Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 9/17
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.02.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.01.2017 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegende Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.02.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.01.2017 wiederherzustellen,
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hat Erfolg.
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Der Eilantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als antragsbefugt anzusehen. Zwar ist die Verfügung vom 27.01.2017 nicht gegen ihn, sondern gegen die ….. GmbH & Co. KG als seinen derzeitigen Arbeitgeber gerichtet. Die Untersagungsverfügung berührt aber auch subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers, weil sie zu einem Beschäftigungsverbot für ihn führt (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 22.12.2013,- 5 V 1972/13 -, juris).
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Der Antrag ist auch begründet.
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In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 27.01.2017 den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahren für Rechtsgüter Dritter, insbesondere das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe.
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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt indes zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird.
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In formeller Hinsicht begegnet die auf § 34 a Abs. 4 GewO gestützte Untersagungsverfügung keinen Bedenken. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ist die Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 LVwG neben der für die Zweigstelle in A-Stadt zuständigen Aufsichtsbehörde zuständig für die Überprüfung aller mit Bewachungsaufgaben betrauten Mitarbeiter/innen der …. GmbH & Co. KG, weil diese ihren Hauptsitz in Kiel hat. Da die … GmbH & Co. KG sämtliche Beschäftigungsverhältnisse ihres Wachpersonals an die Antragsgegnerin übermittelt, um nicht mit verschiedenen Aufsichtsbehörden kommunizieren zu müssen, ist die Antragsgegnerin als zuerst befasste Behörde nach § 31 Abs. 2 Satz 1 LVwG ausnahmsweise zuständig für die Zuverlässigkeitsprüfungen auch für Wachleute, die für die Zweigstellen arbeiten.
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In materieller Hinsicht erweist sich die Untersagungsverfügung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung jedoch als rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 4 GewO liegen nicht vor. Danach kann dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
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Zunächst mangelt es der Untersagungsverfügung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an einem etwaigen Grundbescheid. Weder hat der Gesetzgeber in § 34a GewO noch hat der Verordnungsgeber in der Bewachungsverordnung – BewachV – geregelt, ob das Zuverlässigkeits-Attest in Form eines feststellenden Verwaltungsakts mit Regelungswirkung erteilt wird oder ob es ohne Verwaltungsaktsqualität als bloße „Feststellung“ des behördeninternen Überprüfungsergebnisses ergeht. Aus der Systematik der in § 34a GewO i.V.m. § 9 BewachV ausgestalteten drei Verfahrensabschnitte – Meldung (§ 9 Abs. 3 BewachV), Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 9 Abs. 1 BewachV) und Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 34a Abs. 3 GewO) – folgt, dass die Behörde nach Überprüfung abschließend die Zuverlässigkeit des Bewerbers feststellt (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.04.2016,- 7 L 278/16 -, juris). Ein solches denknotwendig vor der vorgesehenen Mitteilung des Überprüfungsergebnisses (§ 34a Abs. 3 GewO) vorgeschaltetes Prüfergebnis kann zur Überzeugung der Kammer jedoch auch in einem konkludenten Entscheidungsakt festgehalten werden. Überdies hat die Antragsgegnerin die Unzuverlässigkeit des Antragsstellers bereits mit Bescheid vom 29.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016 festgestellt und mit weiterem Schreiben vom 03.02.2017 die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet.
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Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung rechtfertigen die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Tatsachen nicht die Annahme, dass der Antragsteller die für eine weitere Tätigkeit im Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
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Unzuverlässig ist derjenige, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und Nähe zur Ausübung von Gewalt resultiert. Die auf dieses spezifische Gewerbe bezogenen Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind daher besonders streng. Insbesondere ist von der Unzuverlässigkeit auszugehen, wenn zu befürchten ist, dass sich der Betreffende an den zu bewachenden Gegenständen vergreift, von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen seiner Kunden zu deren Nachteil Gebrauch macht oder die körperliche Integrität Dritter verletzt. Vorstrafen wegen vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte begründen regelmäßig die Unzuverlässigkeit eines Angehörigen des Bewachungsgewerbes (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 212. Ergänzungslieferung Januar 2017, § 34a GewO Rn. 6). Unzuverlässig sind zudem Personen, die ihre Befugnisse überschreiten.
