Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 12/18

Tenor

Es wird festgestellt, dass dem Widerspruch betreffend Ziffer 1.) des Bescheids vom 17.01.2018 aufschiebende Wirkung zukommt. Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der am 18.01.2018 bei Gericht eingegangene Antrag ist nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung bzw. Wiederherstellung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 18.01.2017 gegen die mit Bescheid vom 17.01.2018 verfügte Vorsprache- (Ziffer 1) und Wohnsitznahmeverpflichtung (Ziffer 2) sowie die räumliche Aufenthaltsbeschränkung auf die Gemeinde B. (Ziffer 3) begehrt.

2

Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, hat in der Sache aber lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

3

Der Antrag ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG haben Widerspruch und Klage gegen die Auflage nach § 61 Abs. 1e AufenthG, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorsprache bei der Landesunterkunft sowie der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung nach § 61 Abs. 1e AufenthG besteht ein gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nicht. Bezüglich der Aufenthaltsbeschränkung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO aber statthaft als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, denn die Antragsgegnerin hat diesbezüglich nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Eine entsprechende Anordnung für die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfolgte nicht. Insoweit ist der nach seinem Wortlaut auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag im Rahmen der möglichen und gebotenen Auslegung gemäß § 88 VwGO auch auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Vorspracheanordnung gerichtet und mit diesem Inhalt statthaft. Ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde leer laufen, wenn dem Rechtsbehelf bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Verkennt die Behörde die aufschiebende Wirkung bzw. respektiert sie sie aus sonstigen Gründen nicht, liegt ein sogenannter faktischer Vollzug vor. In derartigen Konstellationen ist der gebotene Rechtsschutz in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung zu gewähren (vgl. allgemein zum faktischen Vollzug Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80, Rn. 181 mwN). In der Sache zielt der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 18.01.2018 insgesamt darauf ab, eine Zuführung des Antragstellers nach B. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern und ist daher so auszulegen, dass im Falle eines faktischen Vollzugs die aufschiebende Wirkung des Widerspruches festgestellt werden soll.

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Ein solcher faktischer Vollzug liegt hier auch vor. Aus der Begründung, insbesondere auf S. 5, des Bescheides vom 17.01.2018 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin von einem einheitlichen, aufgrund behördlicher Anordnung oder gesetzlicher Regelung sofort vollziehbaren „Regelungspaket“ ausgeht, welches über die Einzelbestandteile Vorspracheanordnung – Wohnsitzauflage – Aufenthaltsbeschränkung möglichst zeitnah eine effektive Umsetzung der Aufenthaltsbeendigung sicherstellen soll.

5

Der Antrag ist mit Blick auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

6

Da die drohende faktische Vollziehung wegen der Missachtung des Suspensiveffekts ohne weiteres rechtswidrig ist, ist nicht wie sonst im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 5 VwGO zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und individuellem Aussetzungsinteresse abzuwägen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80, Rn. 181 mwN). Insbesondere kommt es damit nicht auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache an.

7

Im Übrigen ergeht die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-)herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. In den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, bedarf es noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, juris Rn. 5).

8

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Der Erlass der Wohnsitzauflage sowie die Verfügung einer räumlichen Aufenthaltsbeschränkung erweisen sich - wie im Übrigen auch die Verfügung einer Meldepflicht am Ort des zugewiesenen Wohnsitzes gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - nämlich als offensichtlich rechtmäßig.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung war formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 17.01.2018 in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.

10

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Wohnsitznahme in die Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ist § 61 Abs. 1e AufenthG. § 61 Abs. 1e AufenthG enthält für die Auflage zur Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung eine spezielle Grundlage. Auch die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf die Gemeinde B. ab dem 26.01.2018 findet in § 61 Abs. 1e AufenthG ihre Rechtsgrundlage.

11

Nach § 61 Abs. 1 AufenthG ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Gem. § 61 Abs. 1e AufenthG können weitere Bedingungen und Auflagen in Bezug auf die räumlichen Beschränkungen, Wohnsitzauflagen und Ausreiseeinrichtungen angeordnet werden.

12

In § 61 Abs. 2 AufenthG ist geregelt, dass die Länder Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen können. In diesen Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

13

Das Land Schleswig-Holstein hat von dieser Ermächtigung durch die Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in B. Gebrauch gemacht.

14

Nach Nr. 61.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz des Bundesinnenministeriums dienen solche Ausreiseeinrichtungen als offene Einrichtung, der Unterbringung von Personen, die keine oder unzutreffende Angaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit machen und/oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten verweigern. Die Unterbringung in einer solchen Einrichtung ermöglicht eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psycho-soziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich.

