Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 73/18

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.065,61 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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In seinem Nachrichtenblatt 6/7/2018 (S. 302) schrieb der Antragsgegner zum vierten Mal die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters der A-A-Schule in Hattstedt, einer Grundschule, aus, und zwar mit „ A 13 (GH-Lehramt)“. Die Ausschreibung enthielt den Zusatz, dass sich neben Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ausnahmsweise auch Lehrkräfte mit der Befähigung für andere Lehrämter bewerben könnten. Unter „Allgemeine Hinweise“ heißt es u.a., dass Beförderung und Einweisung in die Planstelle nach Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen (Nachrichtenblatt S. 326). Auf diese Stelle bewarben sich außer der Antragstellerin vier weitere Bewerber/innen.

2

Die Antragstellerin hatte zunächst eine Lehre als Fotogravurzeichnerin absolviert und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Baden-Württemberg ein Zeugnis über die Prüfung für die Laufbahn der Fachlehrerin für musisch-technische Fächer (Fächer: bildende Kunst, Technik, Wirtschaftslehre/Informatik) erhalten. Sie war zunächst als Fachlehrerin (Bes. Gr. A 9) in Baden-Württemberg tätig. Zum 01.08.2009 wurde die Antragstellerin auf ihren Antrag aus persönlichen Gründen an eine Gemeinschaftsschule in Schleswig-Holstein versetzt und gleichzeitig zur Fachlehrerin der Besoldungsgruppe A 10 ernannt. Mit Wirkung vom 01.10.2012 wurde sie zur Fachlehrkraft der Besoldungsgruppe  A 11 befördert.

3

Seit August 2009 war die Antragstellerin zunächst teilweise und später mit voller Stundenzahl für die Tätigkeit einer nebenamtlichen Studienleiterin an das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) abgeordnet. Dort war sie als Studienleiterin für Technik, danach als Studienleiterin für Technik und Kunst im Bereich Grundschulen sowie Regional- und Gemeinschaftsschulen und später in weiteren Aufgabenbereichen tätig. In der aktuellen Abordnung im Umfang von 26 Wochenstunden bis zum 31.01.2019 werden als Aufgaben die Tätigkeit als Studienleiterin für das Fach Technik sowie in Pädagogik im Schulartteam Grundschulen, die Betreuung von Gruppen im Praxissemester im Schulartteam Grundschulen sowie Aufgaben in der Fachkommission Technik genannt. Mit Datum vom 20.09.2018 erhielt die Antragstellerin eine dienstliche (Anlass-)Beurteilung, die mit dem Gesamturteil „sehr gut“ abschloss.

4

Mit Bescheid vom 15.10.2018 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung nicht für das Auswahlverfahren zugelassen werden könne, da sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Gemäß § 33 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) müssten sich Schulleiter/innen für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben eignen. Dafür sei die Befähigung für eine Lehramtstätigkeit an der betreffenden Schulart - hier an einer Grundschule - erforderlich. Sofern diese bisher nicht vorhanden sei, müsse sie über einen Lehramtswechsel nach § 6 Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 19.07.2016 in Verbindung mit dem Erlass „Wechsel in ein anderes Lehramt gemäß § 6 LVO-Bildung“ vom 08.05.2018 erworben werden. Eine Beförderung in das Amt einer Rektorin an einer Grundschule nach der Besoldungsgruppe A 13 SHBesG wäre aufgrund der Zuordnung von Funktionen zu Ämtern und Besoldungsgruppen nach dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) ansonsten nicht möglich. Nach Abschnitt III Ziffer 2.1 des genannten Erlasses setze ein Wechsel in das Lehramt an Grundschulen eine Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch voraus. Darüber hinaus müssten die Lehrkräfte über die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, das an der Grundschule unterrichtet werde, verfügen. Die Antragstellerin besitze die Lehramtsbefähigung für das Lehramt für Fachpraxis und habe das Amt einer Fachlehrkraft der Besoldungsgruppe A 11 SHBesG inne. Daher wäre ein Lehramtswechsel in das Lehramt an Grundschulen notwendig. Die Antragstellerin besitze jedoch weder die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch noch für ein anderes Fach, das an der Grundschule unterrichtet werde. Auch könne keines der von der Antragstellerin 2004 in Baden-Württemberg im Rahmen der Prüfung für die Laufbahn der Fachlehrer/innen erworbenen Fächer (Bildende Kunst, Technik, Wirtschaftslehre/Informatik) ersatzweise für das Fach Heimat-, Welt- und Sachunterricht berücksichtigt werden. Damit erfülle sie nicht die Voraussetzungen für einen Wechsel in das Lehramt an Grundschulen, so dass sie auch nach einer ggf. erfolgreichen Wahl nicht zur Rektorin einer Grundschule ernannt werden könnte.

