Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 3/15

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Erinnerungsführer ist Rechtsanwalt und klagte für seine Mandanten in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Das Gericht gab der Klage durch Gerichtsbescheid am 22. Mai 2015 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie auf den Antrag auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 15. Juni 2015 begehrte der Erinnerungsführer u. a. die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 608,40 Euro (netto).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 16. Juli 2015 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass es beim vollständigen Obsiegen an einer Beschwer fehle und die Kläger deshalb keinen Rechtsbehelf einlegen könnten. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könnte auch durch Beschluss erfolgen. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des VG Regensburg (Beschluss vom 30. März 2015 - RO 9 K 15.50006 -) wies er ergänzend daraufhin, dass es dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck widerspreche, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gerichts gleichwohl dazu zwingen könnte.

4

Der Erinnerungsführer hat unter dem 03. August 2015 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne, weil im Gerichtsbescheid die Berufung nicht zugelassen worden sei. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung stehe jeder Partei, also auch der Obsiegenden, zu.

II.

5

Das Gericht entscheidet gem. § 33 Abs. 8 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) durch den Einzelrichter.

6

Der als Erinnerung auszulegende Antrag auf Entscheidung des Gerichts (§§ 165, 151 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 16. Juli 2015 festgestellt, dass dem Klägervertreter keine Terminsgebühr zusteht.

7

Dieser kann seinen Anspruch auf Festsetzung der Terminsgebühr nicht auf Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) stützen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Gebühr (auch), wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

8

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut mag auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung hier vorliegt. Allerdings - und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig - ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die Antragstellung von weiteren Voraussetzungen abhängig ist.

9

In den Blick zu nehmen ist zunächst, dass es sich nicht um eine Gebühr für einen durchgeführten Termin (ein solcher hat vorliegend nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr handelt. Während bei einem tatsächlich abgehaltenen Termin unproblematisch eine Terminsgebühr entsteht, lässt nach Auffassung des Gerichts der Wortlaut offen, ob dies auch bei einer fiktiven Gebühr der Fall ist.

10

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart indes, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.

11

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

12

Vorliegend haben die Kläger vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dann durch Urteil zu entscheiden. Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen - Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann vielmehr durch Beschluss entscheiden (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, §84 Rdnr. 21; Kunze in: Ba- der/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rdnr. 13; anderer Ansicht: Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rdnr. 39).

13

Die hier vertretene Auffassung wird schließlich auch durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart die Zeit, die alle Beteiligten in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, weil kein Klärungsbedarf besteht, da der Sachverhalt geklärt und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit dem von § 84 VwGO insoweit intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen.

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Das Verfahren ist gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gebührenfrei; Kosten werden nach § 56 Abs. 2 S. 3 RVG nicht erstattet.

15

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).


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