Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 A 8/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten.

2

Sie ist seit dem 29. Januar 2004 als Rechtsanwältin zugelassen und (Pflicht)Mitglied des Beklagten. Seit diesem Zeitpunkt ist sie als geringfügig Beschäftigte bei den Rechtsanwälten K. und Partner tätig. Bereits seit dem 01. November 2003 arbeitet sie als Syndikusanwältin bei der Schleswig-Holsteinischen Krankenhausgesellschaft in A-Stadt.

3

Mit Bescheid vom 15. März 2004 befreite die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung) die Klägerin für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin bei der Krankenhausgesellschaft antragsgemäß von der Rentenversicherungspflicht.

4

Unter dem 30 März 2005 reichte die Klägerin beim Beklagten eine Gehaltsbescheinigung für ihre Tätigkeit bei den Rechtsanwälten … und Partner über erzieltes Einkommen in Höhe von 3.226,66 € bezogen auf den Zeitraum 29. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 ein. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet habe.

5

Mit Bescheid vom 01. April 2005 setzte der Beklagte den Beitrag der Klägerin für den o. g. Zeitraum unter Zugrundelegung eines Beitragsbemessungssatzes von 19,5 % und einen Versorgungsbeitrag in Höhe von 3/3 auf 666,20 € fest.

6

In ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sei; nach der Satzung des Beklagten unterliege ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin bei den Rechtsanwälten Kindermann und Partner deshalb nicht der Versorgungsabgabepflicht. Die Satzung verweise im Übrigen hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlage auf die Vorschrift des § 161 Abs. 1 SGB VI, wonach der Berechnung nur beitragspflichtige Einnahmen zugrundezulegen seien. Beitragspflichtige Einnahme sei aber nur das Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung. Ein solches liege aber bei ihrer geringfügigen Beschäftigung gerade nicht vor. Im Übrigen werde ihre Auffassung gestützt durch die vom AOK-Bundesverband und anderen Verbänden unter dem 25. Februar 2003 herausgegebenen Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen und einem Merkblatt des Beklagten vom März 1999, welches ihr am 23. Dezember 2003 zur Kenntnis gegeben worden sei.

7

Mit Bescheid vom 05. Oktober 2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach seiner Satzung das gesamte anwaltliche Einkommen, also auch das aufgrund geringfügiger Beschäftigung erzielte, der Veranlagung unterliege. Das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk kenne keine Mindestbeiträge, sondern habe vielmehr streng einkommensbezogene Beiträge. Eine Nichtberücksichtigung des Einkommens der Klägerin aus ihrer geringfügigen Beschäftigung würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Selbständigen mit vergleichbaren Einkünften führen.

8

Die Klägerin hat unter dem 02. November 2005 Klage erhoben.

9

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahrens trägt sie vor, dass die Rechtsanwaltskanzlei Kindermann und Partner als ihre Arbeitgeberin für ihre geringfügige Beschäftigung pauschal eine Abgabe an die Bundesknappschaft von 12% zahle. Eine Zahlung an den Beklagten erfolge nicht. Nur wenn sie versicherungspflichtig in der Rentenversicherung des Bundes wäre, müsse sie ihren Arbeitnehmeranteil von 7,5 % sowie den Arbeitgeberanteil von 12 % sowohl an die gesetzliche Rentenversicherung als auch an das Versorgungswerk zahlen. Ergänzend verweise sie nochmals auf das Merkblatt des Beklagten aus März 1999. Schließlich stelle der Beklagte in der Vorschrift des § 24 Abs. 3 seiner Satzung ausdrücklich auf eine Beitragszahlungspflicht in der Rentenversicherung ab; die Satzung weise daher gerade keine strenge einkommensbezogene Regelung auf.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 01. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2005 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er erwidert, dass § 24 Abs. 3 letzter Satz seiner Satzung durch Änderungsbeschluss vom 30. Mai 2001 eingefügt worden sei. Begründung für diese Änderung sei gewesen, dass durch die Neuregelung des Rechts der geringfügig Beschäftigten eine dadurch aufgetretene Lücke in der Satzung hinsichtlich der Beitragszahlungspflicht dieses Personenkreises habe abgedeckt werden sollen Dieser Passus regele eindeutig, dass Mitglieder, die anwaltliches Einkommen als geringfügig Beschäftigte erzielten und von der Beitragszahlungspflicht an die Rentenversicherung befreit seien, an das Versorgungswerk Beiträge in der Höhe zu zahlen hätten, wie sie ohne Befreiung an die Rentenversicherung zu zahlen hätten. Das von der Klägerin herangezogene Merkblatt sei nicht einschlägig, die dortigen Ausführungen träfen nicht zu. Wenn die Klägerin nicht befreit wäre von der Rentenversicherungspflicht, hätte sie Beiträge an die Rentenversicherung und an ihn - den Beklagten - zu leisten. Jetzt bestehe nur eine Beitragspflicht ihm gegenüber.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet.

