Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 5 K 18.1610

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt. Der Kläger stellte beim Amt für ... (...) N. am 18.02.2015 einen Antrag auf Förderung einer Klimaschutzmaßnahme B 20 (Extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser) für eine Fläche von 4,99 ha.

Mit Bescheid vom 18.08.2015 (Blatt 26 BA) bewilligte das ... dem Kläger für die Dauer von 5 Jahren, und zwar für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2019 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung in Höhe von 843,31 € jährlich. Der Bescheid war unter anderem mit der Auflage verbunden, dass der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle, mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) einschließlich Teilflächen selbst bewirtschaften muss und in jedem Kalenderjahr im Verpflichtungszeitraum ein Mindestbesatz an Raufutterfressern Durchschnittsbestand im Betrieb von 0,3RGV/ha Hauptfutterfläche eingehalten wird (Nr.4 i. V. m. Merkblatt Agrar- und Umweltmaßnahmen (AUM) B KULAP Nr. 1 und C.).

Das ... N. erhielt am 25.04.2017 einen Hinweis, dass der Kläger die Flurnummern … und … in … nicht selbst bewirtschafte, sondern sie, die Anzeigeerstatterin, nutze die Flächen zur Pferdehaltung. Ein entsprechender Vertragsentwurf wurde dem Amt für Landwirtschaft vorgelegt. Es sei eine Räumungsklage auf Räumung einer Pferdeanlage mit Zusatzgebäuden und Weideflächen beim Amtsgericht N. bzw. Landgericht Nürnberg-Fürth anhängig.

Die Ermittlungen des ... haben dann ergeben, dass der Kläger seine 4 Feldstücke einem im Jahr 2017 verstorbenen Schäfer zu Beweidung und Heunutzung überlassen hatte. Im Viehverzeichnis 2015 wurden 20 Schafe angegeben. In 2015 seien aber keinerlei HIT-Meldungen auf die Betriebsnummer des Klägers erfolgt. Er sei somit nicht Halter der Schafe gewesen. Der Schäfer habe die Flächen auch im Jahr 2015 und 2016 genutzt. Im Viehverzeichnis 2015 seien keine Pferde angegeben. Im Antragsjahr 2017 seien dann bis August 2017 die Flächen durch die Pferde von einer Frau X … beweidet worden. Im August 2017 habe diese dann das Anwesen geräumt. Für die Schafe sei eine Stichtagsmeldung mit Bestand Null angegeben worden. Das Amt komme daher zu der Auffassung, dass in den Jahren 2015, 2016 und 2017 eine Bewirtschaftung der Flächen auf eigenem Namen und eigenem Risiko durch den Kläger sehr fraglich sei.

In den Akten findet sich ein Endurteil des Landgerichts Nürnberg vom 14.09.2017, Az.14 O 2262/17, worin festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Aus dem Tatbestand geht hervor, dass die Parteien im Sommer 2016 Vertragsverhandlungen führten und sich einigten auf eine zeitlich unbestimmte Überlassung gegen die monatliche Zahlung von 700 €. Gemäß ihrer Vereinbarung durften die Pferde auf den Weiden grasen und auf den Koppeln sollte Heu gewonnen werden. Die Vereinbarung umfasste auch die Überlassung eines Reitplatzes. Am 03.08.2016 hat danach der Kläger die streitgegenständlichen Stallungen und Freiflächen der anderen Vertragspartei überlassen. Mit Schreiben vom 27.12.2016 erklärte dann der Kläger gegenüber der anderen Vertragspartei die ordentliche Kündigung zum 31.03.2017. Der Kläger habe u.a. moniert, dass die Pferde Baumrinden auf den streitgegenständlichen Objekten geschädigt hätten. Die andere Vertragspartei hat dann das streitgegenständliche Objekt zum 12./13.08.2017 zurückgegeben.

Das ... hat den Kläger angehört. Darüber ist ein Anhörungsprotokoll vom 25.09.2017 in den Behördenakten, S.76, das der Kläger unterschrieben hat. Auf den Inhalt des Protokolls wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 12.03.2018 hat das ... N. den Bewilligungsbescheid vom 18.8.2015 widerrufen und für das Verpflichtungsjahr 2015 eine Zuwendung in Höhe von 843,31 € zurückgefordert, der für den Zeitraum zwischen dem Zahlungsziel 16.4.2018 und der Rückzahlung mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei. Damit ergebe sich ein zu überweisender Betrag von 922,41 €.

