Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 163/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas. Er ist Inhaber eines biometrischen Reisepasses, ausgestellt am 07.08.2017. In diesem befindet sich ein Einreisestempel des Flughafen Hamburg vom 24.05.2018. Der Antragsteller hatte sich bereits im Oktober/November 2017 im Bundesgebiet aufgehalten und versucht, sich beim Einwohnermeldeamt der Antragsgegnerin mit einem gefälschten kroatischen Ausweis anzumelden. Aufgrund dessen wurde am 27.11.2017 ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet.

2

Am 15.06.2018 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige xxx xxx in xxx, Dänemark. Frau xxx hatte bereits mit Email vom 01.06.2018 um einen Termin bei der Antragsgegnerin wegen der Familienzusammenführung gebeten.

3

Mit Schreiben vom 27.06.2018 wurde beantragt, „ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erteilen“. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Nachzug zu seiner Ehefrau. Mit dieser habe er vor der Eheschließung bereits zwei Jahre – mit Unterbrechungen – jeweils begrenzt auf drei Monate in der Wohnung der Ehefrau gelebt. Seine Ehefrau sei wirtschaftlich unabhängig und gut situiert. Aufgrund seines „aktuellen Visums“ sei er am 29.06.2018 ausreisepflichtig. Aufgrund der Beziehung zu seiner Ehefrau sei es zu Verwerfungen in den Familien gekommen. Seine Familie, eine sehr wohlhabende Juweliersfamilie, die man als „radikal katholisch“ bezeichnen könne, habe die Eheschließung mit der muslimischen Ehefrau nicht akzeptiert. Seine Familie habe angekündigt, ihn bei einer Rückkehr nach Bosnien einzusperren und seine Ausweispapiere zu vernichten. Dies sei der Familie durch ihre finanziellen Möglichkeiten und ihren Einfluss möglich. Aufgrund dieser Auseinandersetzung habe der Antragsteller eine schwere Depression entwickelt. Diesbezüglich reichte er ein Schreiben der psychologischen Psychotherapeutin xxx von 09.07.2018 nach (Bl. 70 Beiakte A). Danach sei der Antragsteller „aufgrund der Konflikte mit seiner Ursprungsfamilie aus psychotherapeutischer Sicht mittel bis langfristig nicht reisefähig in seine Heimat“.

4

Nachträglich mit Schreiben vom 08.08.2018 wurde zusätzlich beantragt, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu erteilen. Dem Antrag wurde ein Arbeitsvertrag von 22.07.2018 beigefügt.

5

Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Ablehnung seines Antrags angehört hatte, suchte der Antragsteller am 08.09.2018 bei Gericht um Eilrechtsschutz nach. In diesem Verfahren legte er eine eidesstattliche Versicherung in deutscher Sprache vom 10.09.2018 vor (Bl. 37 d.A. in dem Verfahren 11 B 120/18). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 26.09.2018 – 11 B 120/18 abgelehnt. Am 27.09.2018 wurde der Antragsteller beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin zur Überprüfung der Reisefähigkeit amtsärztlich untersucht. Die entsprechende amtsärztliche Stellungnahme erging am 02.10.2018 (Bl. 170 f. Beiakte A). Danach wird die Reisefähigkeit in Begleitung eines Arztes und in Aufsicht von Sicherheitspersonal zum Schutz der Mitreisenden bestätigt. Die Angaben des Antragstellers erscheinen nach Eindruck der Amtsärztin wenig glaubhaft. Eigengefährdung könne nicht sicher bestätigt werden.

6

Mit Bescheid vom 17.10.2018 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab und fordert den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina auf, das Bundesgebiet zu verlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei ohne das erforderliche Visum eingereist. Die Nachholung des Visumverfahrens sei in seinem Fall nicht unzumutbar. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2018 zurückgewiesen. In dem Widerspruch wurde unter anderem ausgeführt, der Antragsteller habe sich bereits im Juni 2018 bemüht, einen Termin zur Visumerteilung in der deutschen Botschaft im Heimatland zu vereinbaren.