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Bei strafrechtlich relevanten Taten müssen sich die Gerichte selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt dem Strafverfahren zugrunde gelegen hat und in eigener Verantwortung prüfen, ob die den strafgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen. Die strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Maßstäbe sind nicht identisch. Es ist unerheblich, ob ein Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, zur Bewährung ausgesetzt oder ob ein entsprechendes Verfahren überhaupt durchgeführt wurde. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden können selbst Sachverhalte relevant sein, die einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO oder einem freisprechenden Urteil eines Strafgerichts zugrunde gelegen haben. Je näher die Straftat dem ausgeübten Gewerbe steht, je größer der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld sind, umso mehr spricht für seine Unzuverlässigkeit. Im Hinblick auf die anzustellende Prognose muss geprüft werden, ob die künftige Begehung erneuter Straftaten wahrscheinlich ist, etwa wegen sich wiederholender Situationen. Die Untersagung der Gewerbeausübung ist keine Sanktion für das Fehlverhalten in der Vergangenheit, sondern dient dem Schutz der Allgemeinheit, wenn sich der Gewerbetreibende künftig bei der Ausübung seines Gewerbes nicht rechtstreu verhält.
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§ 34a Abs. 4 GewO stellt darüber hinaus auf Tatsachen ab. Daraus folgt, dass für die Prognoseentscheidung nicht allein auf den Strafregisterauszug abgestellt werden darf. Die Prognose ist ein aus vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des im Bewachungsgewerbe Tätigen. Die Verwaltungsbehörden müssen sich daher selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt den Bestrafungen zugrunde gelegen hat, wobei sie in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ausgehen können. Sie müssen in eigener Verantwortung prüfen, ob die den gerichtlichen Bestrafungen zugrunde liegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen.
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Gemessen an diesen Maßstäben hält die von der Antragsgegnerin angenommene Unzuverlässigkeit des Antragstellers für das Bewachungsgewerbe einer summarischen Prüfung nicht stand. Die Antragsgegnerin hat ihre Untersagungsverfügung maßgeblich auf die bisherigen Eintragungen im Führungszeugnis sowie auf weitere – inzwischen nach §§ 153, 153 a bzw. 170 Abs. 2 StPO eingestellte - Verfahren, die ihr erst durch Mitteilung der örtlichen Kreispolizeibehörde bekannt wurden, gestützt.
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Die Eintragungen im Führungszeugnis vermögen die Verneinung der bewachungsrechtlichen Zuverlässigkeit nach Auffassung der Kammer nicht zu rechtfertigen. Vier Verurteilungen wegen versuchter Strafvereitelung, Gefangenenbefreiung und zwei Körperverletzungsdelikten rühren aus dem Zeitraum von 1994 bis 1996 und liegen damit über 20 Jahre zurück. Die letzte und zugleich einzige weitere Verurteilung des Antragstellers erfolgte im Jahr 2004 wegen Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 24.01.2009 erlassen. Da ausweislich des Führungszeugnisses seither keine weiteren Verurteilungen erfolgt sind und das verwirklichte Unrecht der Taten nicht derart schwer wiegt, lassen die den Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller über das Jahr 2017 hinaus als für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe unzuverlässig anzusehen ist.
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Auch die jüngeren, im streitgegenständlichen Bescheid im Einzelnen genannten Ermittlungsverfahren rechtfertigen nicht die Einschätzung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Es verwundert bereits, dass die Antragsgegnerin unter anderem auch Ermittlungsverfahren zitiert, bei welchen sie auf Akten nicht mehr zugreifen kann oder deren Verfahrensgegenstand sich nicht gegen den Antragsteller richtet. Für das unter dem Az. StA PB 33 Js 1055/11 geführte Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort vom 15.05.2011 wurde die Akte nach Angabe der Antragsgegnerin bereits vernichtet. Im Übrigen erscheint fraglich, ob der Antragsteller überhaupt Beschuldigter in diesem Verfahren war. Das Verfahren wegen Diebstahls vom 16.09.2013 (StA Bielefeld 401 Js 1044/14) richtete sich nicht gegen den Antragsteller, sondern gegen einen anderen Mitarbeiter der Firma . Zwei weitere Verfahren wegen schweren Diebstahls aus Büroräumen bzw. aus einer Werkstatt aus den Jahren 2013 und 2014 (StA Bielefeld 401 Js1944/14 und 401 Js1044/14) wurden mangels Tatverdacht eingestellt. Nähere Angaben, wie der Antragsteller in diese Verfahren verwickelt ist, und inwieweit ein etwaiger Tatverdacht Rückschlüsse auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers bietet, fehlen in dem Bescheid. Die Kammer kann sich bereits vor diesem Hintergrund nicht des Eindrucks erwehren, dass die Antragstellerin die Sach- und Rechtslage nicht unvoreingenommen beurteilt hat. Hieran vermag auch ihr Schreiben vom 16.03.2016, wonach sie getilgte oder tilgungsreife Eintragungen im Führungszeugnis, das Verfahren wegen Unfallflucht und das gegen einen anderen Mitarbeiter gerichtete Verfahren wegen Diebstahls ausdrücklich nicht bei ihrer Beurteilung berücksichtigt haben will, nichts zu ändern. Es stellt sich dann zumindest die Frage, warum diese Verfahren in dem streitgegenständlichen Bescheid aufgeführt wurden, wenn sie (angeblich) nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen wurden.
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Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Diebstahl am 01.05.2014 (StA A-Stadt 336 Js 662/14) wird zwar hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts wiedergegeben, ohne jedoch die weiteren Umstände, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht A-Stadt (Az. 1 Ca 805/14, Bl. 394 ff. der Beiakten) waren, hinreichend zu würdigen. Danach scheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass der Antragsteller in Ausübung der Bewachungstätigkeit auf Anweisung seiner Kollegin bzw. seines Arbeitgebers in den zu überwachenden Gewerberäumen einen Dienstplan kopierte. Aus einer Schublade soll er zudem einen Gegenstand (vermutlich Tipp-Ex) genommen und dann wieder zurückgelegt haben. Freilich kann eine vermeintliche Anweisung einer Kollegin nicht die Einwilligung des Eigentümers zur Nutzung der Geräte ersetzen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich aus diesem Bagatellvorfall jedoch nicht auf eine fehlende Rechtstreue des Antragstellers schließen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Bewachungstätigkeit unbefugt in das Gebäude eingetreten ist.
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Die gegen den Antragsteller geführten, jeweils nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellten, Verfahren wegen Körperverletzung im Rahmen seiner Tätigkeiten als Ordner von Profi-Fußballspielen (StA A-Stadt 31 Js 304/14 und 45 Js 15/16) vermögen die bewachungsrechtliche Unzuverlässigkeit ebenfalls nicht zu begründen. In beiden Verfahren soll der Antragsteller mit einem Kollegen jeweils einen Fan aus einem Fußballstadion geführt und diesen kräftig an eine Wand gedrückt haben. Der eine Fan erlitt hierbei ein handtellergroßes Hämatom, der andere Schürfwunden. In dem Verfahren aus dem Jahr 2013 soll der Fan vorher tatsächlich oder zum Schein an eine Wand uriniert haben. In dem anderen Verfahren aus dem Jahr 2014 soll der Fan eine Fluchttreppe auf die Aufforderung des Antragstellers nicht geräumt haben. Die den Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte dürfen zwar nach den obigen Maßstäben für die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung gewürdigt werden, obgleich sie in strafrechtlicher Hinsicht nicht abschließend geklärt wurden. Sie rechtfertigen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin jedoch nicht die Annahme fehlender Konfliktfähigkeit und Gewaltbereitschaft des Antragstellers. Insbesondere ist vor dem Gesamtkontext des Geschehens auch zu berücksichtigen, dass die „betroffenen“ Fans den Antragsteller nicht unerheblich provoziert haben. Es ist nach Aktenlage zudem unklar, ob die Fans sich vor ihrer Übergabe an die Polizei losreißen wollten. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Befugnisse bei der Ausübung der ihm ausschließlich zur Verfügung stehenden „Jedermann-Rechte“ (vgl. § 34a Abs. 5 GewO) erkennbar überschritten hat. Ein Verletzungsvorsatz erscheint zudem fraglich.
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Auch der von der Antragsgegnerin in ihrer Untersagungsverfügung zitierte Vorfall vom 16.02.2014 vermag eine Verneinung der bewachungsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht zu rechtfertigen. An diesem Tag war der Antragsteller als Türsteher in einer Diskothek tätig, in der ein „Bushido-Konzert“ stattfand. Bei einer Kontrolle durch die Polizei wurde festgestellt, dass der Antragsteller einen Schlagstock, ein Einhandmesser, Schreckschussmunition sowie Pfefferspray in Gürteltaschen am Körper trug. In seiner Jacke, die im Abstellraum lag, wurden ein weiteres Einhandmesser sowie eine geringe Menge Marihuana gefunden. Daraufhin untersagte ihm die örtliche Kreispolizeibehörde mit Datum vom 02.09.2014 den Besitz und Erwerb von Munition (Waffenverbot). Nach dem Vorbringen des Antragstellers habe er die in seiner Jacke befindlichen Gegenstände einem unbekannten Gast zuvor abgenommen und nur vorübergehend deponieren wollen. Die weiteren am Körper befindlichen Gegenstände habe er nach seiner letzten Aussage ebenfalls Gästen abgenommen um diese zu konfiszieren und an die Polizei zu übergeben. Im Rahmen seiner ersten Vernehmung hatte er gegenüber der Polizei angegeben, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um verbotene Gegenstände handele, und dass er bei Tätigkeiten im Objektschutz regelmäßig eine Waffe trage. Er habe lediglich vergessen, bei diesem Einsatz das Holster und das darin befindliche Magazin abzulegen. Zuletzt hat sich der Antragsteller dahingehend eingelassen, dass er das ganze Verfahren für einen Spaß gehalten habe und ihm völlig klar gewesen sei, dass verbotene Gegenstände zu konfiszieren seien.
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Obgleich die Einlassungen des Antragstellers zur Herkunft der Gegenstände nicht widerspruchsfrei sind, vermögen sie dennoch nicht die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass der Antragsteller bei weiteren Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe Waffen und Drogen mit sich führt und deren Besitz mit Schutzbehauptungen zu rechtfertigen versucht. Seine Einlassung, das Marihuana einem Gast abgenommen zu haben, erscheint keineswegs unglaubhaft. Der Antragsteller ist – soweit ersichtlich – bisweilen nicht durch BTM-Delikte in Erscheinung getreten. Die pauschale Mitteilung der örtlichen Polizeibehörde, der Antragsteller sei „gewalttätig“ und „BTM-Konsument“ vermag an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern. Im Übrigen gehören die genannten Gegenständen auch nicht zu den erlaubnispflichtigen Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG), obgleich das Führen eines Schlagstocks bei einer öffentlichen Veranstaltung – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist – gemäß § 42 Abs. 1 WaffG eine Straftat ist und das Führen eines Einhandmessers nach § 42 a Abs. 1 Nr. 3 WaffG verboten ist. Es ist jedoch keineswegs unrealistisch, dass zumindest einige der genannten Gegenstände zuvor von Besuchern des „Bushido-Konzertes“ konfisziert wurden. Es ist bekannt, dass es gerade bei Besuchern vergleichbarer Veranstaltungen auch zu körperlichen Auseinandersetzungen unter Anwendung von Waffengewalt kommen kann. Dem Antragsteller wäre dann allenfalls vorzuhalten, dass er die Gegenstände nicht unmittelbar einzeln an die Polizei abgegeben hat, was in Anbetracht des Besucherstroms nicht immer praktikabel erscheint. Die Antragsgegnerin würdigt auch insofern nicht die Gesamtumstände hinreichend und setzt zudem offenbar die Nichtanzeige etwaiger Verstöße gemäß § 42 Abs. 1 bzw. § 42 a Abs. 1 Nr. 3 WaffG mit selbstverwirklichten Verstößen des Antragsstellers gegen diese Vorschriften gleich.
