Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (5. Kammer) - 5 A 3996/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Verurteilung der Beklagten, nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz  - OWiG - zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte auf ihrem gemieteten Wohngrundstück und zum Schutze ihrer Gesundheit beim Betrieb des benachbarten Dorfgemeinschaftshauses in … zu ergreifen.

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Die Beklagte ist Eigentümerin des baurechtlich genehmigten Dorfgemeinschaftshauses in dem …, … (Flurstück 496/7 der Flur 26 der Gemarkung …). Dieses befindet sich in einem Dorf-/Mischgebiet. Die Beklagte überlässt dem Heimat- und Ortsbürgerverein … e.V. den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses auf der Grundlage einer Nutzungsvereinbarung (vgl. Bl. 91 ff. GA). Der Heimat- und Ortsbürgerverein nutzt das Dorfgemeinschaftshaus regelmäßig zu eigenen Zwecken oder vermietet es auf der Grundlage eines Muster-Nutzungsvertrags (vgl. Bl. 72 f. GA) an Dritte. Der Landkreis … erteilte der Beklagten zuletzt zur Festlegung des Nutzungsrahmens des Dorfgemeinschaftshauses die baurechtliche Genehmigung vom 19. März 2015, die die Klägerin und eine weitere Nachbarin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren anfechten (Aktenzeichen des Gerichts: 4 A 605/15 und 4 A 3849/15). Darin wurde auf Antrag der Beklagten der Nutzungsrahmen des Dorfgemeinschaftshauses teilweise ausgeweitet, die Nutzung aber gleichzeitig wegen diverser Anwohnerbeschwerden durch Nebenbestimmungen eingeschränkt. Die Betriebsbeschreibung vom 5. Februar 2015 (Bl. 43 f. GA) und das der Genehmigung zugrunde liegende schalltechnische Gutachten der Institut für technische und angewandte Physik GmbH - itap - vom 20. Februar 2015 wurden zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. Ergänzend wurden in Auflagen einzuhaltende Lärm-Richtwerte für den Tag- und Nachtbetrieb (Nr. 6) und kurzzeitige Geräuschspitzen (Nr. 7) festgelegt. Die Anzahl der Veranstaltungen nach 22.00 Uhr mit Musik wurde auf 20 pro Jahr beschränkt. Diese Veranstaltungen dürfen nicht an zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden (Nr. 8 b). Das Dorfgemeinschaftshaus solle ferner nur an Personen aus der örtlichen Gemeinschaft vergeben werden. Veranstaltungen mit festem Ende zur Tageszeit müssen bis 21.30 Uhr beendet sein (Nr. 8 a). Nach 22.00 Uhr sind die Fenster im Veranstaltungsraum geschlossen zu halten und ein Rauminnenpegel von 95 dB(A) inkl. eines Impulszuschlags ist nicht zu überschreiten (Nr. 8 c). Im Veranstaltungsraum ist ein Pegelmesser mit entsprechender Warnanzeige bei Überschreiten des Rauminnenpegels zu installieren, wobei die negativen Auswirkungen tieffrequenter Geräusche besonders zu beachten sind (Nr. 8 d). Die Tür innerhalb der „Grootdör“ ist mit einem ausreichend starkem Selbstschließer zu versehen (Nr. 2). Zudem wurde ein Auflagenvorhalt für weitergehende Maßnahmen zum Schallschutz der Nachbarn aufgenommen (Nr. 1).

3

Der Festsaal im Hauptgebäude des Dorfgemeinschaftshauses befindet sich ca. 35 m nördlich der Straße …. Die dort süd-westlich angrenzende Wohnbebauung liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Klägerin ist seit Juni 2013 Mieterin des dort in einer Entfernung von etwa 80-90 m befindlichen Wohngrundstücks … (Flurstück 504/4 der Flur 26 der Gemarkung …). Sie beanstandet seitdem massive Lärmbelästigungen für sich und weitere Nachbarn durch nächtliche oder sonn- bzw. feiertägliche Veranstaltungen mit lauter Musik und Lärm durch an- und abfahrende Kraftfahrzeuge. Mehrfach forderte sie von der Beklagten mündlich, per E-Mail oder auch mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 und 21. Februar, 26. März, 2. Juni und 20. November 2014 deren Einschreiten insbesondere nach Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Beklagte versprach zunächst unter dem 30. Januar 2014 eine Klärung, verwies sie unter dem 11. März 2014 auf den Zivilrechtsweg und teilte unter dem 10. April 2014 mit, dass sie ein Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben habe, obwohl die Beanstandungen nicht von der Vollzugspolizei bestätigt würden. Sie teilte das Ergebnis des Schallgutachtens mit und beteiligte sich an einer Bürger-Informationsveranstaltung am 28. Januar 2015, die der Landkreis … unter Beteiligung von Anwohnern, des Schallgutachters und des … e. V. durchführte.

