Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 116/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Kammer geht davon aus, dass mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 03.09.2018 ein Eilantrag gestellt worden ist. Dem steht die Formulierung auf Seite 6 des Schriftsatzes, „Deshalb ist dem Antrag stattzugeben; dieser ist bedingt von der Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe gestellt.“, nicht entgegen. Die Kammer versteht den Schriftsatz nicht dahingehend, dass lediglich ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden sollte für einen beabsichtigten, noch zu stellenden Eilantrag. Vielmehr liegt ein unter einer Bedingung erhobener, unzulässiger Antrag vor.

2

Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem PKH-Gesuch ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift bzw. Antragsschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, wird neben dem PKH-Verfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, dass der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des PKH-Antrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellt. Welche dieser Konstellationen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlungen. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern auf den in der Erklärung verkörperten Willen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles an (BVerwG Buchh 310 § 166 VwGO Nr. 22; BGH VersR 1978, 181; Wysk/Bamberger VwGO § 81 Rn. 17-20, beck-online). Eine erforderliche Klarstellung geschieht z.B. dadurch, dass die Klageschrift als Entwurf oder als „beabsichtigte Klage“ bezeichnet oder dass sie nicht unterschrieben wird (BVerwG HFR 2010, 188). Die Klarstellung kann auch durch die Erklärung erreicht werden, die Klage solle erst nach Bewilligung der PKH erhoben werden. Die Prozesshandlung kann im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht als isolierter PKH-Antrag ausgelegt werden. Weder ist die Antragsschrift als Entwurf gekennzeichnet, noch enthält sie den Zusatz, dass es sich um einen beabsichtigten Eilantrag handelt, noch hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin auf den Hinweis des Gerichts in der Eingangsbestätigung vom 05.09.2018 klarstellend dazu Stellung genommen.

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Der Eilantrag ist jedoch unzulässig, da er aufgrund der oben zitierten Formulierung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt ist.

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Eine Antragsschrift ist ein verfahrensbestimmender Schriftsatz. Eine solche Erklärung muss im Interesse der Rechtssicherheit unbedingt erfolgen (BVerwG, Urteil vom 17.01.1980 – 5 C 32.79 = NJW 1981, 698). Wegen des Zusatzes, der Antrag sei „bedingt von der Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe gestellt“ und mangels Klarstellung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, ist von einem unzulässigen, bedingt gestellten Eilantrag auszugehen.

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Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet.

6

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat.

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Auch in den Fällen des § 81 Abs. 4 AufenthG, d. h. im Falle eines Verpflichtungsbegehrens in der Hauptsache, wird über die Begründetheit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO nach den allgemeinen Maßstäben entschieden, also im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache und den durch einen Sofortvollzug gegebenenfalls verursachten irreparablen Wirkungen (vgl. Samel in: Renner/ Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, AufenthG, § 81, Rn 39).

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Eine Verpflichtungsklage hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 VwGO.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Die Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig, die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weder aus § 16 Abs. 2 AufenthG (I.), noch aus § 25b AufenthG (II.) und auch nicht aus § 18 AufenthG (III.).

I.

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Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Diese geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, unterliegt ebenso wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit des Zeitraums in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2006 – 9 ME 257/05 –, Juris Rn. 2; Beschluss der Kammer vom 23.08.2018 – 11 B 91/18). Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2006, a.a.O. Rn. 3; OVG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 2 B 352/10 –, Juris Rn. 8). Eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können (VG Karlsruhe, Beschluss vom 03. April 2017 – 7 K 7667/16 –, Rn. 4, juris).

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Gemessen an diesen Maßstäben ergibt die Prognose, dass der Aufenthaltszweck, nämlich der Abschluss des Studiums, nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass dies überhaupt noch angestrebt wird. Im Rahmen des Masterstudiums an der Fachhochschule A-Stadt, für das die Antragstellerin seit dem Wintersemester 2012/2013 eingeschrieben ist, hat sie nach Auskunft der beteiligten Fachhochschule vom 13.11.2017 noch keine Studienleistungen erbracht. Die Antragstellerin macht bezüglich der Fortsetzung bzw. Aufnahme des Studiums lediglich die Rückmeldung zum Sommersemester 2018 geltend. Die bloße Immatrikulation reicht indes nicht aus, um eine positive Prognose zu begründen, insofern hat sich der Status nach Aktenlage seit erstmaliger Einschreibung für das Masterstudium nicht geändert. Darüber hinaus ist die Antragstellerin zwischenzeitlich für einen nicht unerheblichen Zeitraum (laut dem Verfahrensbevollmächtigten vom 13.02.2018 bis zum 01.04.2018, die Meldebestätigung ist hingegen auf den 07.05.2018 datiert) ins Ausland verzogen, ohne dass hierbei ersichtlich ist, dass dies in Zusammenhang mit dem Studium geschah. Angesichts der langen Dauer und des Umstands, dass noch gar keine Nachweise über Studienleistungen vorliegen, kann keine positive Prognose im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfolgen.

13

Diese Annahme ist auch nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden. Das ärztliche Schreiben vom 08.01.2018 lässt bereits nicht erkennen, inwieweit eine Einschränkung vorgelegen hat. Auch ist aus diesem dreizeiligen Schreiben nicht nachvollziehbar erkennbar, welches Krankheitsbild in welchem Umfang vorgelegen hat. Zudem würde dies ohnehin allenfalls den Zeitraum von Februar 2016 bis (höchstens) Januar 2018 erfassen und würde nicht erklären, warum weder davor noch danach Studienleistungen erbracht worden sind. Eine deutliche nachträgliche Leistungssteigerung ist – auch bei unterstellter Hinderung an der Fortsetzung des Studiums aus gesundheitlichen Gründen – nicht erkennbar (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 23.08.2018 – 11 B 91/18).

II.

14

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG scheidet aus, da die Antragstellerin keine geduldete Ausländerin im Sinne dieser Vorschrift ist und daher nicht unter den begünstigten Personenkreis fällt (Samel/Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 25b Rn. 9; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 14.09.2018, Rn. 54). Die Ablehnung der Verlängerung bzw. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann allenfalls zu einer verfahrensbezogenen Duldung führen, die indes keine Duldung nach § 25b Abs.1 AufenthG ist, da der Antrag in dem Fall entgegen der gesetzgeberischen Konzeption nicht aus dem Duldungsstatus gestellt worden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.10.2017 - 18 B 1197/17; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 28.05.2018 - 8 ME 31/18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.01.2018 - OVG 11 S 98.17). Auch materielle Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG sind nicht ersichtlich. Der lange Aufenthalt, die sprachliche Qualifikation und die Integration stellen in der Regel keine materiellen Duldungsgründe dar. Diese besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG als Begründung des Duldungsstatus, der ebenfalls Erteilungsvoraussetzung nach § 25b AufenthG ist, heranzuziehen, wäre dazu zirkulär und würde den Duldungsstatus als Tatbestandsvoraussetzung entbehrlich machen. Diesbezüglich ist kein entsprechender gesetzgeberischer Wille erkennbar.

III.

15

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Während des Studienaufenthalts besteht gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG nur eingeschränkt die Möglichkeit eines Wechsels des Aufenthaltszwecks. Eine Ausnahme kann gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG im Fall eines gesetzlichen Anspruchs vorliegen. Im Fall der Antragstellerin besteht jedoch kein (gebundener) gesetzlicher Anspruch, § 18 Abs. 2 AufenthG ist eine Ermessensvorschrift.

16

Darüber hinaus liegt kein gemäß § 18 Abs. 5 AufenthG erforderliches konkretes Arbeitsplatzangebot vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

18

Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.


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