Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 3/17

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 11.792,49 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Beteiligten streiten um die Beförderung der Antragstellerin.

2

Die Antragstellerin ist Polizeioberkommissarin (A 10). Zum 01.03.2017 sind Beförderungen in der Landespolizei Schleswig-Holstein u.a. in die Besoldungsgruppe A 11 vorgesehen.

3

Die Antragstellerin hat am 06.02.2017 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung sie u.a. vorträgt, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 11, die in einem entsprechenden Erlass des Antragsgegners vom 11.01.2017 enthalten sind. Ihr sei am 26.01.2017 telefonisch mitgeteilt worden, sie werde nicht befördert, da gegen sie Ermittlungen in einem Disziplinarverfahren noch liefen und nicht rechtzeitig abgeschlossen würden. Dem liege eine Dienstvereinbarung zwischen dem Antragsgegner und dem Hauptpersonalrat der Polizei vom 02.10.2015 zugrunde, nach welcher während des Disziplinarverfahrens die oder der Betroffene grundsätzlich nicht bei Personalauswahlen berücksichtigt werden könne. In ihrem Fall liege eine zu berücksichtigende Ausnahme vor. Der Dienstvorgesetzte habe zu verstehen gegeben, dass er beabsichtige, das Disziplinarverfahren einzustellen. Somit habe dies zu geschehen. Die Weiterführung des Disziplinarverfahrens stelle sich als rechtswidrig dar. Zudem sei das Disziplinarverfahren ohne weitere Ermittlungen entscheidungsreif und dürfe einer Beförderungsentscheidung nicht im Wege stehen. Das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht eingestellt worden. Der Sachverhalt sei damit aufgeklärt, sodass von weiteren Ermittlungen abzusehen sei.

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Die Antragstellerin beantragt,

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1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, bei den mit Wirkung vom 01.03.2017 vorgesehenen Beförderungen von Polizeioberkommissaren A 10 zu Polizeihauptkommissaren A 11 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 so lange nicht zu besetzen, bis über ihre Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist,
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2. hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die mit Wirkung vom 01.03.2017 vorgesehenen Beförderungen von Polizeioberkommissaren A 10 zu Polizeihauptkommissaren A 11 insgesamt vorzunehmen, bis über ihre Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist,
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3. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung trägt der Antragsgegner u.a. vor, die Darstellung der Antragstellerin, der Dienstvorgesetzte habe zu verstehen gegeben, dass er beabsichtige, das Disziplinarverfahren einzustellen, sei unzutreffend. Es sei vielmehr um eine Beschleunigung des Verfahrens nach Abschluss der strafrechtlichen Bewertung gegangen. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung habe die Beamtin nach derzeitiger Aktenlage gegen ihre Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 Satz 2 BeamtStG i. V. mit dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG verstoßen. Das laufende Disziplinarverfahren rechtfertige, die Antragstellerin bei der Beförderung nicht zu berücksichtigen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

12

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag Erfolg, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens nicht zu befördern, ist nicht rechtswidrig.

13

Es ist nicht nur üblich, sondern auch rechtlich begründet, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszunehmen. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden(vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1987 – 6 C 32/85 – juris Rn. 13, Beschluss vom 26.10.2016 – 1 WDS-VR6/16 – juris Rn. 35). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn – was hier offen bleiben kann – das Disziplinarverfahren nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot durchgeführt, sondern unsachlich verzögert worden ist. Die aus den disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der Eignung der Antragstellerin würden allein deshalb nicht entfallen. Im Falle einer Beförderung bliebe der Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens des Dienstherrn bestehen. Danach kommt es auf die Frage, ob das Verhalten der Antragstellerin letztlich die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme rechtfertigt oder nicht, nicht an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2011 – 6 B 975/11 – juris Rn. 5 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 16.02.2012 – 11 B 97/11 -). Die Antragstellerin kann danach mit ihrem Vorbringen, das Disziplinarverfahren sei beschleunigt abzuschließen, in diesem Verfahren keinen Erfolg haben. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss von einer Beförderung sind hier nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin missbräuchlich eingeleitet wurde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Regelung in § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und einer Halbierung des sich so ergebenden Betrages für das einstweilige Rechtsschutzverfahren.


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