Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 123/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Gewährung einer Umzugskostenvergütung.

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Der am 05. August 1981 geborene Kläger war bis zum 31. März 2010 Soldat auf Zeit, zuletzt im Rang eines Oberbootsmanns. In der Zeit vom 01. April bis 30. September 2011 nahm er an einer nach § 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geförderten Bildungsmaßnahme an der ... in A-Stadt teil. Unter dem 22. Februar 2012 beantragte der Kläger bei der Wehrbereichsverwaltung Nord (WBV) für einen von seiner bisherigen Wohnanschrift ... in seine neue Wohnung in der A-Straße, A-Stadt durchzuführenden Umzug die Festsetzung einer Umzugskostenvergütung gemäß § 62 SVG.

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Dies lehnte die WBV mit Bescheid vom 29. Februar 2012 ab. Gemäß § 62 Abs. 2 SVG in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 5 Abs. 2 zu § 62 SVG dürfe Umzugskostenvergütung nicht gewährt werden, wenn der Umzug am Wohnort oder im Einzugsgebiet im Sinne der Trennungsgeldverordnung (TGV) durchgeführt werde. § 1 Abs. 3 TGV verweise bzgl. des Einzugsgebietes auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Bundesumzugskostengesetz (BUG). Danach sei die Umzugskostenvergütung nicht zuzusagen, wenn die Wohnung auf der (kürzesten) üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt sei. Nach der Rechtsprechung beziehe sich das Einzugsgebiet nicht nur auf die Dienststätte von Soldaten, sondern auch auf die neue Wohnung von ausscheidenden Soldaten. Das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr habe ermittelt, dass die Entfernung zwischen dem vorherigen Wohnort in ... und der neuen Wohnung in A-Stadt 29 Kilometer, also weniger als die geforderte Mindestentfernung von 30 Kilometer, betrage. Dabei sei folgende Strecke zugrunde gelegt worden:

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„...“

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28. März 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er in einem späteren Schreiben im Wesentlichen aus: Die WBV habe bei der Auswahl der zugrundegelegten Strecke nicht die üblicherweise befahrene Strecke herangezogen. Vielmehr sei die zugrundegelegte Strecke noch nicht einmal für die Durchführung des Umzuges geeignet. Die Strecke sei teilweise für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t gesperrt bzw. lasse nur landwirtschaftlichen Verkehr zu. Darüber hinaus fehlten teilweise Fahrbahnmarkierungen, und die Breite der Straße lasse nicht ausreichend Raum für das Vorbeifahren am herannahenden Gegenverkehr. Ein Fahrzeug bis 3,5 t sei für einen Umzug nicht ausreichend, und es sei ihm nicht generell zumutbar, sich hinsichtlich der Fahrzeuggröße und –art einzuschränken. Demzufolge sei die zugrundegelegte Strecke für den Umzug ungeeignet. Die geeignete und somit zugrunde zu legende Strecke weise hingegen laut „Google Maps“ eine Länge von 32,9 Kilometer auf. Anerkannte Routenplaner wie „ Google Maps“, „Bing“, und „Falk.de“ würden bei Eingabe der bisherigen Wohnanschrift und der neuen Wohnanschrift in A-Stadt generell die gefahrene Route auswerfen und somit eine Strecke von über 30 Kilometer zugrundelegen. Dies weise darauf hin, dass es sich bei dieser Route um die üblicherweise befahrene Strecke handele.