17

Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

18

Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht zur Versorgungsabgabe herangezogen.

19

Rechtsgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheides sind die Bestimmungen der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte in der Fassung vom 15. Dezember 2004 (VersS) iVm § 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -) vom 03. November 1984 (GVOBl. SH 1984, S. 159). Die Klägerin ist als Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer nach § 7 Abs. 2 VersS Pflichtmitglied des Beklagten. Der Beklagte darf seine Mitglieder in Form des Verwaltungsaktes zu Beiträgen heranziehen, auch wenn es insoweit an einer ausdrücklichen Ermächtigung fehlt (OVG Schleswig, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 3 L 19/93 - NJW 1994, 1889).

20

Die Festsetzung des in dem angefochtenen Bescheid aufgeführten Beitrages ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

21

Nach § 24 Abs. 3 S. 4 VersS zahlen Mitglieder des Beklagten, die - wie die Klägerin - anwaltliches Einkommen als geringfügig Beschäftigte erzielen und von der Beitragszahlungspflicht an die Bundesversicherungsanstalt/Deutsche Rentenversicherung befreit sind, an das Versorgungswerk Beiträge in der Höhe, wie sie ohne Befreiung zu zahlen hätten. Ohne Befreiung läge die allgemeine Versorgungsabgabe nach § 24 Abs. 1 VersS für das Jahr 2004 bei 19,5% bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze von 5200,- Euro. Für geringfügig Beschäftigte - wie die Klägerin - trifft die Satzung des Beklagten allerdings in der Bestimmung des § 24 Abs. 4 S. 1 VersS insofern eine andere Regelung, als sich die Beitragsverpflichtung der Höhe nach nicht nach der Beitragsbemessungsgrenze richtet, sondern für die Bemessung der Höhe der Versorgungsabgabe an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI das jeweils nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt tritt. Dabei richtet sich die Bewertung, was Einkommen bzw. Entgelt ist, allerdings nicht nach den Vorschriften der 157 ff SGB VI. Die Kammer folgt der Klägerin nicht in ihrer Auffassung, dass die Bezugnahme auf die Vorschriften des SGB VI in der Vorschrift des § 24 Abs. 3 S. 1 VersS eine „Rechtsgrundverweisung“ darstellt mit der Folge, dass sich die für die Ermittlung der Versorgungsabgabe maßgeblichen Voraussetzungen (ausschließlich) nach dem SGB VI richten. Vielmehr sind nach Ansicht der Kammer diese Vorschriften nur ergänzend heranzuziehen und zwar dann, wenn die Satzung, wie etwa hinsichtlich der (jedes Jahr neu festzulegenden) Beitragsbemessungsgrenze keine eigene Regelung enthält. Hinsichtlich der Versorgungsabgabepflicht für das Einkommen eines Anwalts aus einer geringfügigen Beschäftigung enthält die Satzung aber - wie erwähnt - in der Vorschrift des § 24 Abs. 3 Satz 4 VersS eine ausdrückliche (eigenständige) Regelung. Die Wendung in der Bestimmung des § 24 Abs. 3 S. 1 VersS „ … Versorgungsabgabe in der Höhe, wie sie sich aus §§ 157 ff SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ergibt…“ ist - abgesehen davon, dass in den §§ 161, 162 SGB VI nicht von Einkommen, sondern von beitragspflichtigen Einnahmen die Rede ist - demnach nicht zur Ermittlung des nach der Satzung des Beklagten für die Versorgungsabgabe berücksichtigungsfähigen Einkommens heranzuziehen.

