerlichen Beschlusses des Stadtrates, denn diese Regelungen wurden von dem Stadtrat der Beklagten beschlossen und in § 12 ABS niedergelegt. Die Umsetzung der Regelung obliegt der zuständigen Behörde, hier der Stadtverwaltung.
- 40
h) Schließlich wurde auch der der Beitragsfestsetzung zugrunde gelegte Gemeindeanteil (§§ 10 Abs. 3 KAG; 11 ABS 2018) ordnungsgemäß festgesetzt. Der Festlegung des Gemeindeanteils liegt in Gestalt des Ratsbeschlusses vom 3.11.2014 eine formell hinreichende Willensbildung des zuständigen kommunalen Gremiums vor, die keiner besonderen schriftlichen Begründung bedarf (vgl. OVG RP, Urteil vom 3.9.2018, a.a.O.; Beschluss vom 17.6.2014 – 6 B 10377/14.OVG). Die Entscheidung des Gemeinderates über die Höhe des Vorteils der Allgemeinheit (Gemeindeanteil) am Straßenausbau bei der Beitragserhebung erfolgt nach dem Verhältnis des Anliegerverkehrs zum Durchgangsverkehr im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (vgl. OVG RP, Urteil vom 3.9.2018, a.a.O.; Urteil vom 21.1.2009 – 6 A 10697/08.OVG). Der Eigenanteil einer Gemeinde ist unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei ein ganz überwiegender Anliegerverkehr bei geringem Durchgangsverkehr einen Gemeindeanteil von 25 v.H., ein erhöhter Durchgangs-, aber noch überwiegender Anliegerverkehr regelmäßig einen Gemeindeanteil von 35 bis 45 v.H. rechtfertigt, während bei überwiegendem Durchgangsverkehr davon ausgegangen werden kann, dass der Gemeindeanteil regelmäßig 55 bis 65 v.H. beträgt (vgl. OVG RP, Urteil vom 3.9.2018, a.a.O.; Urteil vom 21.1.2009, a.a.O.; Beschluss vom 15.12.2005 – 6 A 11220/05.OVG). Sollten sich Anlieger- und Durchgangsverkehr die Waage halten, kann ein Gemeindeanteil von 50 v.H. als angemessen angesehen werden. Dabei schließt der der Gemeinde zustehende Einschätzungsspielraum eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die nach oben und unten um nicht mehr als 5 v.H. abweichen (vgl. OVG RP, Urteil vom 3.9.2018, a.a.O.; Urteil vom 16.3.2010 − 6 A 11146/09.OVG; Urteil vom 20.8.2002 – 6 C 10464/02.OVG). Die Entscheidung über den Gemeindeanteil setzt nach dieser Rechtsprechung (vgl. OVG RP, Urteil vom 3.9.2018, a.a.O.; Urteil vom 29.6.2017 – 6 A 11584/16.OVG; Beschluss vom 23. August 2007 – 6 A 10468/07.OVG) weder eine Verkehrszählung noch die Ermittlung der Verkehrsfunktion der Straße durch einen Sachverständigen voraus. Abgesehen davon, dass solche Erhebungen wegen der Ermittlung von Ausgangspunkt und Ziel der Fahrten zu unterschiedlichen Tageszeiten einen großen Aufwand erfordern, sind sie häufig nur für einen kurzen Zeitraum aussagekräftig. Demgegenüber vermag der Gemeinderat, der mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere den Grundstücksnutzungen, der flächenmäßigen Ausdehnung der Straßen und ihrer Bedeutung im Gefüge der Verkehrswege vertraut ist, im Allgemeinen die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung hinreichend zuverlässig einzuschätzen. Aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts darf also nur der Gemeinderat und dürfen weder das Gericht, noch der Rechtsausschuss den "richtigen" Gemeindeanteil selbst festlegen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16.9.2009 – 6 A 10677/09.OVG). Die Festlegung des Gemeindeanteils durch den Rat ist allerdings zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer „greifbaren Fehleinschätzung“ beruht, weil er die vorstehend dargestellten Maßstäbe verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände einbezogen oder in sich widersprüchlich ist (OVG RP, Urteil vom 3.9.2018, a.a.O.; Urteil vom 29.6.2017 – 6 A 11584/16.OVG; Urteil vom 12.1.2012, a.a.O.; Urteil vom 21.1.2009, a.a.O.).
