Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 55/13

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Befreiung bzw. Abweichung von einer Festsetzung zur Gestaltung der Dachform.

2

Der Kläger ist seit 1993 Eigentümer des Grundstücks A-Straße (vormalige Bezeichnung: xxx; Flurstück 91/36, Flur 4, Gemarkung Gammelby). Auf dem Grundstück befand sich bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger ein Wohngebäude (Einfamilienhaus), welches mit einem sog. Krüppelwalmdach errichtet wurde und dessen Außenwandfassade in weißer Farbe gehalten ist. Der Kläger erweiterte im Jahr 1998 nach zuvor erteilter Genehmigung durch die Beklagte das Wohngebäude durch einen Anbau (Nebengebäude), welcher ebenfalls mit einem Krüppelwalmdach errichtet wurde.

3

Das klägerische Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34, der für die verschiedenen Bauflächen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Festsetzungen „Allgemeines Wohngebiet“ (Bauflächen 1-18), Mischgebiet (Baufläche 19) und eingeschränktes Gewerbegebiet enthält. Der Bebauungsplan ist ausweislich der Verfahrensübersicht am 20.10.2000 in Kraft getreten und enthält unter Ziffer 2 - Festsetzungen nach der Landesbauordnung (§ 82 Abs. 4 LBO) - unter anderem folgende Vorgaben (vgl. Beiakte B):

4

„2.1.1 Außenwandflächen
Außenwandflächen sind als rotes Sichtmauerwerk oder als Holzverschalung auszuführen.
2.1.2 Dachformen
Dächer sind als Satteldächer auszubilden. Frontspieße sind zulässig. Die Dächer von Anbauten sollen in der Dachneigung dem Hauptdach entsprechen; sie dürfen das Hauptdach nicht überragen.“

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Die Begründung zum Bebauungsplan enthält für die vorstehend genannten Festsetzungen folgende Ausführungen:

6

„Für die Wohn- und Mischbauflächen sind wenige Materialien, Farben und Dachformen festgesetzt, um eine Homogenität des Baugebiets zu gewährleisten. Die Vorgaben lassen eine große Variationsvielfalt an Planungen zu. Die festgelegten Farben und Materialien sind bodenständig.“

7

Im Jahr 1998 genehmigte die Beklagte den Neubau eines Wohnhauses mit einem Krüppelwalmdach auf dem Grundstück xxx. Auf dem gegenüberliegenden Grundstück Grasholz 16 befindet sich ebenfalls ein vor dem Jahr 2000 errichtetes und genehmigtes Wohngebäude mit einem Krüppelwalmdach. Mit Ausnahme der angegebenen Gebäude auf den Grundstücken A-Straße, 16 und 18 wurden sämtliche Wohngebäude in den Bereichen des Bebauungsplans Nr. 34, die als Wohngebiete ausgewiesen sind (Bauflächen 1-18, vgl. Beiakte B), mit Satteldächern errichtet. Die Lage der drei mit Krüppelwalmdächern ausgestatteten Gebäude ergibt sich aus folgenden Lageplänen, die Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sind (vgl. Bl. 64 f., 79 f. Beiakte A):

Abbildung

8

Am 19.06.2012 zeigte der Kläger im Wege des Genehmigungsfreistellungsverfahrens gem. § 68 LBO bei der Beklagten die Erneuerung des bestehenden Nebengebäudes zur Schaffung einer zweiten Wohneinheit auf dem Grundstück in Verbindung mit einem Anbau an das vorhandene Wohngebäude an. Die eingereichten Bauvorlagen entsprachen den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachform und Wandfarbe. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Bauvorhaben wird auf die sich in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Antragsunterlagen verwiesen (vgl. Bl. 7-40 Beiakte A). Der Kläger hat den Neubau zwischenzeitlich errichtet. Die Grundfläche des erneuerten Nebengebäudes beträgt 42 m2. Die Giebelseiten sind parallel zur Straße Grasholz ausgerichtet. Der Standort des neu errichteten Gebäudes ergibt sich auf folgendem Lageplan (vgl. Bl. 21 Beiakte A):

Abbildung

9

Unter dem 05.10.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Freistellung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 34 hinsichtlich der Gestaltung der Außenfassade sowie der Dachform für den streitgegenständlichen Anbau und begründete dies wie folgt:

10

Der jetzige Anbau an das Einfamilienhaus sei zwar entsprechend den gestalterischen Anforderungen des B-Plans Nr. 34 (rote Klinker, Satteldach) beantragt worden. Diese Kombination passe optisch jedoch nicht in den sog. Altbestand des Wohngebiets. Für die Errichtung der Häuser auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr.xxx sei ebenfalls eine Ausnahme hinsichtlich der Dachform - Krüppelwalmdach - erteilt worden.

