Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (6. Kammer) - 6 A 125/12
Tatbestand
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Die Klägerin wehrt sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit ihres Hundes, eines Miniatur-Bullterrier-Mix, namens „Tweety“.
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Durch Polizeibericht vom 18.3.2012 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Hund „Tweety“ der Klägerin am 17.3.2012 deren Grundstück unbeaufsichtigt verlassen und den Hund, einen Border-Collie, einer vorbeifahrenden Radfahrerin K. unvermittelt angefallen und in die rechte Halsseite gebissen haben soll. Ausweislich der polizeilichen Vorgänge machten die Geschädigte K. sowie die Zeugin S. gegenüber der Polizei übereinstimmend entsprechende Angaben.
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Gemäß weiterem Polizeireport vom 6.4.2011 gab die Nachbarin B. der Klägerin gegenüber den von ihr herbeigerufenen Beamten an, der Hund der Klägerin sei während deren Abwesenheit auf ihr Grundstück entwichen und habe ihren Hund angefallen und in den Nacken gepackt, wodurch dieser jedoch nicht oder nur leicht verletzt worden sei.
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Unter Anführung beider Vorfälle hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 8.5.2012 an.
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Gegenüber dem Beklagten bestätigte Frau B. ausweislich des Vermerks vom 16.5.2012 telefonisch ihre Angaben gegenüber der Polizei. Frau K. und Frau S. übersandten dem Beklagten unter dem 14. bzw. 15.5.2012 mit ihren Angaben gegenüber der Polizei übereinstimmende schriftliche Sachverhaltsdarstellungen. Frau S. fügte eine Kopie ihres Schreibens vom 1.11.2011 an das Ordnungsamt der Stadt A-Stadt bei, nach dem der Hund „Tweety“ der Klägerin am 31.10.2011 entwichen sei und sich auf ihren von ihrem Mann ausgeführten Hund „Kaya“ gestürzt habe. Ihrem Mann sei es nicht gelungen, „Tweety“ durch Fußtritte zum Ablassen zu bewegen. Erst der Klägerin und deren Begleiter sei es gemeinsam gelungen, sich gemeinsam auf „Tweety“ zu werfen und diesen abzuhalten. Ihr Hund „Kaya“ habe danach Blutergüsse an der linken Schulter erlitten. Sowohl die Klägerin als auch deren Begleiter hätten blutende Verletzungen an den Händen davongetragen. Auf vorgenannte Schriftstücke wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
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Ein tierärztliches Attest vom 16.5.2012 bestätigt eine am 17.3.2012 festgestellte Verletzung des Hundes „Kira“ der Frau K., die sich durch eine Umfangsvermehrung in der Größe eines Golfballs im Nacken gezeigt habe und geringgradig druckempfindlich gewesen sei.
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Unter dem 20.5.2012 erklärte Frau B. unter Angabe von vier Familienmitgliedern als Zeugen gegenüber dem Beklagten zu dem von ihr gemeldeten Vorfall, „Tweety“ sei über den Gartenzaun gesprungen, sei extrem aggressiv gewesen und habe versucht, einen ihrer Hunde zu beißen. Auf ihre schriftliche Erklärung wird ergänzend Bezug genommen.
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Mit Datum vom 18.5.2012 ging dem Beklagter ein mit „Anwohner“ unterzeichnetes Schreiben zu, dem eine elffach gezeichnete Unterschriftsliste beigefügt war, mit Unterschriften u.a. der Frau K. und Frau S.. Darin wird anknüpfend an den Vorfall vom 17.3. angegeben, es hätten sich mindestens fünf Angriffe der Hündin der Klägerin zugetragen, bei denen mindestens drei Hunde nicht unerheblich verletzt worden seien, und auf ein Einschreiten des Beklagten gedrängt.