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Die Klägerin hat bereits am 2. Dezember 2014 Untätigkeitsklage auf behördliches Einschreiten insbesondere nach Ordnungswidrigkeitenrecht eingelegt, die sie auch nach Erlass der Baugenehmigung des Landkreises … vom 23. März 2015 und weitergehenden Änderungen des Nutzungsrahmens aufrechterhält. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Flankierend zu ihren weiteren gerichtlichen Bemühungen zur Gewährleistung eines gebotenen Lärmschutzes habe sie auch einen Anspruch auf Einschreiten der Beklagten nach § 117 OWiG wegen auch weiterhin vorkommenden unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses. Die Beklagte habe trotz der entsprechenden Empfehlung von Anzeigen nach dem OWiG in der Vergangenheit ihre derartigen Eingaben heruntergespielt und sie wie eine Querulantin behandelt. Offenbar gehörten auch Verantwortliche der Beklagten, des Landkreises ::: und der Polizeibehörden zu den Nutzern des Dorfgemeinschaftshauses und hätten ebenso wenig wie die Mehrzahl der Dorfgemeinschaft Verständnis für ihr Lärmschutzbedürfnis. Wenn die Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde die Einhaltung des vorgegebenen Nutzungsrahmens besser überwache und gegen Verstöße einschreite, würden ihre Rechte auf Einhaltung der Lärmrichtwerte und des gebotenen Gesundheitsschutzes besser gewahrt. Zwar hätten sich die Verhältnisse nach Erhebung dieser Klage und entsprechendem „Druck“ weiterer Nachbarn durchaus verbessert. Die Verstöße in der Vergangenheit seit ihrem Einzug im Juli 2013 (detailliert aufgelistet ab Dezember 2013, Bl. 6 und 74 GA sowie weitere Vorfälle am 27. Juni 2015 (laute bassbetonte Musik am Samstagabend von 23.30 Uhr bis 0.15 Uhr, Bl. 71 GA, mit selbst ermittelten Schalldruck von 55 dB, Bl. 57 GA 4 A 605/15), 16. Juli 2015 (Grillparty wohl von Polizeibeamten aus der weiteren Region im Freien mit Lärm von an- und abfahrenden Kraftfahrzeugen bis weit nach 23.00 Uhr und fortgesetztem Lärm aus dem Dorfgemeinschaftshaus bis in die frühen Morgenstunden, Bl. 77 GA, Bl. 57 GA 5 A 605/15) und 25. Juli 2015 (musik- und basslastige Veranstaltung in der Zeit von 23.30 Uhr bis 3.00 Uhr morgens, Bl. 77 GA) zeigten, dass die Beklagte nicht ernsthaft Sanktionen nach dem OWiG ergriffen habe und dies auch künftig nicht tun werde. Ihr paralleles gerichtliches Vorgehen gegen die baurechtliche Genehmigung vom 23. März 2015 im Widerspruchsverfahren (mit Einwilligung des Eigentümers) und aus eigenem Recht vor der Baukammer des Gerichts oder gegen den … e.V. vor dem Amtsgericht …. schließe ihre hier