11

Die Beklagte lehnte den Antrag für eine Abweichung von den Festsetzungen zur Gestaltung der Dachform mit Bescheid vom 30.11.2012 ab und führte zur Begründung Folgendes aus:

12

Die beantragte Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht mit dem Zweck der Festsetzung vereinbar. Zweck der Vorschrift sei es, Krüppelwalmdächer auszuschließen. Zielsetzung der gestalterischen Festsetzung sei die Gewährleistung einer Homogenität im Baugebiet des Bebauungsplans bei gleichzeitiger Variationsvielfalt einzelner Planungen. Die beabsichtigte Homogenität in der Dachlandschaft für den Geltungsbereich des allgemeinen Wohngebiets sei vorhanden und trotz der bestehenden drei Gebäude mit andersartiger Ausführung (Krüppelwalmdach) weiterhin gegeben. Die drei von dem Kläger erwähnten Gebäude mit einem Krüppelwalmdach seien nicht maßgeblich, da sie insbesondere vor Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigt wurden. Die Erteilung einer Abweichung würde zur Funktionslosigkeit der Festsetzung führen.

13

Mit Bescheid vom 30.11.2012 genehmigte die Beklagte gem. § 71 Abs. 1 LBO die beantragte Abweichung von der Festsetzung des B-Plans Nr. 34 hinsichtlich der Festsetzung Ziffer 2.1.1. (Außenwandflächen).

14

Der Kläger legte gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Abweichung von der Festsetzung für die Dachform unter dem 20.12.2012 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt:

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Der Textteil des Bebauungsplans Nr. 34 schließe die Errichtung von Krüppelwalmdächern nicht explizit aus. Es sei auch im Hinblick auf die gewollte Homogenität im Baugebiet weder konsequent noch sachgerecht, eine Abweichung bei der Gestaltung der Außenfassade zuzulassen, aber bei der Wahl der Dachform abzulehnen. Mit der Errichtung des Daches in der Form eines Krüppelwalmdaches würden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Eine Ausnahme von der Festsetzung würde nicht das gesamte Wohngebiet, sondern nur einen kleinen Teil davon (sog. „Altanlieger“) betreffen. Die beantragte Dachform sei auch städtebaulich vertretbar, da diese sowohl im Stadtgebiet als auch in Schleswig- Holstein häufig anzutreffen sei.

16

Es sei zudem zweifelhaft, ob die Genehmigungen für die Gebäude xxx und xxx noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans und damit ohne Erteilung einer Abweichung von dessen Festsetzungen erteilt worden sein könnten. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Beschlussfassung der Ratsversammlung datiere vom 23.06.1995, der Aufstellungsbeschluss sei am 04.10.1990 gefasst worden. Es sei insoweit fraglich, wann der Bebauungsplan tatsächlich in Kraft getreten ist.

17

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2013, zugestellt am 26.03.2013, zurück und führte ergänzend aus, dass der Zweck der Vorschrift zur Gestaltung der Dachform ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan darin liege, eine Homogenität des Baugebietes zu gewährleisten. Im gesamten Baugebiet seien lediglich drei Krüppelwalmdächer vorhanden, die auch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans (20.10.2000) errichtet worden seien. Die erste Erteilung einer Abweichung nach Inkrafttreten des Bebauungsplans könnte daher ein Vorreiter für weitere Bauvorhaben mit anderen Dachformen sein, welche dann die die Homogenität des Baugebiets aufheben könnten.

