Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 81/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung.

2

Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger, lebte als Jugendlicher bereits einige Jahre in Deutschland und reiste zuletzt wohl im Dezember 2014 aus Albanien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Mutter lebt in A-Stadt und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis. Bei seiner Mutter wurde ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt, wobei die Behinderung eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit verursacht. Im Haushalt der Mutter lebt auch noch ein volljähriger Bruder des Antragstellers.

3

Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.2.2016 bestandskräftig abgelehnt. In diesem Bescheid wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Albanien oder einer anderen aufnahmewilligen oder aufnahmeverpflichteten Staat angedroht. Weiter wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 10 Monate (§ 11 Abs. 7 AufenthG) bzw. 30 Monate (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ausgesprochen.

4

Nachdem der Antragsteller zunächst erklärt hatte, freiwillig ausreisen zu wollen, beantragte er am 10. April 2016 eine Aufenthaltserlaubnis bei der Antragsgegnerin, hilfsweise eine Duldung „unter allen rechtlichen Gesichtspunkten“.

5

Er tauchte dann zunächst unter und wurde infolge eines Abschiebehaftbefehls am 28.8.2017 in Hamburg festgenommen.

6

Im Juli 2017 beantragte der Antragsteller auch bei der Stadt A-Stadt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG und stellte nach eigenen Angaben beim VG A-Stadt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

7

Im August 2017 stellte er sodann auch bei dem hiesigen Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine Duldung gemäß § 60a AufenthG zu erteilen und ihr seine Abschiebung nach Albanien zu untersagen (Az.: 1 B 151/17). Zur Begründung führte er an, dass seine Mutter auf seinen täglichen Beistand und seine Fürsorge angewiesen sei, was weder durch seinen Bruder, der noch zur Schule gehe, noch durch seine in xxx lebende Schwester geleistet werden könne. Er sei außerdem als „faktischer Inländer“ anzusehen.

8

Das Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 11. September 2017 ab, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Es ergebe sich insbesondere nicht, inwiefern die Mutter des Antragstellers auf persönliche Betreuungs-, Versorgungs- und Unterstützungsleistungen des Antragstellers unabweisbar angewiesen sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen.

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Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Beschluss vom 1. November 2017 zurück (Az.: 4 MB 67/17). Dabei stellte es im wesentlichen darauf ab, dass die zwingende Erforderlichkeit der Lebenshilfe für die Mutter des Antragstellers durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch Art. 8 EMRK stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen.

10

Der Antragsteller führt zum Aktenzeichen 1 A 407/17 bei dem hiesigen Gericht au3;erdem ein Verpflichtungsklagverfahren gerichtet auf „Umverteilung“ nach A-Stadt bzw. Streichung einer entgegenstehenden Wohnsitzauflage. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte zum Verfahren 1 A 407/17 verwiesen.

11

Am 7.12.2017 hat der Antragsteller erneut bei dem hiesigen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

12

Er trägt vor, er müsse bis zum Abschluss des anhängigen Untätigkeitsklageverfahrens (Az.: 1 A 407/17) geduldet werden, da ihm eine Ausreise aus persönlichen Gründen unzumutbar sei und insbesondere unzumutbar in seine Rechte aus Art. 8 EMRK eingreifen würde. Der Antragsteller sei eingetragene Pflegeperson der in A-Stadt lebenden Mutter, die auf den Beistand des Antragstellers angewiesen sei. Im Untätigkeitsklageverfahren werde festgestellt werden, dass der Antragsteller wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter in das Bundesland A-Stadt „umzuverteilen“ sei. Würde er vorher abgeschoben werden, würde dies seine Rechtsposition unwiederbringlich nachteilig beeinträchtigen. Das Land A-Stadt habe außerdem zugesagt, ihn nicht abzuschieben.

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13

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

14

die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldungsbescheinigung nach § 60a AufenthG zu erteilen, sowie der Antragsgegnerin die Abschiebung des Antragstellers nach Albanien zu untersagen.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

17

Sie trägt vor, Art und Schwere der bei der Mutter des Antragstellers festgestellten Beeinträchtigungen erforderten nicht die weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet. Es bestehe insbesondere kein Bedarf an ständiger Betreuung und Beaufsichtigung. Es sei nicht ersichtlich, dass der festgestellte Bedarf an Unterstützungsleistungen nicht bereits durch den ebenfalls im selben Haushalt mit der Mutter lebenden Bruder gedeckt werden könne. Im übrigen könne ein Bedarf auch durch Einsatz des monatlich zur Verfügung stehenden Entlastungsbetrages und gegebenenfalls auch noch durch die zusätzliche Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zur Pflege) gedeckt werden.