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Nach Akteneinsicht machte die Klägerin geltend, trotz ihrer Vorkehrungen sei es „Tweety“ am 17.3. gelungen, über den Zaun das Grundstück zu verlassen. Zwischen den beiden freilaufenden Hunden - nämlich „Tweety“ und dem Hund der Frau K. - sei es zu einer „Rangelei“ gekommen, wobei sich „Tweety“ jedoch nicht in die Halsseite des Collies der Frau K. verbissen habe. Von einem Biss sei auch in deren schriftlicher Stellungnahme nicht mehr die Rede. Auch sei tierärztlich eine Verletzung mit geringgradig druckempfindlicher Umfangsvermehrung festgestellt worden. Demgegenüber sei „Tweety“ durch Bisse des Collies nicht unerheblich verletzt worden, was Lichtbilder ausweisen würden. Die Erklärung der Anwohner entbehre jeglicher Grundlage. Die Behauptung, es hätten sich mindestens fünf Angriffe ereignet, bei denen drei Hunde verletzt worden seien, sei falsch. Mit der Familie B. gebe es einen Nachbarschaftsstreit - wird näher ausgeführt -, in dessen Zusammenhang auch die Beschwerde der Frau B. falle.
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Mit Bescheid vom 13.6.2012 stellt der Beklagte fest, dass es sich bei dem Hund „Tweety“ der Klägerin um einen gefährlichen Hund handele. Im Rahmen der Begründung seines Bescheids hebt der Beklagte unter näherer Darlegung im Einzelnen auf den Vorfall vom 17.3.2012 ab; hierauf wird Bezug genommen.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 25.6.2012 Klage erhoben und am 29.6.2012 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - 6 B 58/12 - beantragt. Letzteren Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 24.7.2012 abgelehnt; das Nds. Oberverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 31.8.2010 die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen; auf beide Entscheidungen wird Bezug genommen. Mit Verfügung vom 28.9.2012 wurden die Beteiligten auf aus der Beschwerdeentscheidung abzuleitende rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Zur Begründung ihrer Klage schildert sie unter Vorlage einer eigenen sowie eidesstattlicher Versicherungen der Herren Sch. und O. sowie von Frau H. insbesondere abweichende Geschehensabläufe hinsichtlich der Vorfälle vom 31.10.2011 und 17.3.2012. - Danach sei am 31.10.2011 „Tweety“ zur nahegelegenen öffentlichen Wiese entwichen, wo er von dem nicht angeleinten Hund der Familie S. heftig bissig attackiert worden sei. Herr S. sei trotz Aufforderung nicht eingeschritten, so dass die Klägerin und Herr O. die Hunde hätten trennen müssen. Dabei habe der Hund der Familie S. ungehemmt weiter gebissen, und Herrn O., der Klägerin und „Tweety“ Bissverletzungen zugefügt. - Die Klägerin, die - so die Klagebegründung - den Vorfall vom 17.3.2012 nicht gesehen habe und wegen der Lebensbaumhecke auch nicht habe sehen können, gehe davon aus, dass beide Hunde - wie es bei nicht angeleinten Hunden regelmäßig zu beobachten sei und deren Naturell entspreche - gleichzeitig aufeinander losgegangen seien und sich gerauft hätten. Dabei habe sich „Tweety“ nicht in die rechte Halsseite des anderen Hundes verbissen. Allerdings habe der Hund der Frau K. „Tweety“ zweifelsfrei gebissen. Die Klägerin habe die Hunde getrennt. Frau K. sei sodann mit ihrem nicht angeleinten Hund davongefahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben der Antragsstellerin und die beigefügten eidesstattlichen Versicherungen Bezug genommen. - Zum richterlichen Hinweis vom 28.9.2012 macht sie geltend, die angeführte Rechtsprechung verkenne das vom Gesetz vorgegebene Regel-Ausnahme-Prinzip. Nach dem Gesetz rechtfertige sich eine Einstufung eines Hundes als gefährlich erst dann, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die Verwirklichung von Merkmalen aus § 7 Abs. 1 NHundG ergeben hätten, weshalb es der Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens bedürfe. Danach werde unstreitig keine erhöhte Aggressivität des Hundes der Klägerin anzunehmen sein. Bei Erlass des Bescheides sei der zuständige Sachbearbeiter von einer falschen Tatsachenannahme ausgegangen. Der Hund der Frau K. sei nicht angeleint gewesen. Fälschlicherweise sei der Beklagte davon ausgegangen, dass er zwangsläufig zur Feststellung der Gefährlichkeit verpflichtet war und habe seinen Handlungsspielraum verkannt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 13.6.2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält an seinem Bescheid fest und sieht sich durch die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts bestätigt.
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Die Beteiligten wurden zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter angehört. Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Maßgebliche Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 7 Abs. 1 NHundG.