18

Die angegriffene Ablehnung stehe auch nicht im Widerspruch zur genehmigten Abweichung hinsichtlich der Gestaltung der Außenwandflächen. Im Gegensatz zu den Dachformen gebe es im alten Bestandsbereich (Hausnummern 2-16, vgl. Bl. 86 f. Beiakte A) innerhalb des Gebiets des Bebauungsplans eine Vielzahl von Abweichungen. Eine Homogenität des Baugebiets bei der Fassadengestaltung mit roten Klinkern sei nicht zu erreichen. Die Festsetzung sei daher als nichtig zu bewerten.

19

Der Kläger hat am 19.04.2013 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Die Genehmigung für den Neubau des Wohnhauses auf dem Grundstück Grasholz 18 sei unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt und damit begründet worden, dass das Haus des Klägers sowie das Nachbargebäude, das dem Grundstück Nr. 18 gegenüberliegt, bereits mit der Krüppelwalmdachform ausgeführt worden seien. Das in der Begründung angegebene Ziel des Bebauungsplans - die Verwirklichung einer möglichst hohen Grades an gestalterischer Homogenität - sei schon bei Inkrafttreten des Bebauungsplans wegen des Altbestandes nicht mehr gewährleistet gewesen. Die homogenen Strukturen würden lediglich die nordöstlich vom klägerischen Grundstück gelegenen und neu erschlossenen Flächen betreffen.

20

Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB seien erfüllt. Die erstrebte Befreiung bei der Gestaltung der Dachform für den Anbau an das Wohnhaus berühre nicht die Grundzüge der Planung. Die der Satzung zugrunde liegende planerische Konzeption für das gesamte Gebiet werde nicht geändert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Wohnbebauung im Plangebiet, welches eine Erweiterung für Gewerbebauten erfahren habe, abgeschlossen sei. Die gewollte Konformität der Bauweise im Plangebiet werde durch den Anbau mit einem Walmdach nicht ansatzweise beeinträchtigt. Vielmehr würde das Ortsbild beeinträchtigt, wenn der Anbau an das bereits vorhandene Wohngebäude eine andere Dachform aufweise. Auf eben diese Konformität habe die Beklagte auch abgestellt, als sie die Abweichung bei der äußeren Gestaltung der Fassade beim Doppelhaus auf den Grundstücken Grasholz 4 und 6 genehmigte.

21

Es werde auch keine negative Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben ausgelöst. Eine solche könne sich im Einzelfall lediglich auf die Gebäude beziehen, die bereits historisch gewachsen mit einem Walmdach errichtet worden sind. Der Belang der Wahrung der Konformität im Baugebiet sei vor allem unter Beachtung der vorhandenen Bebauung im südöstlichen Bereich des Plangebiets und der bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans vorhandenen baulichen Strukturen derart nebensächlich, dass sich das Ermessen der Beklagten auf Null reduziere.

22

Der Kläger beantragt,

23

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30.11.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 05.10.2012 - Ausführung eines Anbaus am Wohnhaus A-Straße in A-Stadt mit einem Krüppelwalmdach - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass bei der Abwägung zwischen dem Zweck der gestalterischen Festsetzung zur Dachform und dem Interesse des Klägers an einer optisch einheitlichen Gestaltung der Bauwerke auf seinem Grundstück auch zu berücksichtigen sei, dass im Falle des Abgangs des Altbestandes im Rahmen der Wiedererrichtung erneut über die Dachform zu entscheiden sein würde. Mit der Erteilung einer Abweichung nach § 71 LBO würde allein für das Grundstück ein Präzedenzfall geschaffen, der in einem möglicherweise nachfolgenden Fall ebenfalls einen Anspruch auf Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach sich zöge. Damit würde die Durchbrechung der Homogenität auf dem klägerischen Grundstück perpetuiert.

27

Mit Beschluss vom 18.08.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

28

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Das streitgegenständliche Grundstück und die nähere Umgebung wurden in Augenschein genommen. Es wurden Lichtbilder gefertigt.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Ablehnungsbescheid vom 30.11.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 14.03.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung bzw. Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 34 ist § 71 Abs. 1 LBO (1.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung liegen nicht vor (2.).

32

1. Die Regelung zur Dachform in Ziffer 2.1.2, die auch das streitgegenständliche Grundstück erfasst, ist als Festsetzung gem. § 82 Abs. 4 LBO im textlichen Teil des Bebauungsplans bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine Bezugnahme auf die Fassung des § 82 Abs. 4 LBO 1983, wonach örtliche Bauvorschriften als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden können. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB können die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften des BauGB Anwendung finden.

