Beschluss vom Verwaltungsgericht Osnabrück - 7 B 64/25
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Duldung mit einer Wohnsitzauflage für die Stadtgemeinde A-Stadt zu erteilen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt H., zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Auslagen nur in dem Umfang erstattungsfähig sind, wie sie bei einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt anfallen würden.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist am I. 2007 geboren und gambischer Staatsbürger. Er reiste im Sommer 2024 in die Bundesrepublik ein, wurde am 31.08.2024 in A-Stadt vorläufig in Obhut genommen und am 10.09.2024 nach § 42b SGB VIII durch Bescheid des Landesjugendamtes Niedersachsen der Stadt Osnabrück zugewiesen. Das danach zuständige Jugendamt der Antragsgegnerin entschied, der Antragsteller solle weiterhin in A-Stadt in Obhut bleiben; dort war er in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Das Jugendamt der Antragsgegnerin wurde zum Vormund bestimmt. Der Antragsteller besuchte in A-Stadt zunächst eine Alphabetisierungsklasse.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 13.12.2024 eine Duldung, in der eine Wohnsitzauflage für die Stadt Osnabrück vermerkt war. Ende 2024 oder Anfang 2025 wurde der Antragsteller mit Einverständnis des Vormundes in der Stadt A-Stadt angemeldet. Weitere Duldungen, in denen wiederum eine Wohnsitzauflage für die Stadt Osnabrück eingetragen war, erteilte die Antragsgegnerin am 11.03.2025 und am 27.06.2025.
Seit Beginn des Schuljahrs 2025/2026 besucht der Antragsteller in A-Stadt das J., konkret eine Sprachförderklasse mit Berufsorientierung.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.08.2025 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab Eintritt der Volljährigkeit Hilfe nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII in Form von Heimerziehung für junge Volljährige. Diese erfolgt wiederum in einer Einrichtung in der Stadtgemeinde A-Stadt.
Der (damalige) Vormund des Antragstellers sowie der Antragsteller selbst wandten sich mehrmals erfolglos sowohl an die Antragsgegnerin als auch an das Migrationsamt der Freien Hansestadt A-Stadt, um eine (weitere) Duldung zu erhalten. Beide Stellen lehnten indes die Erteilung mit Hinweis auf ihre Unzuständigkeit ab.
Am 05.12.2025 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Er meint, er habe Anspruch auf die Erteilung einer neuen Duldung, für die die Antragsgegnerin zuständig sei. Da die Wohnsitzauflage für die Stadt Osnabrück aus der ausgelaufenen Duldung weitergelte, ändere es die Zuständigkeit nicht, dass sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt in A-Stadt liege. Zugleich habe er angesichts seiner Lebenssituation Anspruch darauf, eine Wohnsitzauflage für die Stadt A-Stadt zu erlassen. Dass der Ort der Erbringung der Jugendhilfeleistungen maßgeblich für den Erlass der Wohnsitzauflage sein solle, ergebe sich auch aus dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 24.05.2016. Für minderjährige Betroffene sei die Wohnsitzauflage am Ort der jugendhilferechtlichen Unterbringung zu erlassen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung mit einer Wohnsitzauflage für die Stadt A-Stadt zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie meint, sie sei nicht zuständig. Der vom Antragsteller angeführte Erlass vom 24.05.2016 sei inzwischen abgelöst worden durch einen Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 26.03.2025. Demnach bestimme sich die ausländerrechtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts. Nach § 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG sei bei Angelegenheiten, die eine natürliche Person beträfen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe oder zuletzt gehabt habe. Der gewöhnliche Aufenthalt liege grundsätzlich am Ort der jugendhilferechtlichen Unterbringung bzw. am Ort der Inobhutnahme. Der Antragsteller sei in einer Jugendhilfeeinrichtung in A-Stadt untergebracht. Er gehe dort zur Schule und habe seinen Lebensmittelpunkt in A-Stadt. Er sei auch bereits seit dem 11.11.2024 dort melderechtlich erfasst. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragstellers liege somit in A-Stadt.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist als Antrag nach § 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der Duldung und einer Wohnsitzauflage für die Stadtgemeinde A-Stadt glaubhaft gemacht.
a.