18

Die Einschränkungen der Mutter des Antragstellers seien im wesentlichen im Bereich der Mobilität zu verorten. Es sei gerade keine Notwendigkeit für die gänzliche Übernahme von Alltagsbedürfnissen wie An- und Auskleiden, Duschen, Einkäufe und Haushaltsführung ersichtlich. Die Mutter des Antragstellers sei vielmehr nur auf einzelne Hilfestellungen angewiesen, weil sie die Tätigkeiten überwiegend selbstständig ausüben könne. Es sei schließlich nicht ersichtlich, dass die benötigte Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbracht werden könne.

19

Es gehe dem Antragsteller auch offensichtlich um ein dauerhaftes Bleiberecht und nicht nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, weshalb die Erteilung einer Duldung nicht in Betracht komme. Für ein dauerhaftes Bleiberecht fehle es indes an den tatsächlichen Voraussetzungen.

20

Im weiteren Verfahren hat der Antragsteller ein psychiatrisches Attest vom 14.12.2017 des Arztes für Neurologie und Psychiatrie xxx überreicht. In diesem heißt es: „Hiermit wird bescheinigt, dass f52;r ihre [die Mutter des Antragstellers] weitere gesundheitliche Entwicklung dringend erforderlich wäre, dass ihr Sohn, A., bei ihr bleiben kann, um sie emotional und in der Alltagsbewältigung zu unterstützen.“

21

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang sowie die beigezogenen Verfahrensakten zu den Aktenzeichen 1 B 151/17 (OVG- Aktenzeichen: 4 MB 67/17) und 1 A 407/17 Bezug genommen.

II.

22

Der als Antrag gemäß § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Duldung verstandene, zulässige Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers ist unbegründet.

23

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), müssen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein.

24

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

25

Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, dessen Verfolgung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre.

26

Dabei wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den durch das OVG Schleswig bestätigten und inzwischen bestandskräftigen Beschluss der 1. Kammer vom 11. September 2017 verwiesen, da das Vorbringen des Antragstellers in diesem Verfahren sich im wesentlichen mit dem Vorbringen dort deckt. In diesem Beschluss heißt es:

27

„Es ergibt sich nicht mit der für eine Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung zusteht. Weder kommt im Falle des Antragstellers eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der effektiven Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht noch ist die Abschiebung des Antragstellers aus anderen Gründen tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Der Antragsteller kann sich nämlich nicht erfolgreich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK oder den Schutz seines Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berufen bzw. unter diesen Gesichtspunkten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen.

28
<dd>

Zwar werden vom Schutzbereich der Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern erfasst. Diesen kommt im Verhältnis zu widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied auf eine auch tatsächlich erbrachte Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds von einigem Gewicht angewiesen ist und sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (OVG Lüneburg, Urt. v. 10.12.2008 - 13 LB 13/07 -, Rn. 32, juris; Burr, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand: 09/2012, § 25, Rn. 141 mwN). Dies kommt in Betracht, wenn eine schwerwiegende Erkrankung oder Behinderung vorliegt bzw. bei Personen in fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit (OVG Bautzen, Beschl. v. 15.06.2010 - 3 B 515/09 -, Rn. 5; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.12.2008 - 13 LB 13/07 -, Rn. 33, beide juris).

29

Vorliegend hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Mutter zwingend auf seine Lebenshilfe angewiesen ist und eine solche Lebenshilfe auch nur im Bundesgebiet erbracht werden kann.

30

Die vorgelegten ärztlichen Atteste, welche den Zustand der Mutter beschreiben, erweisen sich nicht als ausreichend, die zwingende Erforderlichkeit der Lebenshilfe durch den Antragsteller glaubhaft zu machen. Es ist hierdurch nicht im Ansatz dargelegt, auf welche persönlichen Betreuungs-, Versorgungs- und Unterstützungsleistungen des Antragstellers seine Mutter unabweisbar angewiesen ist. […]

31

Die Mutter des Antragstellers selbst stellt in einem Schreiben lediglich dar, dass sie sich kraftlos fühle und nicht alleine leben können. Ihr Sohn, der Antragsteller, helfe ihr in jeder Hinsicht mit ihren Medikamenten und bei der Hausarbeit. […]