geltend gemachten Ansprüche nicht aus. Ohnehin sei ihre Zivilklage gegen den … e.V. zwischenzeitlich abgewiesen worden, weil sie sich nicht an einem vorgeschalteten Schlichtungsverfahren beteiligt habe. Auch in der Sache sei ein Erfolg keineswegs sicher gewesen, zumal sich dieser darauf berufe, dass er das Dorfgemeinschaftshaus nur durch Mietverträge den jeweiligen Nutzern überlasse, ohne dass er Einfluss auf deren Verhalten habe mit der Folge, dass sie richtigerweise gegen die jeweiligen Mieter als etwaige Störer vorgehen müsse. Ihre zivilrechtlichen Abwehransprüche als Mieterin gegen die Beklagte als bloße Besitzmittlerin seien zudem begrenzt. Das der Baugenehmigung vom 23. März 2015 zugrunde liegende Schallgutachten vom 20. Februar 2015 sowie das vorausgegangene Schallgutachten vom 23. Juni 2014 gingen von lebensfremden Voraussetzungen aus, wenn sie die Einhaltung der Lärmrichtwerte beim Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses bei geschlossenen Fenstern und Türen bestätigten. So verfüge das Dorfgemeinschaftshaus im Eingangsbereich über eine großdimensionierte Doppeltür und an der zum … zeigenden Fassade über eine Fluchttür (S. 22 des Gutachtens), die aus feuerpolizeilichen Gründen nicht verschlossen sein dürfe. Nach ihrer Wahrnehmung seien die Türen in der Vergangenheit auch regelmäßig bei störenden Veranstaltungen geöffnet gewesen. Da das Dorfgemeinschaftshaus über keine Rauchabzugsanlage bzw. Belüftungsanlage verfüge und dort auch geraucht werden dürfe, sei die Annahme lebensfremd, dass Fenster und Türen ständig geschlossen blieben. Eine hinreichende Belüftung für die zugelassenen bis zu 100 Teilnehmern ohne das Öffnen von Fenstern und Türen sei nicht gewährleistet. Es sei nicht hinreichend gewährleistet, dass die Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses die vorgeschriebene Schallpegel-Messeinrichtung beachteten. Ferner werde sie auch in ihrer Sonntags- und Feiertagsruhe, etwa bei Veranstaltungen im Freien erheblich gestört. Für ihren Anspruch auf Einschreiten nach Ordnungswidrigkeitenrecht spreche zudem, dass neben ihr auch weitere Nachbarn (etwa die Anwohner B., H. und S.) massiv betroffen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ihr lärmbedingte Gesundheitsgefahren drohten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zur verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der an ihrer Wohnung einzuhaltende Immissionswert gemäß TA Lärm nicht durch Musikveranstaltungen auf dem Grundstück … in … und durch das Lärmen kommender/gehender Gäste überschritten wird und zwar nach folgender Maßgabe:

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Werktags:

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06.00 Uhr bis 07.00 Uhr: 49 dB
07.00 Uhr bis 20.00 Uhr: 55 dB
20.00 Uhr bis 22.00 Uhr: 49 dB
22.00 Uhr bis 06.00 Uhr: 40 dB

9

Sonn- und Feiertags:

10

06.00 Uhr bis 09.00 Uhr: 49 dB
09.00 Uhr bis 13.00 Uhr: 55 dB
13.00 Uhr bis 15.00 Uhr: 49 dB
15.00 Uhr bis 20.00 Uhr: 55 dB
20.00 Uhr bis 22.00 Uhr: 49 dB
22.00 Uhr bis 06.00 Uhr: 40 dB.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert im Wesentlichen: Ein Einschreiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz wegen der beanstandeten Lärmbelästigungen könne die Klägerin nicht verlangen. Sie - die Beklagte - habe in entsprechender Zuständigkeit die Beschwerden und Anzeigen zur Kenntnis genommen und im vertretbaren Umfang Nachforschungen gestellt. Ein weiteres Vorgehen gegen die jeweiligen Störer sei nicht angezeigt gewesen. Im Übrigen seien derartige Ansprüche nachrangig. Ein präventives Vorgehen müsse die Klägerin im Rahmen möglicher Ansprüche auf dem Zivilrechtswege gegen den jeweiligen Störer verfolgen. Auch ein Mieter habe Ansprüche aus Besitzschutz nach § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Lärmschutzinteressen der Klägerin und der übrigen Nachbarn seien hinreichend im Rahmen der Baugenehmigung vom 23. März 2015 berücksichtigt. Weitergehende Ansprüche müsste die Klägerin gegen die untere Baubehörde des Landkreises … geltend machen. Die genannte Baugenehmigung mache u.a. das belastbare Schallgutachten vom 20. Februar 2015 zur Grundlage der zugelassenen Nutzung. Entsprechende Vorgaben in Gutachten, Baugenehmigung und zugehörige bauliche Veränderungen gewährleisteten im Regelfall die Einhaltung der einschlägigen Lärmrichtwerte. Mithin gebe es schon die von der Klägerin geforderte öffentlich-rechtliche „Gesamtlösung“. Bei der Feier vom 27. Juni 2015 zum 50-jährigen Bestehen des HOK e.V. seien die Fenster geschlossen und das vorgeschriebene Pegelmessgerät im Einsatz gewesen. Ihres Wissens habe am selben Abend zeitgleich im …. eine private Geburtstagsfeier mit Musik stattgefunden, die ursächlich für die von der Klägerin als störend empfundene Geräuschentwicklung gewesen sein könnte (Bl. 68 GA 5 A 605/15: Geburtstagsparty Eheleute M./M., …). Sie sei auch hinreichend sensibilisiert für ein künftiges Tätigwerden als örtliche Ordnungsbehörde bei Anzeichen einer Verletzung des fachbehördlich geregelten Nutzungsrahmens.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten der baurechtlichen Parallelverfahren 4 A 605/15 sowie 4 A 3849/15 und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Es kann offen bleiben, ob hier überhaupt eine behördliche Untätigkeit ohne zureichenden Grund i.S.v. § 75 VwGO und damit die Zulässigkeit der Klage gegeben sind, zumal die Beklagte nachweislich vor und während dieses gerichtlichen Verfahrens jeweils auf Beschwerden der Klägerin hin Überprüfungen angestellt und Maßnahmen ergriffen hat, allerdings ohne ihr förmlich zu bescheiden. Denn die Klägerin kann die begehrte Verpflichtung der Beklagten zum weiteren Tätigwerden als örtliche Ordnungsbehörde gegen vermeintliche Lärmbeeinträchtigungen durch das Dorfgemeinschaftshaus … nicht verlangen.

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Aus demselben Grund mag auch dahinstehen, ob angesichts der vielfältigen ergriffenen Maßnahmen der Beklagten der Antrag der Klägerin hinreichend bestimmt i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, weil nicht ansatzweise die Zielrichtung des begehrten weiteren Einschreitens konkretisiert wird.

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Bei verständiger Würdigung ihres Vortrags (§ 88 VwGO) begehrt die Klägerin hier ausschließlich ein weiteres Tätigwerden der Beklagten als örtliche Ordnungsbehörde nach allgemeinem Ordnungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht. Etwaige Ansprüche auf bauaufsichtliches Einschreiten verfolgt sie parallel in dem Verfahren 4 A 605/15 vor der Baukammer des Gerichts gegen den insoweit zuständigen Landkreis …. Allein dort ist ggf. zu klären, ob ihr als bloßer Mieterin, die zudem kein eigenes Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung des Landkreises … vom 19. März 2015 geführt hat, und nach Bestandskraft des von ihr im Einverständnis der Hauseigentümer erwirkten negativen Widerspruchsbescheides vom 9. September 2015 überhaupt Ansprüche auf Verschärfung des baurechtlichen Nutzungsrahmens des Dorfgemeinschaftshauses zukommen könnten, was fraglich erscheint. Ein – zunächst pauschal begehrtes – weiteres Einschreiten nach Gaststättenrecht hat die Klägerin nicht weiter vertieft; es erscheint auch schon deshalb fernliegend, weil es hier nicht um eine Gaststätte oder einen nach Gaststättenrecht genehmigten Betrieb geht und im Übrigen die ursprünglichen Lärmschutzvorschriften des Gaststättenrechts gestrichen wurden. Etwaige Ansprüche gegen die Beklagte als Eigentümerin des Dorfgemeinschaftshauses, die richtigerweise zivilgerichtlich verfolgt werden müssten, hat die Klägerin ebenso wenig vertieft.