Die Antragsgegnerin ist für den Erlass der begehrten Verfügungen zuständig.
Das Aufenthaltsgesetz selbst trifft keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde; § 71 AufenthG regelt lediglich die sachliche Zuständigkeit. Demzufolge ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt (aa). Diese Frage ist - wenn, wie hier, keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen - durch entsprechende Anwendung der mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zu beantworten. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Entscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes sachlich und örtlich zuständig ist ([bb]; vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 5.11 -, juris Rn. 15 ff.).
aa.
Das Land Niedersachsen ist verbandszuständig.
(1)
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person ihren (aktuellen) gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (1. Hs.); nur wenn ein solcher fehlt, ist auf den zuletzt im Inland innegehabten gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen (2. Hs.) (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 05.12.2017 - 13 ME 181/17 -, V.n.b.).
Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I maßgebend (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 25.96 -, juris Rn. 16). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand danach dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die demgemäß anzustellende Prognose kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthalts an, nicht auf dessen tatsächliche Dauer. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus (vgl. Schuler-Harms, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, § 3 Rn. 31 m.w.N.).
Neben den tatsächlichen Verhältnissen sind allerdings auch die ausländerrechtlichen Regelungen heranzuziehen, die den Verbleib eines Ausländers an einem bestimmten Ort beeinflussen. Deshalb wird ein gewöhnlicher Aufenthalt im Rechtssinne nicht dadurch begründet, dass ein Ausländer einer Wohnsitzauflage zuwider seinen Aufenthalt in einen anderen Bezirk verlegt und dadurch ggf. seinen rechtswidrigen Aufenthalt verfestigt. Neben den erkennbar dokumentierten inneren Willen des Betroffenen muss also zugleich die Möglichkeit treten, auf unabsehbare Zeit an dem gewählten Ort zu verbleiben (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 05.12.2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. 28 ff., m.w.N.; Hmb. OVG, Beschluss vom 27.08.2012 - 5 Bs 178/12 -, juris Rn. 13; VG Aachen, Urteil vom 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 54 ff., 60 ff., m.w.N.; VG Dresden, Urteil vom 04.03.2016 - 3 K 1179/15 -, juris Rn. 30; VG des Saarlandes, Beschluss vom 01.02.2016 - 6 L 1103/15 -, juris Rn. 30 ff.; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, 114. Akt. Februar 2020, § 61 AufenthG Rn. 45).
(2)
Vorliegend besteht eine Wohnsitzauflage für die Stadt Osnabrück. Diese hatte die Antragsgegnerin - wie auch schon in den vorangegangenen Duldungen - zuletzt in der Duldung vom 27.06.2025 vermerkt.
Unerheblich ist, dass der Antragsteller seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in A-Stadt hat, er dort gemeldet ist und in Osnabrück, soweit ersichtlich, zu keinem Zeitpunkt gelebt hat. Denn geht man von der insoweit eindeutigen Wohnsitzauflage aus, verhält sich der Antragsteller durch die (andauernde) Wohnsitznahme in A-Stadt rechtswidrig.
Das wird zunächst nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller als Minderjähriger auf Betreiben der Antragsgegnerin - als Amtsvormund des Antragstellers handelnd - in einer Jugendhilfeeinrichtung in A-Stadt untergebracht war. Zwar dürfte sich die Antragsgegnerin selbstwidersprüchlich verhalten, wenn sie einerseits eine Wohnsitznahme des Antragstellers in Osnabrück anordnet, zugleich aber - in Ausübung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts - für eine Unterbringung in A-Stadt sorgt. Jedenfalls seit Erreichen der Volljährigkeit hätte es der Antragsteller indes in der Hand, seinen Wohnsitz - der Wohnsitzauflage entsprechend - in der Stadt Osnabrück zu nehmen.
