Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 62/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige. Die 1978 geborenen Antragsteller zu 3. und 4. sind die Eltern der Antragstellerin zu 2. und des unter Trisomie 21 leidenden Antragstellers zu 1., beide geboren am ….2014.

2

Am 16.07.2016 reisten die Antragsteller unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem ein zuvor beantragtes Visum nicht erteilt worden war. Am 26.07.2016 stellten sie einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 02.05.2017 abgelehnt wurde. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Frist nicht einhielten, wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht (Bl. 126 d. Beiakte „A“).

3

Hiergegen erhoben die Antragsteller unter dem 22.05.2017 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht.

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Am 02.05.2017 stellten die Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 AufenthG. Zur Begründung wurde auf anstehende Operationen des Antragstellers zu 1. verwiesen.

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Der Antragsgegner wies zunächst per E-Mail darauf hin, dass § 10 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe.

6

Mit Schriftsatz vom 28.08.2017 nahmen die Antragsteller die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2017 zurück. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 31.08.2017 eingestellt (Bl. 179 f. d. Beiakte „A“).

7

Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragten sie bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aufgrund der Behinderung des Antragstellers zu 1., mit welcher ein Grad der Behinderung von 80 mit den Merkmalen „G“, „B“ und „H“ einhergehe.

8

Mit Bescheid vom 24.10.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Die Antragsteller seien vollziehbar ausreisepflichtig, sodass der Anspruch aus § 25 Abs. 4 AufenthG bereits aus diesem Grund nicht in Betracht komme. Im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG fehle es an einer rechtlichen Unmöglichkeit. Die Behinderung des Antragstellers zu 1. sei als zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis im Asylverfahren geprüft worden. Zudem sei der Antragsteller bereits mit der Behinderung eingereist und es sei nicht erkennbar, dass er reiseunfähig sei. Die medizinische Grundversorgung sei zudem in Armenien grundsätzlich gewährleistet. Die Rückkehr sei auch zumutbar. Die Familie habe sich seit 15 Monaten im Bundesgebiet aufgehalten, sodass von einer Verwurzelung nicht auszugehen sei. Das Ehepaar habe studiert und in Armenien zur gehobenen Mittelschicht gehört. Des Weiteren fehle es an der Passpflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht, da es keinen gesetzlichen Anspruch gebe und die Familie ihre Pässe nach eigenen Angaben Schleusern überlassen habe.

9

Hiergegen legten die Antragsteller, vertreten durch die ..., mit Schreiben vom 30.10.2017 Widerspruch ein. Die Voraussetzungen von § 25 Abs. 4 AufenthG lägen nicht vor. Es liege aber einer tatsächliche Unmöglichkeit im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG vor. Die Behinderung des Antragstellers zu 1. sei nicht als Gegenstand der Asylgründe angegeben worden. Dort sei es hauptsächlich um die dienstlichen und politischen Gefahren in Armenien gegangen sowie um das eigene Krankheitsbild des Antragstellers zu 3. (Mittelmeerfieber). Zusätzlich zur Trisomie 21 seien bei dem Antragsteller zu 1. Infektanfälligkeit, Hörminderung durch Paukenergüsse, latente Hypothyreose, Karies und Verdacht auf Zöliakie festgestellt worden. Zudem leide er unter rezidivierenden Infekten der oberen Luftwege, begleitet von bronchialen Obstruktionen. Der Antragsteller zu 1. befinde sich in intensiver Behandlung und regelmäßiger Therapie, deren Unterbrechung den gesundheitlichen Zustand verschlechtere und Gefahren für Leib und Leben mit sich bringe. Seit November 2016 erfolgten in Abständen von drei Monaten Blutuntersuchungen. Von April 2016 bis Oktober 2017 habe er Frühförderung erhalten. Er zeige Anzeichen der sprachlichen Verständigung auf Deutsch und lerne die Gebärdensprache auf Deutsch. Er bekomme zudem regelmäßige logopädische, physiotherapeutische und ergotherapeutische Maßnahmen. Die Antragsteller zu 3. und 4. seien integriert und würden im Februar 2018 das Sprachniveau A2 absolvieren.

10

Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.

11

Am 01.11.2017 haben die Antragsteller bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage erhoben sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

12

Sie beantragen wörtlich,

13

für das Widerspruchsverfahren gegen den Beklagten die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu treffen,

14

hilfsweise für das Widerspruchsverfahren gegen den Beklagten die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,

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die ..., … Str. …, ... als Zustellungsbevollmächtigte nach § 184 ZPO anzuordnen,

16

im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen die Eigenschaften nach § 60 Abs. 5, 6 und 7 AufenthG in der Hauptsache festzustellen und auszusprechen.

17

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO könne nicht nachvollzogen werden, weil keine Entscheidung des Antragsgegners vorliege, gegen die sich der Antrag richten könne. Gründe für eine Unmöglichkeit der Ausreise oder Abschiebung seien nicht vorgetragen worden. Durch die Vorlage der Passkopien sei die Identität nachgewiesen worden. Durch die eigentliche Ausreise oder Abschiebung sei keine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines der Antragsteller ersichtlich.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

II.

21

Der Antrag ist gem. §§ 88, 122 VwGO dahingehend zu verstehen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragsteller bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch vom 30.10.2017 zu untersagen. Dem Vortrag der Antragsteller ist bei verständiger Würdigung mit hinreichender Deutlichkeit das Rechtsschutzziel zu entnehmen, unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten von einer Abschiebung verschont zu bleiben.

22

Der so verstandene Antrag ist zulässig aber unbegründet.

23

Der Hauptantrag ist statthaft als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragsteller sind aufgrund des ablehnenden Bescheide des Bundesamts vom 02.05.2017, der nach Rücknahme der Klage rechtskräftig geworden ist, vollziehbar ausreisepflichtig gem. § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Weil durch den Bescheid des Antragsgegners vom 24.10.2017 kein vorläufiges Bleiberecht im Sinne von § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG beendet worden ist, kommt vorliegend nur eine Sicherungsanordnung in Betracht.

24

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

25

Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Aus rechtlichen Gründen unmöglich ist die Abschiebung unter anderem dann, wenn die effektive Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In diesen Fällen kommt eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der effektiven Rechtsverfolgung in Betracht.

26

Die Abschiebung ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht, weshalb durch eine Abschiebung der Antragsteller die effektive Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm nicht vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

27

Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Ausreise eines Ausländers ist dann aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige rechtliche Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Beim Bestehen von Abschiebungsverboten hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Abschiebung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Ausreise aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit rechtlich unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 – 1 C 14.05, BVerwGE 126, 192, 197 f.).

28

Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers ausschließlich inlandsbezogene Ausreisehindernisse, soweit diese nicht bereits durch § 25 Abs. 3 abgedeckt werden, wenn aus verfassungsrechtlichen Gründen die Abschiebung und die freiwillige Ausreise etwa bei schwerer Krankheit oder bei Schwangerschaft ausscheidet (amtl. Begr. des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/ 420, 80; AufenthG-VwV Nr. 25.5.1.3.1). Als inlandsbezogene (hinsichtlich der zielstaatsbezogenen gilt § 42 Abs. 1 AsylG und die Bindung an die asylrechtliche Entscheidung) rechtliche Ausreisehindernisse kommen der verfassungsrechtlich gebotene Schutz von Leben und Gesundheit des Ausländers zum Tragen, wenn der Ausländer körperlich oder geistig schwer erkrankt ist und ein ernsthaftes Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Umstände der Reise der Gesundheitszustand lebensbedrohlich oder irreparabel wesentlich verschlechtert (BeckOK AuslR/Maaßen/Kluth AufenthG § 25 Rn. 132 m.w.Nw. – beck-online).

29

Gem. § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

30

Die bezüglich des Antragstellers zu 1) geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vermögen eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung nicht zu begründen. Mit der Antragsschrift sind keine Befund- und Behandlungsberichte eingereicht worden. Die aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Befund- und Behandlungsberichte betreffend den Antragsteller zu 1. erfüllen die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c AufenthG nicht und benennen auch keine gesundheitlichen Probleme, aus denen sich ergibt, dass sich unmittelbar durch die Umstände der Reise der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1) lebensbedrohlich oder irreparabel wesentlich verschlechtern wird.

31

Der Befundbericht vom 10.11.2016 mit anliegendem Laborbericht vom 09.11.2016 (Bl. 110 ff. d. Beiakte „A“) diagnostiziert bei dem Antragsteller das Vorliegen eines Down-Syndroms, beinhaltet aber keine Aussage über die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, sondern lediglich den Hinweis auf ein noch durchzuführendes genetisches Beratungsgespräch. Eine Aussage über eine Einschränkung der Reisefähigkeit ist nicht enthalten.

32

Die fachärztlichen Atteste vom 08.11.2016, 24.01.2017 und 27.04.2017 (Bl. 116 ff. d. Beiakte „A“) enthalten nicht die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, keine Angaben über die Methode der Tatsachenerhebung und beurteilen nicht die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben.

33

Der Befund- und Behandlungsbericht vom 24.01.2017 (Bl. 119 ff. d. Beiakte „A“) beschreibt nicht die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben und enthält keine Aussage über eine Einschränkung der Reisefähigkeit.

34

Der Befund- und Behandlungsbericht vom 23.05.2017 (Bl. 163 ff. d. Beiakte „A“) benennt keine Methode der Tatsachenerhebung und beschreibt ebenfalls nicht die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Die zusammenfassende Beurteilung beschränkt sich im Wesentlichen auf eine zunehmende Hyperthyreotropinämie (erhöhte Konzentration von TSH), die durch die Gabe von L-Thyroxin substituiert werden kann sowie auf die Empfehlung weiterer fachärztlicher Kontrollen.

35

Der Entwicklungsbericht vom 10.07.2017 (Bl. 165 ff. d. Beiakte „A“) ist keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, weil er nicht durch einen Facharzt, sondern eine Heilpädagogin erstellt worden ist.

36

Aus dem Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein vom 17.08.2017 (Bl. 174 ff. d. Beiakte „A“) ergibt sich nicht anderes, weil die darin aufgeführten Funktionsbeeinträchtigungen lediglich auf Fremdbefunden basieren und keine eigene fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes in aktenkundiger Weise vorausgegangen ist.

37

Der logopädische Bericht der ... vom 18.07.2017 ist nicht durch einen Facharzt erstellt worden, benennt keine Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben und lässt auch nicht im Ansatz einen Bezug zu einer möglichen Einschränkung der Reisefähigkeit erkennen.

38

Auch aus dem übrigen Vorbringen ergibt sich nichts anderes. Aus dem bei dem Antragsteller zu 3. diagnostizierten Mittelmeerfieber (vgl. insbesondere Bericht vom 06.12.2016, Bl. 113 ff. d. Beiakte „A“), das unter zielstaatsbezogenen Gesichtspunkten ebenfalls Gegenstand des Asylverfahrens war, folgt keine Einschränkungen der Reisefähigkeit.

39

Unabhängig davon haben die Antragsteller auch keine Umstände dargelegt, aus denen hinsichtlich der Rechtsfolge eine Ermessensreduzierung auf Null greifbar wäre. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. Bei der Ausübung des Ermessens sind ausgehend von der Zielvorgabe des § 1 Abs. 1 AufenthG unter anderem folgende Kriterien heranzuziehen: die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, die Integration des Ausländers in den Arbeitsmarkt durch den Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, wobei abhängig von der Dauer des Aufenthalts in Deutschland zumindest einfache Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden können, aber auch eine mangelnde Integration oder die Straffälligkeit von Personen, mit denen der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (BeckOK AuslR/Maaßen/Kluth AufenthG § 25 Rn. 151 – beck-online). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner in seiner Bescheidbegründung ausführt, die Antragsteller seien nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland noch nicht verwurzelt.

40

Auch die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sind nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. zum Erfordernis, diesen Anspruch nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des AufenthG zu prüfen: BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 – 1 C 14.05, Rn. 11 – juris). Insbesondere liegen die Voraussetzungen von § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vor. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Im Falle der Antragsteller fehlt es an den Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG, die hier allein in Betracht käme. Dies folgt bereits daraus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 02.05.2017 rechtskräftig festgestellt hat, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Es trifft auch nicht zu, dass die Erkrankung des Antragstellers zu 1. nicht Gegenstand des Asylverfahrens gewesen ist. Die Erkrankung „Down Syndrom“ wird im Bescheid des Bundeamtes vom 02.05.2017 (Seite 7 d. Abdrucks der Entscheidung) aufgeführt und inhaltlich geprüft (Bl. 132 d. Beiakte „A“). Solange diese negative Feststellung Bestand hat, ist die Ausländerbehörde daran gebunden (§ 42 Satz 1 AsylG). Selbst bei einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage, wie sie die Antragsgegner im Widerspruchsverfahren zumindest im Ansatz behaupten, besteht die Bindungswirkung grundsätzlich fort. Sie kann allgemein nur durch eine Änderung des Bescheids des Bundeamtes aufgehoben werden, wofür ausschließlich das Bundesamt zuständig ist. Nur dieses hat nämlich darüber zu entscheiden, ob eine Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu widerrufen ist (§ 73) oder im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG eine positive Feststellung getroffen werden kann (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 42 Rn. 1-8, beck-online).

41

Der hilfsweise gestellte wörtliche Antrag, für das Widerspruchsverfahren gegen den Beklagten die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist unzulässig. Der Antrag ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen von § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG nicht erfüllt sind.

42

Der weitere wörtliche Antrag, die ..... als Zustellungsbevollmächtigte nach § 184 ZPO anzuordnen, wird jedenfalls deshalb abgelehnt, weil die Voraussetzungen von § 184 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Danach kann das Gericht bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Hier liegt bereits kein Fall der Zustellung im Ausland (§ 183 ZPO) vor, da die Antragsteller ihren Wohnsitz im Inland haben.

43

Der weitere wörtliche Antrag, im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen die Eigenschaften nach § 60 Abs. 5, 6 und 7 AufenthG in der Hauptsache festzustellen und auszusprechen, bezieht sich auf das unter dem Aktenzeichen 11 A 249/17 rechtshängige Hauptsacheverfahren, sodass er in diesem Verfahren keiner Bescheidung bedurfte.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.

45

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil es aus den vorstehenden Gründen an den erforderlichen Erfolgsaussichten des Eilantrages fehlte.


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