Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 A 9/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt in der ihm erteilten Duldung die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
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Der nach eigenen Angaben im Jahre 1960 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 2005 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Der Kläger behauptete, nach seiner Einreise am 30. April 2005 mit einem Schiff in B-Stadt nach Verlassen des Schiffes im Hafengebiet überfallen und ausgeraubt worden zu sein. Dabei seien ihm sämtliche Ausweispapiere abhandengekommen. Der Kläger gab gegenüber der Polizei an, er sei nach Verlassen des Schiffes mit 2 Männern in ein Auto gestiegen. Diese Männer hätten gesagt, dass sie nachhause hätten fahren wollen. Noch im Hafen habe er seinen Pass haben wollen. Daraufhin hätten ihn die Männer im Auto geschlagen. Diese Männer hätten nur seinen Pass erhalten. Sie hätten sonst nichts weggenommen. Er wolle wegen seiner Probleme mit der Polizei in Indien in Deutschland bleiben.
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In einer ersten Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Mai 2005 gab der Kläger an, er habe einen Führerschein und einen Reisepass gehabt. Sein Führerschein und sein Reisepass seien ihm bei dem Streit mit den Leuten weggenommen worden. Die letzte Anschrift im Heimatland sei A., Sohn von xxx A., ………. gewesen. Er sei verheiratet, der Geburtsort seine Ehefrau sei Manka, dort sei auch die Ehe in einem Tempel geschlossen worden, es gebe dort keine Nachweise. Das Datum der Eheschließung wisse er nicht. Er habe 4 Kinder im Alter zwischen 13 und 20 Jahren. Er könne Nachweise darüber vorliegen, diese befänden sich aber zurzeit noch in Indien. Seine Eltern lebten in Indien unter der angegebenen Adresse. Neben seinen Eltern lebten noch ein Bruder, eine Schwester sowie Tanten und Onkel von ihm in Indien. Er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, zuletzt habe er als Kraftfahrer gearbeitet. Der Name seines Arbeitgebers laute ……. In der weiteren Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 18. Mai 2005 gab der Kläger an, er habe im Punjab in einem kleinen Stadtteil als Fahrer gearbeitet. Am Wochenende, wenn er frei gehabt habe, sei er nachhause gefahren. Er sei verhaftet worden. Er sei auch mehrfach von der Polizei zur Wache mitgenommen worden. Sein Vater habe dann immer wieder Bestechungsgeld für seine Freilassung gezahlt. Er sei 4-5 Mal bei der Polizei gewesen.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 19. Mai 2005 als offensichtlich unbegründet ab und erließ eine Abschiebungsandrohung. Das Gericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage mit Beschluss vom 8. Juni 2005 ab. Der Kläger ist seit diesem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig.
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In einem Formular für ein Passersatzpapier gab der Kläger im Juni 2005 an, dass seine Heimatadresse ……… im Punjab sei. Der Kläger gab auf die Frage nach Verwandten, die zur Bestätigung kontaktiert werden könnten, die Adresse seines Arbeitgebers ………… sowie den Namen ……. an.
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Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten und später der Beklagte erteilten dem Kläger in der Folgezeit Duldungen mit der Nebenbestimmung, dass die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist.
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Der Kläger wurde am 9. Januar 2006 bei der Botschaft von Indien vorgeführt. Der dortige Mitarbeiter bat danach noch einmal nachzufragen, ob irgendwelche Dokumente vorhanden seien, da die Prüfung in Indien sich ohne diese Unterlagen verlängere. Nach einem Vermerk des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 16. Januar 2006 sei der Kläger aufgefordert worden, einen Brief in sein Heimatland zu schreiben und Dokumente anzufordern. Bei einer Vorsprache vor dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten am 13. Januar 2006 erklärte der Kläger seine Bereitschaft, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Das Landesamt teilte mit, dass eine Nachfrage bei der Botschaft am 13. April 2006 ergeben habe, dass der Kläger laut Auskunft der Botschaft eine falsche Adresse in Indien angegeben habe. Nach einer Mitteilung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 10. Oktober 2006 sei am 27. September 2006 nochmals beim Generalkonsulat von Indien nachgefragt worden. Das Ergebnis sei gewesen, dass die Unterlagen nochmals nach Indien gesandt und geprüft worden seien. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten kürzte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Februar 2007 das Taschengeld mit der Begründung, der Kläger weigere sich beharrlich, seinen Mitwirkungspflichten bei der Passersatzbeschaffung nachzukommen.