32

All diese Angaben erweisen sich nicht als ausreichend, die zwingende Erforderlichkeit der Lebenshilfe durch den Antragsteller glaubhaft zu machen. Es ist hierdurch nicht substantiiert dargelegt, auf welche persönlichen Betreuungs-, Versorgungs- und Unterstützungsleistungen des Antragstellers seine Mutter unabweisbar angewiesen ist. Schließlich erscheint die allgemeine Angabe des Antragstellers, seine Schwester - nach Angaben des Antragsgegners wohnhaft in xxx - lebe zu weit entfernt von der Mutter und sei zu sehr in die Kinderbetreuung eingebunden, um sie betreuen zu können, nicht geeignet, hinreichend glaubhaft zu machen, dass eine Betreuung bzw. Unterstützung (auch) durch sie gänzlich ausscheidet. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwieweit etwa Hilfe im Haushalt nicht (auch) durch den schulpflichtigen Bruder des Antragstellers geleistet werden kann.

33

Einer Abschiebung steht weiter auch nicht als rechtliches Hindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen, dass diese sich im Hinblick auf den durch Art. 8 EMRK gewährten Schutz des Privatlebens als unverhältnismäßig erweisen würde.

34

Zwar macht der Antragsteller geltend, er sei als sog. „faktischer Inländer“ anzusehen. Er habe seine Sozialisation als Jugendlicher und junger Erwachsener in der Bundesrepublik erhalten, als er hier aufenthaltsberechtigt gelebt und die Schule besucht habe. Er spreche die deutsche Sprache. In Albanien verfüge er nicht mehr über Kontakte, die ihm bei einer Rückkehr hilfreich zu Seite stehen könnten, da sämtliche Mitglieder der Kernfamilie in Deutschland lebten. Mit diesem Vorbringen ist indes nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller als sog. „faktischer Inländer“ anzusehen ist bzw. in der vorzunehmenden Abwägung seine Interessen unter diesem Gesichtspunkt das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts überwiegen.

35

Das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40/07 -, Rn. 20 f. m. w. N., juris). Art. 8 EMRK ist jedoch nicht so auszulegen, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deshalb, weil er sich über einen bestimmten Zeitraum im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er sich in seiner gesamten Entwicklung derart in die dortigen Lebensverhältnisse integriert hat, dass ihm ein Verlassen des Aufnahmestaates nicht zuzumuten ist. Dem ist gegenüberzustellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gesichtspunkte, die im Rahmen der Beurteilung der Verwurzelung im Aufenthaltsstaat heranzuziehen sind, sind insbesondere die wirtschaftliche und soziale Integration des Ausländers, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung (zum Ganzen Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 60a AufenthG, Rn. 22 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

36

Eine diesen Anforderungen genügende Verwurzelung in der Bundesrepublik einhergehend mit einer Entwurzelung in Albanien lässt sich zugunsten des Antragstellers auf der Grundlage seiner Darlegungen im gerichtlichen Eilverfahren nicht feststellen.

37

Zwar hat der am 27.01.1987 in Albanien geborene Antragsteller während seiner Jugend, ab 1998 für einige Zeit aufenthaltsberechtigt bei seiner Mutter in der Bundesrepublik gelebt und in der Zeit die Schule besucht. Nach seinen Angaben spricht er die deutsche Sprache. Bruder und Schwester leben ebenfalls in Deutschland. Weitere Verwandte sind nach den Angaben des Antragstellers in Albanien nicht vorhanden.

38

Es ist allerdings im Gegenzug zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aus freien Stücken wegen Schwierigkeiten mit seinem Stiefvater nach Albanien zurückgekehrt ist und dort bis 2014, soweit ersichtlich ohne größere Schwierigkeiten, bei seinen Großeltern gelebt hat. Erst als diese verstorben sind, entschloss er sich wiederum, zu seiner Mutter und den beiden Geschwistern nach Deutschland zu reisen. Eine nennenswerte wirtschaftliche Integration hat er bislang abgesehen von dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 20.07.2017 nicht erreicht. Ein schutzwürdiges Vertrauen, ohne erneute Ausreise dauerhaft in Deutschland verbleiben zu können, konnte sich während des von Ende 2014 bis Februar 2016 dauernden Asylverfahrens nicht ausbilden. Über seine Familie hinausreichende nennenswerte weitere soziale Bindungen sind ebenfalls nicht ersichtlich.