Zur Begründung gab das ... an, dass der Kläger Auflagen nicht erfüllt habe. Der Kläger habe die Mindestfläche im Umfang von 3 ha im Bewilligungszeitraum nicht selbst bewirtschaftet, des Weiteren habe der Kläger den Mindestviehbesatz für Raufutterfresser unterschritten.

Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Er habe in der Weidesaison des Zeitraums 03.08.2016 bis 12.8.2017 zwei von ihm angelegte, ständig gepflegte und eingezäunte Grünlandflächen mit je knapp 1 ha der Frau X … zur ausschließlichen Beweidung durch ihre Pferde zur Verfügung gestellt. Eine Heugewinnung habe im Jahr 2017 nicht stattgefunden. Erst im Spätherbst 2016 seien ihr rund 1,4 ha zusätzliche Weideflächen zur einmaligen Beweidung zur Verfügung gestellt worden, weil aufgrund der außerordentlichen Trockenheit im Sommer 2016 der Grasaufwuchs nur minimal erfolgt sei. Wenn eine Beweidung von Grünlandflächen durch Selbstversorger auf eigenen Namen und eigene Rechnung förderschädlich sei, dürften Hunderte von Betrieben alleine in Bayern von KULAP- und anderen Fördermaßnahmen ausgeschlossen sein.

Die Staatliche Führungsakademie für ... hat mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2018 den Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger habe den Mindestbesatz an Raufutterfressern in den Jahren 2015 bis 2017 nicht eingehalten. Im Viehverzeichnis des Jahres 2015 habe der Kläger einen Viehbestand von 20 Schafen, im Jahr 2016 einen Bestand von zehn Schafen und fünf Pferden und im Jahr 2017 einen Bestand von acht Pferden angegeben, obwohl der Kläger weder der Eigentümer noch der Halter der Tiere gewesen sei (keine Pensionstierhaltung). In der HITDatenbank seien ebenfalls keine entsprechenden Angaben gemacht worden. Damit habe er jedenfalls in den ersten drei Jahren des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums den erforderlichen Mindestviehbesatz für die Maßnahme B 20 nicht eingehalten. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger seinen Betrieb in den Jahren 2015 bis 2017 eigenständig entsprechend seinen Angaben in den Mehrfachanträgen genutzt habe. Dem Urteil des Landgerichts sowie der Klage auf Räumung einer Pferdeanlage mit Zusatzgebäuden und Weideflächen könne aber entnommen werden, dass zwischen dem 03.08.2016 und 13.08.2017 eine eigenständige ausreichende landwirtschaftliche Nutzung wegen eines vom Landgericht ausgelegten Grundstücksmietverhältnisses im Umfang von ca. 3,4 ha nicht möglich gewesen sei. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids, der dem Kläger am 31.08.2018 zugestellt worden ist, wird im einzelnen Bezug genommen.

Am 01.10.2018 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er die Mindestfläche von 3 ha selbst bewirtschaftet habe. Durch den am 03.08.2016 mit der Frau X … geschlossenen „Miet-, Nutzungs- und Weidevertrag“ sei er selbst der Bewirtschaftende geblieben und habe die Mindestfläche nicht unterschritten.

Des Weiteren sei der erforderliche Mindestviehbestand an Raufutterfressern im Betrieb nicht unterschritten worden. In welchem Eigentum die Tiere stehen, die bei der Quote zu berücksichtigen sind, sei seiner Auffassung nach unbeachtlich. Entscheidend sei, dass die Tiere im Betrieb gehalten werden.