- 41
Unter Berücksichtigung der vorgehenden Ausführungen hält die Festsetzung des Gemeindeanteils im konkreten Fall einer gerichtlichen Überprüfung stand, da sie im Rechtssinne nicht auf einer „greifbaren Fehleinschätzung“ beruht.
- 42
Entscheidend für den Stadtrat war nach den Beschlussvorlagen vom 25.11.2013 und vom 15.9.2014, die Gegenstand der Beschlussfassung waren, dass die B... Straße außer ihrer Erschließungsfunktion keine wesentliche Bedeutung im Kaiserslauterer Straßennetz habe, und dass das bis zu 10 m breite Straßengrundstück deshalb als Mischfläche gemäß § 325 StVO (verkehrsberuhigter Bereich) ausbaut werden sollte. Diese Einschätzung wird den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, mithin im Zeitpunkt des Abschlusses der Bauarbeiten und der Abrechenbarkeit der Maßnahme, § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG, gerecht. Die hier maßgebliche Verkehrsanlage verfügt über eine Länge von ca. 130 m und zweigt in östlicher Richtung von der T.... Straße ab und mündet in die R....-Straße, wobei sie nach ca. 80 m auf einer Länge von ca 8 m von der kreuzenden S.... Straße unterbrochen wird. Ihr ist sowohl aufgrund ihres Verlaufs als auch aufgrund ihrer Gestaltung keine bedeutende Verbindungsfunktion zuzuerkennen. Denn im Zuge des Ausbaus wurde das hier streitgegenständliche Teilstück der B.... Straße zum einen zu einem verkehrsberuhigten Bereich aufgepflastert. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten, der durch die zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder bestätigt wird, trennen Rundborde zur T... Straße, zur S... Straße sowie zur R... Straße die B.... Straße in diesem Bereich von den unmittelbar angrenzenden Durchfahrtsstraßen ab. Dem hier im Streit stehenden Teilstück der B... Straße kommt auch nicht aufgrund ihres Verlaufs die Funktion einer Querverbindung für den überörtlichen bzw. durch den Hauptbahnhof ausgelösten Verkehr zu. Dieser Verkehr wird bei lebensnaher Betrachtung vielmehr über die entsprechend zweispurig ausgebauten Hauptverkehrsstraßen, insbesondere die RR...- und P.... Straße im Norden und Osten sowie die T....- bzw. im weiteren Verlauf L... Straße im Süden abgewickelt. Bei dem von den Kunden des auf dem Grundstück Fnr. .... betriebenen Autohauses ausgelösten Verkehr handelt es sich um Anliegerverkehr (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29.4.2003 – 6 A 10343/03.OVG). Dass durch das Wohn- und Pflegeheim, welches ausschließlich an die Park- bzw. S.... Straße angrenzt, in der B... Straße spürbar Durchgangsverkehr ausgelöst würde, ist in Anbetracht der konkreten Erschließungssituation dieses Grundstücks fernliegend. Nur der Vollständigkeit halber sei hier auf eine Verkehrszählung vor dem Umbau im Jahr 2014 hingewiesen, wonach schon damals in den nachmittäglichen Spitzenstunden ein Verkehrsaufkommen von lediglich 53 Kfz/h gezählt wurde. Den geringen Durchgangsverkehr stützt auch die Darstellung der Beklagten, wonach während einer halbstündigen Zeitspanne, in der Fotos der Örtlichkeit aufgenommen wurden (Dienstag, 28.8.2019, ca. 08.00 Uhr), lediglich eine Fahrradfahrerin sowie ein in der B.... Straße einparkendes Auto in der Verkehrsanlage zwischen T... Straße und S... Straße beobachtet worden seien. Auch das Verhältnis des Fußgänger-Anliegerverkehrs zum Durchgangsverkehr der Fußgänger spricht für den festgelegten geringen Gemeindeanteil. Denn dass die Nutzung durch fußläufigen Durchgangsverkehr auch nur im Ansatz bei der Festlegung des Gemeindeanteils erhöhend zu berücksichtigen wäre, lässt sich dem verfügbaren Streitstoff nicht entnehmen. Schließlich sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Beklagten ein Einschätzungsspielraum von +/- 5 % bei der Festlegung des Gemeindeanteils zukommt, so dass selbst bei einer geringfügigen rechnerischen Anhebung des Anteils des Durchgangsverkehrs der Gemeindeanteil von 30 % nicht zu beanstanden wäre.