33

Rechtsfolge von Festsetzungen aufgrund des § 9 Abs. 4 BauGB ist, dass diese Festsetzungen an den Rechtswirkungen des Bebauungsplans grundsätzlich teilnehmen. Insbesondere gilt dies für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 BauGB. Ob auch die Möglichkeit der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht, ergibt sich aus dem Landesrecht. § 31 Abs. 2 ist nur anwendbar, wenn dies im Landesrecht vorgesehen ist. Sind die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung in Bebauungsplänen bauordnungsrechtlicher Art, insbesondere - wie hier - des Gestaltungsrechts, und werden diese nach § 9 Abs. 4 BauGB als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, handelt es sich grundsätzlich um bauordnungsrechtliche Regelungen, auf die das landesrechtliche Ausnahmen- und Befreiungsrecht Anwendung findet. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Länder zugleich bestimmen, dass auf solche Festsetzungen die Vorschriften des BauGB Anwendung finden. Insofern ist dem Landesgesetzgeber nicht nur die Entscheidung überlassen, inwieweit auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können, sondern auch, inwieweit auf solche Festsetzungen die materiell-rechtliche Vorschrift des § 31 BauGB Anwendung findet (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 110. EL 2011, § 31 BauGB Rn 20 m.w.N.).

34

Der Landesgesetzgeber in Schleswig-Holstein hat in § 84 Abs. 3 LBO 2009 von diesen Möglichkeiten nur insoweit Gebrauch gemacht, als er zwar zugelassen hat, dass örtliche Bauvorschriften als Festsetzungen in Bebauungspläne aufgenommen werden können. Eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des BauGB hat er jedoch ausdrücklich auf solche des Verfahrensrechts beschränkt, sodass für eine entsprechende Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschrift über die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gem. § 31 Abs. 2 BauGB kein Raum ist.

35

2. Die Voraussetzungen für die danach allein einschlägige Möglichkeit der Zulassung einer Abweichung von der entgegenstehenden Festsetzung 2.1.2 des Bebauungsplans Nr. 34 gem. § 71 Abs. 1 LBO liegen nicht vor.

36

Eine Abweichung von aufgrund der Landesbauordnung erlassener Vorschriften wie der hier streitbefangenen örtlichen Bauvorschrift im Sinne von § 82 Abs. 4 LBO 1983 (entspricht § 84 Abs. 3 Satz 1 LBO 2009) ist gem. § 71 Abs. 1 LBO nur möglich, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Vorschrift und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

37

Mit der Novellierung der Landesbauordnung hat der Gesetzgeber bewusst die Unterscheidung zwischen Ausnahme, Befreiung und Abweichung von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zugunsten eines einheitlichen Tatbestandes aufgegeben. Insofern ist es gerade sein Anliegen gewesen, dass bei Prüfung der Vorschrift - im Rahmen einer gewissen Flexibilisierung - stets die gleichen gesetzlichen Kriterien zur Anwendung kommen sollen. Aus den tatbestandlichen Merkmalen des § 71 Abs. 1 LBO ergeben sich hinreichend klare Maßstäbe, wann eine Abweichung zugelassen werden darf.

38

Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind dabei restriktiv zu handhaben (vgl. zu den Parallelvorschriften in anderen Bauordnungen der Länder: Stiel, in: Große-Suchsdorf, BauO Nds, 9. Aufl. 2013 Rn 24 m.w.N.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, 57. EL 2007, § 73 Rn 11 m.w.N.). Dies gebietet allein schon der Umstand, dass durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften nicht gestattet. Angesichts dessen lässt das Merkmal der "Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderung" eine Abweichung nur dann zu, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere - atypische - Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist (vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauONRW, 57. EL 2007, § 73 Rn 12 m.w.N. aus der Rspr.). Eine derartige Lage ist gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre. Um dies sachgerecht beurteilen zu können, sind stets die mit der Vorschrift verfolgten Ziele zu bestimmen und den Gründen gegenüberzustellen, die im Einzelfall für die Abweichung sprechen (vgl. etwa Dohm, in: Simon/Busse, BayBO, 96. EL 2009, Art. 63 Rn 23 m.w.N.). Ein atypischer Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass die Gründe, die für die erstrebte Befreiung sprechen, ihn deutlich von den „normalen“ Anwendungsfällen unterscheiden. Die atypische bauliche Situation muss gerade hinsichtlich des Schutzzwecks der Norm vorliegen, von der abgewichen werden soll (vgl. Stiel, in: Große-Suchsdorf, NdsBauO, 9. Aufl. 2013 Rn 15 m.w.N.).