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Am 28. April 2012 führte der Kläger den Umzug von ... nach A-Stadt durch.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2012, zugestellt am 21. Juni 2012, wies die WBV den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der üblicherweise befahrenen Strecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG komme es nicht auf die tatsächlich genutzte Streckenführung, die allgemeine Akzeptanz durch die Pkw-Nutzer oder die entstehenden Kosten an. Vielmehr sei von der im objektiven Sinne befahrbaren Streckenführung auszugehen. Es reiche aus, dass es sich bei der zugrunde gelegten Strecke um einen Verkehrsweg handele, den jeder Bürger mit seinem Pkw benutzen könne. Maßgebend sei die von den zuständigen Behörden anhand von amtlichen topographischen Karten festgestellte Entfernung. In diesem Fall habe das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr in Euskirchen festgestellt, dass die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke zwischen der Wohnung des Klägers in ... und der neuen Wohnung in A-Stadt höchstens 29 km und damit weniger als 30 km betrage. Es sei unerheblich, dass ein Teilstück der entscheidungsmaßgeblichen Strecke für Lastkraftwagen mit einem Gewicht über 3,5 t gesperrt sei. Bei der Einzugsgebietsregelung gehe man von einem täglichen Pendeln zwischen der Wohnung und Dienststätte aus, welches nach der Befahrbarkeit der Strecke mit einem privaten Pkw zu bewerten sei. Auf das konkrete Fahrzeug im Falle des Umzuges komme es daher nicht an. Auch sei das von dem Kläger bezeichnete Teilstück nicht nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Vielmehr sei auch dieses Teilstück ohne Einschränkungen mit einem Personenkraftwagen zu befahren. Das Vorschriftszeichen 253 nach den §§ 39 und 41 der Straßenverkehrsordnung bedeute ein Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschl. ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Von diesem Verbot seien Personenkraftfahrzeuge und Kraftomnibusse ausgenommen. Das Zusatzschild „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ beziehe sich lediglich darauf, dass diese von dem Verbot der Gewichtsbeschränkung ausgenommen seien. Weder der Zustand, die Breite oder die Frequentierung der Strecke oder eines bestimmten Abschnitts dieser Strecke noch die fehlende Fahrbahnmarkierung seien bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

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Am 20. Juli 2012 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung führt er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen aus:

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Bei der Auswahl der üblicherweise benutzten Strecke sei nicht ausschließlich auf die objektiv benutzbare Verkehrsverbindung abzustellen. Eine solche restriktive Betrachtung widerspreche dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG. Demnach werde, so das VG Sigmaringen in seinem Urteil vom 31. Mai 2011 (Az. 3 K 1612/09), eine Straße nur üblicherweise im Sinne des BUKG benutzt, wenn deren Ausbauzustand dem aktuellen durchschnittlichen Standard vergleichbar sei, d.h. außer - oder innerörtlichen Straßen entspreche. Dazu müsse sie entsprechende Fahrbahnmarkierungen, eine angemessene Breite und eine Zulassung für Kraftfahrzeuge über 3,5 t aufweisen. Diesen Standard erfülle die von der WBV angeführte Strecke nicht, so dass sie als üblicherweise befahrene Strecke im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG ausscheide.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Ablehnungsbescheid vom 29. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2012 aufzuheben und

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2. die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Umzugskostenvergütung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide sowie den beigefügten Verwaltungsvorgang und führt ergänzend aus:

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Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. Juli 1977 (Az. VI C 57.76) entschieden, dass die maßgebliche Strecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG nach der kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke zu ermitteln sei. Die Wegstrecke sei zutreffend ermittelt worden. Sie verfüge auch - im Gegensatz zu dem vom VG Sigmaringen entschiedenen Fall - über eine stabile Deckschicht, so dass eine andere Entscheidung aufgrund des Ausbauzustandes der Straße nicht zu treffen gewesen sei.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 05. September 2013 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die mit einer Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage ist zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO), jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Umzugskostenvergütung. Die Ablehnung der Umzugskostenvergütung durch den Bescheid vom 29. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Umzugskostenvergütung kann sich nur aus § 62 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ergeben.

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Danach können einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) bewilligt werden (§ 62 Abs. 2 Satz 1 SVG). Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug

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1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,

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2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,

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3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder

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4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses

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durchgeführt worden ist (§ 62 Abs. 2 Satz 2 SVG).