7

Am 15.12.2018 hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig mit einem weiteren Schriftsatz um Eilrechtsschutz nachgesucht. In der Antragsschrift wird zur Begründung auf das Hauptsacheverfahren und das Verfahren unter dem Az. 11 B 120/18 verwiesen. Im Übrigen wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt unter anderem weiter vor, er sei immer noch bemüht, in seinem Heimatland ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erhalten. Bereits im Juni 2018 habe er bei der deutschen Botschaft im Heimatland um eine Terminvereinbarung ersucht, ein Termin sei bis heute nicht vergeben worden. Mittlerweile habe er auch einen Sprachkurs mit abschließender Prüfung absolviert.

8

Der Antragsteller beantragt in der Klageschrift,

9

1. die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,

10

sowie in der Antragsschrift,

11

2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Abschiebung des Antragstellers bis zum Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu untersagen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Zur Begründung verweist sie auf den Bescheid vom 17.10.2018 und den Widerspruchsbescheid vom 12.12.2018.

II.

15

Die Anträge waren nach dem erkennbaren Begehren des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet während des Klageverfahrens erreichen möchte, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO.

1.

16

Der in der Klageschrift gestellte Antrag (Antrag zu 1.), auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die kraft Gesetzes gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entfällt, ist unzulässig, da er nicht statthaft ist. Im Fall des Antragstellers ist hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu gewähren. Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 17.10.2018 und den Widerspruchsbescheid vom 05.12.2018 hat keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung suspendierbar wäre.

17

Dem Antragsteller kam vor dem Erlass des ablehnenden Bescheids nicht die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zugute, da er sich vor Antragstellung nicht rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift im Bundesgebiet aufgehalten hat. Als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger bedurfte er zwar als sog. Positivstaater/Anhang-II-Staater nach Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), Art. 6 der VO (EU) 2016/399 – Schengener Grenzkodex (SGK), Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EG-VisaVO) für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, grundsätzlich keines Visums. Indes ist ein visumsfreier Aufenthalt nur dann als rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt gemäß Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO gerichtet ist. Dabei ist maßgeblich, welche Absichten der Betroffene im Zeitpunkt der Einreise in Bezug auf die Aufenthaltsdauer hat. Ein Staatsangehöriger eines der in Anhang II der EG-VisaVO genannten Staaten begründet demnach dann keinen rechtmäßigen Aufenthalt, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 14.02.2018 – 11 B 5/18; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 10 CS 13.1002 –, Rn. 13, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 7 B 2174/16 –, InfAuslR 2017, 55; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2015 – 18 B 387/15 –, Rn. 3 ff., juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2018 – 11 S 1973/18 –, Rn. 14, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 2013 – 3 Bs 131/13 –, juris; Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 81 Rn. 37); a.A. Zeitler in HTK-AuslR, § 81 AufenthG / zu Abs. 3 und 4, Stand: 06.01.2019, Rn. 11 f.). Die Anknüpfung an subjektive Merkmale kann sich zwar im Einzelfall als schwierig gestalten, doch ergibt sie sich nach Ansicht der Kammer aus der Gesamtsystematik der Visavorschriften. Art. 2 Nr. 2 a) der VO (EG) Nr. 810/2009 – Visakodex sowie in Art. 6 SGK regeln einen „geplanten“ Aufenthalt, insofern ist den Normen ein subjektives Element immanent. Daher ist der nach den Gesamtumständen zu beurteilende Aufenthaltszweck bei der Frage des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 81 Abs. 3 Satz1 AufenthG zu berücksichtigen und nicht lediglich objektiv auf die Einhaltung der visumfreien Zeiträume zu achten.

18

Unter Anwendung dieser Maßstäbe war der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet nicht rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Denn der Antragsteller beabsichtigte bereits bei der Einreise, dauerhaft bei seiner Ehefrau in der Bundesrepublik Aufenthalt zu nehmen. Dies zeigt bereits die kurze Zeitspanne zwischen dem Einreisedatum, der Eheschließung und der Antragstellung bei der Antragsgegnerin. Insbesondere ergibt sich dieser Einreisezweck auch aus der Email der Ehefrau des Antragstellers vom 01.06.2018, in der nach einem Termin zur Familienzusammenführung gefragt wurde.