39

Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland trotz möglicher bestehender Anfangsschwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich in die dortigen Verhältnisse wieder einzufinden. Vielmehr ist angesichts seines mittleren Lebensalters und der - unstreitig - noch vorhandenen albanischen Sprachkenntnisse anzunehmen, dass seine Chancen zur (Wieder)Integration in die Lebensverh28;ltnisse in Albanien nicht notwendigerweise ungünstiger sind als die einer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse. Überdies ist zu berücksichtigen, dass er seine sozialen Beziehungen zu seiner Mutter und seinen Geschwistern mit der Abschiebung nicht notwendigerweise endgültig verlieren muss, sondern den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel halten und ggf. im regulären Visumverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiterverfolgen kann.

40

Es wird darauf hingewiesen, dass, wollte man die Frage der unabwendbar und zwingend im Bundesgebiet zu leistenden Lebenshilfe des Antragstellers für seine Mutter oder seine Eigenschaft als sog. faktischer Inländer abweichend bewerten, zu klären wäre, inwieweit das durch die bestandskräftige Entscheidung des BAMF vom 24.02.2016 bewirkte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegensteht.

41

Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in der seit dem 01.08.2015 geltenden Fassung soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Dieser zusätzlich vorgeschalteten Aufhebungsentscheidung entspricht es, dass § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG den bis dahin enthaltenen Zusatz „abweichend von § 11 Abs. 1“ nicht mehr beinhaltet (vgl. BT-Drucksache 18/4097, S. 41). In diesem Zusammenhang dürfte, sofern ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Raum steht, allerdings in der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zugleich der Antrag auf Aufhebung des Verbots bzw. gleichsam als rechtliches Minus der Antrag auf Festsetzung einer (möglichst kurzen) Befristung des Verbots zu sehen sein.

42

Vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG w8;re sodann zu beurteilen, ob es sich vorliegend um den gesetzgeberisch in den Blick genommenen Regelfall handelt mit der Folge, dass im Kollisionsfall zwischen dauerhaftem Abschiebungshindernis und Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich Ersteres überwiegt und zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verpflichtet, oder ob ein atypischer Fall vorliegt, der es ausnahmsweise erlaubt, von der Aufhebung der Sperre abzusehen. Ein solcher wäre indes nur anzunehmen, wenn besonders schwere Gründe vorlägen, die ein Fortbestehen der Verbotswirkungen gebieten würden (Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage, 2016, § 11, Rn. 63).““

43

Auch das weitere Vorbringen in diesem Verfahren gibt keinen Anlass zu einer von den Erwägungen des eben zitierten Beschlusses der 1. Kammer des Gerichts abweichenden Entscheidung.

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Auch aus den in diesem Verfahren vorgelegten Schreiben der AOK vom 27.11.2017 sowie des medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 24.11.2017 bezüglich der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter ergibt sich kein Sachverhalt, der dem Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder § 36 Abs. 2 AufenthG (iVm § 10 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 3 AufenthG) eröffnen würde.

45

Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich auch aus dem weiteren Vorbringen insoweit nicht ergibt, dass die Hilfe, die seine Mutter benötigt, zwingend nur durch den Antragsteller erbracht werden könne.

46

Die Mutter des Antragstellers erfüllt die Voraussetzungen für Pflegeleistungen im Pflegegrad 1 und wird daher mit notwendigen Pflegehilfsmitteln, finanziellen Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes u.a. versorgt. Darüber hinaus erhält sie einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € (siehe Schreiben der AOK vom 27.11.2017, Blatt 4 GA).

47

Ausweislich des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI der medizinischen Dienste der Krankenversicherung Niedersachsen und im Lande A-Stadt vom 24.11.2017 hat die Mutter des Antragstellers nach einem Schlaganfall im Jahr 2015 konkret Hilfsbedarf beim Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers sowie bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung und Eingießen von Getränken (Bl. 15 GA)- wobei diese Selbstversorgung aber zumindest überwiegend selbständig funktioniert. Es besteht weiter einmal pro Woche Hilfsbedarf bei der Medikation (Bl. 16 GA). Auch die Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen sowie Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds erfolgen überwiegend selbständig (Blatt 17 GA). Die Fortbewegung außerhalb der Wohnung sowie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist auf allen Wegen nur mit personeller Hilfe möglich, das Mitfahren in einem Kraftfahrzeug ist unter Hilfe beim Ein- und Aussteigen allein möglich (Blatt 19 GA). Das Einkaufen für den täglichen Bedarf und aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten- einschließlich Wäschepflege- erfolgen überwiegend unselbstständig. Die Zubereitung einfacher Mahlzeiten erfolgt überwiegend selbstständig ebenso wie einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten und Umgang mit Behördenangelegenheiten (Bl. 19,20 GA).