Unerheblich ist auch, dass die (letzte) Duldung inzwischen ausgelaufen ist. Dass der Antragsteller aktuell nicht mehr über eine förmliche Duldung verfügt, entbindet ihn nicht von der Befolgung der - schon von Gesetzes wegen bestehenden - Wohnsitzauflage, denn er ist vollziehbar ausreisepflichtig und sein Lebensunterhalt ist nicht gesichert. Andernfalls könnte sich ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer der gesetzlichen Wohnsitzauflage entziehen, indem er einfach keine (weitere) Duldung beantragt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 09.09.2020 - 13 ME 226/20 -, juris Rn. 12). Dies aber wäre mit dem Gesetzeszweck - der gerechten Verteilung der Sozialkosten (vgl. etwa Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, 114. Akt. Februar 2020, § 61 AufenthG Rn. 41 f.) - unvereinbar, denn dann würde für die Leistungen nach dem AsylbLG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 10 a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Ausländer tatsächlich aufhält (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2016 - B 4 K 14.504 -, juris Rn. 29).
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 26.03.2025. Unabhängig davon, dass der Erlass weder das Gericht bindet noch die Verbandszuständigkeit eines Landes - erst recht eines anderen Landes als Niedersachsen - begründen kann, steht er mit dem obigen Ergebnis nicht in Widerspruch. Zwar heißt es in dem Erlass, die bisherige Zuständigkeitsbestimmung, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde in Ableitung aus der Zuweisungsentscheidung an ein Jugendamt ergebe, werde nicht weiter aufrechterhalten. Die örtliche Zuständigkeit bestimme sich daher nach den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts. Demnach sei nach § 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG bei Angelegenheiten, die eine natürliche Person beträfen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe oder zuletzt gehabt habe. Der gewöhnliche Aufenthalt liege grundsätzlich am Ort der jugendhilferechtlichen Unterbringung bzw. am Ort der Inobhutnahme. Mag damit in künftigen Fällen wie dem vorliegenden keine neue ausländerrechtliche Zuständigkeit mehr begründet werden - ob die Verbandszuständigkeit tatsächlich unabhängig von der Zuweisung an ein Jugendamt zu bestimmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung -, bleibt aber doch die Zuständigkeit erhalten, wenn, wie hier, bereits eine (noch gültige) Wohnsitzauflage besteht.
bb.
Die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners innerhalb Niedersachsens folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben auf den Gebieten des Ausländerrechts und des Staatsangehörigkeitsrechts sowie nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (ZustVO-ASVS) vom 28.06.2023 (Nds. GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO zur Ausländer-Staatsangehörigkeit-Vertriebene-Stasi-ZuständigkeitsVO vom 12.06.2025 (Nds. GVBl. Nr. 42). Danach sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, darunter die Erteilung von Duldungen sowie die Entscheidung über Wohnsitzauflagen, da diese nicht in den Nummern 1 bis 4 der Norm aufgeführt sind.
Die örtliche Zuständigkeit gerade des Antragsgegners folgt sodann aus § 1 Abs. 4 ZustVO-ASVS. Danach ist für die in § 1 Abs. 1 ZustVO-ASVS genannten Maßnahmen und Entscheidungen in Bezug auf Personen, die einer aufenthaltsrechtlichen räumlichen Beschränkung des Aufenthalts oder einer aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflage unterliegen, die Ausländerbehörde örtlich zuständig, auf deren Bezirk der Aufenthalt oder die Wohnsitznahme beschränkt ist.
b.
In materiell-rechtlicher Hinsicht folgt der Anspruch des Antragstellers auf die Erteilung der begehrten Duldung aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Dem Verwaltungsvorgang entnimmt das Gericht, dass vorliegend die Abschiebung des Antragstellers mangels Pass- bzw. Passersatzpapieren unmöglich ist. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugunsten des Antragstellers ist weder erfolgt noch absehbar.
c.
Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Änderung der Wohnsitzauflage für die Stadtgemeinde A-Stadt glaubhaft gemacht.
Nach § 61 Abs. 1d AufenthG ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.
Der Antragsteller ist vorliegend verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, denn der Lebensunterhalt des Antragstellers ist (unstreitig) gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG nicht gesichert.