In Bayern werde eine große Zahl an Pferdehöfen nach dem Selbstversorgerkonzept geführt. Dazu habe er sich nach landwirtschaftlicher Beratung entschieden. Der Unterschied zu der im Widerspruchsbescheid angeführten Pensionspferdehaltung bestehe darin, dass bei der Pensionspferdehaltung die jeweils im fremden Eigentum stehenden Pferde von den Betriebsinhabern mit Heu gefüttert und gemistet werden, was beim Selbstversorgerkonzept die Besitzer aus Kostengründen aber selbst erledigen würden. Er habe in jeder freien Minute seinen Bauernhof im Nebenerwerb stets eigenständig, auf eigenes Risiko bewirtschaftet und zudem über 40.000 € in eine Pferdeanlage investiert. Er habe auch sämtliche Betriebskosten getragen. Die Landwirtschaftsbehörden hätten auch zweimal seinen Betrieb überprüft und eine tadellose Betriebsführung bescheinigt. Würde man der Rechtsauffassung des Beklagten folgen, wäre das bloße „Abfressen lassen“ einer Weide eine Bewirtschaftung und nicht deren aufwendige Anlage und die äußerst zeitaufwendige ständige Pflege. Die angegebenen Pferde von Selbstversorgern seien in seinen Pferdeboxen und den Offenställen auf seinem Betrieb gehalten worden. Die Schafe des verstorbenen Schäfers sowie im Herbst 2016 vier Rinder von Herrn Y … seien während der Weideperiode ununterbrochen in Pferchen und die Rinder zusätzlich in einem Unterstand auf den Grünlandflächen seines Betriebes gehalten worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Begehren des Klägers entgegen und macht im Wesentlichen zwei Punkte geltend. Der Kläger sei aufgrund des am 03.08.2016 geschlossenen Vertrages mit der Frau X … nicht mehr nutzungs- oder weisungsberechtigt gewesen. An einer Weisungsbefugnis mangele es, sobald mit der beauftragten Person eine finanzielle Gegenleistung einvernehmlich vereinbart worden sei. Frau X … habe insbesondere selbst entscheiden können, welche Koppeln beweidet und von wem gemäht und bereitet werden. Damit habe der Kläger die Mindestfläche, die er selbst bewirtschaften müsse, unterschritten. Auch wenn Frau X … die vertraglichen Aufgaben nur unzureichend durchgeführt habe und deshalb der Kläger insbesondere die Weidepflege glaubhaft übernommen habe, habe das Nutzungsrecht ab Herbst 2016 bis zur Räumung auf den Flächen 1,2 und 4 bei Frau X … gelegen Zudem seien die im Eigentum der Frau X … stehenden Pferde nicht im Mindestviehbesatz des Klägers zu berücksichtigen. Außerdem habe ein Schäfer 3 ha des Klägers im Verpflichtungsjahr 2016 ein halbes Jahr mit bewirtschaftet und für die Nutzung 400.- € bezahlt. Der Schäfer habe auf einer Fläche von 4 ha das Heu als Winterfutter für seine Schafe gewonnen und den weiteren Aufwuchs auf 3 ha abgeerntet. Er habe somit auch das Nutzungsrecht gehabt. Damit wäre auch klar, dass für die eingestellten Pferde von Frau X … das Heu im Winter 2016/2017 nicht vom Kläger bezogen werden habe können. Dadurch ergebe sich die Unterschreitung der Quote.

Das Gericht hat durch Gerichtsbescheid vom 27.08.2019 die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt des Gerichtsbescheids, der dem Kläger am 30.08.2019 zugestellt worden ist, wird Bezug genommen.

Der Kläger hat am 27.09.2019 beim Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung beantragt.

Er beantragt, Frau X … und Herrn Z … als Zeugen zu laden. Frau X … habe im Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Nürnberg vehement bestritten, dass der von ihr nicht unterschriebene Miet-, Nutzungs-u. Weidevertrag mit dem Kläger bestanden habe. Sie habe keinerlei Verpflichtungen daraus gehabt, insbesondere nicht die Pflicht, die Weiden abzumisten, was sie aus diesem Grunde auch nicht getan habe. Dieser Vertrag bilde die Basis des streitgegenständlichen Bescheides.

Der Zeuge Z … wohne unmittelbar neben der Pferdeanlage. Er könne bestätigen, wer die Weiden bewirtschaftet habe, als Frau X … ihre Pferde bei ihm eingestellt hatte ohne jegliche Verrichtung. Sie habe lediglich die Pferde das Gras abfressen lassen.

Der Streitwert für den Rückforderungsbetrag im Jahr 2015 sei zu gering bemessen, da er erwarte, dass der Beklagte die Forderung auch für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zurückfordere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige statthafte Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 12.03.2018 ist nicht rechtswidrig und der Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 I S.1 VwGO.

Der Widerruf des Bescheides vom 18.08.2015 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage ist Art. 49 Abs. 2 a S. 1 Nr. 2 BayVwVfG.

Der Bescheid war formell rechtmäßig.

Zuständig für den Widerruf ist das Amt für ... N. i.d.OPf., Art. 49 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG.