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Der Kläger wurde erneut am 6. Februar 2007 zu seiner Ausreisebereitschaft von dem Landesamt im Beisein eines Dolmetschers befragt. Er gab dabei an, nicht ausreisen zu wollen und weiterhin nicht bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Zur Begründung führte er an, er habe in Indien Probleme auch mit seiner Familie und seine Eltern könne er nicht anrufen, weil sie sonst mit der Polizei Probleme bekämen.
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In einem Formular für einen Passersatzantrag gab der Kläger in der Folgezeit Name und Adresse von 2 Verwandten und die Namen von 2 Personen an, die in derselben Straße wie der Kläger wohnten, die Hausnummern gab der Kläger nicht an, dafür beschrieb er die Lage der Wohnungen anhand anderer Örtlichkeiten.
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Das indische Generalkonsulat in Hamburg teilte im Februar 2007 mit, dass die indischen Behörden die Personenangaben an der angegebenen Adresse nicht hätten verifizieren können. Die Behörden in Indien hätten darum gebeten, vollständige und korrekte Adressangaben zu geben, um eine Überprüfung und Bestätigung der Identität zu ermöglichen. Solange sei es nicht möglich, Reisedokumente auszustellen. Das Landesamt kürzte daraufhin mit Bescheid vom 19. Februar 2007 das Taschengeld des Klägers vollständig. Nach einer Mitteilung des Landesamtes vom 14. Mai 2007 sei der Kläger am 10. Mai 2007 bei Vertretern des Generalkonsulats Indien erschienen. Die indische Staatsangehörigkeit sei bestätigt worden. Die Ausstellung eines Passersatzpapieres innerhalb der nächsten 190 Tage sei zugesagt worden. Nach einem Vermerk des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 11. Februar 2008 sei der Kläger erneut am 23. November 2007 bei dem Generalkonsulat erschienen und hätte im Interview ergänzende Angaben gemacht. Diese Angaben müssen noch weiterverfolgt werden. Das Landesamt fragte am 15. Juli 2008 bei dem indischen Generalkonsulat nach.
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Nach Mitteilung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 26. Januar 2009 hätten keine Heimreisedokumente erlangt werden können, da der Kläger erneut falsche Angaben im Passersatzantrag gemacht habe. Auf Nachfrage am 21. Januar 2009 habe das Generalkonsulat in Hamburg mitgeteilt, dass der Kläger mit den im Passersatzantrag gemachten Angaben nicht hätte identifiziert werden können.
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In einem Passantrag vom 3. Februar 2009 gab der Kläger als Adresse abweichend von sonstigen Angaben unter …. die Hausnummer 2011-2012 an. Bei der Frage nach Namen und Anschrift von Nachbarn, der Schule des Geschäftes, wo Lebensmittel eingekauft worden seien, der Geschwister, der Verwandten und Freunde ist lediglich ein Strich ausgeführt worden. Bei der Frage nach 2 Verwandten, die die Angaben bestätigen könnten, ist wiederum ein Herr A. in der ……… und sein Arbeitgeber ……, diesmal mit der Adresse ….., angegeben.
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Der Kläger wurde am 11. Februar 2009 dem Gebiet des Beklagten zugewiesen Das Landesamt teilte am 11. Februar 2009 mit, dass der Kläger bei seinen bisherigen Angaben geblieben sei. Eine Prüfung über den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft sei eingeleitet worden. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23 Februar 2009 mit, dass die Mitwirkungsverpflichtung über die Beantragung eines Passes hinausgehe. Der Kläger sei zu allen Handlungen verpflichtet, die für die Ausstellung eines Identitätspapiers notwendig seien und nur von ihm persönlich erbracht werden könnten. Die Verpflichtung beinhalte auch, sich zwecks Beschaffung eines Identitätspapiers der Mithilfe geeigneter Dritter zu bedienen, etwa Angehörige, Freunde, Behörden im Heimatland oder ein Vertrauensanwalt. Der Kläger werde aufgefordert, Nachweise der Bemühungen zur Beschaffung eines Identitätspapiers einzureichen.