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Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einschreiten nach Ermessen noch auf weitere zusätzliche Überprüfungen oder Ermittlungen. Dabei sind schon die Tatbestandsvoraussetzungen der subsidiären ordnungsbehördlichen Eingriffsbefugnis (s.u.) nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Jedenfalls zeigt sich bei der während des gerichtlichen Verfahrens in der Sache deutlich gewordenen Ermessensausübung der Beklagten, dass sie am Maßstab des § 114 VwGO fehlerfrei von weiteren Maßnahmen als örtliche Ordnungsbehörde abgesehen hat. Gleichzeitig signalisiert sie ihre grundsätzliche Bereitschaft, die Einhaltung des von der unteren Bauaufsichtsbehörde vorgegebenen Nutzungsrahmens auch künftig zu überwachen. Insoweit wird die Klägerin darauf verwiesen, künftig nie ganz auszuschließende Auffälligkeiten und Regelüberschreitungen durch den … e. V. oder die jeweiligen Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses weiterhin ggf. der Vollzugspolizei oder der Beklagten zu melden, um eine Überprüfung und Abhilfe im Einzelfall zu ermöglichen.

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Der Beklagten steht zwar eine Rechtsgrundlage für das (ergänzende) Einschreiten gegen die von dem Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses ausgehenden Lärmimmissionen zur Verfügung. Ein daraus gegebenenfalls abzuleitender Anspruch der Klägerin auf Veranlassung entsprechender Schutzmaßnahmen setzt aber voraus, dass im Zusammenhang mit der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses deren Voraussetzungen erfüllt sind, die Eingriffsbefugnis auch drittschützende Wirkung ihr gegenüber entfaltet, ein etwa vorrangiger fachgesetzlicher Schutz nicht abschließend ist und das der Beklagten eingeräumte Ermessen in der Weise reduziert ist, dass allein die konkret begehrte Rechtsfolge rechtmäßig ist bzw. sich keine tragfähigen Ermessenserwägungen finden, die ein Absehen vom begehrten Tätigwerden rechtfertigen.

21

Als örtliche Ordnungsbehörde hat die Beklagte die Befugnisse aus § 11 Nds. SOG i.V.m. § 117 Absatz 1 OWiG. Nach § 11 Nds. SOG kann sie die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils des Nds. SOG die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln. Nach § 2 Nr. 1a Nds. SOG liegt eine Gefahr vor, wenn eine Sachlage gegeben ist, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Häufige erhebliche Lärmbelästigungen können grundsätzlich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, also eine solche Gefahr begründen. Nach § 117 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Maß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Derartige Belästigungen sind Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens, die noch keine Gesundheitsschäden bewirken. Belästigungen sind dann erheblich, d.h. nicht mehr geringfügig, wenn sie das übliche und zumutbare Maß übersteigen. Dabei ist auf die Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms sowie auf den konkreten Zeitpunkt der Lärmimmission sowie deren Ortsüblichkeit abzustellen. Ausgehend von diesen Maßstäben darf grundsätzlich auch die örtliche Ordnungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit mit präventiven und repressiven Maßnahmen derartigen Lärmbelästigungen begegnen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 11 ME 148/13 - zum Hundegebell; Bay VGH, Beschluss vom 29 Februar 2016 - 10 ZB 15.2168 - juris zu überlauter Musik eines Nachbarn). Ausnahmsweise kann § 11 Nds. SOG i.V.m. § 117 Abs. 1 OWiG im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null zu einer Anspruchsgrundlage des Bürgers auf Tätigwerden der Sicherheitsbehörde werden. Denn bei jeder Rechtsnorm, die der Behörde eine Eingriffsmöglichkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung einräumt, muss diese, wenn ihr Anhaltspunkte für ein Einschreiten vorliegen, im Rahmen pflichtgemäßem Ermessens prüfen, ob ein Einschreiten in Betracht kommt (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 10. August 2009 - 11 CE 09.1795 -, juris Rn. 9).

22

Diese Befugnisse der örtlichen Ordnungsbehörde unterliegen hier aber vielfältigen Einschränkungen, so dass auch die Erfolgsaussichten eines Verlangens zum Einschreiten entsprechend gering sind. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG gehen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr oder die anderen Aufgaben besonders geregelt werden, dem Nds. SOG vor. § 11 Nds. SOG ermächtigt nur subsidiär, d.h. nachrangig und ergänzend, soweit die besonderen Vorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten. Im Übrigen gebietet die zu beachtende Einheit der Rechtsordnung, den Gefahrenbegriff in § 11 Nds. SOG und hier insbesondere die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen im Sinne von § 117 Abs. 1 OWiG im Einklang mit dem Schutzniveau sonstiger Vorschriften zu bestimmen, auf die sich Nachbarn – wie hier die Klägerin – sonst berufen können. Ergibt sich der Konflikt wegen Lärmimmissionen – wie hier – im Zusammenhang mit der Nutzung einer baulichen Anlage, ist vorrangig die untere Bauaufsichtsbehörde – hier der Landkreis Ammerland – nach § 79 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO - vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 206), zum Einschreiten befugt. Ihr obliegt es grundsätzlich, abschließend über Zulässigkeit, Erheblichkeit und Zumutbarkeit von Lärmimmissionen nach Maßgabe der jeweiligen Gebietsart und unter Berücksichtigung technischer Regelwerke (etwa der TA Lärm) zu befinden. Insbesondere wenn die Bauaufsichtsbehörde – wie hier – baurechtlich den Nutzungsrahmen für ein Gebäude durch einen Verwaltungsakt festgelegt und dabei den gesehenen Immissionsschutzkonflikt auf der Grundlage eines eingeholten Schallgutachtens geregelt hat, darf die örtliche Ordnungsbehörde diesen nicht auf der Grundlage ihrer subsidiären Eingriffsbefugnis verändern. Einschränkungen, die sich bei der unmittelbaren Anfechtung des baurechtlichen Nutzungsrahmens ergeben könnten – sei es durch Bestandskraft bestehender Baugenehmigungen oder wegen prozessualer Einschränkungen von Nachbarn, die nicht Eigentümer angrenzender Grundstücke sind –, können nicht dadurch ausgeglichen werden, dass sich der Betroffene an die allgemeine Ordnungsbehörde wendet. Diese darf den baurechtlich gesetzten Nutzungsrahmen nicht in eigener Zuständigkeit überprüfen und modifizieren, sondern überwacht allenfalls dessen Einhaltung nachrangig mit der Bauaufsichtsbehörde und dies gemeinsam mit der Vollzugspolizei. Nur im Rahmen dieser arbeitsteiligen Überwachung ist sie befugt, präventiv (etwa im Bedarfsfalle Prüfung der Einhaltung der Anzahl genehmigter lärmträchtiger Veranstaltungen und stichprobenartige Kontrolle der durch Nebenbestimmungen festgelegten Betriebsweise (etwa Verschlusszeiten von Türen und Fenstern, Beachtung eines Schallpegelmessgerätes) sowie ggf. Anordnungen zur Nutzungsuntersagung oder -einschränkung) oder repressiv (Bearbeitung eigener und durch die Vollzugspolizei übermittelter Ordnungswidrigkeitenverfahren) tätig zu werden. Dementsprechend eingeschränkt sind auch die an sie herangetragenen Begehren auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten. An diesem Befund ändert sich auch nichts durch den Einwand der Klägerin, nicht nur sie, sondern auch eine Anzahl weiterer Nachbarn litten in gleicher Weise unter den Lärmbelästigungen. Denn jeder Betroffene muss seine eigene Rechtsverletzung selbstständig geltend machen und auch eine Vielzahl gleichförmig Betroffener führt nicht zu einer Erhöhung des Schutzniveaus. Belastbare Anhaltspunkte für Lärmbeeinträchtigungen im Ausmaß einer Gesundheitsgefährdung, die nur bei Dauerschallpegeln in sehr großer Höhe angenommen werden, hat die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt. Sie müssten zudem ebenfalls im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren untersucht werden.