- 43
II) Im Hinblick auf den von der – anwaltlich vertretenen – Klägerin begehrten Erlass der Beitragsschuld ist das von ihr verfolgte Rechtsschutzbegehren in ihrem wohlverstandenen Interesse zunächst dergestalt auszulegen, dass sie nicht die (bloße) Aufhebung des den Erlass ablehnenden Bescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids begehrt, wofür kein Rechtsschutzinteresse bestünde, sondern die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die hier streitgegenständliche Beitragsschuld zu erlassen.
- 44
Die so verstandene Klage ist zulässig (A) aber unbegründet (B).
- 45
A) Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere verfügt die Klägerin insoweit über das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dieses ist ihr nicht deswegen abzusprechen, weil der Bescheid, mit dem die gleichermaßen von der Klägerin angegriffene Beitragsschuld festgesetzt wurde, noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Selbst wenn die Gemeinde offensichtlich erkennbare Umstände, die dazu führen, dass aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Billigkeitserlass geboten wäre, von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.9.1984 – 8 C 124.82) und diese Voraussetzung als erfüllt ansehen würde, lassen die für einen Erlass anerkannten Billigkeitsgründe die Rechtmäßigkeit der Festsetzung und Anforderung des Ausbaubeitrags unberührt und müssen von dem Beitragspflichtigen daher in einem gesonderten Verfahren gegenüber der Gemeinde geltend gemacht und ggf. im Wege der Verpflichtungsklage gerichtlich verfolgt werden (vgl. zu §§ 163, 227 AO: BVerwG, Urteile vom 4.6.1982 – 8 C 90.81 und 8 C 106.81; OVG NRW, Beschluss vom 7.7.1997 – 3 B 1179/95; zu § 135 Abs. 5 BauGB: BVerwG, Urteile vom 4.6.1982 – 8 C 90.81, vom 12.9.1984 – 8 C 124.82, vom 5.10.84 – 8 C 41.83, vom 1.8.1986 – 54.85, vom 22.5.1992 – 8 C 50/90 und vom 17.6.1994 – 8 C 22.92; OVG RP, Urteil vom 22.9.1981 – 6 A 52/80.OVG; OVG SH, Urteil vom 30.11.2005 – 2 LB 81/04;SächsOVG, Beschluss vom 11.9.2017 – 5 B 158/17; VG NW, Urteil vom 29.3.2004 – 5 K 2682/03.NW; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 26 Rn. 40ff. m.w.N.).