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Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Indien teilte mit Schreiben vom 18. März 2009 mit, dass die Identität des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Die Ermittler hätten unter der angegebenen Adresse ………. kein Haus gefunden. Die Anwohner hätten keinen A., seine Frau oder seine Eltern gekannt. Die gegenwärtigen Mitglieder der Kraftfahrergewerkschaft hätten ebenfalls diese Person nicht gekannt.
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Der Kläger gab in einem am 11. Mai 2009 eingereichten Personalbogen als Beruf LKW-Fahrer an, die Adresse lautet …………, außerdem wird der Name einer Schule angegeben und unter der Rubrik Abschluss gab der Kläger Klasse 6 an. Der Kläger gab weiter den Ausstellungsort seines Reisepasses an und die Anschrift einer Kirche in seinem Heimatort. Er gab die Personalien seines Vaters und seiner im Jahre 1977 verstorbenen Mutter an. Weiter gab der Kläger die gleich lautende Adresse seines Bruders an und erklärte, dass seine Schwester im Jahre 1985 verstorben sei. Unter der Rubrik Bekannte/Freunde machte der Kläger keine Angaben.
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Der Beklagte forderte den Kläger nochmals mit Schreiben vom 7. Juli 2009 auf, bei der nächsten Vorsprache Nachweise über die unternommenen Bemühungen zur Beschaffung eines Identitätspapiers einzureichen.
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Der Beklagte erstattete am 12. Oktober 2009 Strafanzeige gegen den Kläger.
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Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 6. November 2009 auf, Nachweise über seine Bemühungen einzureichen. Der Kläger reichte am 23. November 2009 erneut einen Passantrag bei dem Generalkonsulat in Hamburg ein. Dabei gab er das Geburtsdatum seines Vaters an. Er gab weiter den Namen seiner Ehefrau und seines ältesten Sohnes an. Die Frage nach dem Namen des ältesten Bruders oder der Schwester beantwortete der Kläger nicht, ebenso wie die Frage nach einem Führerschein, den Tag seiner Ausstellung und den Ausstellungsort, genauso wenig wie die Frage nach einem Schulabschluss. Er gab dann nach der Frage von Name und Adresse von 2 Verwandten/Freunden den Namen … A. und … A., jeweils …, ohne Straßenangabe an. Die Frage nach dem letzten Aufenthalt in Indien sowie der Registrierung der Geburt beantwortete der Kläger nicht.
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Der Kläger teilte in einer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2010 mit, dass die Beauftragten der Deutschen Botschaft eine falsche Adresse besucht hätten. Die …. habe etwa 2000 Häuser und er habe in der Nr. 112, nicht in der Nr. 2011-2012 gewohnt. Er habe angegeben, bei einem Herrn …., wohnhaft ….. in … gearbeitet zu haben. Die Firma hätte sich in der ….. befunden. Der Arbeitgeber habe auch keine Spedition im eigentlichen Sinne betrieben, sondern eher eine Landwirtschaft, auf der er seinen Lkw mit den Kläger als Fahrer eingesetzt habe. Er sei auch gegen Entgelt für die anderen Bauern auf ihren Höfen tätig gewesen. Eine Spedition mit Registrierung der Kraftfahrergewerkschaft habe nicht vorgelegen.
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Er sei von seinem Vater auf eine private Schule geschickt worden, die Geld gekostet habe. Die Namen dieser Schule wisse er nicht mehr, er sei auch nur 5-6 Tage auf diese Schule gegangen, da kein Geld mehr für die Schule vorhanden gewesen sei. Aus der Erläuterung, er habe nur 5-6 Tage die Schule besucht, sei dann versehentlich die Angabe aufgenommen worden, er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht, was falsch sei. Er sei Analphabet. Im Personalbogen sei zwar angegeben, dass er die Schule bis zur 6. Klasse besucht habe. Diesen Fragebogen habe er allerdings gar nicht selbst ausgeführt, da er Analphabet sei. Er habe einen Bekannten gebeten, dies für ihn zu erledigen. Der Bekannte habe dann offenbar aus den vorliegenden Unterlagen den Eintrag 6. Klasse übernommen. Falsch sei auch der Eintrag in der Akte, wonach er einen Bruder gehabt habe. Richtig sei nur, dass er eine Schwester gehabt habe, die allerdings 1985 schon verstorben sei. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO ein, weil die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe. Der Beklagte legte gegen diese Verfügung Beschwerde ein.
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Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 5. August 2010 auf, Nachweise über seine Bemühungen zur Beschaffung von Passersatzpapieren und die Mithilfe geeigneter Dritter im Heimatland vorzulegen.
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Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 10. September 2010 auf, seine bisherigen falschen Angaben zu korrigieren und sich ernsthaft um Einreisedokumente zu bemühen. Es seien entgegen einer Ankündigung im Juli keinerlei Papiere eingereicht worden. Die eingereichten Kopien von angeblichen Briefen an einen Nachbarn in Indien seien nicht übersetzt. Der Inhalt könne deshalb nicht nachvollzogen werden.
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Der Kläger teilte mit Schreiben vom 18. Mai 2011 mit, er sei am 9. Mai 2011 bei der Botschaft gewesen, er könne dafür einen Zeugen benennen. In der Botschaft sei er sehr unfreundlich behandelt und ihm sei ein Antrag auf Ausstellung eines Passes in die Hand gedrückt worden. Ihm sei gesagt worden, dass er diesen Antrag nicht direkt stellen könne, sondern dass dies über die Ausländerbehörde zu geschehen habe. Anschreiben über Nachbarn und Bekannte hätten in der Vergangenheit nichts gebracht und zur Familie bestehe kein Kontakt mehr. Er möchte eine Arbeitserlaubnis erhalten. In dem überreichten Passersatzantrag gab der Kläger die Namen von Ehefrau, Kindern, Geschwistern nicht an, ebenso fehlten Angaben zu bisherigen Pässen und Führerschein. Er gab jedoch an, Indien bereits im Juni 2004 verlassen zu haben. Der Beklagte teilte dem Kläger darauf mit, dass der Antrag unvollständig und wiederum falsch ausgefüllt worden sei. Eine Beschäftigung könne nicht erlaubt werden, wenn aus von den Ausländern zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht hinreichend nachgekommen. Der Beklagte forderte den Kläger nochmals mit Schreiben vom 1. Juni 2011 auf, seine Bemühungen nachzuweisen.
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Das indische Generalkonsulat teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2011 mit, dass die Angaben des Klägers in Indien nicht hätten verifiziert werden können. Es sei die vollständige und korrekte Adresse erforderlich. Es werde gebeten, den Kläger zu bitten, irgendeine Art von Beweis seiner Identität, wie Fotokopien des indischen Passes, eine Identitätskarte für die Wahlkommission, Führerschein, Schulbescheinigungen oder Essenskarten vorzulegen.
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Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Nebenbestimmung in der Duldung über die Nichtgestattung der Erwerbstätigkeit mit Bescheid vom 18. Juli 2011 ab, der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012 zurückgewiesen. Das Strafverfahren gegen den Kläger ist nach Anklageerhebung gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden. In einem von dem Kläger am 20. August 2011 eingereichten Personalbogen fehlen Angaben zu Nachbarn, Pass, Schule, Ausbildung, es ist nur ein Kind angegeben worden, es fehlt die Anschrift des Vaters, bei den Personalien der sonstigen Verwandten ist überall „No“ angegeben.