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Das von der Antragsgegnerin zitierte Verfahren gegen den Antragsteller wegen Vortäuschens einer Straftat am 11.04.2015 (StA A-Stadt 47 Js 319/15) rechtfertigt offensichtlich nicht die Verneinung der bewachungsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. An diesem Tag hatte der Antragsteller sein Kfz als gestohlen gemeldet und angegeben, dass es außer ihm keine weiteren berechtigten Fahrzeugnutzer gebe. Zudem äußerte er den Verdacht, dass seine ehemalige Lebensgefährtin, Frau , den Wagen aufgebrochen und unbefugt in Gebrauch genommen habe. Frau gab an, sie besitze seit einem Jahr einen Schlüssel und nutze das Auto regelmäßig zum Einkaufen und zum Transport der gemeinsamen Kinder. Eine Erlaubnis habe sie bislang nie eingeholt, jedoch jeweils versucht den Antragsteller telefonisch oder per SMS zu benachrichtigen. Die Kinder machten entsprechende Aussagen. Im Laufe der Ermittlungen gab der Antragsteller zu, dass er sich mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin am Abend zuvor gestritten habe und er „einfach nur wütend auf sie sei“. Das gegen den Antragsteller eingeleitete Verfahren wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, weil es sich um eine Auseinandersetzung handelte, die nur die unmittelbar Beteiligten betraf und durch die die Belange der Öffentlichkeit nicht durchgreifend berührt würden.
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Gleiches gilt, ohne das Verhalten des Antragstellers an dieser Stelle moralisch bewerten zu wollen, auch für das hiesige gewerberechtliche Verfahren. Es handelt sich, wie die Ermittlungsbehörden zutreffend bewertet haben, um eine reine Privatangelegenheit zwischen dem Antragsteller und seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die öffentliche Belange kaum berührt. Insbesondere rechtfertigt dieser einmalige (Bagatell-)Vorfall nicht die von der Antragsgegnerin gezogene Schlussfolgerung, dass hierdurch „die ordnungsgemäße Ausübung der Bewachertätigkeit, für die Rechtstreue eine der zentralen Anforderungen ist, in Frage gestellt“ wird.
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Tatsachen nach summarischer Prüfung nicht die Prognose rechtfertigen, dass der Antragsteller bei künftigen Einsätzen im Bewachungsgewerbe seine Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Seine Verurteilungen liegen bereits Jahrzehnte zurück und bilden damit keine ausreichende Tatsachengrundlage für die hier zu treffende Prognoseentscheidung. Bei den jüngeren Verfahren handelt es sich vorwiegend um Bagatellfälle, die auf die Beurteilung der bewachungsrechtlichen Zuverlässigkeit ebenfalls keine Rückschlüsse erlauben.
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Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin das ihr bei dem Erlass eines Beschäftigungsverbotes obliegende Ermessen weder erkannt noch ausgeübt. Die Entscheidung über die Untersagung nach § 34a Abs. 4 GewO steht – im Unterschied zur Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO – im Ermessen der Behörde. Vor dem Hintergrund, dass die durch die Beschäftigung unzuverlässigen Bewachungspersonals verursachten Gefahren regelmäßig den von einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden ausgehenden vergleichbar sein dürften, wird zwar im Regelfall eine Ermessensreduzierung hin auf die Untersagung der Beschäftigung vorliegen. Es dürften daher an die Ermessensausübung, soweit sie das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO kontrollieren kann, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Indem die Antragsgegnerin sich aufgrund der ihres Erachtens zur Unzuverlässigkeit führenden Umstände jedoch „gezwungen sieht“, die Beschäftigung des Antragsstellers zu untersagen, hat sie entgegen § 34a Abs. 4 GewO gar keine Ermessenüberlegungen getroffen. Auch aus den übrigen Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides ist nicht ersichtlich, dass Ermessensüberlegungen getroffen wurden.
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Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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