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Zwar sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 SVG vorliegend unstreitig grundsätzlich erfüllt. Der Kläger war bis zum 31. März 2010 Soldat auf Zeit, und das Kreiswehrersatzamt ... hatte ihm mit Bescheid vom 07. März 2011 die Förderung der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme nach § 5 SVG bewilligt. Nicht erfüllen dürfte der Kläger allerdings die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SVG, wie die WBV angenommen hat. Denn den Umzug führte der Kläger erst am 28. April 2012 und damit nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung seines Dienstverhältnisses durch. Es liegen zugunsten des Klägers jedoch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SVG vor. Denn der Umzug erfolgte innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der nach § 5 SVG geförderte Bildungsmaßnahme.

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Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Umzugskostenvergütung. Nach § 62 Abs. 2 SVG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum SVG in der Fassung vom 10. Mai 1973 (VMBl. S. 207), und zwar Nr. 5 Abs. 2 zu § 62 SVG, ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Umzug am Wohnort oder im Einzugsgebiet im Sinne der Trennungsgeldverordnung (TGV) durchgeführt wird (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV). Die Verwaltungsbehörde durfte die Ermessensausübung bei Anwendung des § 62 Abs. 2 SVG durch Richtlinien derart beschränken, dass bei einem Umzug in dem Einzugsbereich des bisherigen Wohnorts keine Umzugskostenvergütung gewährt wird. Die Soldaten auf Zeit, die wegen Ablaufs ihrer Dienstzeit aus der Bundeswehr ausscheiden, werden damit lediglich den im Dienst befindlichen Soldaten gleichgestellt, die bei einem dienstlich veranlassten Umzug keine Umzugskostenvergütung erhalten, wenn ihre bisherige Wohnung im Einzugsbereich des neuen Dienstortes liegt (BVerwG, Urteil vom 24.07.1984 - 6 C 73/81 -, zitiert nach juris).

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Die Frage, ob sich die neue Wohnung im Einzugsgebiet der bisherigen Wohnung des Klägers befindet, bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG. Danach liegt eine Wohnung im Einzugsgebiet, wenn diese auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt. Im Fall eines ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit bezieht sich diese Regelung nicht auf die neue Dienststätte des Soldaten, sondern auf dessen jeweils neue Wohnung, da die ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit den aktiven Soldaten gleichgestellt werden sollen. Die aktiven Soldaten würden selbst bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen keine Umzugskostenvergütung erhalten, wenn ihre bisherige Wohnung im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt.

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Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich die neue Wohnung des Klägers in A-Stadt noch im Einzugsbereich der bisherigen Wohnung in ... befindet. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass dieses der Fall ist, wenn sich die von der Beklagten zugrunde gelegte Strecke als die üblicherweise befahrene Strecke im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG darstellt, da diese lediglich eine Länge von 29 Kilometern aufweist, womit ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung ausgeschlossen wäre.

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Bei Bestimmung der üblicherweise befahrenen Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG ist allein auf die eindeutig feststellbare, objektiv kürzeste Verkehrsverbindung zwischen dem bisherigen und dem neuen Wohnort abzustellen. Es kommt dagegen nicht auf die am häufigsten befahrene und verkehrsgünstigste Strecke an. Auch kommt es nicht darauf an, welche Strecke der Kläger tatsächlich zum Umzug genutzt hat.

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Dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspräche es, bei Errechnung der zur Umgrenzung des Einzugsgebietes maßgeblichen Strecke an subjektive Gegebenheiten anzuknüpfen. Durch die Anknüpfung an die objektiv kürzeste Strecke werden Zufälligkeiten hinsichtlich des Wohnsitzes und einer damit verbundenen Bevorzugung oder Benachteiligung ausgeschlossen. Diese könnten u.a. bei mehreren im gleichen Haus wohnenden Beamten oder Soldaten, die bei gleicher Dienststelle unterschiedliche Verkehrsmittel benutzen, zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.7.1977, ZBR 1977, 402 f.; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 14 ZB 07.1645 – zitiert nach juris).