15

Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein führt in seinem Rundschreiben an die Landrätinnen und Landräte der Kreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte vom 29.12.2016 zudem aus, dass bei dem aufzunehmenden Personenkreis die Durchsetzung der Ausreisepflicht in absehbarer Zeit realisierbar sein muss. Dies sei der Fall, wenn das Landesamt für Ausländerangelegenheiten prognostiziert, dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden können.

16

Es gelten auch bei einer Wohnsitzauflage sowie räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen nach § 61 Abs. 1e AufenthG die Maßstäbe des § 46 Abs. 1 AufenthG.

17

Gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

18

Mit der Verpflichtung, an einem bestimmten Ort Wohnsitz zu nehmen und sich dort im Gemeindegebiet aufzuhalten, sollen die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde sichergestellt werden (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 88). Eine entsprechende Anordnung muss einen sinnvollen Bezug zu diesem zulässigen Verfahrenszweck aufweisen, insbesondere dem der Identitätsfeststellung und Passbeschaffung, und darf nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (OVG Magdeburg, Beschl. vom 11.03.2013 – 2 M 168/12 –, juris Rn. 6).

19

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wohnsitzauflage sowie für eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung erfüllt. Es bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der gegenüber dem Antragsteller erteilten Wohnsitzauflage und Aufenthaltsbeschränkung.

20

Der Antragsteller ist seit dem bestandskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 24.02.2016, in dem der Asylantrag des Antragstellers vollumfänglich abgelehnt und die Abschiebung nach Albanien angedroht wurde, vollziehbar ausreisepflichtig gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 AufenthG.

21

Die Verpflichtung, ab dem 26.01.2018 bis auf Weiteres die Wohnung in der Landesunterkunft B. zu nehmen und sich ab diesem Zeitpunkt in der Gemeinde B. auch aufzuhalten, dienen offensichtlich der Sicherstellung einer geplanten Abschiebungsmaßnahme, für die der Antragsteller erreichbar sein soll.

22

Seiner Ausreiseverpflichtung nach Albanien kann der Antragsteller nach den gerichtlichen Entscheidungen in den Verfahren 1 B 151/17, 4 MB 67/17 und 11 B 81/17 keine Duldungsgründe entgegenhalten. Auch im vorliegenden Verfahren ergeben sich in dieser Hinsicht keinerlei neue Anhaltspunkte.

23

Die Wohnsitzauflage und die räumliche Aufenthaltsbeschränkung sind auch verhältnismäßig.

24

Die Antragsgegnerin hat der Sache nach die Prognose angestellt, dass eine Überwachung der Ausreise des Antragstellers notwendig sei. Nach § 58 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG ist die Überwachung der Ausreise insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. Aus dem Verhalten des Antragstellers, der trotz der im März 2016 ursprünglich bekundeten Ausreiseabsicht seither nicht freiwillig ausgereist ist, ist zu entnehmen, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachzukommen bereit ist. Zudem ist nach seinem eigenen wiederholten Vorbringen davon auszugehen, dass er sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, nämlich in A-Stadt, aufhalten werde und auch damit für eine zeitnah geplante, aber gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht anzukündigende Abschiebung nicht ohne weiteres greifbar wäre.

25

Nach einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist von einer Verweigerungshaltung des Antragstellers auszugehen, welche es rechtfertigt, die streitgegenständliche Wohnsitznahme in der Landesunterkunft sowie die Aufenthaltsbeschränkung auf die Gemeinde B. zu verfügen. Insoweit ist auch das überwiegende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufenthaltsbeschränkung zu bejahen, das es zugunsten einer effektiven Umsetzung von Abschiebungsbemühungen gebietet, im vorliegenden Fall einen Gleichklang der Vollziehbarkeit zwischen Wohnsitzauflage und Aufenthaltsbeschränkung zu gewährleisten.

26

Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4) gem. § 239 LVwG ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren vorliegend in vollem Umfang dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin nur im Hinblick auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Vorspracheanordnung in Ziffer 1.) des Bescheides unterlegen ist. Nach Auffassung des Gerichts entfaltet diese Anordnung im Gesamtzusammenhang des Bescheids vom 17.01.2018 jedoch lediglich eine untergeordnete Wirkung, da sich eine Meldeverpflichtung des Antragstellers dem Sinn nach bereits aus der Wohnsitznahmeverpflichtung in der Ausreiseeinrichtung als solche ergibt und keiner gesonderten Regelung durch die Antragsgegnerin bedurfte.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.

29

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers in diesem Eilrechtsverfahren bietet wie gezeigt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.


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