39

Indem der Landesgesetzgeber in § 71 Abs. 1 LBO die Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, in den Vordergrund rückt, stellt er, wie dies der Bundesgesetzgeber bei den Voraussetzungen einer Befreiung i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung getan hat, sicher, dass auch in einem Fall wie diesem die Festsetzungen eines Bebauungsplans, dem Rechtsnormcharakter zukommt, nicht beliebig oder in einem allmählich fortschreitenden Prozess durch eine möglicherweise großzügige Abweichungspraxis außer Kraft gesetzt werden dürfen. Denn die Änderung eines Bebauungsplans ist nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, sondern der Gemeinde vorbehalten. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Die Grundzüge der Planung bilden dabei die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption. Wenn für die Abweichung von der planerischen Konzeption eine Planänderung erforderlich wäre, werden die Grundzüge der Planung berührt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 – 4 B 5/99 – juris).

40

Der Landesgesetzgeber stellt zwar in § 71 Abs. 1 LBO - ebenso wie der Bundesgesetzgeber mit § 31 Abs. 2 BauGB - ein Instrument zur Verfügung, das trotz der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität bei gleichzeitiger Wahrung der wesentlichen Inhalte des Bebauungsplans schafft. Ob wesentliche Inhalte berührt werden, hängt aber entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Zulassung einer Abweichung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um)-Planung möglich ist. Die Befreiung bzw. Abweichung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5/99 - juris; OVG Schleswig, Urt. v. 30.05.2001 - 1 L 121/00 - juris, m.w.N.; vgl. allgemein Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 31 Rn 35 ff. m.w.N.).

41

Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der gebotenen restriktiven Anwendung des § 71 LBO liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung hier nicht vor.

42

Ziel der gestalterischen Vorgabe zu den Dachformen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan expressis ver- bis die Wahrung der (gestalterischen) Homogenität des Baugebiets im Hinblick auf die Dachform(en). Diese Zielvorgabe des Satzungsgebers stellt nach Auffassung des Gerichts einen wesentlichen Grundzug der gestalterischen Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans dar. Der Satzungsgeber hat von dieser Festsetzung weder räumlich noch hinsichtlich der architektonischen Möglichkeiten zur Gestaltung der Dachform Ausnahmen zugelassen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass allein die Dachform „Satteldach“ das optische Erscheinungsbild des gesamten betroffenen Teils des Baugebiets prägen soll und damit auch jede andere Dachform ausgeschlossen (vgl. zur Zulässigkeit der Festsetzung von Satteldächern für ein größeres Baugebiet VGH Mannheim, Urt. v. 11.03.2009 - 3 S 1953/07 - juris).

43

Der Satzungsgeber muss es zwar hinnehmen, dass dieses Ziel wegen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits vorhandenen und bestandsgeschützten Gebäude mit einem Krüppelwalmdach - zunächst - nicht vollständig erreicht werden kann. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass das verfolgte Ziel von Anfang nicht erreichbar gewesen ist oder zukünftig nicht mehr verwirklicht werden kann und die Festsetzung daher möglicherweise funktionslos gewesen ist oder geworden sein könnte. Die tatsächlichen Abweichungen bei den vorhandenen Dächern betreffen einen relativ kleinen räumlichen Teilbereich des maßgeblichen Baugebiets und insgesamt lediglich drei Wohngebäude, so dass lediglich von einer geringfügigen Beeinträchtigung der Zielvorstellung des Satzungsgebers auszugehen ist. Eine Funktionslosigkeit der Festsetzung kann nicht angenommen werden (zur Funktionslosigkeit von Festsetzungen in Bebauungsplänen vgl. Grundsatzentscheidung des BVerwG, Urt. v. 10.03.1967, BVerwGE 54, 5; BVerwG, Urt. v. 14.12.1984 - 4 C 54/81 - juris; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 10 Rn 407 m.w.N.). Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die vollständige Verwirklichung der Dachformfestsetzung noch erreicht werden kann. Sofern bei den drei noch vorhandenen Krüppelwalmdächern aufgrund zukünftiger Entwicklungen die Erneuerung des gesamten Gebäudes oder des Dachstuhls gewollt ist oder notwendig werden wird, müsste - in den Grenzen des baurechtlichen Bestandsschutzes - über die zulässige Dachform erneut entschieden werden.

