Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 137/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte von ihr überzahlte Versorgungsbezüge zurückfordert.

2

Der Ehemann der Klägerin war seit dem 01.04.1987 Versorgungsempfänger der Beklagten. Er verstarb am 16.08.2009. Die Klägerin bezog seit dem 01.09.2009 Versorgungsbezüge. Gemäß Bescheid vom 23.11.2009 bezog die Klägerin zusätzlich eine Witwenrente wegen der Berufskrankheit ihres verstorbenen Ehemanns von der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd und gemäß Bescheid vom 21.12.2009 eine große Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung Nord.

3

Mit Bescheid vom 09.02.2010 wandte die Beklagte die Ruhensregelung des § 55a SVG hinsichtlich der Versorgungsbezüge der Klägerin an. Gleichzeitig wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht unter die Anrechnungsvorschrift falle.

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Mit Schreiben vom 27.12.2010 teilte die Beklagte mit, dass die Unfallrente nach neuer Rechtsprechung nun doch § 55a SVG unterfalle. Bis zu einer endgültigen Klärung würden die Versorgungsbezüge ab dem 01.01.2011 unter den Vorbehalt der Ruhensregelung nach § 55a SVG und eine Rückforderung eventuell eintretender Überzahlungen gestellt.

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Sodann folgte ein länger andauernder Austausch zwischen der sachbearbeitenden Dienststelle und dem Bundesministerium der Verteidigung ohne Beteiligung der Klägerin. Am 20.01.2011 berichtete die Wehrbereichsverwaltung West dem Bundesministerium der Verteidigung – PSZ III3 –. Es wurde hinsichtlich der Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der Ruhensregelung vorgeschlagen, für den Personenkreis, in den die Klägerin fällt, weiterhin die am 31.12.2001 geltende Rechtslage anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gehörten Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu den Renten im Sinne des § 55 a Abs. 1 S. 2 SVG, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.01.2002 eintrat.

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Am 11.04.2011 – Gz PSZ III 3 – Az-20-07-13/00 – antwortete das Bundesministerium der Verteidigung, dass der Anwendung der alten Rechtslage für den Personenkreise der Klägerin nicht zugestimmt werde, da § 97 Abs. 5 Satz 4 SVG durch das Dienstneuordnungsgesetz (Gesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) – DNeuG –) aufgehoben worden sei und § 97 SVG auch keine Handhabe dafür biete, § 55a Abs. 1 Satz 2 SVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung auf die Witwe eines am 01.01.2002 vorhandenen Versorgungsempfängers anzuwenden, ganz gleich ob der Versorgungsempfänger vor dem 12.02.2009 oder danach verstorben sei. Soweit konkrete Fälle zwischenzeitlich aufgetreten seien, werde gebeten, diese vorzulegen.

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Am 26.04.2011 legte die Wehrbereichsverwaltung West die entsprechenden Fälle, unter anderem auch den streitgegenständlichen weisungsgemäß dem Bundesministerium der Verteidigung – PZS III 3 – vor. In diesen Fällen sei noch nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage entschieden worden.

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Über ein Jahr später, am 05.07.2012, erfolgte eine Anfrage des Bundesministeriums an die Wehrbereichsverwaltung West, inwieweit die Fälle, in denen die Unfallrente nicht auf die Versorgung angerechnet wurde, zwischenzeitlich entsprechend des Erlasses vom 11.04.2011 umgestellt worden seien.

9

In einem Telefongespräch zwischen der Wehrbereichsverwaltung und dem Bundesministerium am 16.07.2012 wurde ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks der Wehrbereichsverwaltung West vom 17.07.2012 ein Missverständnis offenbar. Die Wehrbereichsverwaltung West ging aufgrund der Bitte des Bundesministeriums, die konkreten Fälle vorzulegen, davon aus, dass eine nochmalige Stellungnahme/Weisung erfolgen werde. Das Bundesministerium vertrat in diesem Telefonat jedoch die Auffassung, dass die Fälle nur gemeldet werden sollten, um sich einen Überblick über den Umfang der von der Gesetzesänderung betroffenen Versorgungsfälle verschaffen zu können. Das Schreiben des Bundesministeriums vom 11.04.2011 in Bezugnahme auf den Bericht vom 20.01.2011 sei als eindeutiger Erlass zu verstehen, in dem die Anwendung der alten Rechtslage untersagt wurde. Nunmehr sollten alle Versorgungsfälle für die Zukunft zügig der ab dem 12.02.2009 geltenden Rechtslage angepasst werden.

10

Sodann begehrte die Beklagte am 25.07.2012 von der Berufsgenossenschaft für Holz und Metall Hamburg Auskunft über die Zahlung der Unfallversicherung an die Klägerin.

11

Mit Anhörungsschreiben vom 08.08.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, den Bescheid vom 09.02.2009 mit Wirkung zum 01.01.2011 aufzuheben, einen Bescheid über die Ruhensregelung nach § 55a SVG zu erlassen und die überzahlten Versorgungsbezüge seit dem 01.01.2011 zurückzufordern.

12

Am 24.09.2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 09.02.2010 mit Wirkung vom 01.01.2011 auf und verlangte überzahlte Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.09.2012 in Höhe von 9.228,99 € zurück. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG wurde zur Vermeidung persönlicher Härten Ratenzahlung in Höhe von 200,00 € monatlich ab November 2012 bewilligt. Die Rückforderung liege darin begründet, dass § 97 Abs. 4 Satz 4 SVG aufgehoben worden sei und das wiederum zur Folge habe, dass § 55a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SVG nunmehr auch in der ab 2002 geltenden Fassung für Hinterbliebene eines am 01.01.2002 vorhandenen Versorgungsempfängers, der zu einem späteren Zeitpunkt verstarb, anzuwenden sei. Vertrauensschutz habe seit der Stellung der Zahlung unter Vorbehalt nicht mehr bestanden. Dementsprechend sei der Bescheid vom 09.02.2009 rechtswidrig und nach § 48 VwVfG zurückzunehmen.

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Mit Schreiben vom 10.10.2012 erhob die Klägerin Widerspruch. Am 18.11.2012 wurde er insbesondere damit begründet, dass nach § 48 Abs. 4 VwVfG die Verwaltung verpflichtet sei, innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, die eine Rücknahme rechtfertigen, den Verwaltungsakt zurücknehmen. Diese Frist sei verstrichen.

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Am 18.03.2013 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid der Beklagten, in dem der Beginn der Ratenzahlung auf den 01.05.2013 festgelegt wurde. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Jahresfrist erst im August 2012 habe zu laufen beginnen können, da zuvor noch nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt gewesen seien.

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Die Klägerin hat am 03.04.2013 Klage erhoben.

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Sie verweist auf Bestandsschutz und das Verstreichen der Jahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 24.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Insbesondere sei durch die Untervorbehaltstellung der Zahlungen nach Bekanntwerden des Auslegungsproblems kein Vertrauensschutz erwachsen und auch die Jahresfrist gewahrt.

22

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 20.01.2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter übertragen worden.

23

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

25

Der angefochtene Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Die Voraussetzungen nach § 48 VwVfG für die ausgesprochene Teilrücknahme mit Wirkung vom 01.01.2011 liegen vor. Demnach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise für die Zukunft und für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit kein schutzwürdiges Vertrauen des ursprünglich Begünstigten besteht und noch nicht ein Jahr seit Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit verstrichen ist.

27

Der Verwaltungsakt war rechtswidrig. Im Zeitpunkt seines Erlasses wurde das Recht falsch angewandt. Wegen des Wegfalls des § 97 Abs. 5 Satz 4 SVG durch das Dienstneuordnungsgesetz von 2009 bestand keine Ausnahmeregelung zu § 55a SVG mehr.

28

§ 97 Abs. 5 Satz 4 SVG normierte, dass Versorgungsberechtigte, die vor dem 01.01.2002 bereits eine Versorgung der Bundeswehr empfingen und nach dem 11.02.2009 verstarben, die Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Versorgung nicht anzurechnen ist. Durch Art. 5 Nr. 39 lit. d DNeuG i.V.m Art. 4 Nr. 50 lit. f DNeuG wurde § 97 Abs. 5 Satz 4 SVG mit Inkrafttreten am 12.02.2009 aufgehoben. Das Dienstneuordnungsgesetz wurde entworfen, um die Verwaltung leistungsfähiger, serviceorientierter, wirtschaftlicher und innovativer zu gestalten sowie überflüssige Bürokratie und Regelungsdichte abzubauen (BT-Drucks. 16/7076, S. 1). Auch die Streichung des § 97 Abs. 5

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Satz 4 SVG diente der Rechtsbereinigung, da sie keinen eigenständigen Regelungsinhalt hat (BT-Drucks. 16/7076, S. 163, 170). Die Streichung des § 97 Abs. 5 Satz 4 SVG hat jedoch infolge des klaren Wortlauts zur Folge, dass für die Witwe eines am 01.01.2002 vorhandenen Versorgungsempfängers, der nach dem 11.02.2009 verstorben ist, die Regelung des § 55 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SVG in der ab der 01.01.2002 geltenden Fassung und auch für Hinterbliebene nach § 94 Nr. 3 Satz 1 SVG anzuwenden ist. Diese veränderte Gesetzeslage wurde im Bescheid vom 09.02.2009 nicht berücksichtigt.