19

Daher kann offenbleiben, ob die Privilegierung nach Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO mangels Einhaltung der visumfreien Zeiträume nach Art. 6 Abs. 1 SGK nicht einschlägig ist. Es ist nicht ersichtlich, ob dem Tag der Beantragung (27.06.2018) ein Zeitraum von 180 Tagen voranging, in dem sich der Antragsteller nicht mehr als 90 Tage im Bundesgebiet aufhielt. Die Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet sind weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus der Verwaltungsakte zweifelsfrei erkennbar. Der Antragsteller trägt selbst – ohne genauere Erläuterung – vor, er sei ab dem 29.06.2018 ausreisepflichtig geworden. Der letzte Einreisestempel im Reisepass datiert auf den 24.05.2018. Zudem hat sich der Antragsteller in der Vergangenheit mit einem gefälschten kroatischen Reisepass im Bundesgebiet aufgehalten.

2

20

Der Antrag zu 2. ist zulässig.

21

Er ist insbesondere als Antrag gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, da nach dem oben Gesagten einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO iVm § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG zu prüfen war.

22

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

23

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

24

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.

25

Trotz der nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG fehlenden Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann eine Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens erwirkt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, den möglicherweise Begünstigten zu Gute kommt (vgl. dazu OVG Münster Beschluss vom 19.06.2017 – 18 B 336/17; Beschluss vom 5.12.2011 - 18 B 910/11-, juris, Rn. 35 ff., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, InfAuslR 2011, 373, Rn. 10.; vgl. auch Rechtsprechung der Kammer für den Fall der verspäteten Antragstellung: Beschluss vom 14.11.2017 – 11 B 47/17; Beschluss vom 12.04.2018 – 11 B 47/18). In solchen Fällen scheidet die Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Abschiebung nicht aus gesetzessystematischen Gründen aus.

26

Eine solche Rechtsposition, die einen Anspruch auf vorläufige Duldung während des Verfahrens nach § 60a Abs. 2 AufenthG begründen würde, ergibt sich – auch vor dem Hintergrund der Garantie auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG – hier weder aus § 39 AufenthV noch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG oder aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK.

27

Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau nach § 27 AufenthG iVm §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG.

28

Gem. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

29

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wird vorausgesetzt, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen nach § 2 Abs. 9 AufenthG dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Es obliegt dem Antragsteller, den entsprechenden Nachweis zu erbringen, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Nachweis über diese Kenntnisse ist zumindest durch ein geeignetes und zuverlässiges Zeugnis erbracht (BayVGH, Beschluss vom 10.2.2016 – 10 ZB 14.2577 – juris Rn. 13). Ein Sprachzertifikat ist zwar nachträglich vorgelegt worden.

30

Jedoch erfordert ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ehegattennachzug zu einer Deutschen außer dem Vorliegen der in § 28 AufenthG genannten Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist, d.h. dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausländer nach § 39 AufenthV berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen oder ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt.

31

Diese allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller ist nicht mit einem zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten nationalen Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG eingereist und hat auch nicht die für dessen Erteilung erforderlichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht. Ebenso ist er nicht mit dem erforderlichen Visum für einen Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG eingereist.

32

Demnach fehlt es an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der die Einhaltung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 – Rn. 20, juris unter Verweis auf BTDrucks. 15/420 S. 70).

33

Aus diesem Grund kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur Erfolg haben, soweit dem Antragsteller eine der o.g. Rechtspositionen zusteht. Dies ist indes nicht glaubhaft gemacht worden.

34

Die Antragsteller ist nicht nach den Regelungen der §§ 39 ff. AufenthV ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen und damit von dem Visumerfordernis befreit. Für den Antragsteller kommt lediglich § 39 Nr. 3 AufenthV in Betracht. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erst nach der Einreise entstanden. Einreise meint dabei die letzte Einreise in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09 – juris). Die Eheschließung in Dänemark erfolgte vor der letzten und damit maßgeblichen Einreise ins Bundesgebiet.

35

Es konnte auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Visumerfordernis abgesehen werden. Besondere Umstände nach § 5 Abs. 2 Satz Alt. 2 AufenthG, die es dem Antragsteller unzumutbar erscheinen lassen, das Bundesgebiet vorübergehend zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen, liegen nicht vor. Als Ausnahmebestimmung ist die Vorschrift eng auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nachholung des Visumverfahrens stets mit Unannehmlichkeiten verbunden ist (Zeitler in: HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 2, Stand: 19.01.2018, Rn. 22).