22

Davon, dass auch das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung der Versorgungsabgabe unterliegt, geht im Übrigen auch die Bestimmung des § 8 Abs. 4 S.2 VersS aus, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilbefreiung von der Beitragspflicht bei geringfügig beschäftigten Rechtsanwälten, die keinen Befreiungsantrag von der Angestelltenversicherungspflicht gestellt haben, möglich ist.

23

Für den Rechtsstandpunkt der Klägerin lassen sich nicht die Geringfügigkeitsrichtlinien vom 25. Februar 2003 des AOK Bundesverbandes und anderer Verbände heranziehen. Der Wortlaut dieser Richtlinien gibt nichts für die Annahme her, dass eine Versorgungsabgabepflicht bei dem Beklagten nicht besteht. Sie bestätigt lediglich die klägerische - auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellte - Auffassung, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei bleibt. Im Hinblick auf das Versorgungswerk für Rechtsanwälte enthalten die Richtlinien keine relevanten Regelungen.

24

Auch das von der Klägerin eingereichte Merkblatt vermag eine Befreiung von der Versorgungsabgabepflicht nicht zu begründen. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, dass dieses Merkblatt - unstreitig - aus dem März 1999 stammt. Nach dem - unbestrittenen - Vortrag des Beklagten ist die Satzung in § 24 Abs. 3 S. 4 aber gerade im Mai 2001 geändert worden, um eine Lücke hinsichtlich der Beitragszahlungspflicht von geringfügig beschäftigten Rechtsanwälten zu schließen. Demzufolge vermögen die im Merkblatt enthaltenen Ausführungen den klägerischen Rechtsstandpunkt nicht (mehr) zu stützen. Allerdings ist es sicherlich nicht gerade glücklich zu nennen, wenn der Beklagte trotz der 2001 eingetretenen Änderung noch im Jahre 2003 und - worauf die Klägerin hingewiesen hat - offensichtlich auch noch auf seiner Homepage die - überholten - Hinweise seinen Mitgliedern zur Kenntnis gibt.

25

Da die Klägerin die in 24 Abs: 2 VersS vorgesehene Wahl, ob sie die allgemeine bzw. volle Versorgungsabgabe oder nur 2/3 hiervon zahlen will, nicht getroffen hat, durfte der Beklagte seiner Berechnung auch den 3/3-Satz zugrunde legen (§ 24 Abs. 2 S. 5 VersS).

26

Es besteht schließlich auch keine (Rechts-)Pflicht, in der Satzung des Beklagten eine Ausnahme von der Beitragspflicht für geringfügig beschäftigte Rechtsanwälte vorzusehen. Der Beklagte darf vielmehr im Rahmen seines Satzungsspielraumes dem Solidargedanken Vorrang vor etwaigen Durchbrechungen des Prinzips der Pflichtmitgliedschaft mit Ausnahmen oder Befreiungen einräumen. Insbesondere kann die Pflichtmitgliedschaft für alle Berufsangehörigen ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis vorgesehen werden. Dem Gebot der Rücksichtnahme auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten im Einzelfall - insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastbarkeit der Mitglieder - steht es jedenfalls nicht entgegen, wenn einem nur eingeschränkt tätigen Rechtsanwalt ein solches Mindestmaß an Beiträgen auferlegt wird, das in der Regel noch als zumutbar angesehen wird. Eine Vollbefreiung von der Mitgliedschaft und/oder der Beitragspflicht ist demgegenüber nicht geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -; VG Schleswig, Urteil vom 20. März 2002 - 21 A 243/02 -, VG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 A 321/03 -; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 22. Dezember 1992 - 5 A 216/89 -; alle zitiert nach JURIS).

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen