Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 A 226/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Straßenreinigungsgebühren.

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Er ist seit 2010 Eigentümer des Grundstücks … in A-Stadt. Das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück liegt nördlich der …. auf der Ostseite der … gegenüber von mehreren Diskotheken, Bars und Imbissbetrieben. Der Bereich der … straße wurde von der Beklagten bis 2011 dreimal wöchentlich gereinigt.

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Mit 7. Nachtragssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt (Straßenreinigungssatzung) vom 19.12.2011 wurde der Abschnitt der von …bis in der Anlage 1 - Verzeichnis der Straßen mit Mehrfachsäuberung - auf sechsmal wöchentliche Reinigung umgestellt. Die Nachtragssatzung trat zum 1.1.2012 in Kraft. Der Reinigungsintervall wurde von der Straßenreinigung der Beklagten am 1.4.2012 angepasst. Aus einem Plan des Abfallwirtschaftsbetriebs geht hervor, dass der unmittelbare Bereich um den … ( … , … Straße, … Straße und … bis zur … ) sechsmal wöchentlich, die Querstraßen … und … einmal wöchentlich und der untere Bereich der … dreimal wöchentlich gereinigt wird.

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Mit Bescheid vom 8.6.2012 zog die Beklagte den Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 1.284,66 € für den Zeitraum 1.4. bis 31.12.2012 heran.

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Der Kläger legte am 3.7.2012 Widerspruch gegen die einhundertprozentige Erhöhung ein. Die … als Partymeile von A-Stadt bedürfe unstreitig einer sechsmal wöchentlichen Reinigung. Er beanstande aber die neue Kostenverteilung. Das Nachtleben in der … sei schon eine erhebliche Belastung für die 12 Wohnungen in seinem Haus, die Erhöhung der Nebenkosten komme jetzt hinzu. Die Betreiber der Gastronomiebetriebe kümmerten sich nach Geschäftsschluss nicht um die Reinigung des Bürgersteigs, es seien nur zwei Außenmülltonnen vorhanden, das sei viel zu wenig. Er halte es für angemessen, die Häuser mit Gastronomiebetrieben für sechsmal wöchentliche Reinigung heranzuziehen, die übrigen Häuser wie bisher für dreimal wöchentliche Reinigung zu belasten.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.8.2012 als unbegründet zurück. Die Änderung des Reinigungsintervalls beziehe sich auf den Gesamteindruck der Straßenteile und sei nicht auf einzelne Anwohner abgestellt. Besonderer Anlass sei vielmehr die massive Verschmutzung des Umfeldes mit Verwehungen und der vermehrte Fußgängerverkehr. § 46 StrWG iVm § 4 StrRS sei nicht anwendbar. Danach habe derjenige, der eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinige, diese ohne Aufforderung und schuldhaftes Zögern zu beseitigen. Andernfalls könne die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Die erhöhte Reinigungsbedürftigkeit sei hier auf die Passanten und Besucher der … zurückzuführen, die durch den Erwerb der Waren Eigentümer der Abfälle geworden seien, und nicht auf die Gewerbetreibenden. Somit sei in der Regel kein Verursacher festzustellen.

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Am 5.9.2012 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er wiederholt sein Widerspruchsvorbringen. Die gastronomischen Betriebe seien vorrangig als Zweckveranlasser heranzuziehen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten handele es sich auch nicht nur um Papiermüll, sondern auch um viele Glasscherben, die den Verkehr massiv beeinträchtigten. Dies sei der Polizei und allgemein bekannt. Fahrradfahren sei hier nachts ungefährdet nicht mehr möglich. Der Kläger legt Presseveröffentlichungen aus der … aus dem Juli und August 2012 vor.

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Das Feiern auf dem Bürgersteig vor den Discotheken entspreche nicht dem Widmungszweck der Straße, die dadurch verursachte Verschmutzung gehe im Sinne von § 46

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StrWG über das übliche Maß hinaus. Diese Regelung sei im Übrigen vorrangig vor § 45

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StrWG anzuwenden, denn nach § 45 StrWG seien nur die „erforderlichen“ - d.h. die nicht über § 46 StrWG anderweitig gedeckten - Kosten umlagefähig.

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Der Kläger beantragt,

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den Gebührenbescheid vom 8.6.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.2012 insoweit aufzuheben, als eine über 642,33 € hinausgehende Straßenreinigungsgebühr erhoben wurde.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Einstufung des nördlichen Bereichs der … in den sechsmal wöchentlichen Reinigungszyklus sei ermessensfehlerfrei erfolgt.

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Es handele sich auch nicht um einen Fall der Verschmutzung über das übliche Maß nach § 46 StrWG iVm § 4 StrRS. Hiermit seien nur außergewöhnliche Verschmutzungen wie Ölspuren oder heruntergefallene Ladung gemeint, die zu Verkehrsbehinderungen führten. Hier handele es sich im Wesentlichen um Verunreinigungen durch Papierabfälle, die den Verkehr nicht behinderten und durch den sehr regen Fußgängerverkehr bedingt seien. Selbst Glasabfall sei angesichts der Innenstadtlage und der anliegenden Betriebe als üblich anzusehen.