Dabei folgt aus den obigen, zur Zuständigkeit gemachten Ausführungen, dass der Wohnort i.S.d. § 61 Abs. 1d Satz 2 AufenthG nicht der Ort ist, an dem sich der Ausländer unter Verletzung einer bislang noch bestehenden Wohnsitzauflage tatsächlich längerfristig aufhält, denn andernfalls hätte es der Ausländer in der Hand, durch eigenmächtigen Umzug für die nächste Verlängerung der Duldung selbst Tatsachen zu schaffen. Mithin ist die vorliegend zu erteilende Duldung nicht schon dem Regelfall des § 61 Abs. 1d Satz 2 AufenthG nach mit einer Wohnsitzauflage gerade für die Stadtgemeinde A-Stadt zu verbinden (vgl. auch OVG A-Stadt, Urteil vom 17.09.2020 - 2 B 148/20 -, juris Rn. 15) Nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG steht jedoch die Änderung der Wohnsitzauflage im Ermessen der Ausländerbehörde. Das Ermessen ist hier dahingehend auf Null reduziert, dass eine Wohnsitzauflage gerade für die Stadtgemeinde A-Stadt zu erteilen ist, denn der Antragsteller kann sich auf humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht i.S.d. § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG berufen. Nach dem gesetzgeberischen Willen zählen zu diesen "insbesondere erhebliche persönliche Gründe (zum Beispiel besonderer Schutzbedarf, konkret bestehende Ausbildungsmöglichkeiten oder konkrete Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit)" (BT-Drs. 18/3144, S. 13).
Laut Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.08.2025 erhält der Antragsteller derzeit Hilfe nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII in Form von Heimerziehung für junge Volljährige. Diese erfolgt - wie auch schon vor dem Eintritt der Volljährigkeit - in einer Einrichtung in der Stadtgemeinde A-Stadt. Hilfe nach dem Vierten Abschnitt des SGB VIII (§§ 27-41a) erhalten junge Volljährige, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
Unabhängig von der Frage, ob - bliebe es bei der Wohnsitzauflage für die Stadt Osnabrück - dort überhaupt (kurzfristig) ein Heimplatz für den Antragsteller zu finden ist, leuchtet vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten ohne Weiteres ein, dass es mit Blick auf die Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers äußerst nachteilig sein dürfte, ihn auf eine Unterbringung in Osnabrück zu verweisen. Zu beachten ist insofern, dass der Antragsteller seit seiner Inobhutnahme im August 2024 durchgängig in A-Stadt untergebracht war, dort zur Schule geht und sich auch sein soziales Umfeld dort befindet, unter anderem in Form einer Mitgliedschaft im Sportverein (BA 001 Bl. 109 f.). Soziale Kontakte des Antragstellers in Osnabrück und Umgebung sind demgegenüber weder vorgetragen noch ersichtlich; vielmehr befindet sich laut eigener Aussage des Antragstellers dessen gesamter Freundes- und Bekanntenkreis in A-Stadt (BA 001 Bl. 109 f.). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller - soweit erkennbar - auch über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt, und er überdies gerade erst volljährig geworden ist, wobei seine Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. oben), kommt den unter diesen Aspekten bestehenden Bindungen in A-Stadt besonderes Gewicht zu, welches mit dem der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen i.S.d. § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG vergleichbar ist.
Der Erteilung einer Wohnsitzauflage für die Stadtgemeinde A-Stadt steht auch nicht entgegen, dass eine Zustimmung der Freien Hansestadt A-Stadt oder der Stadtgemeinde A-Stadt zur Änderung der Wohnsitzauflage nicht vorliegt, denn einen Zustimmungsvorbehalt der Ausländerbehörde des Zuzugsortes sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 09.09.2020 - 13 ME 226/20 -, juris Rn. 7; OVG A-Stadt, Urteil vom 17.09.2020 - 2 B 148/20 -, juris Rn. 17; Sächs. OVG, Beschluss vom 27.07.2022 - 3 B 179/22 -, juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 10; OVG S.-H., Beschluss vom 30.07.2020 - 4 MB 23/20 -, juris Rn. 32; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 61 Rn. 30, beck-online). Die Kammer weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass mit Änderung der Wohnsitzauflage die Zuständigkeit für die (erneute) Duldungserteilung auf die Ausländerbehörde des neuen Wohnorts übergeht (vgl. OVG A-Stadt, Urteil vom 17.09.2020 - 2 B 148/20 -, juris Rn. 16 f.; Gordzielik/Naghipour, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 61 Rn. 25, beck-online).