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Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 auf, hinreichende Nachweise einzureichen sowie gegenüber der Botschaft eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben. Der Kläger reichte am 29. Juni 2012 erneut einen Passantrag ein. Die Frage nach dem Ort der Geburt wurde mit ….. beantwortet, die Frage nach Schulabschlüssen und sonstigen Qualifikationen verneint, der Ort der Ausstellung des Reisepasses wurde angegeben, die Frage nach Nachbarn verneint ebenso wie die Angaben zur Schule. Die Namen und der Geburtsort der Kinder wurden angegeben, die Frage nach den Geburtsdaten verneint, der Name der Ehefrau wurde angegeben, der Geburtstag und der Geburtsort der Ehefrau wurde nicht angegeben. Der Kläger nannte den Namen des Vaters und der Mutter, weitere Fragen zu den Eltern wurden nicht beantwortet. Es wurden weiter die Namen von 2 Bekannten/Freunden mit dem Nachnamen A. ohne Anschrift oder Geburtsdatum angegeben.
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Das Amtsgericht Reinbek lehnte mit Beschluss vom 18. Juli 2012 die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen einer angeklagten Straftat nach dem AufenthG gegen den Kläger ab. Zur Begründung führte es an, falsche Erklärungen gegenüber der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, seien nicht strafbar.
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Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 darauf hin, dass der Passersatzantrag unvollständig ausgefüllt sei und auch weitergehende Bemühungen gefordert würden. Der Kläger müsse alles in seiner Macht stehende tun, um Dokumente zur Identitätsfeststellung zu besorgen. Dazu gehöre auch, dass er sich der Hilfe geeigneter Dritter im Heimatland bediene. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 20. November 2012 erneut auf, einen Personalbogen sowie einen Passersatzantrag unterschrieben einzureichen. Die Ausstellung eines Heimreisedokuments sei bei ernsthaften Bemühungen unproblematisch und nach kurzer Zeit zu erzielen. Soweit es erforderlich sei, sei der Kläger auch verpflichtet, bei der Botschaft seines Heimatstaates vorzusprechen.
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Der Kläger reichte am 14. Dezember 2012 erneut einen Passersatzantrag ein, bei diesem Antrag gab er den Namen eines Postangestellten an, über die Richtigkeit des Namens sei er sich allerdings nicht ganz sicher. Bei den Angaben zu den Kindern ist das ungefähre Alter der Kinder angegeben, ebenso wie das ungefähre Alter der Ehefrau und der Geburtsort der Ehefrau. Weitere Angaben, wie Personalien der Geschwister erfolgten nicht, es sind wieder die 2 Bezugspersonen angegeben, die zuletzt in derselben Straße gelebt haben sollen.
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Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mit, dass es unglaubwürdig sei, dass der Kläger zu keinem in seinem Heimatland lebenden Familienangehörigen und Bekannten Kontakt aufnehmen könne. Der Kläger wurde nochmals auf seinen Mitwirkungspflichten hingewiesen.
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Der Kläger teilte mit Schreiben vom 27. März 2013 mit, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte unvollständige Angaben bemängele, wo doch aus dem Akteninhalt ersichtlich sei, welche Fakten vorgetragen worden seien. Er habe mitgeteilt, dass er Kraftfahrer sei. Einen Führerschein und einen Pass habe er ebenfalls gehabt. In Indien könne in jeder Ortschaft der Führerschein gemacht werden Eine Dokumentation darüber gebe es nicht. Auch Anfragen aus Deutschland zum Beispiel nach Führerscheinen und Pässen könne man vergessen, da die Behörden das Telefonat noch nicht einmal erwiderten. Er unterhalte keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie. Seine Ehefrau habe ihn schon 2005 verlassen und eine Auffindbarkeit in einem riesigen Land wie Indien dürfte von vornherein vergeblich sein. Es werde die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragt. Er habe nach mehr als 8 Jahren einen Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis.
