Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (3. Kammer) - 3 A 309/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
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Bei dem Kläger wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 28.05.2015 eine Blutprobe entnommen. Eine chemisch-toxische Untersuchung des Blutes durch das Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein ergab eine festgestellte THC-Konzentration von 1,7 ng/ml.
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Nach erfolgter Anhörung wurde dem Kläger durch die Beklagte mit Bescheid vom 04.08.2015 die Fahrerlaubnis entzogen und der Sofortvollzug angeordnet. Zur Begründung trug die Beklagte (im Wesentlichen) vor, dass sie dem Kläger die Fahrerlaubnis nach § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu entziehen habe, da er ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe und gleichzeitig bei ihm von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden müsse.
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Der Kläger erhob am 10.08.2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.08.2015. Er begründete den Widerspruch unter anderem damit, dass die Beklagte sich mit dem Vorbringen, der Kläger hätte sich zum Zeitpunkt der Kontrolle in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden, da seine Mutter am 23.05.2015 verstorben sei, nicht auseinandergesetzt habe. Desweiteren habe die ärztliche Bescheinigung eines Arztes vom 27.7.2015 keine Berücksichtigung gefunden, in welcher dieser bescheinige, dass ihm kein Missbrauch von Rauschgift, insbesondere Cannabis, durch den Kläger bekannt sei und keine Abhängigkeit bestünde.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2015 zurück. Zur Begründung trug sie vor, dass aufgrund des durch die Blutentnahme festgestellten THC-Wertes von 1,7 ng/ml nachgewiesen worden sei, dass der Kläger ein Kfz unter Drogeneinfluss im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Ein gemessener THC-Wert von 1,0 ng/ml und mehr sei ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Zudem müsse auch von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis durch den Kläger ausgegangen werden, da es unwahrscheinlich sei, dass der erstmalige Cannabiskonsument sofort durch Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss in Erscheinung trete.
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Der Kläger hat am 02.09.2015 Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er vor, es sei zu berücksichtigen, dass er verkehrsrechtlich zuvor nie in Erscheinung getreten sei. Desweiteren sei eine cannabisbedingte Beeinträchtigung verkehrssicherheitsrelevanter Fähigkeiten laut Empfehlung der Grenzwertkommission erst ab einem Wert von 3,0 ng/ml anzunehmen.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2015 aufzuheben,
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2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den ihr mit Widerspruchsschreiben Rechtsanwalt Krajewski vom 10.08.2015 ausgehändigten Führerschein des Klägers wieder auszuhändigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verweist zur Begründung auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie in den Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (Az.: 3 B 188/15 bzw. 3 MB 61/15).
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.06.2016 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
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Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid vom 4.8.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12.8.2015 ist rechtmäßig, da die Beklagte zu Recht von der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist.
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Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel iSd Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln iSd Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Nach Nr. 9.2.1 iVm Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV wird ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein. Nach Nr. 9.2.2 ist eine Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gewährleistet ist.
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Vorliegend ist von einer Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen.
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Eine fehlende Trennungsfähigkeit in dem vorgenannten Sinne ist hier aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung einer Blutprobe durch das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) erwiesen.
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Maßgebend für die Annahme eines unzureichenden Trennungsvermögens ist, ob der oder die Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigungen möglich sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, 3 C 3/13). Die Kammer geht davon aus, dass eine gemessene THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist. Damit folgt sie der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 09.05.2005 – 4 MB 43/05; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2004 – 10 S 2194/04 = ZfS 2005, 155; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 – 12 ME 287/03 = NVwZ-RR 2003, 899 ff.). Grundlage dieser Rechtsprechung ist insbesondere der Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20.11.2002, aktualisiert durch Beschluss vom 22.05.2007 (Blutalkohol 44 -2007-, 311). Danach ist ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung möglich, so dass dies als Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG festgelegt wurde. Die im September 2015 aktualisierten Empfehlungen der Grenzwertkommission zur Beurteilung des Trennungsvermögens beinhalten keine Abkehr von dem vorgenannten Grenzwert, so dass sie keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung dieses Gesichtspunktes bieten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.09.2016 - 3 MB 36/16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
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Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten des UKSH vom 25.6.2015 ergibt sich hier, dass in der Blutprobe des Klägers eine THC-Konzentration von 1,7 ng/ml festgestellt wurde; die Konzentration des THC-Abbauproduktes THC-COOH beträgt ca. 25 ng/ml. Damit ist belegt, dass der Kläger vor der Überprüfung durch die Polizei Cannabis konsumiert hat und dann unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Da dem ein bewusster Konsumakt zugrunde liegt, ist anzunehmen, dass hier eine Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits nicht gewährleistet ist.
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Darüber hinaus ist im Falle des Klägers auch davon auszugehen, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert hat, es zuvor also zumindest zwei selbständige Konsumakte gegeben hat.
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Das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat hierzu ausgeführt, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit, dass ein Verkehrsteilnehmer, der unter Cannabis-Einfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe, bereits nach dem erst- und einmaligen Konsum von Cannabis in eine polizeiliche Kontrolle gerate. Zwar sei ein solcher Ausnahmefall nicht absolut auszuschließen, zu erwarten sei aber ein substantiierter Vortrag zu einem solchen atypischen Geschehensablauf (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2010, 2 MB 2/10; Beschluss vom 17.06.2013, 2 MB 9/13). Dies ist hier nicht geschehen.
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Im vorliegenden Fall hat bereits das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12.11.2015 (Az.: 3 MB 61/15) ausgeführt, dass der Kläger einen solchen Ausnahmefall eben nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. Zu der Frage, wie er überhaupt auf die Idee gekommen ist, Cannabis zu konsumieren und wie er an die Droge gekommen ist, hat er keinerlei Erklärung vorgetragen. Auch die Erklärung des Klägers nach der Blutentnahme, dass er genau über die 1ng- Grenze bei THC Bescheid wisse und gehofft habe, keine Blutprobe abgeben zu müssen, wenn er alles verweigere, spricht ebenso gegen einen einmaligen Gebrauch wie seine Einschätzung, dass er lange genug seit dem letzten Konsum gewartet habe, um den Grenzwert nicht zu erreichen. Auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger zwar auf eine psychische Ausnahmesituation aufgrund des unmittelbar zuvor eingetretenen Todes seiner Mutter verwiesen, jedoch keinerlei konkrete Angaben zu den näheren Umständen des in Rede stehenden Konsumaktes gemacht.
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Zudem hat das Oberverwaltungsgericht in dem vorgenannten Beschluss zu Recht darauf verwiesen, dass das vorgelegte Attest vom 27.07.2015 wenig aussagekräftig ist, da ein Missbrauch von Rauschmitteln nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Gleiches gilt für die Feststellung im letzten Satz des Attestes, wonach eine Abhängigkeit beim Kläger nicht bestehe. Denn eine Abhängigkeit ist vorliegend gar nicht erforderlich, um von einer fehlenden Fahreignung auszugehen, sondern es reicht der gelegentliche Konsum bei fehlendem Trennungsvermögen. Hiervon ist – auch nach dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens – auszugehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 1x
- § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24a 0,5 Promille-Grenze 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- 3 B 188/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 MB 61/15 2x (nicht zugeordnet)
- 3 C 3/13 1x (nicht zugeordnet)
- 4 MB 43/05 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 2194/04 1x (nicht zugeordnet)
- 12 ME 287/03 1x (nicht zugeordnet)
- 3 MB 36/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 MB 2/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 MB 9/13 1x (nicht zugeordnet)