- 46
B) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.2.2019 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 16.11.2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erlass des mit Bescheid vom 18.5.2018 festgesetzten einmaligen Ausbaubeitrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 47
1) Ein Anspruch auf Erlass ergibt sich nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Danach kann die Gemeinde im Einzelfall von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Ausweislich ihres eindeutigen Wortlautes bezieht sich die Norm nur auf Erschließungsbeiträge. Eine analoge Anwendung auf Ausbaubeiträge scheidet aufgrund der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung gegen eine entsprechende Verweisung im Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz aus (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 39 Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 28.3.2000 – 15 A 3494/96; OVG MV, Beschluss vom 15.9.1998; VG Wiesbaden, Urteil vom 27.8.2015 – 1 K 97/13.WI; aA VG Koblenz, Urteil vom 5.6.2000 – 8 K 2976/99.KO; zur Ablehnung der Übertragbarkeit auf leitungsgebundene Beiträge: VG Greifswald, Beschlüsse vom 12.10.2000 – 3 B 171/99 und vom 15.8.2018 – 3 B 1085/18 HGW). Gegen eine im Wege der Analogie zu schließende Rechtsschutzlücke spricht auch die Verweisung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 KAG auf die Regelungen der Abgabenordnung sowie die Billigkeitsregelung des § 14 KAG. Damit ist auch für eine entsprechende Anwendung der von dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.5.1992 (a.a.O.) zu § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB aufgestellten Grundsätze, wonach eine unbillige Härte vorliegen könne, wenn der Beitragspflichtige durch seine Tätigkeit die Gemeinde von einer andernfalls von ihr selbst mit finanziellen Aufwendungen durchzuführenden Aufgabe freistelle und ihr dadurch greifbar eine finanzielle Entlastung verschaffe, kein Raum. Ein Erlass aufgrund einer finanziellen Entlastung der Gemeinde, wie sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB vorsieht, erwiese sich schließlich auch als systemwidrig. Denn selbst im Falle einer auf die konkrete Ausbaumaßnahme von dem Beitragspflichtigen erbrachte Eigenleistung ist eine Ermäßigung des Beitrags im Wege der Aufrechnung nur dann möglich, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt, § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 226 Abs. 3 AO. Ansonsten kommt in Bezug auf potentielle Gegenansprüche allenfalls ein isoliert geltend zu machender Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.
- 48
2) Die Voraussetzungen eines danach allein möglichen Erlasses gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 KAG i.V.m. § 163 AO und § 227 AO liegen nicht vor. Insbesondere ist im konkreten Fall weder von einer sachlichen noch von einer persönlichen Unbilligkeit auszugehen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids verweisen, § 117 Abs. 5 VwGO, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Verfolgung sozialpolitischer und damit nicht steuerlicher Ziele der Annahme einer Unbilligkeit grundsätzlich entgegensteht (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 15. Auflage 2020, § 163 Rn. 39 m.w.N.).
- 49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 50
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung.
Beschluss
- 51
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 56.432,89 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 1 K 97/13 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 2/17 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 10822/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 10468/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 325 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 10085/12 2x (nicht zugeordnet)
- 6 A 10139/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- VwGO § 167 1x
- 6 A 52/80 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10697/08 1x
- 6 A 50/89 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 2693/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB 6x (nicht zugeordnet)
- §§ 10 Abs. 8, 9 Abs. 1 Satz 2 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- 8 K 2976/99 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 10 Abs. 3 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 2682/03 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 11220/05 1x
- VwGO § 117 1x
- 2 LB 81/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 50/90 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 1085/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 135 Abs. 5 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 10377/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 163 AO 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 KAG 3x (nicht zugeordnet)
- § 227 AO 3x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 11146/09 1x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 C 10464/02 1x
- VwGO § 154 1x
- §§ 163, 227 AO 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 171/99 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 11979/00 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 C 10860/14 1x
- 3 B 1179/95 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 10343/03 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 12473/97 1x (nicht zugeordnet)
- § 226 Abs. 3 AO 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 11006/11 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 11584/16 2x
- 5 B 158/17 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 11051/95 1x (nicht zugeordnet)
- § 94 GemO 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 3494/96 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- 6 A 10677/09 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 10622/09 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 52, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 6 A 10239/08 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 11790/16 1x (nicht zugeordnet)