Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (10. Kammer) - 10 A 107/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger (Herkunftsland: Eritrea) begehrt nach nur teilweise positiver Bescheidung seines Asylantrages durch die Beklagte eine Statusverbesserung.
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Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 12.07.2015 stellte er am 08.09.2015 einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 19.04.2016 – – (zugestellt 27.04.2016 (laut Zustellungsnachweis)) den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2).
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Mit seiner am 02.05.2016 erhobenen Klage wendet er sich gegen die Ablehnung weitergehenden Schutzes.
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Wegen des klägerischen Vorbringens wird auf die im Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen, die Niederschrift der Anhörung durch die Beklagte am 03.03.2016 sowie die Niederschrift über die persönliche Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwiesen.
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Der Kläger beruft sich in Vertiefung seines vorprozessualen Vortrags weiterhin darauf, seit dem Alter von acht Jahren bis November 2012 in Äthiopien gelebt zu haben und dort aufgrund seiner Nationalität Schwierigkeiten gehabt zu haben und später im Sudan und Libyen Verletzungen und Folterungen an der Bevölkerung erlebt zu haben. Grund der Flucht im Jahr 1992 sei die Tötung seines Vaters 1989 und der Tod der Mutter 1992 mit dem anschließenden Versuch, ihn zwangsweise militärisch auszubilden, gewesen.
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Er beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19.04.2016 – – zu verpflichten,
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1. ihn als asylberechtigt anzuerkennen und
2. ihm gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28.06.2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) kein weitergehender Anspruch zu. Die Ablehnung von über den subsidiären Schutzstatus hinausgehendem Schutz durch den Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
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Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Vortrag des Klägers lässt eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatland aufgrund eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Persönlichkeitsmerkmale nicht als hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Der gewaltsame Tod des Vaters liegt weit zurück, zudem erscheint auch diesem Vorgang keine Verfolgung zu Grunde gelegen haben, die speziell der Familie des Klägers gegolten hat. Bei der Annahme des Klägers, es könnten Listen bestehen, die seine frühere Gegnerschaft zum heutigen Regime dokumentieren, handelt es sich um eine reine und noch dazu angesichts des verstrichenen Zeitraums und des damaligen Alters des Klägers höchst unwahrscheinliche Vermutung.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- § 77 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x