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Erhält die Behörde einen Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust eines Hundes, hat sie dem von Amts wegen nachzugehen. Solche Hinweise hat der Antragsgegner vorliegend ausweislich seiner Verwaltungsvorgänge insbesondere aufgrund der polizeilichen Ermittlungsvorgänge sowie den schriftlichen Erklärungen der Betroffenen K. und der Zeugin S. hinsichtlich des Vorfalls vom 17.3.2012 erhalten. Ergeben sich daraus Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt die Behörde die Gefährlichkeit des Hundes fest.
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Zu diesen Voraussetzungen der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHundG (vormals § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG) ist durch die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts
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(Nds. OVG, B. v. 31.8.2012 - 11 ME 221/12 - ; B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de, m. w. Nachw. aus der Senatsrechtsprechung)
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geklärt, dass schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist (Nds. OVG, B. v. 12.5.2005 - 11 ME 92/05 -). Wie für die Einleitung der Gefährlichkeitsprüfung reicht es auch für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aus, dass der betroffene Hund ein anderen (Haus-)Tier, insbesondere einen anderen Hund, nicht nur ganz geringfügig verletzt hat. Hierfür genügt grundsätzlich jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des anderen Tieres, insbesondere anderen Hundes, unabhängig von der Schwere; außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne ausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer (Nds. OVG, B. v. 3.9.2008 - 11 LA 3/08 -; B. v. 13.12.2006 - 11 ME 350/06 -; m. w. Nachw.).
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Aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck des NHundG folgt danach, dass unter diesen Voraussetzungen nicht die Annahme der Gefährlichkeit, sondern Ausnahmen von diesem Grundsatz besonderer Begründung bedürfen. Solche Ausnahmen kommen bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes oder bei der Verletzung eines anderen (Haus-) Tieres durch ein eindeutig und offensichtlich artgerechtes Abwehrverhalten oder ggf. auch beim Beißen oder Töten von Mäusen oder Insekten in Betracht (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.). Danach spricht z.B. gegen die Annahme eines als „eindeutig artgerecht“ wertbaren Hundeverhaltens bereits der Umstand, dass ein Hund ein Privatgrundstück verlassen hat und auf einen anderen, im angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Hund zugelaufen ist, bevor es zur Auseinandersetzung zwischen den Hunden kam (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).
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Bedenken gegen eine ggf. „überschießende“ Kontrolle eines als gefährlich eingestuften Hundes ist nicht bereits im Rahmen der vorstehenden, auf der Tatbestandsseite angesiedelten Anforderungen an die Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährlichkeit Rechnung zu tragen, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.). So hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, vom Leinenzwang ganz oder teilweise abzusehen, insbesondere wenn der Wesenstest keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Gefährlichkeit eines Hundes ergibt. Anlass für eine weitergehende Regelung, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeit oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 -, a.a.O.; B. v. 25.1.2013 - 11 PA 294/12 -, http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de). Ein bestehender Verdacht der Gefährlichkeit eines Hundes kann danach weder durch eine nachträgliche positive Entwicklung des Hundes infolge eines Trainings noch durch einen nachträglich eingeholten Wesenstest in Zweifel gezogen werden (Nds. OVG, B. v. 25.1.2013 - 11 PA 294/12 -, a.a.O.)
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Insoweit ist zugleich die Amtsermittlungspflicht der Behörde von Rechts wegen begrenzt (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O. unter Hinweis auf den Schriftlichen Bericht zum NHundG a.F., LT-Drucks. 14/4006, S. 4 a.E.). Danach bestimmt sich auch die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, weshalb eine Beweisaufnahme auch bei widerstreitenden Zeugenaussagen nicht geboten erscheint, wenn die Tatsache der Verletzung eines anderen Tieres als solche feststeht (Nds. OVG, B. v. 31.8.2012 - 11 ME 221/12 -; B. v. 27.7.2010 - 11 PA 265/10 -; B. v. 12.5.2005 - 11 ME 92/05 -). Keine Bedeutung kommt dabei im Rahmen der Prüfung der Gefährlichkeit des betroffenen Hundes grundsätzlich dem Verhalten des anderen Tieres / Hundes und etwaigen Verletzungen des betroffenen Hundes selbst zu; gleiches gilt für die Frage nach einer „Gefährlichkeit“ des anderen Tieres / Hundes (Nds. OVG, B. v. 27.7.2010 - 11 PA 265/10 -).