5

Zur Begründung ihres am 19.10.2018 gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend:

6

Sie besitze die Befähigung, die Fächer Kunst und Technik an Grund-, Haupt- und Realschulen zu unterrichten. Ihre Laufbahnprüfung im Fach Kunst habe sie an einer Grundschule abgelegt, ihre Laufbahnprüfung Technik an einer Realschule. Sie gehe im Hinblick auf § 1 und § 29 der Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer an Pädagogischen Fachseminaren (APrOFL) und im Hinblick auf die Drucksache 13/3576 des Landtages von Baden-Württemberg vom 23.09.2004 davon aus, dass die von ihr so abgelegte Prüfung für die Laufbahn der Fachlehrerin für musisch-technische Fächer mit der Übernahme in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein anerkannt sei. Dafür spreche, dass sie als Fachlehrerin für ihre Fächer Kunst und Technik an eine Gemeinschaftsschule in Schleswig-Holstein zugewiesen und mit diesen Fächern an das IQSH abgeordnet sei. Zwar verfüge sie über keine Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch. Diese Fächer hätten jedoch auch in Schleswig-Holstein bis zum Wintersemester 2015/16 nicht verbindlich auf das Lehramt Grundschule studiert werden müssen. Die Fächer Kunst und Technik würden in Schleswig-Holstein an Grundschulen unterrichtet, an der Europa-Universität Flensburg gelehrt und durch das IQSH für Grundschulen ausgebildet. Sie sei nicht nur befähigt, die beiden Fächer an Grund-, Haupt- und Realschulen zu unterrichten, sondern in beiden Fächern am IQSH auszubilden, incl. Prüfungstätigkeiten. An der Fachkommission Technik, die derzeit die neuen Fachanforderungen erstelle, sei sie beteiligt.

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Am 19.10.2018 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens zu verhindern. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen.

8

Der Antragsgegner ist dem Antrag unter Übersendung der Verwaltungsvorgänge entgegengetreten.

II.

9

Die Antragstellerin begeht sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, sie in das Besetzungsverfahren, betreffend die nach A 13 SHBesO besoldete Stelle einer Schulleiterin/eines Schulleiters an der Jens-Iwersen-Schule in Hattstedt, einzubeziehen. Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

11

Zwar fehlt es nicht an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Denn nur im Fall einer Einbeziehung der Antragstellerin in das Auswahlverfahren können ihre Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG insbesondere durch fristgerechte Benachrichtigung als Konkurrentin im Fall einer für sie negativen Auswahlentscheidung gewährleistet werden (vgl. VG Münster, Beschluss vom 02.05.2012 - 4 L 143/12 - zitiert nach juris Rn. 6).

12

Die Antragstellerin hat jedoch nicht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Denn sie erfüllt auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 SHBesO. Dass diese gegeben sein müssen, ergibt sich aus den im Anschluss an die Ausschreibung im maßgeblichen Nachrichtenblatt veröffentlichten „Allgemeinen Hinweisen“. Kommt ein Bewerber aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine Beförderung nicht in Betracht, darf er aus dem Bewerberkreis um ein Beförderungsamt ausgeschlossen werden (VG Münster, a.a.O., Rn. 12 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2010 - 6 B 923/10 - zitiert nach juris Rn. 4 mit weit. Nachw.).