48

Der Pflegeaufwand für eine Pflegeperson liege daher nachvollziehbar bei wenigstens 10 Stunden verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage pro Woche (Blatt 18 GA). Die Mutter des Antragstellers gibt selbst an, dass die Pflegestunden pro Woche bei 14 Stunden lägen (Blatt 18 GA).

49

Aus all dem ergibt sich, dass die Mutter des Antragstellers zwar einen Unterstützungsbedarf hat. Es ergibt sich aber auch, dass dieser sich in überschaubaren Grenzen hält. Er konzentriert sich dabei vor allem auf geringe Hilfe bei der Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Organisatorisches. Außerhalb des Hauses und für die Erledigung der Einkäufe und umfangreicherer Reinigungsarbeiten ist die Mutter des Antragstellers offenbar auf mehr personelle Hilfe angewiesen. Unter Berücksichtigung dieses Aufwandes, der selbst bei Berücksichtigung der Angaben der Mutter des Antragstellers bei maximal 14 Stunden in der Woche liegt, ist nicht ersichtlich, wieso die erforderlichen Pflegeleistungen nicht durch Dritte erbracht werden können. Dabei ist unerheblich, ob dies durch den ebenfalls im Haushalt der Mutter lebenden Bruder des Antragstellers erfolgt - der trotz Schulbesuchs in der Lage sein dürfte, seiner Mutter in dem oben genannten zeitlich überschaubaren Rahmen behilflich zu sein- oder ob die Hilfe durch Dritte (zum Beispiel professionelle Pflegekräfte) erfolgt.

50

Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem in diesem Verfahren vorgelegten Attest des Psychiaters der Mutter des Antragstellers. Dies ist schon vollkommen unsubstantiiert, wenn darin lediglich behauptet wird, dass es für die „weitere gesundheitliche Entwicklung“ der Mutter des Antragstellers erforderlich sei, dass der Antragsteller bei ihr bleiben könne. Warum dies so ist und was beispielsweise passieren würde, wenn die Unterstützung in der Alltagsbewältigung durch andere Personen erfolgen würde und auch der emotionale Beistand lediglich über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Computer erfolgen könne, wird nicht mal im Ansatz dargelegt.

51

Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Mutter des Antragstellers zuzumuten ist, die erforderliche Hilfe durch andere Personen als den Antragsteller in Anspruch zu nehmen - insbesondere auch unter Einsatzes der finanziellen Mittel, die ihr für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden oder nötigenfalls unter Inanspruchnahme staatlicher Leistungen. Das Bestreben, den Staat von diesen Leistungen freizuhalten, ist unter Berücksichtigung der Zwecke des Aufenthaltsrechtes, namentlich der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern (§ 1 Abs. 1 AufenthG), weder erforderlich noch geeignet, die ausländerrechtlichen Regelungen zu umgehen.

52

Unerheblich ist, ob das Land A-Stadt erklärt hat, dass es den Antragsteller nicht abschieben würde. Diese Behauptung wird weder belegt, noch wird dargetan, weshalb das Land A-Stadt sich bemüßigt sah, dies – mangels Zuständigkeit lediglich abstrakt- zu prüfen, welchen Sachverhalt und welche rechtlichen Erwägungen es seiner Prüfung zugrunde gelegt hat.

53

Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass über seine Untätigkeitsklage zum Aktenzeichen 1 A 4107/17 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Es ist nicht ersichtlich, warum es dem Antragsteller unzumutbar sein soll, die Entscheidung in diesem Verfahren in Albanien abzuwarten und gegebenenfalls wieder einzureisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller derzeit weder über eine Duldung noch über eine Aufenthaltserlaubnis sondern nur über eine Grenzübertrittsbescheinigung verfügt, mit dem ihm eine Ausreisefrist bis zum 3. Januar 2018 gesetzt wurde (Blatt 350 BA A).

54

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

55

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs.2, 52 Abs. 2 GKG.

56

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers in diesem Eilrechtsverfahren bietet wie gezeigt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse kam es damit nicht mehr an.


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