2.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.09.2022 - 13 ME 150/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Wenn ein im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnehmender Antrag gestellt wird, ist diesem nur ausnahmsweise und nur dann stattzugeben, wenn anderenfalls durch den Zeitablauf irreparable Fakten geschaffen, ein unwiederbringlicher Rechtsverlust eintreten würde oder ein sonstiger schwerer unzumutbarer Nachteil einträte und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.09.2022 - 13 ME 150/22 -, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom. 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, OVG S.-H., Beschluss vom 30.07.2020 - 4 MB 23.20 -, juris Rn. 21, m.w.N.).
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache strebt der Antragsteller hier an, denn die Erteilung einer Duldung mit Wohnsitzauflage für die Stadtgemeinde A-Stadt vermittelt ihm eine eigentlich in einem - hier gar nicht anhängig gemachten - Klageverfahren geltend zu machende Rechtsposition und stellt ihn, ohne dass dies rückwirkend beseitigt werden könnte, vorweg so, als habe er im Klageverfahren bereits obsiegt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.09.2022 - 13 ME 150/22 -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschluss vom 10.04.2025 - 2 M 18/25 -, juris Rn. 8; OVG S.-H., Beschluss vom 30.07.2020 - 4 MB 23/20 -, juris Rn. 21), zumal eine Entscheidung in der Hauptsache ohnehin erst dann zu erwarten wäre, wenn die Befristung der Duldung bereits abgelaufen wäre.
Auch daran gemessen ist die begehrte einstweilige Anordnung indes zu erlassen. Ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die Duldung liegt darin,
"dass dieser mangels einer verfügenden Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Duldung Gefahr läuft, nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen illegalen (und nicht geduldeten) Aufenthalts im Bundesgebiet strafrechtlich verfolgt zu werden (vgl. Buchstabe c) der genannten Vorschrift). Auch deshalb wird in der Judikatur immer wieder betont, dass das Gesetz grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt (im Sinne einer tatsächlichen Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung) lässt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass ein (vollziehbar) ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.3.2000 - BVerwG 1 C 23.99 -, BVerwGE 111, 62, juris Rn. 13, noch zu § 55 Abs. 2 AuslG 1990)."
(Nds. OVG, Beschluss vom 29.03.2021 - 13 ME 75/21 -, juris Rn. 3)
Ein Anordnungsgrund besteht auch mit Blick auf die Änderung der Wohnsitzauflage. Andernfalls wäre der Antragsteller vor die Wahl gestellt, entweder sehenden Auges gegen die bestehende Wohnsitzauflage für die Stadt Osnabrück zu verstoßen und sich damit rechtswidrig zu verhalten oder aber nach Osnabrück umzuziehen, was ihm, wie oben ausgeführt, mit Blick auf seine Persönlichkeitsentwicklung aber nicht zuzumuten ist.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt für die Duldung gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Zf. 8.2.3/1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2025, für die Wohnsitzauflage gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Zf. 1.5 Satz2 des Streitwertkatalogs (vgl. zur Wohnsitzauflage auch Nds. OVG, Beschluss vom 06.11.2017 - 8 LA 85/17 -, V.n.b., S. 10 d.U.).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 42b SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 3 Örtliche Zuständigkeit 3x
- VwGO § 123 4x
- § 71 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 61 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 NVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 1d AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 1d Satz 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 2 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 5.11 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 181/17 2x
- 1 C 25.96 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Bs 178/12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 317/14 1x
- 3 K 1179/15 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 1103/15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 226/20 2x
- B 4 K 14.50 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 148/20 3x (nicht zugeordnet)
- 3 B 179/22 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 O 1/15 1x
- 4 MB 23/20 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 150/22 2x
- 13 ME 150/22 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 9.12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 VR 3.13 1x (nicht zugeordnet)
- 4 MB 23.20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 18/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 23.99 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 75/21 1x
- 8 LA 85/17 1x (nicht zugeordnet)