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Für die allein streitgegenständlichen seit dem 01.01.2011 erfolgten Überzahlungen ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht anzuerkennen. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Beklagte stellte am 27.12.2010 ihre Zahlung unter Vorbehalt. So musste der Klägerin bewusst sein, dass die Zahlungen einer späteren Prüfung unterlagen und die konkrete Möglichkeit einer Rückforderung bestand.

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Auch ist die Jahresfrist für die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG noch nicht verstrichen. Soweit noch Rechtsunklarheiten bezüglich der Behandlung eines Falls bestehen, sind noch nicht alle Tatsachen ermittelt, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Vorschrift einen sehr weiten, auch reine Rechtsanwendungsfehler erfassenden Anwendungsbereich, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 2 C 13/11 – BVerwGE 143, 230 ff. Juris Rn. 27:

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„Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. (…) Nach dem Normzweck handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – GrSen 1/84, GrSen 2/84 –, BVerwGE 70, 356 ff.).“

33

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um den in § 48 VwVfG ausdrücklich geregelten klassischen Fall neuer Tatsachen. Vorliegend besteht die neue „Tatsache“ lediglich in einem neuen Ergebnis der auf Behördenseite vollzogenen rechtlichen Subsumtion unveränderter Tatsachen unter die Rechtslage nach dem Dienstneuordnungsgesetz. Anders als im Falle von Veränderungen der entscheidungsrelevanten Umstände selbst besteht regelmäßig keine Möglichkeit des Betroffenen, von einer solchen allein in der Binnensphäre der Beklagten stattfindenden Veränderung Kenntnis zu erhalten. Im Zweifelsfall würde daher die Beklagte die Beweislast für das Einhalten der Jahresfrist treffen.

34

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unsicherheit der Beklagten über die anzuwendende Rechtslage allerdings deutlich aus der Aktenlage, wie die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat.

35

Ursprünglich war die Beklagte am 09.02.2009 der Auffassung, die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung werde im Fall der Klägerin nicht angerechnet. Unter dem 27.12.2010 bekundete die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre nachträglich entstandene Unsicherheit über die Auslegung der Rechtslage und eine möglicherweise doch gebotene Anrechnung. Ausdrücklich stellte sie bis zu endgültigen Klärung die Zahlung ab dem

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01.01.2011 unter Vorbehalt.

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Der verstrichene Zeitraum bis zum am 08.08.2012 ergangenen Anhörungsschreiben war der innerbehördlichen Meinungsbildung zur rechtlichen Handhabung des Falles geschuldet. Zusätzliche Zeit hat überdies der Umstand gekostet, dass zwischen der sachbearbeitenden Wehrbereichsverwaltung und dem Bundesministerium Unklarheiten bezüglich des Umstandes bestanden, ob der Fall vor Entscheidung vorzulegen war. Letztlich wähnte das Bundesministerium zwar mit seinem Erlass vom 11.04.2011 die Angelegenheit als geklärt, die sachbearbeitende Stelle hat dies jedoch noch nicht als eine abschließende Entscheidung aufgefasst. Aus Sicht der sachbearbeitenden Stelle bestand also noch keine auch als solche empfundene Klarheit hinsichtlich der Handhabung des Falles.

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Nach dem der sachbearbeitenden Stelle die rechtliche Handhabung deutlich geworden ist, sind keine Verzögerungen mehr zu verzeichnen.

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Die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge ab dem 01.01.2011 ist gemäß § 49 Abs. 2 SVG zu Recht erfolgt. Auf eine etwaige Entreicherung kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Zahlung der Bezüge seit dem 01.01.2011 unter Vorbehalt einer Ruhens- und Anrechnungsvorschrift steht, § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG i.V.m. § 820 Abs. 1 BGB.

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Die Billigkeitserwägungen der Beklagten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat zwar keinen Teilerlass vorgenommen, allerdings von vornherein nicht die gesamten überzahlten Versorgungsbezüge zurückgefordert, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Untervorbehaltstellung ab 01.01.2011. Sie hat zudem im Hinblick auf eine mögliche unbillige Härte eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 200,00 € eingeräumt.

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Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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