44

Die Normunterworfenen müssen es daher hinnehmen, dass Abweichungen, die Verwirklichung einer Festsetzung entgegenstehen können, nicht zugelassen werden können. So liegt der Fall auch hier. Mit der Zulassung der Abweichung würde das gestalterische Ziel, lediglich eine Dachform in dem Baugebiet vorzufinden, mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Die Zulassung eines Krüppelwalmdaches würde die bereits vorhandene Abweichung der vom Satzungsgeber vorgesehenen Dachgestaltung in dem Bereich der Grundstücke A-Straße, 16 und 18 verfestigen und könnte eine Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben in dem Baugebiet entfalten, die zu einer Erosion bzw. Aufweichung der streitgegenständlichen Festsetzung führen könnte.

45

Die Belegenheit des Grundstücks des Klägers in einem Teilgebiet des Bebauungsplans, in dem sich neben dessen Wohngebäude noch zwei weitere Gebäude mit einem Krüppelwalmdach befinden, begründet keinen besonderen - atypischen - Einzelfall, der eine Abweichung von der streitgegenständlichen Festsetzung des Bebauungsplans rechtfertigt. Hierbei ist zu einen berücksichtigen, dass sämtliche Gebäude noch vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans im Oktober 2000 genehmigt und errichtet wurden. Entgegen den angedeuteten Zweifeln des Klägers ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan noch vor dem 20.10.2000 in Kraft getreten sein könnte. Maßgeblich ist insoweit der Vermerk über das Inkrafttreten in der Verfahrensübersicht für den Bebauungsplan Nr. 34 (vgl. Beiakte B). Allein aufgrund der Dauer des Aufstellungsverfahrens ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein früheres Inkrafttreten.

46

Der Satzungsgeber hat sich vielmehr bewusst und gewollt dafür entschieden, lediglich eine Dachform für Wohngebäude zuzulassen und hat davon abgesehen, einen bestimmten Teilbereich von der Festsetzung für die Dachform auszunehmen. Er hat auch davon abgesehen, zur Wahrung der gestalterischen Homogenität auf dem jeweiligen Baugrundstück eine Regelung zu treffen, wonach neu zu errichtende Gebäude die gleiche Dachform aufzuweisen haben, wie bereits auf demselben Grundstück befindliche Gebäude, auch wenn diese nicht mit einem Satteldach errichtet wurden. Ziffer 2.1.2 der Festsetzungen gibt lediglich vor, dass die Dächer von Anbauten der Dachneigung des Hauptdaches zu entsprechen haben. Der Satzungsgeber will damit, wie bereits erörtert, erreichen, dass sich die Festsetzung Satteldach in dem Baugebiet vollständig durchsetzt. Von einer bewusst und gewollt getroffenen Regelung im Bebauungsplan - wie hier zur Dachform - darf jedoch keine Befreiung erteilt werden, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der Planungsentscheidung nicht maßgeblich geändert hat. Eine solche dem erklärten Willen des Satzungsgebers entgegenstehende Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren und wäre zudem ermessensfehlerhaft (OVG Schleswig, Urt. v. 30.05.2001 - 1 L 121/00 - juris). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sach- und Rechtslage seit der maßgeblichen Planungsentscheidung - dem Inkrafttreten des Bebauungsplans - in relevanter Weise geändert hat, liegen nicht vor. Das Erreichen des im Sinne des Klägers zu verstehenden Zieles, auch auf den einzelnen Baugrundstücken eine optische Homogenität hinsichtlich der Dachform bei vorhandenem Altbestand zu erreichen bzw. die Harmonie in dem beschriebenen Teilbereich des Baugebietes, in dem sich Krüppelwalmdächer befinden, zu bewahren bzw. zu verfestigen, bedürfte, da der Satzungsgeber entsprechende Regelungen nicht aufgenommen hat, einer Änderung des Bebauungsplans. Es würde sich hierbei um die Änderung eines wesentlichen Grundzuges der gestalterischen Planung der Beklagten handeln, die nicht über eine Abweichung gem. § 71 LBO erreicht werden kann.