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Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2013 in einer Anhörung wegen der beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darauf hin, dass er mit seinem Verhalten deutlich gemacht habe, dass er nicht gewillt sei, sich ernsthaft an der Passersatzbeschaffung zu beteiligen. Der Kläger habe zahlreiche Personalbögen ausgefüllt, keiner davon sei vollständig und wahrheitsgemäß. Der Kläger habe bei seiner Anhörung zum Asylverfahren angegeben, dass seine Frau, seine 4 Kinder sowie seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und zudem noch Tanten und Onkel sich in Indien aufhielten. Zudem habe der Kläger sein Heimatland im Alter von 45 Jahren verlassen, so dass er bei seiner Ausreise über ein bestehendes soziales Umfeld, wie Freunde, Klassenkameraden, Arbeitskollegen verfügt habe. Dass er keine Möglichkeit habe, mit einer Person in Indien in Kontakt zu treten, sei unglaubwürdig. Der Kläger müsse sich gegebenenfalls auch an die indischen Behörden wenden, um Identitätsdokumente zu besorgen oder einen Rechtsanwalt in Indien einzuschalten, der in seinem Auftrag versuche, entweder seine Familie zu finden oder an den bereits vorhandenen Reisepass zu kommen. Der Kläger werde aufgefordert, in Kontakt mit dem Generalkonsulat zu treten, um die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise zu erörtern.
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Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 10. Juli 2013 auf, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 14. August 2013 mit, dass das Recht auf Arbeit zum existenziellen Grundbedürfnis eines Menschen gehöre und der Ausschluss auf Dauer grundrechtswidrig sei.
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Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 den Antrag auf Änderung der Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, die Ausübung einer Beschäftigung könne nicht erlaubt werden, wenn bei Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Dies sei bei dem Kläger Fall.
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Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 13. November 2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, die Angelegenheit drehte sich immer wieder im Kreis. Er habe nach der letzten Korrespondenz Anfragen gestartet, aber keine Antwort erhalten. Sollten diese wider Erwarten noch eingehen, würde diese umgehend nachgereicht werden. Er werde als Mensch 2. Klasse geführt, da das Recht zur Arbeit ein elementares Grundrecht darstelle, welches auch für Ausländer zu beachten sei. Die Einräumung dieses Rechts nach einem Jahr Aufenthalt zeige auch, dass der jetzige Umgang mit ihm als inhuman anzusehen sei.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2014 zurück. Zur Begründung führte er unter anderem an, bislang seien die für die Passbeschaffung benötigten Personalbögen nur unvollständig und nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt worden. Es seien auch keine Bemühungen unternommen worden, Kontakt zu in Indien lebenden Verwandten aufzunehmen. Der Kläger gebe zwar an, dass Anfragen gestartet worden seien, Nachweise über die gestarteten Anfragen oder über sonstige Bemühungen lägen bis zum Tage nicht vor. Auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sei nicht genutzt worden. Auch die Möglichkeit, Unterstützung durch das indische Generalkonsulat für eine freiwillige Ausreise zu erhalten, sei nicht genutzt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei ernsthaften Bemühungen in absehbarer Zeit ein Heim Reisedokument erhalten könnte. Die Versagung der Arbeitserlaubnis verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Soweit der Kläger bei der Passersatzbeschaffung mitwirken, kündigen die Aufnahme der Beschäftigung erlaubt werden.
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Der Kläger hat am 6. Februar 2014 Klage erhoben.
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Er macht geltend die Versagung einer Arbeitserlaubnis sei dann nicht zulässig, wenn zwar eine freiwillige Ausreise möglich, gleichzeitig nicht aber die Unmöglichkeit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung verschuldet worden sei. Dies mache der Wortlaut des § 11 Satz 2 2. Alt. BeschVerfV deutlich. Er habe nachgewiesen, dass er Briefe verschickt habe, jedoch keine Antworten zurückgekommen seien. Die Möglichkeit, einen indischen Rechtsanwalt zu beauftragen, sei theoretisch und überspanne die Anforderungen. Er könne die horrenden Vorauszahlungen dafür nicht leisten. Ihm könne nicht vorgehalten werden, die Unterstützung des Generalkonsulats für eine freiwillige Ausreise nicht genutzt zu haben. Die Frage der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise sei bei der Arbeitserlaubnis nicht maßgebend, da dort nur darauf abgestellt werde, dass eine Abschiebung aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könne. Es müsste zumindest die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter Erteilung von Auflagen im Ermessenswege erwogen werden. Die Versagung einer Erlaubnis komme nur in Betracht, wenn eine Täuschung über die Identität vorliege oder eigene falsche Angaben gemacht worden seien. Soweit ihm unterstellt werde, er sei den Aufforderungen nicht ausreichend nachgekommen, könne daraus nicht der innere Tatbestand einer Täuschung entnommen werden.