23

Was speziell ein begehrtes repressives Einschreiten gegen vereinzelte Überschreitungen des baurechtlichen Nutzungsrahmens durch Prüfung und Erlass von Verwarnungen oder Bußgeldbescheiden nach dem OWiG angeht, ist weiter einschränkend zu berücksichtigen, dass dem Ordnungswidrigkeitenrecht eine Beteiligung des gestörten Nachbarn fremd ist. Dort gibt es anders als im Strafverfahren keine Beteiligung des Verletzten und auch kein „Ahndungserzwingungsverfahren“ (vgl. § 46 Abs. 3 OWiG). Auch sonst korrespondiert den objektiv-rechtlichen Verpflichtungen der Bußgeldbehörde bei Eingang einer Anzeige kein subjektives Recht des Anzeigeerstatters (Nds. OVG, Beschluss vom 23. September 2013 - 13 LA 144/12 -, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vermutung der Klägerin, ein verstärktes Vorgehen der Beklagten nach OWiG gegen begangene Verstöße würde sich zu ihren Gunsten präventiv bei künftiger Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses auswirken. Ein solcher Wirkzusammenhang wäre allenfalls mittelbar und erscheint im Übrigen wenig wahrscheinlich, weil sich unterschiedliche Nutzer um die Veranstaltungsräume zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertag bewerben.

24

Hiervon ausgehend liegen in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon die Voraussetzungen für ein nachrangiges Tätigwerden nach § 11 Nds. SOG i.V.m. § 117 Absatz 1 OWiG nicht vor. Angesichts der eigenen und vor allem der fachbehördlichen Veranlassungen ist schon der Anwendungsbereich der Vorschrift für präventive Maßnahmen nicht eröffnet. Zudem würde es insoweit auch an einer notwendigen Gefahrenlage, konkret an einer drohenden unzulässigen, erheblichen und unzumutbaren Lärmbelästigung, fehlen. Die Beklagte ist auf die Beschwerden der Klägerin hin keineswegs untätig geblieben. Auf deren Eingaben hin hat sie etwa zunächst Nachforschungen über bisherige Anzeigen nach dem OWiG oder sonstige Beschwerden der Anwohner angestellt, ohne nach Aktenlage fündig zu werden. Zudem hat sie die untere Bauaufsichtsbehörde, den Landkreis Ammerland, informiert und das weitere Vorgehen mit ihm abgestimmt. Sie hat die Schallgutachten der Institut für technische und angewandte Physik GmbH – itap –, einer nach § 26 BImSchG akkreditierten zugelassenen Messstelle, vom 23. Juni 2014 und 20. Februar 2015 eingeholt, die u.a. das gemietete Wohnhaus der Klägerin als Immissionspunkt – IP – 4 berücksichtigt haben. Danach unterschreiten die vom Dorfgemeinschaftshaus Kayhausen ausgehenden Beurteilungspegel an der Wohnung der Klägerin die in einem allgemeinen Wohngebiet nach der TA Lärm zulässigen Immissionswerte von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts sowohl bei geschlossener Gebäudefassade als auch bei gekipptem Küchenfenster deutlich. Dabei hat der renommierte Gutachter eine konservative Betrachtungsweise der Geräuschsituation (Worst Case Szenario) angestellt und ist etwa von einer Mit-Wind-Wetterlage ausgegangen, die bei einer in der Norddeutschen Tiefebene vorherrschenden Hauptwindrichtung aus Südwesten eher selten sein dürfte. Er hat ferner neben den Lärmimmissionen durch Musikdarbietungen auch die zusätzlichen Geräuschimmissionen durch Lautäußerungen von Gästen im Außenbereich und abfahrende PKW von den östlich gelegenen Stellplätzen berücksichtigt (vgl. Gutachten vom 23. Juni 2014, Seite 8 unter Nr. 5). Der Beklagte hat zudem beim Landkreis Ammerland eine Baugenehmigung für den erweiterten Nutzungsrahmen beantragt, um den sichtbar gewordenen Immissionskonflikt fachbehördlich zu lösen. Er hat sich maßgeblich an einer Bürger-Informationsveranstaltung am 28. Januar 2015 beteiligt, die der Landkreis … unter Beteiligung von Anwohnern, des Schallgutachters und des HOK e.V. durchgeführt hat. Auf diese Weise hat er unter anderem den … e. V. für den Lärmkonflikt sensibilisiert und zwischenzeitlich auch die mit ihm geschlossene Nutzungsvereinbarung vom 16. März 2001 durch Änderungsvereinbarung vom 29. August 2016 angepasst.