36

Der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09, Rn. 34, juris). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 2625/10 –, Rn. 14, juris). Zudem wurde die Ehe geschlossen, als dem Antragsteller lediglich ein Besuch- und kein Daueraufenthalt erlaubt war, er also nicht darauf vertrauen konnte, im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit des visumfreien Besuchsaufenthalts des Antragstellers – unter Berücksichtigung der erlaubten Zeiträume – und die Möglichkeit eines visumfreien Besuchsaufenthalts der Ehefrau in Bosnien für maximal 90 Tage innerhalb von sechs Monaten (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnienundherzegowinasicherheit/207694#content_2). Insofern bestehen in Bezug auf die eheliche Lebensgemeinschaft keine besonderen Umstände, aufgrund derer eine Sondersituation im Vergleich zu anderen Ausländern, die ohne das erforderliche Visum eingereist sind, besteht.

37

Der Vortrag des Antragstellers, bei einer Rückkehr werde ihn seine Familie einsperren und seine Ausweispapiere vernichten, begründet ebenfalls keine Unzumutbarkeit. Der Vortrag ist unsubstantiiert und steht in Widerspruch zu der Einlassung, er versuche seit Juni 2018 einen Termin zur Visumerteilung bei der Botschaft im Heimatland zu vereinbaren. Es erfolgt auch keine nachvollziehbare Erklärung, warum der Antragsteller sich nicht ggf. an die Strafverfolgungsbehörden in Bosnien-Herzegowina wenden kann. Trotz der allgemeinen Problematik der Korruption bestehen keine Anhaltspunkte einer generellen Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit des bosnisch-herzegowinischen Staates (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2018), 16.04.2018; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bosnien und Herzegowina Gesamtaktualisierung am 23.2.2018).

38

Dementsprechend liegt keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG vor. Auch nach 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG (vgl. zu dem Erfordernis des Vorliegens eines „strikten Rechtsanspruchs“ BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15.14 -, juris) besteht kein sicherungsfähiger Anspruch des Antragstellers. Nach dieser Vorschrift ist lediglich ein Ermessen der Behörde eröffnet, von der Nachholung des Visumverfahrens abzusehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 10.04.2018 – 4 MB 44/18). Hinsichtlich des Antrags nach § 18 AufenthG liegt bereits kein strikter Rechtsanspruch vor. Bezüglich des Antrag nach § 28 AufenthG liegt- auch nach Vorlage des Sprachzertifikats – jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Insoweit sind über die bei der Frage der Unzumutbarkeit erörterten Aspekte keine weiteren Umstände ersichtlich. Zu Lasten des Antragstellers wäre hingegen zu berücksichtigen, dass dieser sich bewusst gegen die Durchführung des richtigen Visumverfahrens entschieden hat.

39

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Duldung eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet wegen rechtlicher Unmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Er hat keine Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Bescheinigungen der psychologischen Psychotherapeutin xxx vom 09.07.2018 und vom 13.12.2018 stellen keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG dar. Darüber hinaus widerlegen sie auch inhaltlich nicht die Vermutung des § 60a Abs. 2d AufenthG. Weder begründen sie Zweifel an der Transportfähigkeit des Antragstellers, noch liegt laut diesen Stellungnahmen eine ernstzunehmende suizidale Gefährdung vor. Die Aussage, der Antragsteller sei aus psychotherapeutischer Sicht nicht reisefähig in die Heimat, lässt nicht erkennen, dass dem Antragsteller eine schwerwiegende gesundheitliche Gefährdung droht.

40

Die Kammer sieht in diesem Verfahren davon ab, die Ablehnung des Antrags unter der Maßgabe bestimmter Rückführungsmodalitäten auszusprechen. Aus den ärztlichen Berichten ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller andernfalls schwere gesundheitliche Folgen drohen. Hinsichtlich der von der Amtsärztin angenommenen Fremdgefährdung und der empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen ist der Antragsteller nicht antragsbefugt.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

42

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG.


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