13

Schulleiter müssen sich für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben eignen. Dafür ist die Befähigung für eine Lehrtätigkeit an der betreffenden Schule erforderlich (§ 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz - SchulG - in der Fassung vom 04.02.2014). Befähigt, an der A-A-Schule in Hattstedt, einer Grundschule, eine Lehrtätigkeit auszuüben, ist, wer einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss vorweisen kann und einen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung - LVO-Bildung - vom 19.07.2016). Der Antragsgegner verweist zu Recht darauf, dass die Antragstellerin nicht über die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen im Sinne dieser Vorschriften verfügt. Die Antragstellerin war in Baden-Württemberg als Fachlehrerin für musisch-technische Fächer tätig. Als sie 2009 in den Dienst des Landes Schleswig-Holstein eintrat, galt in Schleswig-Holstein noch die Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung - SH.LLVO) vom 30.01.1998 (GVOBl. S. 125). Darin waren insbesondere die Fachrichtungen der Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe  A 10 anders als in Baden-Württemberg geregelt. Während in Schleswig-Holstein für Fachlehrerinnen und Fachlehrer entweder die gewerblich-technische Fachrichtung oder die hauswirtschaftliche Fachrichtung vorgesehen waren (s. § 15 Abs. 2 SH.LLVO), führte in Baden-Württemberg § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer an Pädagogischen Fachseminaren vom 15.12.2006 (GBl. 2006, S. 407 - APrOFL) als Ausbildungsfächer 1. Bildende Kunst, 2. Hauswirtschaft/Textiles Werken mit Wirtschaftslehre, 3. Musik, 4. Sport und 5. Technik mit Wirtschaftslehre auf, wobei sich die Ausbildung u.a. auf zwei Ausbildungsfächer und die dazugehörigen Fächerverbünde erstreckte (§ 4 Abs. 2 Satz 1 APrOFL). § 3 der seit 29.07.2016 gültigen LVO-Bildung sieht ein Lehramt für Fachpraxis nur an berufsbildenden Schulen vor. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Lehramt, das im Gegensatz zu anderen Lehrämtern keinen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss voraussetzt. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 LVO-Bildung in Verb. mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Lehrkräftebildungsgesetz - LehrBG -, wonach die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Masterstudiengang oder einen Diplom- oder Magisterstudiengang einer Universität oder gleichgestellten Hochschule und eine mehrjährige praktische Berufserfahrung erworben werden kann, erfüllt die Antragstellerin ebenfalls nicht. Der Antragsgegner setzte lediglich die Lehramtsbefähigung der Antragstellerin zu ihren Gunsten und zur Ermöglichung der von ihr seinerzeit angestrebten Versetzung mit der Befähigung einer Fachlehrerin in Schleswig-Holstein gleich. Eingesetzt war und ist die Antragstellerin in Schleswig-Holstein nicht als Grund- und Hauptschullehrkraft oder als Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, sondern als Fachlehrerin.

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Die Antragstellerin kann auch nicht deshalb eine weitere Teilnahme am Auswahlverfahren beanspruchen, weil sich laut Ausschreibung auch Lehrkräfte mit der Befähigung für andere Lehrämter bewerben konnten. Welche Lehrämter das sein können, ergibt sich aus  § 2 Abs. 2 und 3 LVO-Bildung. Alle in Betracht kommenden Lehrämter erfordern jedoch einen Befähigungsnachweis in Form eines lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses und eines erfolgreich abgeleisteten Vorbereitungsdienstes, den die Antragstellerin nicht erbringen kann.

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Eine Ernennung der Antragstellerin zur Rektorin einer Grundschule würde darüber hinaus aus besoldungsrechtlichen Gründen einen Lehramtswechsel voraussetzen. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass für Fachlehrkräfte das Amt der Besoldungsgruppe A 10 der schleswig-holsteinischen Besoldungsordnung (SHBesO) ausgewiesen ist. Erreichbar ist für sie - im Rahmen einer funktionslosen Beförderung - lediglich das ebenfalls ausdrücklich für Fachlehrkräfte ausgewiesene Amt in der Besoldungsgruppe   A 11 SHBesO. Als Lehrkraft der Besoldungsgruppe A 12 SHBesO wird die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorausgesetzt. Diese Lehramtsbefähigung ist auch für die Ernennung als Konrektorin/Konrektor und Rektorin/Rektor an einer Grundschule erforderlich.