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Die Verschmutzungen seien auch nicht den Gastronomiebetrieben als Zweckveranlassern zuzuordnen. Sie seien heterogen und könnten nicht bestimmten in der … ansässigen Gewerbebetrieben zugerechnet werden. Zudem bezweckten die Betriebe nicht das sicherheitsgefährdende Verhalten Dritter. Insofern unterscheide sich die Sachlage zu dem vom OVG Nordrhein-Westfalen im von Klägerseite zitierten Urteil vom 9.2.2012.

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Gerade die Artikel aus den … Nachrichten zeigten, dass die Fußgänger die Flaschen selbst mitbrächten und nicht in den Discotheken kauften. Soweit die Verschmutzungen dadurch entständen, dass Fußgänger mitgebrachte Lebensmittel und Alkohol verzehren und die Verpackungen in der … entsorgen, scheide eine Zurechnung über die Figur des Zweckveranlassers aus. Die Betriebe seien gerade darauf ausgelegt, Lebensmittel und Alkohol selbst anzubieten. Die mitgebrachten Artikel seien aus der Sicht der Betriebe ein Ärgernis und keinesfalls beabsichtigt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für eine sechsmal wöchentliche Reinigung durch Bescheid vom 8.6.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des StrWG kann eine Gemeinde durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranziehen. Von dieser Rechtssetzungsbefugnis hat die Beklagte durch ihre Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt … vom 22.12.2004 in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom 19.12.2011 (StrRS) Gebrauch gemacht.

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Art und Umfang der Säuberungspflicht ergeben sich aus § 3 StrRS. Nach der durch Art. 1 Nr. 2 b) der 7. Nachtragssatzung um die „ … von … straße bis … straße“ ergänzten Anlage 1 (Straßenverzeichnis) ist dieser Bereich sechsmal wöchentlich zu säubern.

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Der Kläger wendet sich ausdrücklich nicht gegen den Reinigungsintervall, den er - ebenso wie die Beklagte - für erforderlich hält.

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Entgegen der Auffassung des Klägers findet eine vorrangige Inanspruchnahme der Discotheken-, Bar- und Imbissbudenbetreiber in der … straße für die durch die Erhöhung des Reinigungsintervalls von drei- auf sechsmal wöchentlich entstehenden Mehrkosten weder im Gesetz noch in der Satzung eine rechtliche Grundlage. Insbesondere scheidet eine Inanspruchnahme der oben genannten Gewerbetreibenden nach § 46 StrWG iVm § 4 StrRS aus. Nach diesen Vorschriften hat derjenige, der eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen, anderen falls kann die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

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Das Gericht kann dahinstehen lassen, ob die von Klägerseite aufgezählten regelmäßigen massiven Verunreinigungen durch herumfliegende Verpackungsmaterialien von Speisen und Getränkebechern, Dosen und Glasscherben über das „übliche Maß“ hinausgehen. Denn die Gast- und Vergnügungsstätten entlang der … straße sind nicht Verursacher dieser Verunreinigungen.

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Es ist offenkundig, dass nicht die Gewerbetreibenden selbst, sondern die Besucher der Discotheken und Bars sowie die Fußgänger auf der … straße, z.T. bei „Open-Air-Partys“ vor den Lokalen die Verunreinigungen unmittelbar produzieren.

28

Entgegen der Auffassung des Klägers können die Betreiber der Gast- und Vergnügungsstätten auch nicht über das im Ordnungsrecht anerkannte Institut des Zweckveranlassers in Anspruch genommen werden. Bereit der erforderliche enge innere Zusammenhang zwischen der Veranlassung und dem die Verschmutzung herbeiführenden Verhalten Dritter (vgl. Schenke POR 7. Aufl. 2011, RN 244) kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verschmutzungen heterogen sind. In der mündlichen Verhandlung wurde ausführlich erörtert, dass allenfalls die Imbissbuden mit den verkauften Speisen und Getränken die Umverpackungen und damit einen - geringen - Teil des Mülls mittelbar in Umlauf bringen. Eine konkrete Zuordnung einzelner Verpackungsreste zu einzelnen Betrieben wäre in Einzelfällen vielleicht möglich, aber völlig unpraktikabel. Die als besonders problematisch angesehenen Glasscherben stammen hingegen nicht aus den Discotheken und Bars, sondern die Flaschen werden von den Besuchern der … straße mitgebracht, dort ausgetrunken und stehen gelassen. Gleiches gilt für sonstige Getränke- und Nahrungsmittelverpackungen. Dieses Verhalten ist von den Gewerbebetrieben in der … straße nicht beabsichtigt. Es widerspricht sogar deren betrieblichem Interesse - die Discotheken und Bars verkaufen weniger eigene Getränke und Speisen an die Besucher. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem im Verfahren diskutierten Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9.2.2012 - 5 A 2382/10 (juris). Dort war ein Kioskbetreiber als Zweckveranlasser ordnungsrechtlich in Anspruch genommen worden, weil er seinen Hauptumsatz während des Kölner Karnevals durch den Verkauf von Kölsch, vorwiegend in Flaschen machte und damit die durch die Verursacher (Karnevalisten) bewirkte Polizeiwidrigkeit (Gefahr durch Glasscherben) gezielt ausgelöst hatte.

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Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Betrieb von Discotheken, Bars und Imbissbetrieben in der straße und der Fülle der auf der Straße liegenden Abfälle nicht so eng, dass die (Mit-) Veranlassung durch die Gewerbetreibenden und die Verunreinigung der straße als Einheit angesehen werden müssen. Eine Inanspruchnahme nach § 46 StrWG iVm § 4 StrRS scheidet damit aus.

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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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