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Daher ist unerheblich, dass der Kläger die längere von „ Google Maps“ bestimmte Strecke im Zuge des Umzuges genutzt hat. Weiterhin kann es auch keinen Unterschied machen, welches Fahrzeug der Kläger im Einzelnen dazu genutzt hat. Ein Umzugswagen, der eine Last über 3,5 t aufweist, kann nicht zu einer anderen Beurteilung im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG führen. Bei der Bestimmung der üblicherweise befahrenen Strecke kommt es nicht auf das konkret genutzte Fahrzeug, sondern auf eine pauschalierende und generalisierende Bestimmung an. Etwas anderes würde wiederum dazu führen, dass dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprochen wird und es durch Zufälligkeiten hinsichtlich der Fahrzeugwahl zu Unterschieden und damit verbunden zu Bevorzugungen oder Benachteiligungen unter den ausgeschiedenen Soldaten kommt. Die Ermittlungen des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr haben unstreitig ergeben, dass die objektiv kürzeste Strecke lediglich eine Länge von 29 Kilometern aufweist, die hier zugrunde zu legen ist, da es lediglich auf die objektive Ermittlungsweise ankommt.

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Hinzukommen muss bei der Bestimmung der üblicherweise befahrenen Strecke jedoch zusätzlich, dass diese auch befahrbar ist. Dazu muss diese rechtlich im Sinne einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße befahrbar sein. Diese Voraussetzung wird hier durch die von der Beklagten ermittelte Strecke erfüllt. Der Teilabschnitt zwischen dem Bahnhofsweg und der Straße „...“ kann von einem Personenkraftwagen uneingeschränkt benutzt werden, da das Vorschriftszeichen 253 nach den §§ 39 und 41 StVO lediglich ein Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t ausspricht. Eine Ausnahme gilt nur für Landkraftmaschinen, welches das Zusatzschild „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ besagt. Somit besteht die rechtliche Befahrbarkeit der ermittelten Strecke durch einen privaten Personenkraftwagen.

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Offen bleiben kann, ob es nur auf die rechtliche Befahrbarkeit im Sinne einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße ankommt oder auch die tatsächliche Befahrbarkeit der Straße berücksichtigt werden muss (so VG Augsburg, Urteil vom 11.10.2010 - Au 2 K 09.1448 - und VG Sigmaringen, Urteil vom 31.05.2011 - 3 K 1612/09 -, beide zitiert nach juris). Die tatsächliche Befahrbarkeit einer Straße bestimmt sich nach deren Zustand. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein vernünftiger, durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer diese Straße auch regelmäßig befahren bzw. benutzen würde. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Ausbauzustand dem aktuellen durchschnittlichen Standard vergleichbarer Straßen, d.h. außer- oder innerörtlicher Straßen entspricht.

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Die herangezogene Strecke erfüllt diese Voraussetzungen. Die fehlende Fahrbahnmarkierung und die eingeschränkte Breite der Straße führen nicht dazu, dass diese nicht regelmäßig benutzt werden könnte. Gerade in ländlichen Bereichen ist es nicht ungewöhnlich, dass die Straßen über eine geringere Breite verfügen. Dieses führt nicht generell dazu, dass es einem Fahrzeugführer nicht zuzumuten ist, diese zu befahren. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder verfügen die Straßen über eine ausreichende Breite und Ausweichflächen, um einem gegebenenfalls entgegenkommenden Verkehr auszuweichen. Aufgrund der geringeren Breite der Straße können diese nicht über Fahrbahnmarkierungen verfügen, so dass dieses auch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Strecke führt. Ferner verfügen die Straßen über einen ausreichenden Ausbauzustand. Sie sind mit einer stabilen Deckschicht ohne Anzeichen für Fahrbahnschäden versehen, so dass Schäden am Fahrzeug nicht zu befürchten sind.

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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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