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Nach fachbehördlichem Erlass der Baugenehmigung vom 19. März 2015, die das Schallgutachten und die modifizierte Betriebsbeschreibung vom 5. Februar 2015 zu ihrem Bestandteil erklärt und in diversen Nebenbestimmungen den Nutzungsrahmen begrenzt (vgl. oben im Tatbestand), ist die Beklagte weder gehalten noch befugt, dass darin gewährte Schutzniveau zu überprüfen oder zu verschärfen. Ihre entsprechenden Einwendungen muss die Klägerin gegen die vorrangig zuständige Bauaufsichtsbehörde geltend machen, auch wenn sie dabei Einschränkungen wegen des fehlenden Eigentums am Wohnhaus, mangelnder Bevollmächtigung der Eigentümer im bauaufsichtsrechtlichen Gerichtsverfahren oder der Bestandskraft des mit Einverständnis der Eigentümer erwirkten Widerspruchsbescheides vom 9. September 2015 unterliegen sollte.

26

Auch die Überwachung der Einhaltung des genehmigten Nutzungsrahmens durch die genannte Baugenehmigung obliegt in erster Linie dem Landkreis …. Dieser und auch die Beklagte haben die Klägerin zutreffend darauf verwiesen, dass nie ganz auszuschließende Auffälligkeiten und Regelüberschreitungen durch den … e. V. oder die jeweiligen Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen der Vollzugspolizei gemeldet werden können, um eine Überprüfung und Abhilfe im Einzelfall zu ermöglichen. Dem Vortrag der Beklagten und dem Akteninhalt lässt sich hinreichend entnehmen, dass die Vollzugspolizei auf Beschwerden der Klägerin hin auch tätig wurde, Feststellungen und im Bedarfsfalle Anordnungen zum Einhalten des Nutzungsrahmens traf sowie ihre Berichte an die Beklagte als Ordnungswidrigkeitenbehörde weitergeleitete. Den Einlassungen der Beklagten und der Bauaufsichtsbehörde in den Parallelverfahren zu den Feststellungen anlässlich einzelner beanstandeter Verstöße zwischen Dezember 2013 und Juli 2015 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerden der Klägerin nicht nur zur Kenntnis genommen wurden, sondern diese auch Anlass zu weiteren Nachforschungen waren. Im Hinblick auf die eher geringe Anzahl der gerügten Regelüberschreitungen, die zum Teil von der Darstellung der Klägerin abweichenden polizeilichen Feststellungen und eingeschränkte Aufklärungsmöglichkeiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hier derzeit keinen weiteren eigenen präventiven oder repressiven Handlungsbedarf gesehen hat. So finden sich etwa in einzelnen Polizeiberichten Angaben, dass die Klägerin ausdrücklich von einer Anzeigeerstattung nach dem OWiG abgesehen habe. Oder es gab polizeiliche Feststellungen, die die Darstellungen der Klägerin nicht hinreichend bestätigten. Ohnehin findet – wie oben bereits ausgeführt – eine Beteiligung des Verletzten im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht statt. Den pauschal geäußerten Generalverdacht der Klägerin, es mangele der Beklagten, der Bauaufsichtsbehörde und auch der Vollzugspolizei grundsätzlich an der Bereitschaft, ihre Anliegen und Anzeigen ernst zu nehmen, vermag der Einzelrichter nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekräftigt, dass sie die Einhaltung des baurechtlich genehmigten Nutzungsrahmens im Rahmen ihrer subsidiären präventiven Zuständigkeit und ihrer repressiven Zuständigkeit als Ordnungswidrigkeitenbehörde auch künftig überwachen werde.

27

Unabhängig davon wäre die Beklagte auch im Rahmen ihres Ermessens befugt, dem Verlangen auf Einschreiten zugunsten der Klägerin entgegenzuhalten, dass diese vorrangig gegen die Baugenehmigungsbehörde vorzugehen habe, ihr zivilrechtliche Besitzschutzansprüche gegenüber dem … e. V. oder den jeweiligen Nutzern des Dorfgemeinschaftshauses zustünden, ein polizeibehördliches Vorgehen zum Schutze privater Interessen nachrangig sei (§ 1 Abs. 3 Nds. SOG) oder es gemessen an den bisher getätigten Veranlassungen und angesichts geringer Anzahl sowie Art der gerügten Regelüberschreitungen keinen hinreichend gewichtigen Handlungsanlass gebe.

 


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