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Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat der Beklagte den Hund „Tweety“ der Klägerin zu Recht als gefährlichen Hund im Sinn des NHundG eingestuft, denn sowohl nach dem Akteninhalt wie auch dem Vorbringen der Beteiligten steht fest, dass Tweety das Grundstück der Klägerin selbständig und unbemerkt verlassen und die Nähe des Hundes der Frau K. gesucht und diesen Hund in einer körperlichen Auseinandersetzung verletzt hat. Hierzu hat das Nds. Oberverwaltungsgericht bereits in seiner Beschwerdeentscheidung vom 31.8.2012 ausgeführt:
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„Dem Beschwerdevorbringen kann im Übrigen auch nicht insoweit gefolgt werden, als die Antragstellerin geltend macht, der vom Antragsgegner (insoweit) seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt, "Tweety" habe am 17. März 2012 den Hund von Frau K. gebissen, entbehre jeglicher Grundlage. Denn dies hat nicht nur Frau K. auf polizeiliches Befragen am 17. März 2012 so angegeben, sondern am 15. Mai 2012 auch Frau S. ausdrücklich bestätigt; zudem ist tierärztlich (offenbar rückwirkend) am 16. Mai 2012 eine zu der Angabe, der Hund sei im Nacken gebissen worden, passende Nackenverletzung durch "Umfangsvermehrung in der Größe eines Golfballes" attestiert worden. Auf diese Angaben hat das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen. Sie werden nicht dadurch widerlegt, dass Frau K. in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2012 einen Biss nicht mehr ausdrücklich erwähnt, sondern allgemein von einem Angriff gesprochen hat, bei dem "Tweety" zunächst nicht von ihrem Hund habe "gelöst" werden können. Dass es auch nach den schriftlichen Angaben von Frau K. vom 14. Mai 2012 nicht bei dem bloßen Versuch geblieben ist, ihren Hund zu "schnappen" - wie die Antragstellerin vorträgt -, ergibt sich auch aus dem o. a. Attest, das dieser schriftlichen Stellungnahme beigefügt war. Denn durch solche Versuche hätte ihr Hund nicht eine entsprechende Verletzung im Nacken erleiden können. Soweit sich die Antragstellerin im Übrigen auf die eidesstattlichen Versicherungen von Herrn O., Herrn W. und Frau H. vom 28. Juni 2012 bezieht, ergibt sich daraus schon nicht, dass diese überhaupt das gesamte Geschehen beobachtet haben und dass es nicht im Rahmen der von ihnen so genannten "Rangelei" zu dem streitigen Biss gekommen ist; zudem überzeugt die Schilderung aller drei Personen ohnehin nicht, da sie wortgleich ist und alle drei Personen entgegen den Angaben von Frau K. und Frau S. auch nicht vom notwendigen Eingreifen eines Mannes berichten. Jedenfalls ist die Schilderung aber ungeeignet, die o. a. gegenteiligen Angaben ohne nähere Überprüfung als "grundlos" zu bezeichnen.“
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Der Hund der Frau K. wurde von Tweety auch nicht nur ganz geringfügig im Sinn vorstehender Rechtsgrundsätze verletzt, denn es genügt grundsätzlich jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des anderen Tieres, insbesondere anderen Hundes, unabhängig von der Schwere; außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne ausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer. Um letzteres handelte es sich bei der tierärztlich attestierten Verletzung des Hundes der Frau K. indes offensichtlich nicht.
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Die Verletzung des Hundes der Frau K. beruht ebenso wenig auf einem eindeutig und offensichtlich artgerechten Abwehrverhalten Tweetys. Vielmehr hat Tweety eigenmächtig das Grundstück der Klägerin verlassen und sich zu dem Hund der Frau K. begeben, was in die Auseinandersetzung beider Hunde mündete. Bereits dadurch zeigte Tweety ein nicht artgerechtes Verhalten, dass die Annahme einer Ausnahme im Sinn vorstehender Rechtsgrundsätze ausschließt (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
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Referenzen
- § 7 Abs. 1 NHundG 2x (nicht zugeordnet)
- 11 ME 92/05 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHundG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 LA 3/08 1x (nicht zugeordnet)
- 11 ME 221/12 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- 6 B 58/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 NHundG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 ME 423/11 7x
- § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 PA 265/10 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 11 ME 350/06 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 PA 294/12 2x
- VwGO § 167 1x