16

Die Voraussetzungen des § 6 LVO-Bildung für den Wechsel in ein anderes Lehramt erfüllt die Antragstellerin jedoch nicht. Danach können Beamtinnen und Beamte auf ihren Antrag hin aus dienstlichen Gründen und bei einem entsprechenden Lehrkräftebedarf in ein anderes Lehramt wechseln, wenn sie sich für die Aufgaben des anderen Lehramtes qualifiziert haben (§ 6 Abs. 1). Die Voraussetzungen für einen - im Ermessen des Dienstherrn stehenden - Lehramtswechsel hat der Antragsgegner in seinem Erlass „Wechsel in ein anderes Lehramt“ vom 08.05.2018 (NBl.MBWK. Schl.-H. 2018 S. 154) konkretisiert. Danach steht einem Wechsel der Antragstellerin in das Lehramt an Grundschulen zunächst entgegen, dass Ziffer III. 2. des Erlasses keinen Lehramtswechsel einer Fachlehrkraft ohne Hochschulabschluss vorsieht. Darüber hinaus verfügt sie nicht, wie in Ziffer III. 2.1. Satz 1 des Erlasses gefordert, über eine Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch. Zwar können in Fällen eines dringenden Bedarfs auch andere Lehrbefähigungen zugelassen werden, wenn diese mindestens ein Fach umfassen, das an der Grundschule unterrichtet wird (Ziffer III. 2.2. Satz 1). Gegen die Annahme, hier liege ein dringender Bedarf vor, spricht, dass für die ausgeschriebene Stelle Bewerbungen von zwei Lehrkräften aus den in Ziffer III. 2 des Erlasses vorgesehenen Ausgangslehrämtern vorliegen, die sowohl über die Lehrbefähigung für Deutsch bzw. Mathematik als auch für ein weiteres an der Grundschule unterrichtetes Fach verfügen. Darüber hinaus weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass gemäß Ziffer III. 2.2. des Erlasses eine Ausnahme lediglich bei der Lehrbefähigung, d.h. hinsichtlich der Unterrichtsfächer gemacht werden kann. Unberührt bleibt nach Satz 2 die in Ziffer III. 2.1. geforderte Lehramtsbefähigung für eines der o.g. Lehrämter, aus denen heraus der Wechsel stattfindet.

17

Gemäß Ziffer IV des Erlasses können auch Anträge auf Wechsel von einem Lehramt in ein anderes Lehramt über die in unter III. 1. bis 4. aufgeführten Wechselmöglichkeiten hinaus gestellt werden. Voraussetzung für einen Wechsel in ein anderes Lehramt sind jedoch u.a., wie ausgeführt, das Vorliegen dienstlicher Gründe und ein entsprechender Lehrkräftebedarf (§ 6 Abs. 1 LVO-Bildung). Daran fehlt es hier, da es vier weitere Bewerberinnen und Bewerber gibt, die über einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss verfügen. Es kann daher dahinstehen, ob ein Lehramtswechsel nach Ziffer IV. des Erlasses für Fachlehrkräfte ohne Hochschulabschluss überhaupt in Betracht kommt. Schließlich weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass zugunsten der Antragstellerin nicht nur eine Ausnahme hinsichtlich des Lehramtes nach Ziffer IV des Erlasses gemacht werden müsste, sondern auch gemäß Ziffer III. 2.2. bzgl. der Lehrbefähigungen. Dass der Antragsgegner den erforderlichen „dringenden Bedarf“ (Ziffer III. 2.2. Satz 1 des Erlasses) nicht als gegeben ansieht, da sich andere Lehrkräfte beworben haben, bei denen nicht  oder in geringerem Maße von den festgelegten Voraussetzungen für einen Lehramtswechsel abgewichen werden müsste, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

18

Da der Antragsgegner die Antragstellerin somit zu Recht vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen hat, kann dahinstehen, ob ihrer Bewerbung voraussichtlich auch unter Eignungsgesichtspunkten der Erfolg versagt bleiben müsste.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verb. mit Satz 1 Nr. 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (OVG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018 - 2 MB 3/18 -).


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