Der Bewilligungsbescheid vom 18.08.2015 i. V. m. der Auszahlungsmitteilung für das Jahr 2015 stellt einen rechtmäßigen leistungsgewährenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 49 Abs. 2 a S. 1 BayVwVfG dar.

Dieser konnte widerrufen werden, da der Kläger Auflagen, die mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, nicht erfüllt hat. Die Auflagen ergeben sich aus Nr. 4 des Bewilligungsbescheides und dem Merkblatt „Agrarumweltmaßnahmen AUM“.

Das Gericht musste den Zeugenbeweis, der zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht mehr beantragt wurde, nicht erheben, da es auf die behaupteten Aussagen entscheidungserheblich nicht ankommt, denn der Bescheid ist bereits deshalb rechtmäßig, weil der Kläger den in der Auflage Nr. 4 in jedem Kalenderjahr im Verpflichtungszeitraum geforderten Mindestbesatz an Raufutterfressern Durchschnittsbestand im Betrieb von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche nicht eingehalten hat (Nr. 4 i. V. m. Merkblatt Agrar- und Umweltmaßnahmen(AUM) B KULAP Nr. 1 und C.). Was die Selbstbewirtschaftung betrifft, liegen dem Gericht zudem schriftliche Vertragsunterlagen und Gerichtsurteile und Aussagen des Klägers vor, sodass es auch auf die Zeugenaussagen ebenfalls nicht entscheidungserheblich ankommt.

Der Kläger hat den Mindestviehbesatz von Raufutterfressern im Betrieb von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche nicht eingehalten. Wie im Widerspruchsbescheid dargelegt, konnte der Kläger keine Nachweise vorlegen, dass er der Tierhalter der in den Viehverzeichnissen der Jahren 2015 bis 2017 angegebenen Tiere war. Vielmehr hat er selbst mit Schreiben vom 16.11.2017 (Blatt 103 BA) und bei der Anhörung (Bl. 76) erklärt, dass die in den Viehverzeichnissen angegebenen Schafe einem Schäfer gehörten, der 2017 gestorben sei, dem die Feldstücke zur Beweidung und Heugewinnung im Jahr 2016 gegen eine Weidegebühr überlassen waren.

Damit war aber Tierhalter dieser Schafe nicht der Kläger, sondern weithin der Schäfer, dem zusätzlich auch das Nutzungsrecht an den geförderten Grünlandflächen übertragen war. Auch von den Pferden war der Kläger nicht der Halter. Denn nach den Angaben in den Viehverzeichnissen und in der Datenbank war er nicht als Tierhalter geführt. Der Beklagte legt seine hier einschlägigen Förderrichtlinien so aus, dass der Mindestviehbesatz durch im eigenen Betrieb vom Antragsberechtigten (Förderberechtigten) gehaltene Tiere erfolgen muss, wie sich aus den einschlägigen Merkblättern und auch Erläuterungen zum Ausfüllen des jährlichen Viehverzeichnisses erkennen lässt. Diese Auslegung einer ermessenslenkenden Förderrichtlinie ist für das Verwaltungsgericht bindend. Der Kläger kann deshalb nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass auch die Beweidung durch fremde Tiere genügt. Die Beweidung durch fremde Tiere genügt nicht, wenn dem Tiereigentümer wie hier die landwirtschaftlichen Flächen zur Beweidung überlassen werden. Auch die Pferde der Frau X … wurden vom Kläger nicht im Betrieb gehalten und können somit entgegen der klägerischen Auffassung nicht in der Berechnung des Mindestviehbesatzes berücksichtigt werden.

Wie bereits oben ausgeführt, können die Pferde auf die von dem Kläger angegeben Weideflächen nicht zu Gunsten des Klägers im Viehverzeichnis berücksichtigt werden. Die Pferde wurden von Frau X … selbstversorgt, damit war der Kläger auch nicht Tierhalter. Auf die Abführung von Kosten für Versicherungen für den Hof an sich kommt es hier nicht an.

Aufgrund dieses Verstoßes im Jahr 2015, 2016 und 2017 wurde die Auflage nicht über den kompletten Bewilligungszeitraum eingehalten. Deshalb ist der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids bereits deshalb rechtmäßig. Auf die Frage der Selbstbewirtschaftung kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an.

Der Kläger hat aber die landwirtschaftlichen Flächen von mindestens 3 ha im Zeitraum des Bewilligungsbescheides auch nicht selbst bewirtschaftet.