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Der Beklagte unterstelle, man könne in Indien ein entsprechend deutschen Gegebenheiten vorliegendes Meldeverfahren voraussetzen, was nicht der Fall sei. Er sei seit 10 Jahren auf Sozialleistungen angewiesen und habe keine Möglichkeit gehabt, sein Leben zu führen. Es habe erhebliche Schwierigkeiten gegeben, mit der Duldung ein Konto zu eröffnen. Die jetzige Wohnung sei wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Eine neue Wohnung werde er ohne Arbeit und mit eingeschränkten Sozialleistungen nicht erhalten können. Er sei arbeitswillig und auch bemüht, sich zu integrieren. Er habe sich am 18. Mai 2016 nochmals mit der Botschaft in Verbindung gesetzt. Mit einer entsprechenden Erklärung der Ausländerbehörde sei er am 13. Juni 2016 erneut zur Botschaft gegangen. Dort habe man ihm mitgeteilt dass man Identitätspapiere verlange, die er nicht habe, ansonsten würde er keinen Pass erhalten. Vor diesem Hintergrund sei auch die Verweigerung der Arbeitserlaubnis wegen fehlender Mitwirkung nicht gerechtfertigt.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2014 zu verpflichten, ihm eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, es werde dem Kläger nicht nur unterstellt, den Aufforderungen nicht nachgekommen zu sein, sondern auch, dass er wissentlich falsche Angaben über seine Identität gemacht habe. Bereits im Asylverfahren sei der Sachvortrag als unglaubwürdig angesehen worden. Sowohl die indische Botschaft als auch die deutsche Botschaft in Neu-Dehli hätten bestätigt, dass er falsche Angaben in dem ausgefüllten Passersatzantrag gemacht habe. In den Angaben zum Passersatzantrag sei er bei den falschen Angaben geblieben. Zu der Aussage, dass der Kläger sich am 18. Mai 2016 sowie 13. Juni 2016 mit der indischen Botschaft in Verbindung gesetzt habe, sei anzumerken, dass es zu diesen Sachverhalt keine konkreten schriftlichen Nachweise gebe und Zweifel daran bestünden. Zu dem ausgehändigten das Antragsformular bleibe zu sagen, dass dies den Kläger ausgehändigt worden sei, um zu prüfen, ob sich an den von ihm gemachten Angaben zu seiner Person möglicherweise Änderungen ergeben würden, mit denen man erneut an die indische Botschaft herantreten könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, so dass die indische Botschaft nicht erneut bemüht worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid vom 16. Oktober 2013 und der Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2014 sind auch im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
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Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch steht die zwingende gesetzliche Regelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, der - wie der Kläger - eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach S. 2 dieser Vorschrift hat ein Ausländer diese Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.
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Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind im Falle des Klägers gegeben. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG dar, auch wenn die in S. 2 genannten Regelbeispiele nicht erfüllt sind. Dies war für die inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. zu § 33 BeschV: SächsOVG, Beschluss vom 07. März 2013 - 3 A 495/11 - AuAS 2013, 112; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09. Juli 2014 - 2 L 169/12 -; VG Ansbach, Urteil vom 20. November 2014 - AN 5 K 13.01686 - jeweils juris; zu § 11 BeschVerfV: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 - ). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung den Wortlaut der Vorgängervorschriften in der Neuregelung übernommen hat, beansprucht diese Gesetzesauslegung auch weiterhin Gültigkeit (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 02. Juni 2016 – 1 K 2944/15 –, Rn. 22, juris).
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Die dem Ausländer im Rahmen des § 60a Abs. 6 AufenthG abverlangten Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren entsprechen denen in § 25 Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 AufenthG. Zwar besteht ein Unterschied zwischen § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG und § 60a Abs. 6 AufenthG in Bezug auf die Folgen, die eine mangelhafte Mitwirkung des Ausländers auslösen muss. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, BVerwGE 126, 192, juris, Rn. 15). Hingegen darf nach § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Die Vorschrift bzw. die Vorgängervorschriften erfassen nach ihrem Wortlaut nur Zwangsmaßnahmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2015 – 11 LA 274/14 –, Rn. 8, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 25. August 2005 - 8 K 1287/05 -, juris, Rn. 22, zu § 11 BeschVerfV).
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Nach dem Wortlaut des § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG stehen nur solche Gründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegen, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis die Abschiebung hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind daher unbeachtlich. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG können nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungsversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem – ebenfalls gegenwärtigen – Abschiebungshindernis führt (VG Würzburg, Urteil v. 22. November 2010 – W 7 K 10.86; Urteil v. 8. Januar 2009 – W 7 K 08.758 m.w.N.).
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Vorliegend hat der Kläger den Grund, weshalb derzeit seine Abschiebung nicht vollzogen werden kann, in diesem Sinne kausal selbst zu vertreten. Die Abschiebung kann nicht vollzogen werden, weil keine hinreichenden Identitäts- bzw. Reisedokumente vorliegen. Kommt der Ausländer seiner Pflicht zur Beschaffung von Heimreisedokumenten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsverordnung – AufenthV) nicht nach, so hat er das Abschiebungshindernis zu vertreten. Dabei kann er sich nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden, beschränken, sondern ist vielmehr gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen. Unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV kann von dem Ausländer daher auch verlangt werden, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und bei der Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus weitere Angaben zu machen, die seine Identifikation ermöglichen. Schließlich hat der Ausländer die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht zu belegen und nachzuweisen (SächsOVG, Beschluss v. 7. März 2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss v. 27.7.2010 – 10 ZB 10.276 – juris Rn. 12; jeweils m.w.N.).
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Vorliegend hat der Kläger es trotz der zahlreichen Aufforderungen des Beklagten unterlassen, hinreichende Nachweise zu fortlaufenden eigenen Bemühungen in Indien zur Feststellung seiner Identität einzureichen. Die eingereichten Kopien von angeblichen Briefen an einen Nachbarn in Indien reichen dazu nicht aus. Der Kläger lebte mit Familie in Indien, er hat das Land erst mit ca. 45 Jahren verlassen. Er ist dort zur Schule gegangen und hat gearbeitet. Die jahrzehntelange Teilnahme am sozialen Leben mit seinen vielseitigen sozialen Kontakten hinterlässt eine Vielzahl von Spuren, die Ansatzpunkte für Anschreiben des Klägers an Personen oder Institutionen sein können. Der Kläger ist wie im Tatbestand ausführlich dargestellt, fortlaufend – jedoch im Wesentlichen erfolglos – auch zu eigenen Bemühungen in diese Richtung angehalten worden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger sich einen Vertrauensanwalt leisten könnte, denn es fehlt bereits an hinreichenden Bemühungen, die keinen großen finanziellen Aufwand erfordern würden. Der ernsthafte Wille, an der Klärung der Identität mitzuwirken, ist nicht erkennbar. Dies zeigt auch die fortlaufende mangelnde Sorgfalt bei der Ausfüllung der Passersatzanträge, die - wie im Detail oben dargestellt -, häufig unvollständige, teilweise auch widersprüchliche Angaben enthielten. Selbst wenn der Kläger sich zur Ausfüllung der Anträge der Hilfe anderer Personen bediente, so hätte er durch Nachfragen auf eine sorgfältige Ausfüllung der Anträge hinwirken können, wenn er ernsthaft daran interessiert gewesen wäre.
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Die Versagung der Genehmigung zur Ausübung der Beschäftigung ist auch nicht unverhältnismäßig, da es der Kläger durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten jederzeit in der Hand hat, den Versagungsgrund zu beseitigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 33 BeschV 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 BeschVerfV 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- StPO § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit 1x
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 1x
- § 11 Satz 2 2. Alt. BeschVerfV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 6 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthV § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer 1x
- VwGO § 154 1x
- 3 A 495/11 2x (nicht zugeordnet)
- 2 L 169/12 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1772/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 2944/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 14/05 1x (nicht zugeordnet)
- 11 LA 274/14 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 8 K 1287/05 1x