47

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei der Zulassung der beantragten Abweichung zwar eine gestalterische Homogenität hinsichtlich der Dachform auf dem Grundstück des Klägers erreicht werden würde. Aufgrund der Dimensionierung des bereits errichteten Gebäudes, seiner Lage im vorderen Grundstücksbereich und vor allem wegen seiner Ausrichtung mit der Giebelseite zur Straße Grasholz wäre die mit der Dachform verbundene optische Wirkung aber nicht allein auf das klägerische Grundstück beschränkt. Nach dem Eindruck den der Einzelrichter durch die Inaugenscheinnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, würde die Dachform auch prägend auf die umliegenden Grundstücke einwirken. Bei dem von Straße aus sichtbaren „Nebengebäude“ handelt sich nicht lediglich um eine dem Hauptgebäude optisch untergeordnete Anlage. Es entfaltet eine eigenständige Wirkung und würde mit einer geänderten Dachform einen vom Satzungsgeber gerade nicht gewollten unmittelbaren gestalterischen Kontrast zu den - mit einem Satteldach errichteten - Gebäuden auf den gegenüberliegenden Straßenseite und dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück Grasholz 12 darstellen. Der beschriebene Zweck der Festsetzung, von der abgewichen werden soll, erfordert es vielmehr, die beantragte Abweichung zu versagen. Für die Gewährung einer Abweichung spricht auch nicht die Vorgabe in der Festsetzung, dass Anbauten in der Dachneigung dem Hauptgebäude zu entsprechen haben. Es ist zwar richtig, dass damit auch eine Homogenität hinsichtlich der Dachform auf demselben Grundstück sichergestellt werden soll. Diese Vorgabe geht jedoch davon aus, dass bereits das Hauptgebäude mit einem Satteldach errichtet wurde und kann daher nicht im Sinne des Klägers für eine Abweichung herangeführt werden. Im Übrigen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei dem streitgegenständlichen „Nebengebäude“ wegen seiner Dimensionen schon nicht um einen Anbau im Sinn der Festsetzung, sondern um selbstständig zu betrachtendes Wohngebäude.

48

Das Interesse des Klägers an einer einheitlichen Gestaltung der Dachform bei den Gebäuden auf seinem Grundstück überwiegt daher insgesamt nicht das Interesse des Satzungsgebers, die Homogenität hinsichtlich der Dachform im gesamten Baugebiet sicherzustellen.

49

Der Kläger kann sich für sein Begehren auch nicht auf die Abweichungsentscheidungen der Beklagten hinsichtlich der Fassadengestaltung berufen. Die beiden gestalterischen Festsetzungen sind hinsichtlich ihrer Verwirklichung getrennt voneinander zu betrachten. Aus einer etwaigen – von der Beklagten in dem Raum gestellten – Nichtigkeit der Festsetzung für die Fassadengestaltung können keine Rückschlüsse auf die Geltungskraft der Festsetzung für die Dachform gezogen werden. Die Beklagte verhält sich insofern auch nicht widersprüchlich, wenn sie aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten vor bzw. nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans und damit aus sachlich gerechtfertigten Gründen Abweichungen von einer gestalterischen Festsetzung zulässt, von der anderen aber nicht. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es bei der Fassadengestaltung - im Gegensatz zur Gestaltung der Dachformen - im alten Bestandsbereich eine Vielzahl von tatsächlichen Abweichungen gegeben hat und die Verwirklichung der Homogenität bei der Fassadengestaltung mit roten Klinkern daher nicht zu erreichen gewesen sei. Ein solcher Zustand liegt nach Auffassung des Gerichts bezüglich einer Diversität bei den Dachformen wegen der lediglich drei vorhandenen Gebäude mit Krüppelwalmdächern hingegen nicht vor.

50

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

51

III. Der Wert des Streitgegenstandes ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Erteilung der begehrten Abweichung gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.


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