Damit hat er zusätzlich gegen die Auflage aus Abschnitt B Nr. 1 des Merkblattes verstoßen.

Der Kläger hat zwischen 03.08.2016 und 13.08.2017 der Frau X … Feldstücke im Umfang von 2 ha (Feldstück 1 (1,01 ha) und Feldstück 4 (0,99 ha)) bis zum Umfang hin von 2,41 ha (Feldstück 1 und Feldstück 2 mit 1,4 ha Weidefläche) im Rahmen eines Grundstücksmietverhältnisses zur Verfügung gestellt. Ausgehend von 4,99 ha Förderungsgesamtfläche verblieben somit weniger als 3 ha für den Kläger.

Entgegen seiner Ansicht konnte in diesem Zeitraum der Kläger die streitgegenständlichen Flächen nicht selbst bewirtschaften. Anknüpfungspunkt ist hierbei der Vertrag sowie auch das zivilrechtliche Nutzungsrecht:

Der Kläger hat in seinem - mit der Frau X … am 03.08.2016 - geschlossenen „Miet-, Nutzungs- und Weidevertrag“ dieser die Beweidung und Heugewinnung sowie das Abmisten der Flächen und Koppeln (in § 1 und § 5 des Vertrages) ebenso wie das Mähen unter und neben stromführenden Leitungen übertragen. Auch die Haftung für Beschädigung der Anlagen oder Haftungsansprüche Dritter wurde (in § 4 des Vertrages) der Frau X … übertragen. Die Übertragung dieser Nutzungsrechte zur Beweidung und Heugewinnung schließen bereits eine Selbstbewirtschaftung im Sinne der Förderauflage (Merkblatt 2015 bis 2019 AUM, B. KULAP Nr.1) durch den Kläger selbst aus. Zur Bewirtschaftung im Sinne dieser Förderbestimmung gehört auch die Nutzung der geförderten Fläche durch den Antragsberechtigten. Durch Übertragung dieser Nutzungsrechte auf einen anderen verliert der Kläger seine Förderberechtigung für diese Flächen, auch wenn der Kläger trotz der im Vertrag vorgesehenen Übertragung von Bewirtschaftungspflichten auf Frau X … selbst noch Pflegemaßnahmen an den Flächen durchführte. Eine Bewirtschaftung in eigenem Namen und in eigenem Risiko war - entgegen der klägerischen Ansicht - nicht mehr gegeben. Die tatsächliche spätere Übernahme von Aufgaben durch den Kläger selbst kann dies nicht mehr ändern.

Auch zivilrechtlich lässt sich keine Selbstbewirtschaftung des Klägers herleiten. Vertraglich wurde der Frau X … in § 1 des Vertrages die Nutzung für zwei Koppeln sowie für eine Schlechtwetterkoppel zur Beweidung und Heugewinnung für die von Frau X … eingestellten Pferde eingeräumt. Eine vertraglich vorgesehenen Nutzung von Koppeln mit Pferden sowie die Instandhaltung der Koppeln durch Abmisten und Mähen durch einen anderen schließt eine Selbstbewirtschaftung durch den Kläger selbst aus.

Im Übrigen hatte Frau X … beim AG N. i. OPf. eine einstweilige Verfügung vom 05.04.2017 sowie ein aufrechterhaltendes Urteil vom 28.04.2017 erlangt. Dem Kläger wurde dabei untersagt die Nutzung der Weideflächen durch Rückbau der Weidezäunung zu entziehen. Daraus zeigt sich, dass dem Kläger eine Selbstbewirtschaftung nicht mehr möglich war. Wenn einem anderen die geförderte Fläche landwirtschaftliche Fläche zur Beweidung oder Heugewinnung seiner Tiere überlassen wird, ist dies keine Selbstbewirtschaftung durch den Förderungsberechtigten mehr. Ein solches „Selbstversorgerkonzept“ ist somit für die hier streitgegenständliche Förderung förderschädlich.

Das Gericht folgt im Übrigen den Ausführungen im Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.

Die Frist des Art. 48 Abs. 4 S.1, 49 Abs. 2 a S. 2 BayVwVfG wurde gewahrt. Der Widerruf erfolgte am 12.03.2018, Kenntnisnahme war frühestens am 25.04.2017 (Anzeige der X … an das ... N. i.d.OPf.).

Die Verzinsung ergibt sich aus Art. 49 a Abs. 3 BayVwVfG und Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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